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E1PNorm
AsylG 2005 §4aRechtssatz
Der EuGH betonte in seiner Rechtsprechung zur Dublin-Verordnung, dass es mit den Zielen und dem System der Dublin-Verordnung nicht vereinbar wäre, wenn der geringste Verstoß gegen die asylrechtlichen Richtlinien genügen würde, um die Überstellung eines Asylwerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und 493/10, N.S. u.a., Rn. 84 f). Bestimmte Mängel des Sozialsystems eines Mitgliedstaats seien (für sich betrachtet) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 94). Nichts Anderes kann für die in Rede stehende Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten an einen anderen EU-Mitgliedstaat gelten. Allein der Hinweis auf eine mangelhafte Umsetzung der Statusrichtlinie in einem Punkt reicht für sich nicht aus, um das grundsätzliche Vertrauen in die Einhaltung der maßgeblichen Grundrechte in Griechenland gegenüber anerkannten Schutzberechtigten in Zweifel zu ziehen.Der EuGH betonte in seiner Rechtsprechung zur Dublin-Verordnung, dass es mit den Zielen und dem System der Dublin-Verordnung nicht vereinbar wäre, wenn der geringste Verstoß gegen die asylrechtlichen Richtlinien genügen würde, um die Überstellung eines Asylwerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und 493/10, N.S. u.a., Rn. 84 f). Bestimmte Mängel des Sozialsystems eines Mitgliedstaats seien (für sich betrachtet) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer Not befände vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 94). Nichts Anderes kann für die in Rede stehende Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten an einen anderen EU-Mitgliedstaat gelten. Allein der Hinweis auf eine mangelhafte Umsetzung der Statusrichtlinie in einem Punkt reicht für sich nicht aus, um das grundsätzliche Vertrauen in die Einhaltung der maßgeblichen Grundrechte in Griechenland gegenüber anerkannten Schutzberechtigten in Zweifel zu ziehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0411 N. S. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L02Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026