RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2025/18/0368

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

E1P
E3L E19103010
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32011L0095 Status-RL Art20 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/18/0369

Rechtssatz

Bei einer (derzeit) alleinerziehenden Mutter mit einer minderjährigen Tochter handelt es sich um besonders vulnerable Personen, die sich gemäß Art. 20 Abs. 3 Statusrichtlinie in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss. Eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind ist vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt, die sich von jenen nicht vulnerabler Personengruppen unterscheiden. Ihre spezielle Situation erfordert daher eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC. Allerdings ist nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hat, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliegt. Weder ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts anzunehmen, dass die Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes in Griechenland nicht gesichert wäre, noch, dass frauenspezifische Probleme und sexuelle Gewalt in Griechenland ein Ausmaß erreichen würden, dass die Revisionswerberinnen tatsächlich Gefahr liefen, deshalb entgegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC behandelt zu werden.Bei einer (derzeit) alleinerziehenden Mutter mit einer minderjährigen Tochter handelt es sich um besonders vulnerable Personen, die sich gemäß Artikel 20, Absatz 3, Statusrichtlinie in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss. Eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind ist vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt, die sich von jenen nicht vulnerabler Personengruppen unterscheiden. Ihre spezielle Situation erfordert daher eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC. Allerdings ist nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hat, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliegt. Weder ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts anzunehmen, dass die Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes in Griechenland nicht gesichert wäre, noch, dass frauenspezifische Probleme und sexuelle Gewalt in Griechenland ein Ausmaß erreichen würden, dass die Revisionswerberinnen tatsächlich Gefahr liefen, deshalb entgegen Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC behandelt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180368.L01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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