TE Dok 2025/12/10 2025-0.937.249

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2025
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §48 Abs1 u. §51 Abs1 u. 2
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Dienstpflichtverletzung, Gehorsamspflicht

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 10. Dezember 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidiger, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Vizeleutnant im Ruhestand (Vzlt i.R.) A.A. ist schuldig,

er hat nachdem er am 23. Juli 2024 die Aufhebung der Dienstenthebung vom 18.07.2024 erhalten hat, seinen Dienst am 24. Juli 2024 nicht angetreten und war bis zum 03. September 2024 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend. Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 48 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,“ in Verbindung mit den Bestimmungen des § 51 Abs 1 und 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Der Beamte, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen.er hat nachdem er am 23. Juli 2024 die Aufhebung der Dienstenthebung vom 18.07.2024 erhalten hat, seinen Dienst am 24. Juli 2024 nicht angetreten und war bis zum 03. September 2024 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend. Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,“ in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Der Beamte, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), begangen.

Über Vzlt i.R. A.A. wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000.- (eintausend Euro) verhängt.Über Vzlt i.R. A.A. wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000.- (eintausend Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100.- (einhundert Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100.- (einhundert Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten zu je € 200.- (zweihundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten zu je € 200.- (zweihundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

1. Vzlt i.R. A.A. war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.01.2025 auf einem Arbeitsplatz der N.N. als Sachbearbeiter und N.N. eingeteilt und wurde als Leiter der mechanischen Werkstätte in der Fachabteilung der N.N. verwendet. Sein Dienstort war der N.N. (jetzt: N.N. – N.N.) in N.N.

2. Er bringt ein Bruttoeinkommen von 2.653,35.- ins Verdienen (gemäß Pensionsservice der BVAEB bevorschusster Monatsbezug im Ruhestand).

3. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Gemäß § 63 Abs 6 BDG 1979 führt er den Amtstitel Vizeleutnant mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i.R.).3. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BDG 1979 führt er den Amtstitel Vizeleutnant mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i.R.).

4. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten, er übte keine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss des N.N. (DA) wurde von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige am 24.09.2024 in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben (GZ xxxxxxxx). In disziplinärer Hinsicht gilt er als unbescholten. In der Hauptverhandlung am 09. Oktober 2025 wurde ihm vom Bezirksgericht N.N. eine Diversion wegen unerlaubter Abwesenheit (§ 8 2. Fall MilStG) vom 24. Juli 2024 bis 03. September 2024 gegen Zahlung eines Geldbetrag von € 2.000.- angeboten. Mit Beschluss vom 21.10.2025 wurde das Strafverfahren nach Zahlung des oa. Betrages (darin enthalten die Pauschalkosten in Höhe von € 100.-, GZ: xxxxxx), eingestellt. Er ist daher gerichtlich nicht vorbestraft. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ob der Kosten des Strafverfahrens eingeschränkt.4. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten, er übte keine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss des N.N. (DA) wurde von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige am 24.09.2024 in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben (GZ xxxxxxxx). In disziplinärer Hinsicht gilt er als unbescholten. In der Hauptverhandlung am 09. Oktober 2025 wurde ihm vom Bezirksgericht N.N. eine Diversion wegen unerlaubter Abwesenheit (Paragraph 8, 2. Fall MilStG) vom 24. Juli 2024 bis 03. September 2024 gegen Zahlung eines Geldbetrag von € 2.000.- angeboten. Mit Beschluss vom 21.10.2025 wurde das Strafverfahren nach Zahlung des oa. Betrages (darin enthalten die Pauschalkosten in Höhe von € 100.-, GZ: xxxxxx), eingestellt. Er ist daher gerichtlich nicht vorbestraft. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ob der Kosten des Strafverfahrens eingeschränkt.

5. Der Leiter N.N. leitete am 26. August 2024 unter anderem ein Disziplinarverfahren ein, da er im Verdacht stehe, nach Zustellung des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.07.2024, dass seine Dienstenthebung aufgehoben sei, mit Zustelldatum 23.07.2024, den Dienst am 24.07.2024 ungerechtfertigt nicht angetreten zu haben.

