TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/26 93/14/0162

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/03 Steuern vom Vermögen;

Norm

EStG 1988 §103;
VermStG §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juli 1993, Zl B 3306/1/2-IV/4/93, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Oktober 1992 ersuchte der Beschwerdeführer, ein Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, um Gewährung von steuerlichen Begünstigungen gemäß § 103 EStG 1988 und § 10 Vermögensteuergesetz 1954 und um Inaussichtstellung dieser Begünstigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegenständliche Ansuchen "in Ausübung des freien Ermessens" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß von der "gesetzlichen Ermächtigung des § 103 EStG und des § 10 VStG, eine begünstigte Besteuerung anzuordnen, ... kein Gebrauch gemacht" werde, "da der Zuzug vom Ausland ins Inland unter dem Gesichtspunkt der europäischen Integration nicht mehr durch steuerliche Maßnahmen förderungswert erscheint und daher steuerliche Zuzugsbegünstigungen nicht mehr gewährt werden können".

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der Zuzugsbegünstigung verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher beantragt wird, "die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ebenso wie in dem dem hg Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/13/0163, zugrundeliegenden, ebenfalls einen Bürger der USA betreffenden Fall, hat sich die belangte Behörde auch im Beschwerdefall mit dem sein Ansuchen begründenden Anbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt, sondern diesen nur mit einem Hinweis auf die "europäische Integration" begründet, ohne auch nur andeutungsweise darzulegen, welcher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Zuzug eines Bürgers der USA und der europäischen Integration bestehen sollte. Solche Zusammenhänge zeigen auch die in der Gegenschrift nachgeholten Ausführungen nicht auf.

Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, bei ihrer Entscheidung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen (vgl nochmals das oben zitierte, hg Erkenntnis vom 29. September 1993).

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Ansicht vertritt, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die im Jahr 1994 geltende Rechtslage im Ergebnis nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein könne, so genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat und es ihm verwehrt ist, bei seiner Entscheidung Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 553 f, angeführte Judikatur, und aus jüngerer Zeit etwa das hg Erkenntnis vom 18. März 1993, 92/09/0324).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war und die Beilagengebühr hinsichtlich der der Beschwerde in einfacher Ausfertigung anzuschließenden Bescheidablichtung S 30,-- beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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