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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben und die Revisionsverfahren gegen die Unzuständigkeitsentscheidungen beider Verwaltungsgerichte abgeschlossen sind, ohne dass in diesen Verfahren die Zuständigkeit eines der beiden Verwaltungsgerichte rechtsverbindlich festgestellt worden wäre (vgl. VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).Ein Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben und die Revisionsverfahren gegen die Unzuständigkeitsentscheidungen beider Verwaltungsgerichte abgeschlossen sind, ohne dass in diesen Verfahren die Zuständigkeit eines der beiden Verwaltungsgerichte rechtsverbindlich festgestellt worden wäre vergleiche VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2025030001.K01Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026