6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Ltr N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 20.12.2024 erstattet und langte am selben Tag bei der BDB ein. Auf Grund der am 29. Dezember 2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Im Sachverhalt wurde ausgeführt, Vizeleutnant A.A. habe für den Dienst wichtige Vorfälle nicht gemeldet, ua. den Freispruch durch das LG N.N. vom 03 07 2024 in einer Streitigkeit im privaten Bereich und den Erhalt der Aufhebung der Dienstenthebung BDB vom 18.07.2024, GZ 2023- 0.778.234 und habe, nachdem er am 23 07 2024 die Aufhebung der Dienstenthebung BDB vom 18.07.2024, GZ 2023-0.778.234 (3), erhalten hat, a) seinen Dienst am 24 07 2024 nicht angetreten,

b) den Grund seiner Abwesenheit seinem Vorgesetzten nicht gemeldet und gerechtfertigt zu haben und

c) sei bis zum 03 09 2024 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen.

Zudem habe er seine Nebenbeschäftigungen bei der Firma N.N. nicht unverzüglich gemeldet. In der Begründung führt der Ltr N.N. zu diesem Anschuldigungspunkt aus: „Der Bedienstete hätte am 24 07 2024 den Dienst anzutreten gehabt, nachdem er am 23 07 2024 den Bescheid der BDB über die Aufhebung der Dienstenthebung nachweislich übernommen hatte. Die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten enthalte nach ho. Beweiswürdigung keine nachvollziehbare Begründung oder Rechtfertigung für die unerlaubte Abwesenheit von 24 07 bis 03 09 2024 (42 Kalendertage).

7. Mit Einleitungsbeschluss vom 23. Juni 2025 erließ der Senat N.N. der BDB den Bescheid, mit dem das Disziplinarverfahren bezüglich der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingeleitet und in den anderen Punkten eingestellt wurde (GZ: 2024-0.935.906). Dieser Bescheid wurde den Parteien zugestellt und erwuchs am 29. Juli 2025 in Rechtskraft.

8. Der Senatsvorsitzende schrieb die mündliche Verhandlung für den 03. Dezember 2025 aus und lud die Parteien und den Zeugen rechtzeitig (den DB am 19.11.2025 gemäß RSa).

9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens, bei der sich Vzlt i.R. A.A. zu Beginn der mündlichen Verhandlung reumütig und umfassend schuldig bekannte, der Zeuge Regierungsrat B.B., Leiter N.N., zu den dienstlichen Leistungen befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen wie die Disziplinaranzeige samt der 10 Beilagen durch Verlesung der Überschriften in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

10. Der DB verantwortete sich nach kurzer Diskussion schuldig, er habe seine Verantwortung im Strafverfahren übernommen und sehe nunmehr ein, dass er einen großen Fehler begangen habe. Trotz intensivster Befragung durch den Senat und die Parteienvertreter konnte als Motiv nur das zerrüttete Verhältnis mit dem Leiter der N.N. ausgemacht werden. Insbesondere blieb unergründet, warum er sich nicht einfach bei der Wache des N.N. zum Dienst gemeldet oder in den Krankenstand begeben hatte.

11. Der Zeuge Regierungsrat Ing. B.B., Ltr N.N., berichtete klar und deutlich, dass es sich beim DB bis zum Vorfall im Privatbereich, der zur vorläufigen Dienstenthebung führte, um einen ausgezeichneten Unteroffizier handelte, der ihm zu Beginn seiner Tätigkeit als Leiter der N.N. tatkräftig zur Seite stand und ein wertvolles Mitglied des Teams war. Der Senat gewann den Eindruck, dass Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Beiden zu diesem unverständlichen Vertrauensbruch führten. Die im Akt aufliegenden Anfragen (E-Mails) des DB, die vom Herrn Verteidiger nochmals vorgelegt wurden, ergeben nicht wirklich einen Sinn. Daher muss dem Ltr N.N. zugestanden werden, dass er nicht recht wusste, wie er darauf reagieren sollte. Allerdings wäre einem Telefonanruf an den DB, dass er sich zum Dienst melden solle, auch nichts entgegengestanden. Es hätte auch die Militärpolizei um Hilfe gebeten werden können, weil „unerlaubt abwesende Soldaten“ mit Unterstützung der MP zur Dienststelle verbracht werden (notfalls durch Festnahme und Anwendung verhältnismäßiger Gewalt).

12. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit Beilagen durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1550 Uhr wurde das Beweisverfahren folglich geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1430 Uhr gewesen.

