Norm
RStDG §151Schlagworte
Wiederaufnahme Disziplinarverfahren RStDG, neue Tatsachen oder BeweismittelText
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch den RidBFG Dr. Martin C. Wittmann als Vorsitzenden sowie Mag. Mirha Karahodži? MA und Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M als weitere Richter, über den Antrag des Richters des BVwG xxx vom 31. März 2025, ergänzt durch den Antrag vom 1. Dezember 2025, das mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS/001/2020, rechtskräftig beendete Verfahren wiederaufzunehmen, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 153 Abs 1 RStDG beschlossen:Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch den RidBFG Dr. Martin C. Wittmann als Vorsitzenden sowie Mag. Mirha Karahodži? MA und Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M als weitere Richter, über den Antrag des Richters des BVwG xxx vom 31. März 2025, ergänzt durch den Antrag vom 1. Dezember 2025, das mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS/001/2020, rechtskräftig beendete Verfahren wiederaufzunehmen, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 153, Absatz eins, RStDG beschlossen:
I.römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.,
II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig.
Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Am 31. März 2025 brachte RidBVwG xxx (in weiterer Folge: der Antragsteller), der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024 im Disziplinarverfahren DS/001/2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Art 32 Abs. 1 Z. 1 und Z 2 VwGVG“ (gemeint wohl § 32 Abs 1 Z 1 und Z 2 VwGVG) beim Bundesfinanzgericht ein. In diesem wurde nach Darlegungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags (Punkt 1.) vorgebracht, das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht habe das genannte Disziplinarverfahren „willkürlich und mutwillig“ geführt (Sachverhalt, Punkt 2.). Am 31. März 2025 brachte RidBVwG xxx (in weiterer Folge: der Antragsteller), der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024 im Disziplinarverfahren DS/001/2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Artikel 32, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG“ (gemeint wohl Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG) beim Bundesfinanzgericht ein. In diesem wurde nach Darlegungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags (Punkt 1.) vorgebracht, das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht habe das genannte Disziplinarverfahren „willkürlich und mutwillig“ geführt (Sachverhalt, Punkt 2.).
In weiterer Folge führte der Antragsteller in 19 Punkten (Wiederaufnahmegründe Punkt 3.1. bis 3.19.) aus, warum nach seinem Dafürhalten im abgeführten Disziplinarverfahren DS/001/2020 Wiederaufnahmegründe aufgrund „,andere[r] gerichtlich strafbarer Handlungen“ durch die entscheidenden Richter im Disziplinarsenat vorliegen würden. Zudem verwies er in einzelnen Punkten auch darauf, dass nun neue Beweismittel vorlägen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht vom 7. Mai 2025, DS/001/2020, wurde dieser Antrag als Wiederaufnahmeantrag nach § 151 RStDG gewertet.Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht vom 7. Mai 2025, DS/001/2020, wurde dieser Antrag als Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 151, RStDG gewertet.
Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und ist bei diesem gegenwärtig weiterhin anhängig.
Mit Beschluss des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 6. März 2025 wurden die vorherigen Mitglieder des Disziplinargerichts gemäß § 115 Abs 2 RStDG iVm § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen und die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an den nunmehrig erkennenden, zuständigen Senat übertragen.Mit Beschluss des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 6. März 2025 wurden die vorherigen Mitglieder des Disziplinargerichts gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RStDG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, StPO ausgeschlossen und die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an den nunmehrig erkennenden, zuständigen Senat übertragen.
Mit Antrag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 2. Oktober 2025, begehrte der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Disziplinargericht gemäß § 38 Abs 4 VwGG auftragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten die Entscheidung in dieser Sache zu erlassen (Fristsetzungsantrag). Mit Antrag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 2. Oktober 2025, begehrte der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Disziplinargericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auftragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten die Entscheidung in dieser Sache zu erlassen (Fristsetzungsantrag).
Das Bundesfinanzgericht wurde mit Anordnung vom 20. November 2025 aufgefordert, binnen drei Monaten zu entscheiden und den Verwaltungsgerichtshof entsprechend darüber in Kenntnis zu setzen.
Am 4. Dezember 2025 langte ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme vom 1. Dezember 2025 beim Bundesfinanzgericht ein, mit dem der Antragsteller einen weiteren Wiederaufnahmegrund ins Treffen führt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und ergibt sich aus den Anträgen auf Wiederaufnahme des Antragstellers.
