RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2025/18/0094

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
E1P
E3L E19103000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §4a
EURallg
MRK
12010M002 EUV Art2
12010P/TXT Grundrechte Charta
32013L0032 IntSchutz-RL Art33 Abs2 lita
62017CJ0163 Jawo VORAB
62017CJ0297 Ibrahim VORAB
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Rechtssatz

Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 83 bis 85 [in den Ausgangsverfahren war den Betroffenen subsidiärer Schutz in Bulgarien bzw. Polen gewährt worden, bevor sie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellten], mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 80 bis 82 [im Ausgangsverfahren hatte der Betroffene einen Asylantrag in Italien gestellt, bevor er in Deutschland neuerlich Asyl beantragte]). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt vergleiche EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 83 bis 85 [in den Ausgangsverfahren war den Betroffenen subsidiärer Schutz in Bulgarien bzw. Polen gewährt worden, bevor sie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellten], mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 80 bis 82 [im Ausgangsverfahren hatte der Betroffene einen Asylantrag in Italien gestellt, bevor er in Deutschland neuerlich Asyl beantragte]). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0163 Jawo VORAB
EuGH 62017CJ0297 Ibrahim VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L06

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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