13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) aus, dass für ihn eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung des § 48 Abs. 1 BDG IVm § 51 Abs 1 und 2 BDG vorliege und das Gesamtbild des Verhaltens des DB ein verheerendes wäre. Er hätte mit Absicht seinen Dienst nicht angetreten, weil er es darauf ankommen lassen wollte. Am 24. Juli 2024 hätte er einfach zur Wache des N.N. kommen können und die Wache hätte die Dienststelle verständigt und ihn abgeholt. Ein Soldat mit dem höchsten Unteroffiziersdienstgrad verhält sich nicht so, der DB habe sich einfach dumm gestellt, weil es ihm darauf ankam, nicht zum Dienst zu erscheinen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bereits Unpünktlichkeit eine Untugend, die eine disziplinäre Sanktion nach sich zu ziehen habe, umso mehr das Nichterscheinen zum Dienst. Aus seiner Sicht verantworte der DB daher eine Dienstpflichtverletzung im „oberen Bereich“, weil er mit Absicht handelte. Auch wenn ob der Ruhestandsversetzung der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund trete, müsse ob der unstrittig vorhandenen Generalprävention eine strenge Strafe ausgesprochen werden, um potentiell andere Kadersoldaten von gleichgelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten. Erschwerend wäre zweifellos die negative Vorbildwirkung zu werten, mildernd seine Unbescholtenheit, das reumütige Tatgeständnis, das aus seiner Sicht aber nicht umfassend sei und wohl die Unbesonnenheit, die zu den Verletzungen der Dienstpflichten führte, beurteilt werden. Abschließend fordere er die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000, somit 150 % der Bemessungsgrundlage, als tat- und schuldangemessene Bestrafung.13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) aus, dass für ihn eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung des Paragraph 48, Absatz eins, BDG römisch vier m Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG vorliege und das Gesamtbild des Verhaltens des DB ein verheerendes wäre. Er hätte mit Absicht seinen Dienst nicht angetreten, weil er es darauf ankommen lassen wollte. Am 24. Juli 2024 hätte er einfach zur Wache des N.N. kommen können und die Wache hätte die Dienststelle verständigt und ihn abgeholt. Ein Soldat mit dem höchsten Unteroffiziersdienstgrad verhält sich nicht so, der DB habe sich einfach dumm gestellt, weil es ihm darauf ankam, nicht zum Dienst zu erscheinen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bereits Unpünktlichkeit eine Untugend, die eine disziplinäre Sanktion nach sich zu ziehen habe, umso mehr das Nichterscheinen zum Dienst. Aus seiner Sicht verantworte der DB daher eine Dienstpflichtverletzung im „oberen Bereich“, weil er mit Absicht handelte. Auch wenn ob der Ruhestandsversetzung der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund trete, müsse ob der unstrittig vorhandenen Generalprävention eine strenge Strafe ausgesprochen werden, um potentiell andere Kadersoldaten von gleichgelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten. Erschwerend wäre zweifellos die negative Vorbildwirkung zu werten, mildernd seine Unbescholtenheit, das reumütige Tatgeständnis, das aus seiner Sicht aber nicht umfassend sei und wohl die Unbesonnenheit, die zu den Verletzungen der Dienstpflichten führte, beurteilt werden. Abschließend fordere er die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000, somit 150 % der Bemessungsgrundlage, als tat- und schuldangemessene Bestrafung.

14. Der Herr Verteidiger replizierte ebenso eloquent wie der Herr DiszAnw das Beweisverfahren um die Ausführungen in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu teilen. Es müsse aber bei der Schuldform eine andere Beurteilung erfolgen, weil sein Mandant nicht mit Absicht gehandelt habe. Er hätte eingestanden, Fehler gemacht zu haben, aber würde auch auf Dienstgeberseite ein Verschulden vorliegen, da es Kommunikationsprobleme mit dem Leiter der N.N. unzweifelhaft gegeben hätte. Das Beweisverfahren hätte klar hervorgebracht, dass der Dienstgeber die MP schicken oder auf die schriftlichen und telefonischen Anfragen des Herrn Vzlt hätte antworten können, dann wäre es zu überhaupt keiner Pflichtverletzung gekommen. In der Strafbemessung müsse berücksichtigt werden, dass sich sein Mandant bemüht hätte, den Dienst wieder anzutreten, weshalb er um einen Freispruch und in eventu um eine milde Bestrafung für seinen Mandanten ersuche.

15. Der DB schloss sich in seinen Schlussworten den Ausführungen seines Verteidigers an, betonte nochmals, wie leid ihm das Geschehene tue und bat um eine milde Bestrafung.

16. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1600 zur Beratung zurück.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

17. Die Bestimmung des BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht noch einmal wiedergegeben, es wird auf den Spruch dieses Bescheides verwiesen. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:

§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):

„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“

§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):

„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“ § 58 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes Auszug):2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“ Paragraph 58, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes Auszug):

„Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe und

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Absatz 2: Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Absatz 3: Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.“ § 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthaltenAbsatz 2: Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Absatz 3: Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 52, Absatz 2 und 3, Paragraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder

Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

18. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und der Zeugenaussage.

