TE Dsk BescheidBeschwerde 2022/1/13 2021-0.450.072

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Norm

DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
DSG §24 Abs6
BAO §132 Abs1
UGB §212 Abs1
ASVG §42 Abs1
EMRK Art8
GRC Art8
EU-GRC Art8
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSGVO Art13 Abs1 litf
DSGVO Art13 Abs2 lita
DSGVO Art13 Abs2 litb
DSGVO Art13 Abs4
DSGVO Art14 Abs5 lita
DSGVO Art15 Abs1
DSGVO Art17 Abs1
DSGVO Art17 Abs3 litb
DSGVO Art17 Abs3 lite
DSGVO Art18 Abs1
DSGVO Art18 Abs1 litb
DSGVO Art20 Abs1
DSGVO Art20 Abs4
DSGVO ErwGr52
DSGVO ErwGr111
  1. BAO § 132 heute
  2. BAO § 132 gültig ab 13.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  3. BAO § 132 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 132 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UGB § 212 heute
  2. UGB § 212 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 212 gültig von 01.01.2007 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 212 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Text

GZ: 2021-0.450.072 vom 13. Jänner 2022 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3952)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Johann A*** (Beschwerdeführer) vom 15. April 2021 gegen die N*** Transport GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Datenübertragbarkeit, im Recht auf Löschung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wie folgt:

-    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 17, Art. 18, Art. 20, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15,, Artikel 17,, Artikel 18,, Artikel 20,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, ; Paragraphen eins, Absatz eins, und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins, und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 15. April 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Datenübertragbarkeit, im Recht auf Löschung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend und brachte zusammengefasst wie folgt vor:

Die Beschwerdegegnerin habe über dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen hinaus, die private E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers von seiner beruflichen E-Mail Adresse j.a***@n***-transport.at verarbeitet, sowie E-Mails des Beschwerdeführers weitergeleitet. Es bestehe kein Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung der privaten E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers, welche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die personalisierten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers eingelangt sei oder die weiterhin uneingeschränkte Nutzung dieser E-Mail-Adresse. Der Beschwerdeführer legte zwei E-Mail-Korrespondenzen vom 30. Januar 2021 und 5. Februar 2021 zum Beweis vor.

Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Korrespondenz (privat und beruflich), welche auf dem vorerwähnten E-Mail- Account gespeichert sind, zu übermitteln sowie nach der Datenübertragung sämtliche von ihr gespeicherten oder sonst verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen oder ansonsten die Datenverarbeitung einzuschränken. Die Beschwerdegegnerin sei dem Antrag nicht nachgekommen.

Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin weder ihrer Informationspflicht während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, noch danach, nachgekommen.

Die Beschwerdegegnerin habe auch nicht innerhalb eines Monats auf den Auskunftsantrag des Beschwerdegegners reagiert.

Die Beschwerdegegnerin habe kein auto-reply bei der personalisierten E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners eingerichtet.

