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E1PNorm
AsylG 2005 §4aRechtssatz
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM(2025) 170 final, keine Bindungswirkung entfaltet, und unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt auch für Familien mit minderjährigen Kindern, wurde im Verfahren doch hinreichend dargelegt, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L04Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026