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E1PNorm
AsylG 2005 §4aBeachte
Rechtssatz
Bei einer (derzeit) alleinerziehenden Mutter mit einer minderjährigen Tochter handelt es sich um besonders vulnerable Personen, die sich gemäß Art. 20 Abs. 3 Statusrichtlinie in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss. Eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind ist vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt, die sich von jenen nicht vulnerabler Personengruppen unterscheiden. Ihre spezielle Situation erfordert daher eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC. Allerdings ist nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hat, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliegt. Weder ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts anzunehmen, dass die Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes in Griechenland nicht gesichert wäre, noch, dass frauenspezifische Probleme und sexuelle Gewalt in Griechenland ein Ausmaß erreichen würden, dass die Revisionswerberinnen tatsächlich Gefahr liefen, deshalb entgegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC behandelt zu werden.Bei einer (derzeit) alleinerziehenden Mutter mit einer minderjährigen Tochter handelt es sich um besonders vulnerable Personen, die sich gemäß Artikel 20, Absatz 3, Statusrichtlinie in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss. Eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind ist vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt, die sich von jenen nicht vulnerabler Personengruppen unterscheiden. Ihre spezielle Situation erfordert daher eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC. Allerdings ist nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hat, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliegt. Weder ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts anzunehmen, dass die Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes in Griechenland nicht gesichert wäre, noch, dass frauenspezifische Probleme und sexuelle Gewalt in Griechenland ein Ausmaß erreichen würden, dass die Revisionswerberinnen tatsächlich Gefahr liefen, deshalb entgegen Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC behandelt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180368.L01Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026