Das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts sieht diesen Sachverhalt daher als erwiesen an.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
A.) Zu Spruchpunkt I (Abweisung)Zu Spruchpunkt römisch eins (Abweisung)
Der Antragsteller begehrt wörtlich die Wiederaufnahme nach „§ 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG“. Aus den Organisationsvorschriften für das Bundesfinanzgericht ergeben sich jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen und auch kein Verweis auf gesetzliche Bestimmungen, die das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Disziplinarangelegenheiten ansprechen und/oder gesondert regeln würden. Eine Anwendung der Bestimmungen der BAO, des FinStrG und des VwGVG ist durch die Einschränkung dieser Verfahrensrechte auf die im BFGG definierten Aufgabenbereiche des Bundesfinanzgerichts ausgeschlossen. Somit sind die nach § 209 RStDG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des RStDG zum Disziplinarverfahren die Regelungen, die – mangels spezieller Regelungen im BFGG – (sinngemäß) anzuwenden sind.Der Antragsteller begehrt wörtlich die Wiederaufnahme nach „§ 32 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG“. Aus den Organisationsvorschriften für das Bundesfinanzgericht ergeben sich jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen und auch kein Verweis auf gesetzliche Bestimmungen, die das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Disziplinarangelegenheiten ansprechen und/oder gesondert regeln würden. Eine Anwendung der Bestimmungen der BAO, des FinStrG und des VwGVG ist durch die Einschränkung dieser Verfahrensrechte auf die im BFGG definierten Aufgabenbereiche des Bundesfinanzgerichts ausgeschlossen. Somit sind die nach Paragraph 209, RStDG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des RStDG zum Disziplinarverfahren die Regelungen, die – mangels spezieller Regelungen im BFGG – (sinngemäß) anzuwenden sind.
Diese Ausführungen gelten für das Verfahren vor dem Disziplinarsenat des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und nicht für Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren, die dem II. Abschnitt des VwGG unterliegen (s VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Diese Ausführungen gelten für das Verfahren vor dem Disziplinarsenat des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und nicht für Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren, die dem römisch zwei. Abschnitt des VwGG unterliegen (s VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht somit keine Grundlage. Anzuwenden sind vielmehr die Bestimmungen der §§ 101 ff RStDG. Diese sind Grundlage für die Beurteilung der Frage, welches Verfahren für eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens anzuwenden ist und welche Richterinnen und Richter im Disziplinarsenat für die Beurteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig sind.Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht somit keine Grundlage. Anzuwenden sind vielmehr die Bestimmungen der Paragraphen 101, ff RStDG. Diese sind Grundlage für die Beurteilung der Frage, welches Verfahren für eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens anzuwenden ist und welche Richterinnen und Richter im Disziplinarsenat für die Beurteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig sind.
Das RStDG regelt im V. Abschnitt ausdrücklich die „Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Das RStDG regelt im römisch fünf. Abschnitt ausdrücklich die „Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.
Der die „Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters“ regelnde § 151 RStDG lautet wie folgt:Der die „Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters“ regelnde Paragraph 151, RStDG lautet wie folgt:
„Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.“
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sind mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111, Rn 10 mwN).Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sind mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111, Rn 10 mwN).
Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist im Lichte des § 151 RStDG daher, ob vom Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist im Lichte des Paragraph 151, RStDG daher, ob vom Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.
§ 151 RStDG setzt die bloße „Beibringung“ neuer Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) voraus: Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen nicht neu hervorgekommen (oder aufgefunden worden) sein, schon gar nicht müssen sie sich neu ergeben haben. „Neu“ sind sie bloß dadurch, dass das Gericht sie noch nicht berücksichtigen konnte, also Tatsachen, die im (erstinstanzlichen) Verfahren nicht vorgekommen sind, und Beweismittel, die dort nicht aufgenommen wurden. Ob sie in den Akten des (erstinstanzlichen) Verfahrens aufscheinen oder den Parteien oder dem Disziplinargericht sonst bekannt waren, spielt keine Rolle. Es ist auch rechtlich bedeutungslos, ob der zur Antragstellung Legitimierte die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits gekannt hat oder nicht (vgl Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 353, Rz 24 ff).Paragraph 151, RStDG setzt die bloße „Beibringung“ neuer Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) voraus: Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen nicht neu hervorgekommen (oder aufgefunden worden) sein, schon gar nicht müssen sie sich neu ergeben haben. „Neu“ sind sie bloß dadurch, dass das Gericht sie noch nicht berücksichtigen konnte, also Tatsachen, die im (erstinstanzlichen) Verfahren nicht vorgekommen sind, und Beweismittel, die dort nicht aufgenommen wurden. Ob sie in den Akten des (erstinstanzlichen) Verfahrens aufscheinen oder den Parteien oder dem Disziplinargericht sonst bekannt waren, spielt keine Rolle. Es ist auch rechtlich bedeutungslos, ob der zur Antragstellung Legitimierte die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits gekannt hat oder nicht vergleiche , Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO, Paragraph 353,, Rz 24 ff).
Die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen eine bestimmte Eignung aufweisen. Sie müssen nämlich allein oder iVm den früher erhobenen Beweisen geeignet sein, einen Freispruch oder die Verhängung einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen. Dieser Eignung ist die Eignung gleichzuhalten, den Schuldspruch mit Absehen vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe (s § 101 Abs 3 erster Satz RStDG) zu begründen.Die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen eine bestimmte Eignung aufweisen. Sie müssen nämlich allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sein, einen Freispruch oder die Verhängung einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen. Dieser Eignung ist die Eignung gleichzuhalten, den Schuldspruch mit Absehen vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe (s Paragraph 101, Absatz 3, erster Satz RStDG) zu begründen.
Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen. Dies bedeutet, dass durch den Wiederaufnahmeantrag der Verfahrensgegenstand festgelegt wird, dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren (ungeachtet der für dieses geltenden Neuerungserlaubnis) nicht überschritten werden darf.
Der Antragsteller legt seine Wiederaufnahmegründe im Antrag vom 31. März 2025 in den Punkten 3.1. bis 3.19. dar. Der erkennende Senat folgt dieser Nummerierung zur besseren Übersichtlichkeit. Der Antrag vom 1. Dezember 2025 wird vom erkennenden Senat als Ergänzung des ursprünglichen Antrags auf Wiederaufnahme gewertet und wird darüber im ggst Beschluss abgesprochen. Der in dieser gesonderten Eingabe dargelegte Wiederaufnahmegrund wird unter Punkt 21. behandelt.
1. Zum Vorbringen betreffend Verfahren und Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht seit 2014
Der Antragsteller stellt zunächst unter Pkt 3.1. die Verfahren und Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht seit 2014 dar, ohne jedoch einen konkreten Wiederaufnahmegrund ins Treffen zu führen. Die genannten Rechtsakte (Erkenntnisse) stellen als solche keine Tatsachen oder Beweismittel dar (zB Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 353, Rz 43). Der Antragsteller stellt zunächst unter Pkt 3.1. die Verfahren und Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht seit 2014 dar, ohne jedoch einen konkreten Wiederaufnahmegrund ins Treffen zu führen. Die genannten Rechtsakte (Erkenntnisse) stellen als solche keine Tatsachen oder Beweismittel dar (zB Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO, Paragraph 353,, Rz 43).
2. Zum Vorbringen der gröblichen Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips und des Beschleunigungsgebots
Der Antragsteller verweist darauf, das Disziplinargericht habe gegen das Amtswegigkeitsprinzip gröblich verstoßen, weil Beweismittel trotz entsprechender Beweisanträge nicht beigeschafft worden seien. Diese Beweismittel hätten den Antragsteller entlastet. Weiters seien aktenkundige, entlastende Beweisergebnisse begründungslos übergangen worden. Das Disziplinargericht habe das Ermittlungsverfahren einseitig geführt und dem Antragsteller Beweisergebnisse vorenthalten. Entsprechend seien Beweismittel unterdrückt worden. Aus der Verschleppungsabsicht bzw Verletzung der Mitwirkungspflicht der Dienstbehörde seien keine prozessualen Konsequenzen gezogen worden. Das Disziplinargericht habe gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Ohne Verfahrensverschleppung wäre es zu den Verfahrensverzögerungen, für die der Antragsteller bestraft wurde, nicht gekommen.
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller wendet sich vielmehr gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
3. Zum Vorbringen der Unterdrückung eines zweifellos entlastenden Beweismittels
Der Antragsteller verweist auf einen Strukturanalysebericht des (damaligen) BMVRDJ und legt dar, im Disziplinarverfahren habe es angespannte Diskussionen zwischen dem Disziplinaranwalt, dem Antragsteller und dessen Rechtsvertreter um die Relevanz des Berichts gegeben. Der Bericht wurde schlussendlich dem Antragsteller übermittelt, der dazu eine (aktenkundige) Stellungnahme abgegeben hat. Auf Basis einer anderen Entscheidung des Disziplinarsenats stünde fest, dass das Disziplinargericht bereits seit November 2021 im Besitz des ggst Berichts gewesen sei. Dieser Bericht habe Entlastungen für den Antragsteller beinhaltet. Diesbezügliche Beweisanträge seien ignoriert worden. Es sei dem Antragsteller eine zu kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Stellungnahme sei zudem nicht berücksichtigt worden, womit ein wesentliches Beweismittel unterdrückt worden sei, was gegen Art 6 EMRK verstoße.Der Antragsteller verweist auf einen Strukturanalysebericht des (damaligen) BMVRDJ und legt dar, im Disziplinarverfahren habe es angespannte Diskussionen zwischen dem Disziplinaranwalt, dem Antragsteller und dessen Rechtsvertreter um die Relevanz des Berichts gegeben. Der Bericht wurde schlussendlich dem Antragsteller übermittelt, der dazu eine (aktenkundige) Stellungnahme abgegeben hat. Auf Basis einer anderen Entscheidung des Disziplinarsenats stünde fest, dass das Disziplinargericht bereits seit November 2021 im Besitz des ggst Berichts gewesen sei. Dieser Bericht habe Entlastungen für den Antragsteller beinhaltet. Diesbezügliche Beweisanträge seien ignoriert worden. Es sei dem Antragsteller eine zu kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Stellungnahme sei zudem nicht berücksichtigt worden, womit ein wesentliches Beweismittel unterdrückt worden sei, was gegen Artikel 6, EMRK verstoße.