Zum Schuldspruch:

19. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

20. Der DB verantwortet in objektiver Hinsicht die Verletzung des § 48 Abs 1 BDG 1979 iVm § 51 Abs 1 und 2 BDG 1979, weil er nach Zustellung des Bescheides, dass die Dienstenthebung durch die BDB nicht verfügt wird, am 24. Juli 2024 seinen Dienst nicht angetreten hat und bis 03. September 2024 dem Dienst ungerechtfertigt fernblieb. Dies ergibt sich aus dem Strafverfahren, indem er die Verantwortung für seine Unterlassung übernommen hat und in der heutigen mündlichen Verhandlung durch das Eingestehen, Fehler gemacht zu haben.20. Der DB verantwortet in objektiver Hinsicht die Verletzung des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979, weil er nach Zustellung des Bescheides, dass die Dienstenthebung durch die BDB nicht verfügt wird, am 24. Juli 2024 seinen Dienst nicht angetreten hat und bis 03. September 2024 dem Dienst ungerechtfertigt fernblieb. Dies ergibt sich aus dem Strafverfahren, indem er die Verantwortung für seine Unterlassung übernommen hat und in der heutigen mündlichen Verhandlung durch das Eingestehen, Fehler gemacht zu haben.

Zum Grad des Verschuldens:

21. Der DB hat schuldhaft gehandelt, weil er es ernstlich für möglich hielt, seine Dienstpflicht zu verletzen und sich damit abfand.

Zur Strafbemessung:

22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden. Für den Senat war mit der Zustellung des Bescheides der BDB klar, dass der DB zum Dienst hätte erscheinen müssen und die Korrespondenz mit dem Dienstgeber letztlich Schutzbehauptungen darstellen. Es war aber auch das Verhalten des Dienstgebers nicht dazu angetan, für klare Verhältnisse zu sorgen. Unsicherheit im Befehlen erzeugt letztlich Unsicherheit im Gehorsam. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte jedenfalls schuldhaft, aber nicht in Form der Absicht. Insofern war dem Herrn Verteidiger zu folgen. Der Herr Disziplinaranwalt hat aber recht, wenn er das Erscheinen zum Dienst als eine der vornehmsten Pflichten des Beamten, insbesondere einem Soldaten, anspricht, weil dies mit der Pflicht zum Gehorsam zu tun hat. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Erscheinen zum Dienst). Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im „oberen“ Bereich einzustufen, weil dem Schutzzweck der Norm, der treuen Dienstpflichterfüllung, ein hoher Stellenwert zukommt. Den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes war diesbezüglich beizupflichten. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob seiner Ruhestandsversetzung in den Hintergrund.22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden. Für den Senat war mit der Zustellung des Bescheides der BDB klar, dass der DB zum Dienst hätte erscheinen müssen und die Korrespondenz mit dem Dienstgeber letztlich Schutzbehauptungen darstellen. Es war aber auch das Verhalten des Dienstgebers nicht dazu angetan, für klare Verhältnisse zu sorgen. Unsicherheit im Befehlen erzeugt letztlich Unsicherheit im Gehorsam. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte jedenfalls schuldhaft, aber nicht in Form der Absicht. Insofern war dem Herrn Verteidiger zu folgen. Der Herr Disziplinaranwalt hat aber recht, wenn er das Erscheinen zum Dienst als eine der vornehmsten Pflichten des Beamten, insbesondere einem Soldaten, anspricht, weil dies mit der Pflicht zum Gehorsam zu tun hat. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Erscheinen zum Dienst). Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im „oberen“ Bereich einzustufen, weil dem Schutzzweck der Norm, der treuen Dienstpflichterfüllung, ein hoher Stellenwert zukommt. Den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes war diesbezüglich beizupflichten. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob seiner Ruhestandsversetzung in den Hintergrund.

Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher für den Senat unumgänglich. Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem bis zu zwei Monatsbezügen in Betracht, insofern ist dem Herrn DiszAnw zu folgen gewesen und entspricht die Forderung des Dienstgebervertreters durchaus dem Rahmen. Dem Erschwerungsgrund der negativen Vorbildwirkung, standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt, auch wenn dies nur einmal zu werten war. Es war ihm auch ein reumütiges Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzurechnen – er hat wie vom Herrn Verteidiger zutreffend ausgeführt – auch im Strafverfahren eine geständige Verantwortung gezeigt und erhielt letztlich eine Diversion vor dem Bezirksgericht N.N. Darüber hinaus ist auch positiv für ihn in die Waagschale zu werfen, dass er wohl aus Unbesonnenheit die Taten begangen hat. Es darf und wird auch vom Senat nicht übersehen, dass er ein treuer und loyaler Kamerad war und über vier Jahrzehnte eine ausgezeichnete Dienstleistung erbracht hat. Dass seine Zeit im Dienststand derart peinlich endet, ist niemanden zu wünschen und macht den Senat betroffen. Es war auch die lange Verfahrensdauer, die weder von ihm noch durch den Herrn Verteidiger verursacht wurde, als Milderungsgrund zu werten. Der Forderung nach einem Freispruch war aber kein Erfolg beschieden. Die Geldstrafe von 38% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen gerade noch tat und schuldangemessen, sie entsprach aber nicht dem Antrag des Herrn DiszAnw und war insbesondere der Tatsache geschuldet, dass der DB über 42 Jahre treu und ausgezeichnet gedient und nicht absichtlich bei seiner Dienstpflichtverletzung gehandelt hat. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BVwG (vgl. BVwG vom 10.02.2023, W170 2258051-1) war die Geldstrafe alternativlos. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern die Gewichtung) der oa. Strafrahmen unterschritten werden. Er soll die milde Strafe auch als Dank des Senates sehen, dass er seine Dienstpflichten lange Zeit ausgezeichnet erfüllt hat und am Ende seiner Dienstzeit durch einen „kompletten und inakzeptablen Blödsinn“ einmal, wenn auch schwer, verletzt hat. Die Bemessungsgrundlage von € 2.653,35.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) des von der BVAEB zur Verfügung gestellten Monatsnachweises im Monat Dezember 2025 des DB ohne Sonderzahlung und allfällige Nebengebührenwerten durch Ruhestandsbezug (Vorschuss). Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 100.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des DB geschuldet. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher für den Senat unumgänglich. Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem bis zu zwei Monatsbezügen in Betracht, insofern ist dem Herrn DiszAnw zu folgen gewesen und entspricht die Forderung des Dienstgebervertreters durchaus dem Rahmen. Dem Erschwerungsgrund der negativen Vorbildwirkung, standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt, auch wenn dies nur einmal zu werten war. Es war ihm auch ein reumütiges Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzurechnen – er hat wie vom Herrn Verteidiger zutreffend ausgeführt – auch im Strafverfahren eine geständige Verantwortung gezeigt und erhielt letztlich eine Diversion vor dem Bezirksgericht N.N. Darüber hinaus ist auch positiv für ihn in die Waagschale zu werfen, dass er wohl aus Unbesonnenheit die Taten begangen hat. Es darf und wird auch vom Senat nicht übersehen, dass er ein treuer und loyaler Kamerad war und über vier Jahrzehnte eine ausgezeichnete Dienstleistung erbracht hat. Dass seine Zeit im Dienststand derart peinlich endet, ist niemanden zu wünschen und macht den Senat betroffen. Es war auch die lange Verfahrensdauer, die weder von ihm noch durch den Herrn Verteidiger verursacht wurde, als Milderungsgrund zu werten. Der Forderung nach einem Freispruch war aber kein Erfolg beschieden. Die Geldstrafe von 38% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen gerade noch tat und schuldangemessen, sie entsprach aber nicht dem Antrag des Herrn DiszAnw und war insbesondere der Tatsache geschuldet, dass der DB über 42 Jahre treu und ausgezeichnet gedient und nicht absichtlich bei seiner Dienstpflichtverletzung gehandelt hat. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BVwG vergleiche BVwG vom 10.02.2023, W170 2258051-1) war die Geldstrafe alternativlos. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern die Gewichtung) der oa. Strafrahmen unterschritten werden. Er soll die milde Strafe auch als Dank des Senates sehen, dass er seine Dienstpflichten lange Zeit ausgezeichnet erfüllt hat und am Ende seiner Dienstzeit durch einen „kompletten und inakzeptablen Blödsinn“ einmal, wenn auch schwer, verletzt hat. Die Bemessungsgrundlage von € 2.653,35.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) des von der BVAEB zur Verfügung gestellten Monatsnachweises im Monat Dezember 2025 des DB ohne Sonderzahlung und allfällige Nebengebührenwerten durch Ruhestandsbezug (Vorschuss). Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 100.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des DB geschuldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten