RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2025/18/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs3
62017CJ0163 Jawo VORAB
62017CJ0297 Ibrahim VORAB
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Rechtssatz

Schwachstellen im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fallen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 86 bis 89, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 83, 88, 90 f). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90 f, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 92 f).Schwachstellen im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fallen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt vergleiche EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 86 bis 89, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 83, 88, 90 f). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90 f, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 92 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0163 Jawo VORAB
EuGH 62017CJ0297 Ibrahim VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L08

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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