RS Vwgh 2026/3/24 Ra 2024/14/0767

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §60 Abs3
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/14/0366 B 4. Dezember 2025 RS 1 (hier: Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG)

Stammrechtssatz

Die - aus der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach dem NAG folgende - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden (über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus) bewirkte die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs gemäß § 52 Abs. 9 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 9 FPG) ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2023/17/0130, mwN).Die - aus der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach dem NAG folgende - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden (über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus) bewirkte die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG) ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig vergleiche VwGH 26.2.2024, Ra 2023/17/0130, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140767.L01

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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