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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z11Rechtssatz
Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand "Sozialentschädigungsrecht" (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand "Sozialentschädigungsrecht" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110027.L01Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026