Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 4 (hier: eine ungünstige gutachterliche Stellungnahme)Stammrechtssatz
Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030116.L05Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026