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E1PNorm
AsylG 2005 §4aRechtssatz
Die Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM(2025) 170 final) dokumentieren vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. dazu etwa EuGH 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90, mwN; mit weiteren Hinweisen auf VfGH 27.2.2025, E 3882/2024 und BVerwG 16.4.2025, 1 C 18.24).Die Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM(2025) 170 final) dokumentieren vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.Sitzung gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche dazu etwa EuGH 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90, mwN; mit weiteren Hinweisen auf VfGH 27.2.2025, E 3882/2024 und BVerwG 16.4.2025, 1 C 18.24).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0297 Ibrahim VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L03Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026