Norm
B-VG Art15 Abs1Text
GZ: 2025-0.682.914 vom 3. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0504/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ibrahim A*** (Beschwerdeführer) vom 26. Februar 2025 gegen die Bezirkshauptmannschaft N***, Fachgebietsleitung Sozialarbeit (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge eine Geldstrafe gegen die Beschwerdegegnerin verhängen, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 15, Art. 23, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 3, § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl. 9270-0 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 15,, Artikel 23,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, ; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 10, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), Landesgesetzblatt 9270, -0 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Das Verfahren wurde aufgrund der Beschwerde vom 26. Februar 2025 eingeleitet.
2. Mit Schreiben vom 21. März 2025 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme.
3. Der Beschwerdeführer äußerte sich im von der Datenschutzbehörde gewährten Parteiengehör mit Stellungnahme vom 30. April 2025.
4. Mit Eingabe vom 1. August 2025 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung.
5. Mit Stellungnahme vom 5. August 2025 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Datenschutzbehörde bekannt, er beschränke seine Datenschutzbeschwerde auf die Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.5. Mit Stellungnahme vom 5. August 2025 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Datenschutzbehörde bekannt, er beschränke seine Datenschutzbeschwerde auf die Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO.
5. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs mit Stellungnahme vom 20. August 2025.
6. Mit Eingabe vom 16. September 2025 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme.
7. Der Beschwerdeführer äußerte sich im von der Datenschutzbehörde gewährten Parteiengehörs mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2025.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie dem Antrag auf Auskunft vom 13. Februar 2025 bzw. vom 19. Februar 2025 nicht entsprochen hat und dem Beschwerdeführer keine entsprechende Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO erteilt hat. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie dem Antrag auf Auskunft vom 13. Februar 2025 bzw. vom 19. Februar 2025 nicht entsprochen hat und dem Beschwerdeführer keine entsprechende Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO erteilt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Die Beschwerdegegnerin besorgt als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Bei der Beschwerdegegnerin ist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein Verfahren betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers anhängig. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren kam es zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, welche intern dokumentiert wurden. Ebenso fand im Rahmen dieses Verfahrens ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Familiengerichtshilfe statt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt zur gegenständlichen GZ: D124.0504/25.
C.2. Am 13. Februar 2025 richtete der Beschwerdeführer mit E-Mail auszugsweise nachfolgende Nachricht an die Beschwerdegegnerin (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.]
„Sehr geehrte Frau MSc. M***,
ich hoffe, meine Nachricht erreicht Sie wohlbehalten.
Ich wollte höflich nachfragen, ob es bereits eine Rückmeldung zu meinen Anfragen vom 29.01.2025 und 06.02.2025 gibt, da ich bisher noch keine Antwort erhalten habe.
Zusätzlich habe ich bislang keine Rückmeldung von Frau O*** erhalten und ersuche um eine Information, ob und wann ich diesbezüglich eine Antwort erwarten kann.
Ich betrachte das Jugendamt als eine neutrale Hilfsorganisation mit dem Fokus auf das Wohl des Kindes, weshalb ich darauf vertraue, dass meine Anliegen entsprechend geprüft und beantwortet werden. Da Ich als Vater die Verantwortung für das Wohl von Sandra wahrnehme, ist es mir wichtig, offene Fragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu klären.
Ich möchte mich daher erkundigen, wer in Ihrer Behörde für rechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Gibt es eine interne Rechtsabteilung oder eine zuständige Ansprechperson für rechtliche Fragen? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die entsprechenden Kontaktdaten mitteilen könnten,
Zusätzlich beantrage ich hiermit gemäß Art. 15 DSGVO eine Akteneinsicht. Ich bitte um Einsicht in alle Unterlagen, die das Jugendamt zu meiner Person und zu meiner Tochter Sandra A*** führt.Zusätzlich beantrage ich hiermit gemäß Artikel 15, DSGVO eine Akteneinsicht. Ich bitte um Einsicht in alle Unterlagen, die das Jugendamt zu meiner Person und zu meiner Tochter Sandra A*** führt.
Ich ersuche um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage sowie eine Information darüber, bis wann mir die Akteneinsicht gewährt werden kann.
Ich danke Ihnen für Ihre zeitnahe Rückmeldung und stehe für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Bsc. A*** Ibrahim“
C.3. Mit nachfolgendem Schreiben vom 19. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft bei der Beschwerdegegnerin an (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.]
„Sehr geehrte Frau BA P***, Sehr geehrte Frau Mag M***,
vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Abklärung.
Leider zeigt sich die Mutter mir gegenüber nicht kooperativ. Ich habe ihr bereits Ihre Vorschläge bezüglich eines gemeinsamen Besuchs bei einem Kinderpsychologen für Sandra sowie einer Mediation bzw. Elternberatung übermittelt, jedoch bislang keine Rückmeldung erhalten.