2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021, ergänzt am 12. Mai 2021, replizierte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass die – ausschließlich zu beruflichen Zwecken eingerichtete und nur zur beruflichen Nutzung frei gegebene – E-Mail-Adresse j.a***@n***-transport.at vom Beschwerdeführer entgegen der bestehenden dienstlichen Anweisungen auch für private Zwecke verwendet worden sei, sei der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen. Private E-Mails, welche unter der Adresse j.a***@n***-transport.at eingelangt sein sollen, seien der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bekannt. Dieser sei vielmehr bekannt, dass der Beschwerdeführer über eine private E-Mail-Adresse verfügt / verfügt habe, über die er private Korrespondenz abwickelt habe. Aus diesem Grund seien auch noch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin per 31. Jänner 2021 berufliche E-Mails, welche von Kunden der Beschwerdegegnerin aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mit diesem kommuniziert haben, auf dessen beruflichen E-Mail-Account zur weiteren Bearbeitung eingelangt. Es handle sich bei den vorgelegten E-Mails um Rechnungen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Kunden der Beschwerdegegnerin abgeworben, daher könnten die beruflichen E-Mails nicht an den Beschwerdeführer übermittelt werden. Es seien keine E-Mails unter der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers versendet worden. Darüber hinaus sei der E-Mail-Account des Beschwerdeführers bereits im April vollständig deaktiviert worden. Auto-Reply-Einrichtungen seien aufgrund der anmeldedatenbezogenen Veränderung nur vom jeweiligen Nutzer einzugeben. In diesem Fall sei dies der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin habe der Eingabe ein Auskunftsschreiben, sowie ein Informationsschreiben beigelegt, darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits über die Informationen verfügt. Die Beschwerdegegnerin habe die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, jedenfalls so lange die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, zu speichern. Der E-Mail-Verkehr sei gemäß § 212 Abs. 1 UGB grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Eine Weitergabe der Daten / Korrespondenz (privat und beruflich), welche auf dem E-Mail-Account j.a***@n***-transport.at gespeichert sei, sei deshalb nicht möglich, da nach Mitteilung des verantwortlichen Systemadministrators ein solcher nachträgliche Zugriff auf den E-Mail-Account nur mit einem Zurücksetzen des vom ursprünglichen Benutzer eingegebenen Kennwortes durch ein temporäres Kennwort möglich sei, dies jedoch beim ersten Anmelden durch den Benutzer selbst zu geschehen habe. Dies sei gegenständlich nicht umgesetzt worden, die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers sei Mitte April daher auf „disabled“ gesetzt worden, damit sich niemand mehr bei dieser Adresse anmelden könne. Einen Monat nach der Eingabe der „disabling“ Funktion eines Benutzers wäre das E-Mail-Konto automatisch und vollständig gelöscht worden. Damit gebe es weder die Möglichkeit auf das Konto zuzugreifen, noch Weiterleitungen hieraus vorzunehmen.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021, ergänzt am 12. Mai 2021, replizierte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass die – ausschließlich zu beruflichen Zwecken eingerichtete und nur zur beruflichen Nutzung frei gegebene – E-Mail-Adresse j.a***@n***-transport.at vom Beschwerdeführer entgegen der bestehenden dienstlichen Anweisungen auch für private Zwecke verwendet worden sei, sei der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen. Private E-Mails, welche unter der Adresse j.a***@n***-transport.at eingelangt sein sollen, seien der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bekannt. Dieser sei vielmehr bekannt, dass der Beschwerdeführer über eine private E-Mail-Adresse verfügt / verfügt habe, über die er private Korrespondenz abwickelt habe. Aus diesem Grund seien auch noch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin per 31. Jänner 2021 berufliche E-Mails, welche von Kunden der Beschwerdegegnerin aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mit diesem kommuniziert haben, auf dessen beruflichen E-Mail-Account zur weiteren Bearbeitung eingelangt. Es handle sich bei den vorgelegten E-Mails um Rechnungen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Kunden der Beschwerdegegnerin abgeworben, daher könnten die beruflichen E-Mails nicht an den Beschwerdeführer übermittelt werden. Es seien keine E-Mails unter der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers versendet worden. Darüber hinaus sei der E-Mail-Account des Beschwerdeführers bereits im April vollständig deaktiviert worden. Auto-Reply-Einrichtungen seien aufgrund der anmeldedatenbezogenen Veränderung nur vom jeweiligen Nutzer einzugeben. In diesem Fall sei dies der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin habe der Eingabe ein Auskunftsschreiben, sowie ein Informationsschreiben beigelegt, darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits über die Informationen verfügt. Die Beschwerdegegnerin habe die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, jedenfalls so lange die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, zu speichern. Der E-Mail-Verkehr sei gemäß Paragraph 212, Absatz eins, UGB grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Eine Weitergabe der Daten / Korrespondenz (privat und beruflich), welche auf dem E-Mail-Account j.a***@n***-transport.at gespeichert sei, sei deshalb nicht möglich, da nach Mitteilung des verantwortlichen Systemadministrators ein solcher nachträgliche Zugriff auf den E-Mail-Account nur mit einem Zurücksetzen des vom ursprünglichen Benutzer eingegebenen Kennwortes durch ein temporäres Kennwort möglich sei, dies jedoch beim ersten Anmelden durch den Benutzer selbst zu geschehen habe. Dies sei gegenständlich nicht umgesetzt worden, die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers sei Mitte April daher auf „disabled“ gesetzt worden, damit sich niemand mehr bei dieser Adresse anmelden könne. Einen Monat nach der Eingabe der „disabling“ Funktion eines Benutzers wäre das E-Mail-Konto automatisch und vollständig gelöscht worden. Damit gebe es weder die Möglichkeit auf das Konto zuzugreifen, noch Weiterleitungen hieraus vorzunehmen.

