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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine (durch § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zum Verwaltungsstraftatbestand erklärte) Verletzung der Pflicht des Dienstgebers nach § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG, jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, liegt nach der klaren und eindeutigen Rechtslage auch dann vor, wenn der Arbeitsantritt der pflichtversicherten Person vor dem Hintergrund einer "Wiedereinstellungszusage" erfolgt ist.Eine (durch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zum Verwaltungsstraftatbestand erklärte) Verletzung der Pflicht des Dienstgebers nach Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG, jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, liegt nach der klaren und eindeutigen Rechtslage auch dann vor, wenn der Arbeitsantritt der pflichtversicherten Person vor dem Hintergrund einer "Wiedereinstellungszusage" erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080038.L01Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026