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil verweist der Antragsteller darauf, dass der ggst Bericht bereits im Disziplinarverfahren Gegenstand war und eine Stellungnahme von Seiten des Antragstellers abgegeben wurde. Vielmehr richtet sich der Antragsteller auch hier gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
4. Zum Vorbringen der Unterdrückung von Erledigungsstatistiken
Der Antragsteller bringt vor, es sei ein Scheinverfahren durchgeführt worden. Auf Basis einer vorherigen Entscheidung des Disziplinargerichts sei bekannt, dass Kammervorsitzende „Input-/Output-Listen“ erhielten, die Vergleichsdaten für alle Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten. Das Disziplinargericht sei damit im Besitz von Erledigungsstatistiken für alle Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, habe dieses Beweismittel jedoch unterdrückt und eine effektive Rechtsverteidigung verunmöglicht, obwohl der Antragsteller die Lieferung von Vergleichsdaten durch die Dienstbehörde beantragt habe. Dies verstoße gegen Art 6 EMRK. Es sei zudem eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG verwirklicht sei.Der Antragsteller bringt vor, es sei ein Scheinverfahren durchgeführt worden. Auf Basis einer vorherigen Entscheidung des Disziplinargerichts sei bekannt, dass Kammervorsitzende „Input-/Output-Listen“ erhielten, die Vergleichsdaten für alle Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten. Das Disziplinargericht sei damit im Besitz von Erledigungsstatistiken für alle Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, habe dieses Beweismittel jedoch unterdrückt und eine effektive Rechtsverteidigung verunmöglicht, obwohl der Antragsteller die Lieferung von Vergleichsdaten durch die Dienstbehörde beantragt habe. Dies verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Es sei zudem eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden, sodass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG verwirklicht sei.
Hiezu ergibt sich für den erkennenden Senat: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich der Antragsteller auch hier gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen referenziert werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen referenziert werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.
5. Zum Vorbringen „Unvollständiger ‚Quervergleich‘ trotz eindeutiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung“
Der Antragsteller bringt vor, dem Disziplinarerkenntnis seien keine Feststellungen zur „Erledigungsdauer“ zu entnehmen, obwohl zu erwarten sei, dass eine derartige Statistik den Antragsteller entlasten würde. Das Disziplinargericht habe einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes falsch wiedergegeben und verkehre damit die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes ins genaue Gegenteil. Es falle schwer zu glauben, dass es sich nicht um einen bewussten Versuch der Irreführung handle. Jedenfalls sei es willkürlich, wenn auf Basis des verfälschten Zitats einem Beweisantrag nicht nachgekommen wurde. Das Disziplinargericht weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aufgrund der willkürlichen Verfahrensführung lägen Vergleichsdaten nur zu sieben von 18 Gerichtsabteilungen der Kammer I, zwei von 14 Gerichtsabteilungen der Kammer G und zwei von 24 Gerichtsabteilungen der Kammer L vor. Vergleichsdaten zu Kammer A, P, S und W fehlten vollständig. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG sei zulässig.Der Antragsteller bringt vor, dem Disziplinarerkenntnis seien keine Feststellungen zur „Erledigungsdauer“ zu entnehmen, obwohl zu erwarten sei, dass eine derartige Statistik den Antragsteller entlasten würde. Das Disziplinargericht habe einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes falsch wiedergegeben und verkehre damit die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes ins genaue Gegenteil. Es falle schwer zu glauben, dass es sich nicht um einen bewussten Versuch der Irreführung handle. Jedenfalls sei es willkürlich, wenn auf Basis des verfälschten Zitats einem Beweisantrag nicht nachgekommen wurde. Das Disziplinargericht weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aufgrund der willkürlichen Verfahrensführung lägen Vergleichsdaten nur zu sieben von 18 Gerichtsabteilungen der Kammer römisch eins, zwei von 14 Gerichtsabteilungen der Kammer G und zwei von 24 Gerichtsabteilungen der Kammer L vor. Vergleichsdaten zu Kammer A, P, S und W fehlten vollständig. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG sei zulässig.
Hiezu ergibt sich für den erkennenden Senat: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich der Antragsteller auch hier gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.
6. Zum Vorbringen der willkürlichen Auswahl von Gerichtsabteilungen für den „Quervergleich“
Der Antragsteller rügt hier eine Aussage im Disziplinarerkenntnis zur Heranziehung von Gerichtsabteilungen zu einem Quervergleich und verweist darauf, das Disziplinargericht wolle den Eindruck vermitteln, der Antragsteller habe Gerichtsabteilungen aus dem Quervergleich ausklammern wollen. Dies sei nicht der Fall gewesen, habe der Antragsteller doch alle Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Quervergleich einbeziehen wollen. Verwiesen wird zudem auf die willkürliche Auswahl der Gerichtsabteilungen für den durchgeführten Quervergleich und auf das Vorbringen im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Auf das Vorbringen sei durch das Disziplinargericht nicht eingegangen worden. Der Quervergleich sei durch eine Scheinbegründung gerechtfertigt worden. Durch die Auswahl von willkürlich sechs, von der Dienstbehörde ausgesuchten Gerichtsabteilungen, sei der Antragsteller einseitig belastet worden. Die Vergleichsabteilungen seien intransparent und einseitig belastend ausgewählt worden. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG sei zulässig.Der Antragsteller rügt hier eine Aussage im Disziplinarerkenntnis zur Heranziehung von Gerichtsabteilungen zu einem Quervergleich und verweist darauf, das Disziplinargericht wolle den Eindruck vermitteln, der Antragsteller habe Gerichtsabteilungen aus dem Quervergleich ausklammern wollen. Dies sei nicht der Fall gewesen, habe der Antragsteller doch alle Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Quervergleich einbeziehen wollen. Verwiesen wird zudem auf die willkürliche Auswahl der Gerichtsabteilungen für den durchgeführten Quervergleich und auf das Vorbringen im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Auf das Vorbringen sei durch das Disziplinargericht nicht eingegangen worden. Der Quervergleich sei durch eine Scheinbegründung gerechtfertigt worden. Durch die Auswahl von willkürlich sechs, von der Dienstbehörde ausgesuchten Gerichtsabteilungen, sei der Antragsteller einseitig belastet worden. Die Vergleichsabteilungen seien intransparent und einseitig belastend ausgewählt worden. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG sei zulässig.
Hiezu ergibt sich für den erkennenden Senat: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich der Antragsteller auch hier gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.
7. Zum Vorbringen „Quervergleich“ auf Basis von Daten unklaren Ursprungs
Der Antragsteller rügt insb die fehlende Begründung des Disziplinarerkenntnisses betreffend ein Vorbringen über Input-/Output-Listen und deren Datenqualität. Weiters verweist er darauf, das Disziplinarerkenntnis lege nicht dar, auf welchen Zahlen der Quervergleich beruhe. Weiters wird gerügt, das Disziplinargericht habe es unterlassen, sich Datenauswertungen vorlegen zu lassen, habe sich mit dem Vorbringen des Antragstellers zur Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit des Datenmaterials nicht auseinandergesetzt und die Herkunft der für den Quervergleich herangezogenen Daten verschwiegen. Wären diese Beweise aufgenommen worden, hätte zwingend ein Freispruch erfolgen müssen. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG sei zulässig.Der Antragsteller rügt insb die fehlende Begründung des Disziplinarerkenntnisses betreffend ein Vorbringen über Input-/Output-Listen und deren Datenqualität. Weiters verweist er darauf, das Disziplinarerkenntnis lege nicht dar, auf welchen Zahlen der Quervergleich beruhe. Weiters wird gerügt, das Disziplinargericht habe es unterlassen, sich Datenauswertungen vorlegen zu lassen, habe sich mit dem Vorbringen des Antragstellers zur Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit des Datenmaterials nicht auseinandergesetzt und die Herkunft der für den Quervergleich herangezogenen Daten verschwiegen. Wären diese Beweise aufgenommen worden, hätte zwingend ein Freispruch erfolgen müssen. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG sei zulässig.
Hiezu ergibt sich für den erkennenden Senat: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich der Antragsteller auch hier gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.
8. Zum Vorbringen der Intransparenz des Quervergleichs durch nicht nachvollziehbare Durchschnittsberechnungen
Der Antragsteller verweist auf einen Schriftsatz im Disziplinarverfahren zu Durchschnittswerten im Zusammenhang mit dem Quervergleich. Es sei ein unzureichender Quervergleich des Disziplinargerichts durchgeführt worden. Die den Antragsteller entlastenden Ergebnisse seien ignoriert worden. Der Antragsteller sei jahrelang evident überbelastet gewesen. Dies hätte als Schuldausschließungsgrund berücksichtigt werden müssen. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG sei zulässig.Der Antragsteller verweist auf einen Schriftsatz im Disziplinarverfahren zu Durchschnittswerten im Zusammenhang mit dem Quervergleich. Es sei ein unzureichender Quervergleich des Disziplinargerichts durchgeführt worden. Die den Antragsteller entlastenden Ergebnisse seien ignoriert worden. Der Antragsteller sei jahrelang evident überbelastet gewesen. Dies hätte als Schuldausschließungsgrund berücksichtigt werden müssen. Dies stelle eine andere gerichtlich strafbare Handlung dar, eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG sei zulässig.
Hiezu ergibt sich für den erkennenden Senat: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich der Antragsteller auch hier gegen eine (etwaige) Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Disziplinarsenats.
Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.Soweit der Antragsteller auf die Wiederaufnahme nach dem VwGVG verweist, kann auf die bereits oben angeführten Ausführungen verwiesen werden, wonach – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat. Für die Anwendung von Bestimmungen des VwGVG auf das Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein und für das Wiederaufnahmeverfahren im Speziellen besteht keine Grundlage.
9. Zum Vorbringen des Ignorierens der beim BRZ beauftragten Datenauswertung
Mit der Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 habe der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dem Antragsteller (ua) vorgeworfen, dass er Akten verspätet zu bearbeiten begonnen habe und dass zwischen den Bearbeitungsschritten längere Zeiträume gelegen seien.
Soweit der Antragsteller eine Wiederaufnahme aus dem Umstand ableitet, dass die Dienstbehörde im „3. Zwischenbericht“ der Disziplinaranwältin vom 27. September 2021 ausdrücklich erklärt habe, zu näher genannten Vorwürfen keine Vergleichsdaten (insb Auswertungen betreffend den Zeitraum zwischen Verhandlungen, zwischen der Verfahrenszuteilung und dem Bearbeitungsbeginn sowie zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten) mangels entsprechender automationsunterstützter Datenauswertung liefern zu können und der Antragsteller gemäß § 129 Abs 2 RStDG eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung (ua) durch Beischaffung näher bezeichneter Unterlagen und Daten beantragt habe und diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 aber nur teils stattgegeben worden sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen:Soweit der Antragsteller eine Wiederaufnahme aus dem Umstand ableitet, dass die Dienstbehörde im „3. Zwischenbericht“ der Disziplinaranwältin vom 27. September 2021 ausdrücklich erklärt habe, zu näher genannten Vorwürfen keine Vergleichsdaten (insb Auswertungen betreffend den Zeitraum zwischen Verhandlungen, zwischen der Verfahrenszuteilung und dem Bearbeitungsbeginn sowie zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten) mangels entsprechender automationsunterstützter Datenauswertung liefern zu können und der Antragsteller gemäß Paragraph 129, Absatz 2, RStDG eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung (ua) durch Beischaffung näher bezeichneter Unterlagen und Daten beantragt habe und diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 aber nur teils stattgegeben worden sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Das Vorbringen wendet sich im Kern gegen die Begründung des dargestellten Beschlusses vom 13. Dezember 2022, wonach dieser nach Ansicht des Antragstellers unvollständig gewesen sei. Damit wird aber keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel beigebracht, sondern lediglich die Rechtsrichtigkeit des Beschlusses in Frage gestellt.
Der Antragsteller bringt weiters vor, der damals zuständige Senat habe „nach menschlichem Ermessen bewusst Beweisergebnisse“ ignoriert und Datenauswertungen „begründungslos“ übergangen, obwohl der damalige Untersuchungskommissär den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin mit Beschluss vom 31. März 2023 aufgefordert habe, näher genannte Unterlagen vorzulegen. Diese seien mit Schreiben vom 16. Juni 2023 dem Untersuchungskommissär übermittelt worden.
Mit diesem Vorbringen werden ebenso keine neuen Beweismittel oder Tatsachen beigebracht. Die angeforderten Daten finden sich – wie auch der Antragsteller letztlich zugesteht – im Bericht des Untersuchungskommissärs vom 10. August 2023 wieder. Die genannten Berichte/Schriftsätze und sämtliche in diesem Zusammenhang angeführten Beweismittel sind während des damaligen Verfahrens allesamt bekannt gewesen und wurden daher nunmehr nicht „neu beigebracht“.
Das ebenso ins Treffen geführte, im Akt einliegende, den Antragsteller betreffende Disziplinarerkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS/001/2020, stellt im Übrigen ebenso wenig ein neu beigebrachtes Beweismittel oder eine neu beigebrachte Tatsache dar.
Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat (vgl oben in den Ausführungen).Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat vergleiche oben in den Ausführungen).
10. Zum Vorbringen des Ignorierens der vorgelegten, offiziellen BMJ-Statistiken betreffend Altverfahrensabbau
Ein zentraler Vorwurf in der Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 laute nach dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Gerichtsabteilung des Antragstellers einen „vergleichsweise hohen Stand an offenen (sog.) ‚Altverfahren‘” aufweise. Dieser Vorwurf werde nach Ansicht des Antragstellers schon durch den (unvollständigen) Quervergleich im ggst Disziplinarerkenntnis als tatsachenwidrig widerlegt, weil er beweise, dass die Gerichtsabteilungen des Antragstellers weit überdurchschnittliche Zuweisungen gehabt hätten.
Der Antragsteller bringt damit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das Disziplinargericht habe sein Vorbringen betreffend den hohen Stand an Altakten ignoriert und den dazu gestellten Beweisanträgen begründungslos keine Folge geleistet, obwohl anzunehmen sei, dass diese Beweisaufnahme den Antragsteller weiter entlastet hätte. Bloße Annahmen können eine Wiederaufnahme nach § 151 RStDG jedoch nicht begründen, zumal keine Beibringung von neuen Tatsachen oder Beweismitteln aus dem Vorbringen ersichtlich ist. Der Antragsteller bringt damit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das Disziplinargericht habe sein Vorbringen betreffend den hohen Stand an Altakten ignoriert und den dazu gestellten Beweisanträgen begründungslos keine Folge geleistet, obwohl anzunehmen sei, dass diese Beweisaufnahme den Antragsteller weiter entlastet hätte. Bloße Annahmen können eine Wiederaufnahme nach Paragraph 151, RStDG jedoch nicht begründen, zumal keine Beibringung von neuen Tatsachen oder Beweismitteln aus dem Vorbringen ersichtlich ist.
Der Vorwurf, das Disziplinargericht habe „offene Willkür“ geübt, wenn es ihm „einen auffallend sorglosen Umgang mit Altverfahren” vorwerfe und dabei seinen eigenen Quervergleich völlig außer Betracht lasse, bezieht sich nicht auf die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweise, sondern greift die Beweiswürdigung (vgl dazu zB VwGH 7.11.1995, 95/20/0223 oder VfGH 27.9.1988, B 734/88) des Disziplinargerichts an. Der Vorwurf, das Disziplinargericht habe „offene Willkür“ geübt, wenn es ihm „einen auffallend sorglosen Umgang mit Altverfahren” vorwerfe und dabei seinen eigenen Quervergleich völlig außer Betracht lasse, bezieht sich nicht auf die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweise, sondern greift die Beweiswürdigung vergleiche dazu zB VwGH 7.11.1995, 95/20/0223 oder VfGH 27.9.1988, B 734/88) des Disziplinargerichts an.
Auch die vom Antragsteller ins Treffen geführte, von ihm in seinem Schriftsatz vom 16. September 2024 dargestellte Modellrechnung, die den Nachweis erbringen sollte, „dass er aufgrund der hohen Zuweisungszahlen außer Stande war, alle diese Verfahren sach- und fristgerecht zu erledigen“, stellt keine neu beigebrachte Tatsache oder ein neu beigebrachtes Beweismittel dar, lag sie doch schon damals vor.
Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat (vgl oben in den Ausführungen).Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat vergleiche oben in den Ausführungen).
11. Zum Vorbringen des Ignorierens der Aktenlage sowie des Amtswissens zum Vorwurf der Nichterstattung einer Überlastungsanzeige
Zu der nach Ansicht des Antragstellers zentralen Frage der Überlastung eines Richters habe das Disziplinargericht im ggst Disziplinarerkenntnis die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass der Privatbeteiligte „von sich aus keine Maßnahmen gesetzt (wie zB Anträge an den GV-Ausschuss)” habe, „um seine Überbelastung” zu senken. Die damit einhergehende Beweiswürdigung beanstandet der Antragsteller, weil das Disziplinargericht näher zitierte, „entscheidungswesentliche Beweisergebnisse ignoriert“ habe.
Zur Begründung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Zusammenhang mit dieser Thematik führt der Antragsteller das (in einem anderen, parallel geführten Disziplinarverfahren ergangene, nicht den Antragsteller betreffende) Disziplinarerkenntnis vom 9. Juni 2023, DS/001/2022, an, in dem sich das Disziplinargericht mit der Obliegenheit des dortigen Disziplinarbeschuldigten beschäftigt habe, eine Überlastungsanzeige zu erstatten und zitiert über mehrere Seiten daraus, weil sich diese Erwägungen nicht nur auf den Einzelfall bezögen. Vielmehr komme das Disziplinargericht im zitierten Disziplinarerkenntnis zu ganz allgemeinen Ergebnissen in Bezug auf das gesamte Bundesverwaltungsgericht (vgl Seite 36 bis 42 des Wiederaufnahmeantrages). Besonders verwerflich sei, dass das Disziplinargericht zum Schaden des Antragstellers nicht gewillt gewesen sei, sein Amtswissen aus diesem anderen Disziplinarverfahren auch im ggst Disziplinarverfahren zu verwerten sowie diese Beweisergebnisse zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, obwohl diese alle seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen eindrucksvoll bestätigten. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Disziplinarverhandlung sei nicht erfolgt.Zur Begründung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Zusammenhang mit dieser Thematik führt der Antragsteller das (in einem anderen, parallel geführten Disziplinarverfahren ergangene, nicht den Antragsteller betreffende) Disziplinarerkenntnis vom 9. Juni 2023, DS/001/2022, an, in dem sich das Disziplinargericht mit der Obliegenheit des dortigen Disziplinarbeschuldigten beschäftigt habe, eine Überlastungsanzeige zu erstatten und zitiert über mehrere Seiten daraus, weil sich diese Erwägungen nicht nur auf den Einzelfall bezögen. Vielmehr komme das Disziplinargericht im zitierten Disziplinarerkenntnis zu ganz allgemeinen Ergebnissen in Bezug auf das gesamte Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 36 bis 42 des Wiederaufnahmeantrages). Besonders verwerflich sei, dass das Disziplinargericht zum Schaden des Antragstellers nicht gewillt gewesen sei, sein Amtswissen aus diesem anderen Disziplinarverfahren auch im ggst Disziplinarverfahren zu verwerten sowie diese Beweisergebnisse zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, obwohl diese alle seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen eindrucksvoll bestätigten. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Disziplinarverhandlung sei nicht erfolgt.
Auch dieses gesamte Vorbringen ist nicht geeignet, neue Tatsachen oder Beweismittel darzulegen. Der Antragsteller wendet sich damit wiederum gegen eine (behauptete) Rechtswidrigkeit des Disziplinarerkenntnisses, welches bereits mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde.
Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat (vgl oben in den Ausführungen).Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat vergleiche oben in den Ausführungen).
12. Zum Vorbringen des Ignorierens des Beweisantrags zur Zuweisung von personellen Ressourcen
Der Antragsteller habe mit einem Schriftsatz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. November 2020, Ro 2020/09/0014, ins Treffen geführt, nach welchem es der Dienstbehörde obliege, „die sonstigen Unterstützungen der Richter und Richterinnen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten (wie zur Verfügungstellung von ausreichenden Sach- und anderen Personalressourcen) sicherzustellen und im Bedarfsfall punktuell zu konzentrieren”, das auf den Seiten 45 bis 47 des Wiederaufnahmeantrages wiedergegebene Vorbringen zur Nutzung der Referenten und juristischen Mitarbeiter erstattet und Beweisanträge wie die Einvernahme des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts sowie eine näher dargelegte Erhebung in Bezug auf das Betreuungsverhältnis je Kammer zwischen Richtern und Referenten bzw juristischen Mitarbeitern ins Treffen geführt.
Das Disziplinargericht habe dieses Vorbringen nach Ansicht des Antragstellers aber übergangen und dem Beweisantrag begründungslos keine Folge geleistet, obwohl anzunehmen sei, dass diese Beweisaufnahme zu entlastenden Ergebnissen geführt hätte. Erneut führt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das (in einem anderen, nicht den Antragsteller betreffenden, Disziplinarverfahren ergangene) Disziplinarerkenntnis vom 9. Juni 2023, DS/001/2022, ins Treffen. Der Antragsteller bringt sodann vor, das Disziplinargericht habe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch seiner eigenen Rechtsprechung gröblich zuwidergehandelt und habe es auf unvertretbare Weise unterlassen, Feststellungen zur personellen Ausstattung der Gerichtsabteilungen des Antragstellers zu treffen, obwohl dies rechtlich eindeutig geboten gewesen wäre.
Damit vermag der Antragsteller aber keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 151 RStDG darzutun. Ob das Disziplinargericht rechtsrichtig gehandelt hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren abschließend zu beurteilen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang Beweismittel wie seinen Schriftsatz vom 23. Mai 2022, das Disziplinarerkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS/001/2020, sowie das Disziplinarerkenntnis vom 9. Juni 2023, DS/001/2022, ins Treffen führt, handelt es sich dabei – wie bereits dargestellt – um keine neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel iSd genannten Bestimmung.Damit vermag der Antragsteller aber keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 151, RStDG darzutun. Ob das Disziplinargericht rechtsrichtig gehandelt hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren abschließend zu beurteilen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang Beweismittel wie seinen Schriftsatz vom 23. Mai 2022, das Disziplinarerkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS/001/2020, sowie das Disziplinarerkenntnis vom 9. Juni 2023, DS/001/2022, ins Treffen führt, handelt es sich dabei – wie bereits dargestellt – um keine neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel iSd genannten Bestimmung.
Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat (vgl oben in den Ausführungen).Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des Paragraph 151, RStDG zu prüfen hat vergleiche oben in den Ausführungen).
13. Zum Vorbringen des Ignorierens der Aktenlage in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Berichtspflicht
Der Antragsteller bringt vor, das Disziplinargericht habe ihn mit dem ggst Disziplinarerkenntnis wegen der angeblichen „wiederholten Nichteinhaltung von Berichtsterminen” bestraft. Der Antragsteller habe drei E-Mails seiner näher genannten Kammervorsitzenden, mit denen ihm im Oktober 2019 und im Juli 2020 Berichte zu Altverfahren abverlangt worden waren, zwar um einige Tage verspätet, aber aus eigenem Antrieb beantwortet, ohne, dass ihm vor Erfüllung dieser Aufträge irgendwelche dienstbehördlichen Maßnahmen in Aussicht gestellt worden wären. Zur Entgegnung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe der Antragsteller wiederholt auf seines Erachtens übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beamtendisziplinarrecht hingewiesen.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine „mangelhafte Begründung“ des ggst Disziplinarerkenntnisses zu erkennen vermag, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine mangelhafte Begründung kein neu beigebrachtes Beweismittel darstellt und daher auch keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 151 RStDG zu begründen vermag. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine „mangelhafte Begründung“ des ggst Disziplinarerkenntnisses zu erkennen vermag, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine mangelhafte Begründung kein neu beigebrachtes Beweismittel darstellt und daher auch keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 151, RStDG zu begründen vermag.
Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis – das Bundesfinanzgericht eine Wiederaufnahme anhand des § 151 RStDG zu prüfen hat (vgl oben in den Ausführungen).Soweit wiederum auf eine andere gerichtlich strafbare Handlung verwiesen wird, die eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG begründen soll, kann zusammengefasst darauf hingewiesen werden, dass – im Ergebnis