TE Vwgh Beschluss 1994/4/26 94/08/0067

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

AVG §56;
BPGG 1993 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 16. Februar 1994, Zl. 2057 210817, betreffend Pflegegeld, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Mitteilung ergibt sich, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Erhöhung des der Beschwerdeführerin gewährten Pflegegeldes ablehnte. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung der von ihr als Bescheid bezeichneten Mitteilung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Behauptung, daß ihr Pflegegeld in der Stufe 6 zustünde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt erkennen, daß die Beschwerdeführerin die Erhöhung der ihr gewährten Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz anstrebt.

Die - im Beschwerdefall - in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährte den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und der im vorliegenden Fall höher angenommenen Stufe als Träger von Privatrechten (§ 4 Abs. 4 BPGG). Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag; es haben auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die vorliegende Erledigung ist somit in einer Angelegenheit der sogenannten "Privatwirtschaftsverwaltung" ergangen. Sie ist auch nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form gehalten, insbesondere fehlt die Bezeichnung als solcher. Es handelt sich daher um keinen beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Akt.

Die Beschwerde mußte daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080067.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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