RS Vwgh 2026/3/4 Ra 2025/12/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BO Wr 1994 §10
EURallg
GehG 1956 §13b
PG 1965 §40 Abs1
VwRallg
62008CJ0542 Barth VORAB
62012CJ0429 Siegfried Pohl VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/12/0110 E 23.03.2026

Rechtssatz

Der Äquivalenzgrundsatz gebietet nach stRsp. des EuGH, dass bei der Anwendung der für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Verneint wurde ein solcher Verstoß dementsprechend im Fall einer im nationalen Recht normierten Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn diese unabhängig davon gilt, ob der geltend gemachte Rechtsverstoß das Unionsrecht oder das nationale Recht betrifft (EuGH 16.1.2014, C-429/12, Pohl), oder im Fall einer Verjährungsbestimmung wie der in § 13b GehG vorgesehenen (weil diese sowohl für Rechtsbehelfe gilt, die Rechte aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen, als auch für Rechtsbehelfe, die nur innerstaatliches Recht betreffen; EuGH 15.4.2010, Barth, C-542/08), oder etwa im Fall der dreijährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 PG 1965, zumal auch diese "gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon gilt, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036). Ebenso verstößt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 10 BO 1994 nicht gegen die durch das Unionsrecht gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität, weil es sich dabei um eine allgemeine, ohne Unterschied nach einem unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Bezug des geltend gemachten Anspruchs anwendbare Verjährungsregelung handelt (VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0026).Der Äquivalenzgrundsatz gebietet nach stRsp. des EuGH, dass bei der Anwendung der für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Verneint wurde ein solcher Verstoß dementsprechend im Fall einer im nationalen Recht normierten Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn diese unabhängig davon gilt, ob der geltend gemachte Rechtsverstoß das Unionsrecht oder das nationale Recht betrifft (EuGH 16.1.2014, C-429/12, Pohl), oder im Fall einer Verjährungsbestimmung wie der in Paragraph 13 b, GehG vorgesehenen (weil diese sowohl für Rechtsbehelfe gilt, die Rechte aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen, als auch für Rechtsbehelfe, die nur innerstaatliches Recht betreffen; EuGH 15.4.2010, Barth, C-542/08), oder etwa im Fall der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, PG 1965, zumal auch diese "gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon gilt, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036). Ebenso verstößt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 10, BO 1994 nicht gegen die durch das Unionsrecht gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität, weil es sich dabei um eine allgemeine, ohne Unterschied nach einem unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Bezug des geltend gemachten Anspruchs anwendbare Verjährungsregelung handelt (VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0026).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0542 Barth VORAB
EuGH 62012CJ0429 Siegfried Pohl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120079.L04

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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