RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2025/18/0094

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

E1P
E3L E19103010
E3R E19104000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32011L0095 Status-RL Art29
32013R0604 Dublin-III
62010CJ0411 N. S. VORAB
62017CJ0163 Jawo VORAB
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Rechtssatz

Der EuGH betonte in seiner Rechtsprechung zur Dublin-Verordnung, dass es mit den Zielen und dem System der Dublin-Verordnung nicht vereinbar wäre, wenn der geringste Verstoß gegen die asylrechtlichen Richtlinien genügen würde, um die Überstellung eines Asylwerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und 493/10, N.S. u.a., Rn. 84 f). Bestimmte Mängel des Sozialsystems eines Mitgliedstaats seien (für sich betrachtet) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 94). Nichts Anderes kann für die in Rede stehende Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten an einen anderen EU-Mitgliedstaat gelten. Allein der Hinweis auf eine mangelhafte Umsetzung der Statusrichtlinie in einem Punkt reicht für sich nicht aus, um das grundsätzliche Vertrauen in die Einhaltung der maßgeblichen Grundrechte in Griechenland gegenüber anerkannten Schutzberechtigten in Zweifel zu ziehen.Der EuGH betonte in seiner Rechtsprechung zur Dublin-Verordnung, dass es mit den Zielen und dem System der Dublin-Verordnung nicht vereinbar wäre, wenn der geringste Verstoß gegen die asylrechtlichen Richtlinien genügen würde, um die Überstellung eines Asylwerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und 493/10, N.S. u.a., Rn. 84 f). Bestimmte Mängel des Sozialsystems eines Mitgliedstaats seien (für sich betrachtet) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer Not befände vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 94). Nichts Anderes kann für die in Rede stehende Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten an einen anderen EU-Mitgliedstaat gelten. Allein der Hinweis auf eine mangelhafte Umsetzung der Statusrichtlinie in einem Punkt reicht für sich nicht aus, um das grundsätzliche Vertrauen in die Einhaltung der maßgeblichen Grundrechte in Griechenland gegenüber anerkannten Schutzberechtigten in Zweifel zu ziehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0411 N. S. VORAB
EuGH 62017CJ0163 Jawo VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L02

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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