TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/26 93/04/0243

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Dipl. Vw. B in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1993, Zl. UVS-4/105/9-1993, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 6. August 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei "als Gewerbetreibender dafür verantwortlich, daß, wie am 4.2.1992 festgestellt, die Betriebsanlage Hotel X in T, nach der ohne gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973 erfolgten Änderung durch den Ausbau der Trempelräume zu Wohnräumen betrieben" worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 iVm § 81 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung wurde - nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes sowie maßgebender rechtlicher Bestimmungen - im wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte habe die genehmigte Betriebsanlage Hotel X, Gemeinde T, in der Weise geändert, daß die im Dachgeschoß gelegenen Trempelräume zu Wohnräumen ausgebaut worden seien. Unbestritten sei gewesen, daß diese Änderung und der Betrieb dieser Änderung für den Fall der gewerblichen Nutzung bewilligungspflichtig gewesen wären. Der Beschuldigte habe daher durch den Betrieb der geänderten Betriebsanlage die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. "An Verschulden" sei Vorsatz anzulasten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Tat nicht schuldig erkannt und nicht hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 04/1236/80 - im wesentlichen vor, die Änderung der Betriebsanlage sei im Verhältnis zu der im § 81 normierten Genehmigungspflicht, ob es sich also um eine Änderung handle, aus der sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben könnten, zu beurteilen. Gemäß § 81 GewO 1973 bedürfe eine Änderung einer genehmigten Anlage (NUR) der Genehmigung, wenn die Anlage so geändert werde, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergeben könnten. Ob bzw. daß eine solche Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 vorliege, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich angeführt, daß die Voraussetzungen des § 81 GewO 1973 im gegeben Fall "unbestritten" vorlägen. Die Behauptung der Unstreitigkeit ersetze jedoch nicht entsprechende Feststellungen. Auf Grund des Umstandes, daß solche Feststellungen nicht getroffen worden seien, hätte die belangte Behörde sohin die Subsumierung des im übrigen festgestellten Sachverhaltes unter die Strafbestimmungen des § 366 Abs. 1 Z. 4 im Zusammenhang mit § 81 GewO 1973 nicht vornehmen dürfen.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993 - begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Zufolge § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0167). Einen derartigen Hinweis weist der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht auf.

Dem Sprucherfordernis des § 44a Z. 1 VStG wird aber auch noch aus folgenden Gründen nicht entsprochen:

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 91/04/0220). Die belangte Behörde stellt nun im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung durch den Ausbau der Trempelräume zu Wohnräumen "BETRIEBEN WURDE", verabsäumte es jedoch, darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte. Auch damit verabsäumte es die belangte Behörde - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - das Tatverhalten hinlänglich - im Sinne des § 44a Z. 1 VStG - darzustellen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher schon aus den vorstehend dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040243.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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