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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §4aRechtssatz
Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 83 bis 85 [in den Ausgangsverfahren war den Betroffenen subsidiärer Schutz in Bulgarien bzw. Polen gewährt worden, bevor sie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellten], mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 80 bis 82 [im Ausgangsverfahren hatte der Betroffene einen Asylantrag in Italien gestellt, bevor er in Deutschland neuerlich Asyl beantragte]). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt vergleiche EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 83 bis 85 [in den Ausgangsverfahren war den Betroffenen subsidiärer Schutz in Bulgarien bzw. Polen gewährt worden, bevor sie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellten], mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rn. 80 bis 82 [im Ausgangsverfahren hatte der Betroffene einen Asylantrag in Italien gestellt, bevor er in Deutschland neuerlich Asyl beantragte]). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0163 Jawo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180094.L06Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026