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E1PNorm
AsylG 2005 §4aRechtssatz
Schwachstellen im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fallen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 86 bis 89, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 83, 88, 90 f). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90 f, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 92 f).Schwachstellen im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fallen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt vergleiche EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 86 bis 89, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 83, 88, 90 f). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 90 f, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 92 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0163 Jawo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L08Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026