RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2025/18/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
62017CJ0297 Ibrahim VORAB
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Rechtssatz

Die Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM(2025) 170 final) dokumentieren vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. dazu etwa EuGH 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90, mwN; mit weiteren Hinweisen auf VfGH 27.2.2025, E 3882/2024 und BVerwG 16.4.2025, 1 C 18.24).Die Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM(2025) 170 final) dokumentieren vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.Sitzung gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche dazu etwa EuGH 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90, mwN; mit weiteren Hinweisen auf VfGH 27.2.2025, E 3882/2024 und BVerwG 16.4.2025, 1 C 18.24).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0297 Ibrahim VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L03

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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