3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin keine dienstliche Anweisung, welche die private Nutzung untersagt habe, erteilt habe und gab dazu eine eidesstattliche Erklärung ab. Darüber hinaus seien an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers j.a***@n***-transport.at am 19. Januar 2021 (Betreff: Privat) und 1. März 2021 private E-Mails übermittelt worden. Die Behauptungen seien unzutreffend, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen sein soll, eine Auto-Reply-Einrichtung für den E-Mail-Account des Beschwerdeführers einzurichten. Darüber hinaus sei die Auskunft unvollständig hinsichtlich der Empfänger. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers für Werbezwecke nutze. Die Beschwerdegegnerin habe in der Auskunftserteilung sowie in ihrer Stellungnahme den Werbezweck nicht angeführt. Wie aus folgendem Link aber hervorgehe, verarbeite die Beschwerdegegnerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers für Werbezwecke: (https://n***-transport.at/de/sites/n***-transport.at/files/files/***.pdf). Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da der Beschwerdeführer weder über die Informationen verfüge, ob seine personenbezogenen Daten auch außerhalb der EU/EWR verarbeitet worden seien, noch Informationen über die Speicherdauer erhalten und auch die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 2 lit a, lit b und lit f DSGVO fehlen würden. Hinsichtlich dem Recht auf Löschung habe der Beschwerdeführer die Löschung von sämtlichen Daten begehrt.3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin keine dienstliche Anweisung, welche die private Nutzung untersagt habe, erteilt habe und gab dazu eine eidesstattliche Erklärung ab. Darüber hinaus seien an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers j.a***@n***-transport.at am 19. Januar 2021 (Betreff: Privat) und 1. März 2021 private E-Mails übermittelt worden. Die Behauptungen seien unzutreffend, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen sein soll, eine Auto-Reply-Einrichtung für den E-Mail-Account des Beschwerdeführers einzurichten. Darüber hinaus sei die Auskunft unvollständig hinsichtlich der Empfänger. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers für Werbezwecke nutze. Die Beschwerdegegnerin habe in der Auskunftserteilung sowie in ihrer Stellungnahme den Werbezweck nicht angeführt. Wie aus folgendem Link aber hervorgehe, verarbeite die Beschwerdegegnerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers für Werbezwecke: (https://n***-transport.at/de/sites/n***-transport.at/files/files/***.pdf). Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da der Beschwerdeführer weder über die Informationen verfüge, ob seine personenbezogenen Daten auch außerhalb der EU/EWR verarbeitet worden seien, noch Informationen über die Speicherdauer erhalten und auch die Informationen gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a,, Litera b und Litera f, DSGVO fehlen würden. Hinsichtlich dem Recht auf Löschung habe der Beschwerdeführer die Löschung von sämtlichen Daten begehrt.

4. Die Datenschutzbehörde führt ein neues Verfahren wegen mangelhafter Auskunft unter der GZ: D124.5359.

B. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage,

1. ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Einsicht in den E-Mail-Account j.a***@n***-transport.at sowie durch Weiterleitung von an diesen Account adressierten E-Mails in dessen Recht auf Geheimhaltung verletzt hat,

2. ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführe im Recht auf Information verletzt hat, indem sie ihm keine Information über die Verarbeitung seiner Daten erteilt hat,

3. ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft erteilt hat,

4. ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Datenübertragbarkeit, im Recht auf Löschung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung verletzt hat, in dem sie auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht reagiert hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Beschwerdegegnerin ist ein Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand der Transport von [Anmerkung Bearbeiter/in: nähere Umschreibung aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] Lebensmitteln ist.

2. Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2007 bis zum 31. Januar 2021 Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin.

3. Der Beschwerdeführer arbeitet nun für die O***transport GmbH, dessen Unternehmensgegenstand ebenfalls der Transport von [Anmerkung Bearbeiter/in: nähere Umschreibung aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] Lebensmitteln ist. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ist, ist bei der O***transport GmbH Geschäftsführer. Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem neuen Arbeitgeber des Beschwerdeführers O***transport GmbH sind deshalb eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten beim Landesgericht C*** anhängig und eine weitere Klagsführung steht unmittelbar vor der gerichtlichen Einbringung.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der Parteien sowie auf der amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde https://www.o***transport.at/team/ (abgerufen am 01.12.2021).

4. Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit seiner Beschäftigung durch die Beschwerdegegnerin zum Zwecke des Arbeitsverhältnisses die E-Mail-Adresse j.a***@n***-transport.at zur Verfügung gestellt.

5. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers kam es am 1. Februar 2021 zu folgendem E-Mail-Verlauf:

[Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle im Original als grafische Datei) wiedergegebene E-Mail betreffend Überprüfung der Richtigkeit einer zwischen verschiedenen Transportunternehmen im EWR übermittelten Rechnung, enthaltend u.a. den Namen und die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]

6. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers kam es am 5. Februar 2021 zur folgendem E-Mail-Verlauf:

[Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle im Original als grafische Datei) wiedergegebene E-Mail betreffend Überprüfung der Richtigkeit einer zwischen verschiedenen Transportunternehmen im EWR übermittelten Rechnung, enthaltend u.a. den Namen und die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]

7. Beide E-Mails wurden nach Austritt des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis mit der Beschwerdegegnerin an die berufliche E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gerichtet. Hierbei handelt es sich um Rechnungen/ Rechnungskontrollen, welche die Beschwerdegegnerin mit ihren Geschäftskontakten betreffen und daher um keine privaten E-Mails. Die Weiterleitung fand jedenfalls am 1. Februar 2021 und am 4./5. Februar 2021 statt. Es wurden nur in die gegenständlichen beruflichen E-Mails Einsicht genommen und diese weitergeleitet.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Vorbringen der Parteien. Die Feststellungen zu Punkt C.5., C.6. und C.7. beruhen einerseits auf dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sowie auf den vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten E-Mail-Verlauf vom 30. Januar 2021 und 5. Februar 2021. Von der Feststellung, dass in weiteren E-Mails des Beschwerdeführers eingesehen wurde, wurde abgesehen, da es sich hierbei um eine Mutmaßung des Beschwerdeführers handelt und diesbezüglich auch keine Beweismittel vorlagen. Darüber hinaus hat sich im laufenden Verfahren der Vorwurf des Beschwerdeführers für die Datenschutzbehörde insbesondere aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin auch nicht manifestiert. Folglich war ausschließlich die Einsichtnahme und Weiterleitung in die genannten E-Mails festzustellen.

8. Die E-Mail-Adresse wurde dem Beschwerdeführer mit der dienstlichen Anweisung, diese ausschließlich für berufliche Zwecke zu verwenden, von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt.

9. An die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers j.a***t@n***-transport.at wurde zumindest am 19. Januar 2021 ein privates E-Mail mit dem Betreff: Privat versendet, welches der Beschwerdegegnerin unbekannt war und in welches sie daher keine Einsicht genommen hat.

Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Feststellungen zu Punkt C.8. und Punkt C.9. folgt die Datenschutzbehörde dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr keine privaten E-Mails auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bekannt seien und eine dienstliche Anweisung bestanden habe, den beruflichen E-Mail-Account nur für berufliche Zwecke zu verwenden. Hinsichtlich dem privaten E-Mail vom 19. Januar 2021 (Betreff: Privat) folgt die Datenschutzbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021. Die Bestreitung des Beschwerdeführers, er hätte nicht von der dienstlichen Anweisung, dass der berufliche E-Mail-Account nur für berufliche Zwecke verwendet werde dürfe, gewusst, ist hingegen unglaubwürdig. Es erscheint glaubhafter, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren versucht, neben seinen privaten E-Mails auch Zugriff auf die beruflichen E-Mails für seine Tätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber zu bekommen (Punkt C.3.) und daher in seiner eidesstattlichen Erklärung behauptet, er habe nichts von der dienstlichen Anweisung gewusst. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind auch keine das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende Beweise hervorgekommen, noch vermochte der Beschwerdeführer einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen darzubringen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens besteht ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente und es konnte von der Erhebung weiterer Beweise daher abgesehen werden (vgl. VwSlg 3046 A/1953; VwGH 21.3.1991, 90/09/0097; 19.3.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.9. 2002, 99/12/0139).Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Feststellungen zu Punkt C.8. und Punkt C.9. folgt die Datenschutzbehörde dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr keine privaten E-Mails auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bekannt seien und eine dienstliche Anweisung bestanden habe, den beruflichen E-Mail-Account nur für berufliche Zwecke zu verwenden. Hinsichtlich dem privaten E-Mail vom 19. Januar 2021 (Betreff: Privat) folgt die Datenschutzbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021. Die Bestreitung des Beschwerdeführers, er hätte nicht von der dienstlichen Anweisung, dass der berufliche E-Mail-Account nur für berufliche Zwecke verwendet werde dürfe, gewusst, ist hingegen unglaubwürdig. Es erscheint glaubhafter, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren versucht, neben seinen privaten E-Mails auch Zugriff auf die beruflichen E-Mails für seine Tätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber zu bekommen (Punkt C.3.) und daher in seiner eidesstattlichen Erklärung behauptet, er habe nichts von der dienstlichen Anweisung gewusst. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind auch keine das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende Beweise hervorgekommen, noch vermochte der Beschwerdeführer einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen darzubringen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens besteht ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente und es konnte von der Erhebung weiterer Beweise daher abgesehen werden vergleiche VwSlg 3046 A/1953; VwGH 21.3.1991, 90/09/0097; 19.3.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.9. 2002, 99/12/0139).

10. Der E-Mail-Account des Beschwerdeführers j.a***@n***-transport.at wurde Mitte April 2021 auf „disabled“ gesetzt und einen Monat später automatisch und vollständig gelöscht, daher ist ein E-Mail-Empfang unter dieser Adresse nicht mehr möglich:

[Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle im Original als grafische Datei wiedergegebene automatische E-Mail eines Mailservers betreffend Unzustellbarkeit einer an j.a***@n***-transport.at versendeten Nachricht kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]

Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Feststellungen zu Punkt C.10. folgt die Datenschutzbehörde dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdegegnerin sowie der amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde durch Zusendung eines E-Mails vom 3. Dezember 2021, welches unzustellbar war.

11. Mit Schreiben vom 1. März 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunft, Datenübertragung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung. Die Beschwerdegegnerin verarbeitet die beiden beruflichen E-Mails aufgrund gesetzlicher Vorgaben.

Beweiswürdigung: Die gegenständliche Feststellung ergibt sich aus dem Akt.

12. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Auskunft erteilt und zusätzlich mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers mitgeteilt. Darin informiert die Beschwerdegegnerin u.a. über Speicherdauer und Kategorien von Empfängern.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Punkt C.11. beruhen auf der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2021 sowie aus dem vorgelegten Auskunftsschreiben vom 12. Mai 2021.

13. Auf der Webseite der Beschwerdegegnerin befindet sich ihre Datenschutzerklärung, welche über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Punkt C.12. beruhen auf den amtswegigen Recherchen der Datenschutzbehörde (https://n***-transport.at/de/datenschutzerklarung, abgerufen am 03.12.2021).

14. Der Link: https://n***-transport.at/de/sites/n***-transport.at/files/files/***.pdf ist nicht mehr abrufbar. Im Übrigen handelte es sich um einen Newsletter aus dem Jahr 2013.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Punkt C.13. beruhen auf den amtswegigen Recherchen der Datenschutzbehörde (abgerufen am 03.12.2021)

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1. Zum Recht auf Geheimhaltung

§ 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Die DSGVO und insbesondere die darin verankerten Datenschutzgrundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere die darin verankerten Datenschutzgrundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).

Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da es sich unstrittig um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO des Beschwerdeführers handelt und dieser daran auch ein schutzwürdiges Interesse hat. Folglich ist daher zu prüfen, ob der Eingriff iSd § 1 Abs. 2 DSG gerechtfertigt war.Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da es sich unstrittig um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO des Beschwerdeführers handelt und dieser daran auch ein schutzwürdiges Interesse hat. Folglich ist daher zu prüfen, ob der Eingriff iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG gerechtfertigt war.

Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.

D.1.2. Zur Zulässigkeit der Verarbeitung

Verfahrensgegenständlich stützt die Beschwerdegegnerin die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.Verfahrensgegenständlich stützt die Beschwerdegegnerin die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besagt, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogenen Daten erfordert, überwiegen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO besagt, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogenen Daten erfordert, überwiegen.

Folglich hat eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kennt, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl. zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38). Im Rahmen der Interessensabwägung ist überdies zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51). Von besonderer Relevanz für die Interessenabwägung sind darüber hinaus Aufgaben und Zweck, die mit einer Datenverarbeitung verfolgt werden (vgl. Buchner/Petri in Art. 6 DSGVO, Rz 152).Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zwei kumulative Voraussetzungen kennt, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche zu Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38). Im Rahmen der Interessensabwägung ist überdies zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51). Von besonderer Relevanz für die Interessenabwägung sind darüber hinaus Aufgaben und Zweck, die mit einer Datenverarbeitung verfolgt werden vergleiche Buchner/Petri in Artikel 6, DSGVO, Rz 152).

D.1.2.1. Weiterleitung und Einsichtnahme

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass er ein Interesse daran habe, dass seine Daten und die ihm übermittelten Daten nicht von Dritten eingesehen werden und er daher ein Interesse auf Wahrung seiner Rechte habe. Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdegegnerin, in die verfahrensgegenständlichen E-Mails Einsicht zu nehmen, um auch nach Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen die Aufrechterhaltung des ungestörten Geschäftsablaufes sicherzustellen und die beruflichen E-Mails, welche z.B. Rechnungsdaten enthielten, weiterzuleiten.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei den gegenständlichen E-Mail-Weiterleitungen vom 1. Februar 2021 und vom 5. Februar 2021 um berufliche E-Mails, da diese Rechnungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin stehen. Wie den Feststellungen aber auch entnommen werden kann, wurde nicht in jedes E-Mail des gegenständlichen Accounts Einsicht genommen bzw. dieses weitergeleitet.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es eine dienstliche Anweisung gab, dass der berufliche E-Mail Account nicht für private E-Mails genutzt werden darf. Daher konnte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses und des Ausscheidens des Beschwerdeführers, es sich bei neu eingehenden E-Mails um E-Mails von Geschäftspartnern oder potenziellen Kunden handeln würde. Die Beschwerdegegnerin hatte auch, wie festgestellt, keine Kenntnis von privaten E-Mails auf dem beruflichen E-Mail-Account des Beschwerdeführers.

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der dienstlichen Anweisung hatte, so musste doch der Beschwerdeführer damit rechnen, dass nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft die Gefahr bestünde, dass private E-Mails an seine berufliche E-Mail-Adresse versendet würden. Dies ist ihm zurechnen und hätte von ihm selbst verhindert werden können.

Darüber hinaus ist selbst bei Unkenntnis des Beschwerdeführers über die ausschließliche berufliche Nutzung des gegenständlichen E-Mail-Accounts ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Weiterführung des reibungslosen Ablaufs des Unternehmens gegeben. Dazu gehört, dass die Beschwerdegegnerin z.B. in Rechnungsdaten und berufliche Emails zwecks Geschäftsabwicklungen und Kontrolle Einsicht nimmt und diese aus diesem Grund weiterleitet.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR (Vierte Kammer) vom 12. Jänner 2016, Barbulescu gegen Rumänien, Nr. 61496/08, hinzuweisen. Darin beschäftigte sich der EGMR mit der Frage, ob eine Verletzung des Art. 8 EMRK (hier: des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Briefverkehrs) in einem Fall vorliegt, in dem ein Arbeitgeber dienstliche E -Mails seines Arbeitnehmers überwachte und in einem arbeitsrechtlichen Prozess zum Beweis einer Dienstpflichtverletzung vorlegte. Dabei führt der EGMR in Randziffer 59 des zitierten Urteils aus, dass er es nicht als unverhältnismäßig erachtet, dass ein Arbeitgeber Gewissheit darüber haben möchte, ob und inwieweit die Beschäftigten ihre beruflichen Aufgaben in der Arbeitszeit erledigen. In Randziffer 57 seines Urteils führt der EGMR weiters aus, dass der Arbeitgeber auf den Account des klagenden Arbeitnehmers in dem guten Glauben zugriff, dass sich darauf nur kundenbezogene Kommunikation befände. Der Arbeitgeber hat - so der EGMR weiter - seine disziplinären Zuständigkeiten nicht überschritten, weil er auf den E-Mail-Account des Arbeitnehmers in der Annahme zugegriffen hat, dass sich darin nur solche Nachrichten befinden würden, die mit den dienstlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen, weshalb der Zugriff auf den Account zulässig war. Im Ergebnis verneinte der EGMR eine Verletzung Art. 8 EMRK mit der Begründung, dass die rumänischen Gerichte eine angemessene Interessenabwägung zwischen den Rechten des Klägers auf Achtung seines Rechts auf Privatleben und Briefverkehr gemäß Art. 8 EMRK und den Interessen des Arbeitgebers vorgenommen hatten.In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR (Vierte Kammer) vom 12. Jänner 2016, Barbulescu gegen Rumänien, Nr. 61496/08, hinzuweisen. Darin beschäftigte sich der EGMR mit der Frage, ob eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (hier: des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Briefverkehrs) in einem Fall vorliegt, in dem ein Arbeitgeber dienstliche E -Mails seines Arbeitnehmers überwachte und in einem arbeitsrechtlichen Prozess zum Beweis einer Dienstpflichtverletzung vorlegte. Dabei führt der EGMR in Randziffer 59 des zitierten Urteils aus, dass er es nicht als unverhältnismäßig erachtet, dass ein Arbeitgeber Gewissheit darüber haben möchte, ob und inwieweit die Beschäftigten ihre beruflichen Aufgaben in der Arbeitszeit erledigen. In Randziffer 57 seines Urteils führt der EGMR weiters aus, dass der Arbeitgeber auf den Account des klagenden Arbeitnehmers in dem guten Glauben zugriff, dass sich darauf nur kundenbezogene Kommunikation befände. Der Arbeitgeber hat - so der EGMR weiter - seine disziplinären Zuständigkeiten nicht überschritten, weil er auf den E-Mail-Account des Arbeitnehmers in der Annahme zugegriffen hat, dass sich darin nur solche Nachrichten befinden würden, die mit den dienstlichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen, weshalb der Zugriff auf den Account zulässig war. Im Ergebnis verneinte der EGMR eine Verletzung Artikel 8, EMRK mit der Begründung, dass die rumänischen Gerichte eine angemessene Interessenabwägung zwischen den Rechten des Klägers auf Achtung seines Rechts auf Privatleben und Briefverkehr gemäß Artikel 8, EMRK und den Interessen des Arbeitgebers vorgenommen hatten.

Auch wenn sich das zitierte Urteil des EGMR auf Art. 8 EMRK stützt, dessen Anwendungsbereich weiter als jener von § 1 DSG ist, können die darin getätigten Aussagen für das vorliegende Verfahren insofern herangezogen werden, als es sich hier unstrittig um einen behaupteten Eingriff in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (konkret: Recht auf Geheimhaltung) handelt und es insofern klare Überschneidungsbereiche gibt (vgl. zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf behauptete Verletzungen von Art. 8 EMRK den Bescheid vom 6. September 2013, GZ K121.979/0014-DSK/2013, sowie VfSlg. 18.092/2007).Auch wenn sich das zitierte Urteil des EGMR auf Artikel 8, EMRK stützt, dessen Anwendungsbereich weiter als jener von Paragraph eins, DSG ist, können die darin getätigten Aussagen für das vorliegende Verfahren insofern herangezogen werden, als es sich hier unstrittig um einen behaupteten Eingriff in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (konkret: Recht auf Geheimhaltung) handelt und es insofern klare Überschneidungsbereiche gibt vergleiche zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf behauptete Verletzungen von Artikel 8, EMRK den Bescheid vom 6. September 2013, GZ K121.979/0014-DSK/2013, sowie VfSlg. 18.092/2007).

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin betreffend die erfolgte Weiterleitung und Einsichtnahme ein höherer Stellenwert einzuräumen war, als den dargelegten berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung folglich gerechtfertigt war (vgl. zur Einsichtnahme in E-Mails nach Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis auch den Bescheid vom 7. März 2019, GZ DSB-D123.154/0004-DSB/2019). Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin betreffend die erfolgte Weiterleitung und Einsichtnahme ein höherer Stellenwert einzuräumen war, als den dargelegten berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung folglich gerechtfertigt war vergleiche zur Einsichtnahme in E-Mails nach Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis auch den Bescheid vom 7. März 2019, GZ DSB-D123.154/0004-DSB/2019).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

D.2. Zum Recht auf Auskunft

Der Beschwerdeführer rügt in seiner den Verfahrensgegenstand konstituierenden Beschwerde die Nichterteilung einer Auskunft. Jedoch erteilte die Beschwerdegegnerin während des laufenden Verfahrens die gewünschte Auskunft und erbrachte der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen, nämlich, dass die Auskunft nicht vollständig, bzw. nicht dem Gesetz entsprechend sei.

Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 betreffend die behauptetermaßen mangelhafte Auskunft als neue Eingabe in einem separat zu erledigendem Datenschutzverfahren – das hier nicht zu erledigen ist – zu werten gewesen, da sich die Sache dem Wesen nach geändert hat. Eine Beschwerde wegen einer nicht erteilten Auskunft ist von einer Beschwerde wegen einer mangelhaften Auskunft grundlegend zu unterscheiden.

Äußert sich der Beschwerdeführer - wie gegenständlich - dahingehend, dass eine Verletzung (die Nicht-Erteilung der Auskunft) bestanden hat (die aber durch die Erteilung einer – wenngleich behauptetermaßen mangelhaften – Auskunft beseitigt wurde), dann ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur verspäteten Erteilung der Auskunft das Begehren abzuweisen (DSB-D122.321/0006-DSB-2015; in diesem Sinne auch Suda in Gantschacher, Jelinek, Schmidl, Spannberger (Hrsg.), Kommentar zum Datenschutzgesetz, § 24 Abs. 6 Rz 17 (2018).). Äußert sich der Beschwerdeführer - wie gegenständlich - dahingehend, dass eine Verletzung (die Nicht-Erteilung der Auskunft) bestanden hat (die aber durch die Erteilung einer – wenngleich behauptetermaßen mangelhaften – Auskunft beseitigt wurde), dann ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur verspäteten Erteilung der Auskunft das Begehren abzuweisen (DSB-D122.321/0006-DSB-2015; in diesem Sinne auch Suda in Gantschacher†, Jelinek, Schmidl, Spannberger (Hrsg.), Kommentar zum Datenschutzgesetz, Paragraph 24, Absatz 6, Rz 17 (2018).).

Es war daher spruchgemäß abzuweisen.

D.3. Zum Recht auf Datenübertragbarkeit

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerdegegnerin seine personenbezogenen Daten, insbesondere seine E-Mail-Korrespondenz (privat und beruflich), welche auf dem beruflichen E-Mail-Account gespeichert sind, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, an ihn übermitteln solle.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, die sie be

Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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