Des Weiteren ersuche ich Sie nochmals gemäß § 15 DSGVO um die Zusendung sämtlicher mich betreffender Daten und folgende Informationen: Des Weiteren ersuche ich Sie nochmals gemäß Paragraph 15, DSGVO um die Zusendung sämtlicher mich betreffender Daten und folgende Informationen:
1. Welche personenbezogenen Daten über mich sind bei Ihnen gespeichert?
2. Zu welchem Zweck wurden diese Daten verarbeitet?
3. Wunden meine Daten an Dritte weitergegeben? Falls ja, an wen?
4. Gibt es interne Dokumente, Berichte oder Einschätzungen, in denen mein Name oder meine Person erwähnt wird?
Zusätzlich bitte ich um folgende Unterlagen:
• Eine Kopie aller relevanten Dokumente oder Berichte, die mich betreffen.
• Alle internen Notizen oder Einschätzungen, die zu meiner Person gemacht wurden.
• Falls eine Weitergabe an Dritte erfolgt ist, bitte ich um entsprechende Informationen dazu.
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, bis wann Sie mir diese Informationen zur Verfügung stellen können und in welcher Form.
Falls möglich, bevorzuge ich eine digitale Bereitstellung der Daten (per E-Mail oder Download Link).
Mit freundlichen Grüßen
Bsc. A*** Ibrahim”
C.4. Infolge der erneuten Aufforderung durch den Beschwerdeführer übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 nachfolgende Nachricht (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben (E-Mail) wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.]
„[Kopfdaten der E-Mail entfernt]
Sehr geehrter Hr. Ibrahim A***,
Es sind lediglich ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) in unserem internen System gespeichert, auf das nur die Kinder- und Jugendhilfe Zugriff hat. Intern werden die Gespräche mit Ihnen dokumentiert.
Ihre Daten oder sonstige Informationen werden nicht an Dritte ohne ihr Einverständnis weitergegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann
Beate M***, MSc“
Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den insoweit gleichlautenden Eingaben der Parteien sowie den durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2025 und durch die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 21. März 2025 vorgelegten Unterlagen.
C.5. Im Rahmen des durch die verfahrenseinleitende Eingabe des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 eröffneten Beschwerdeverfahrens übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 20. März 2025 nachfolgende Informationen per E-Mail, welche sich auszugsweise wie folgt darstellt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben) und auch der Datenschutzbehörde in Kopie übermittelt worden ist:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format in mehreren Teilen wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier gekürzt und pseudonymisiert wiedergegeben.]
[Briefkopf mit Kontaktdaten der Sachbearbeiterin entfernt]
„Betrifft: A*** Sandra, geboren am **.**.202*
Sehr geehrter Herr Ibrahim A***!
Betreffend Ihr Ansuchen vom 19. Februar 2025 wird gemäß § 24 Abs. 6 DSG ergänzend Folgendes vorgebracht:Betreffend Ihr Ansuchen vom 19. Februar 2025 wird gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG ergänzend Folgendes vorgebracht:
Der gegenständliche Akt, von dem Auskünfte, Auszüge, Kopien und Dokumente begehrt werden betrifft nicht Ihre Person, sondern Ihre minderjährige Tochter Sandra A***, der aufgrund der Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft N***, Fachgebiet Sozialarbeit, auf Basis des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung angelegt wurde.
Da somit keine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorliegt, gelangt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 157/2024, und somit auch dessen § 17, der die maßgeblichen Bestimmungen für die Möglichkeiten einer Akteneinsicht normiert, nicht zur Anwendung. Es gelangt jedoch das NÖ Kinder- und Jugendhiffegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61/2024, insbesondere die §§ 8 bis 10 NÖ KJHG zur Anwendung.Da somit keine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorliegt, gelangt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, und somit auch dessen Paragraph 17,, der die maßgeblichen Bestimmungen für die Möglichkeiten einer Akteneinsicht normiert, nicht zur Anwendung. Es gelangt jedoch das NÖ Kinder- und Jugendhiffegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61/2024, insbesondere die Paragraphen 8, bis 10 NÖ KJHG zur Anwendung.
Eine Akteneinsicht gemäß Art. 15 DSGVO ist nicht vorgesehen.Eine Akteneinsicht gemäß Artikel 15, DSGVO ist nicht vorgesehen.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat lediglich die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat lediglich die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass lediglich Ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) im internen System gespeichert werden, auf das auch nur die mit gegenständlicher Angelegenheit betrauten Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe Zugriff haben.
Ergänzend dazu wird zur besseren Übersichtlichkeit und Aufschlüsselung Ihrer verarbeiteten Daten die beiliegende Daten-Tabelle übermittelt (siehe Abschnitt „Information“).
Sie wurden ebenso darüber informiert, dass die Gespräche mit Ihnen dokumentiert wurden, im Übrigen jedoch Ihre Daten oder sonstige Informationen nicht an Dritte ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden.
Der Inhalt der Gesprächsdokumentation [hier im Orignal Fußnote 1 mit dem Inhalt: § 10 Abs. 5 NÖ-KJHG normiert iZm Art. 15 Abs. 4 DSGVO, dass aufgrund der Berührung von Rechten und Freiheiten anderer Personen diese nicht beauskunftet werden können.] ist nicht Gegenstand eines Antrags gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO,. weshalb keine Übermittlung dieser Gesprächsprotokolle erfolgt, zumal Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation ohnedies bekannt sein müsste. Unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 63 ergibt sich eine Interessenabwägung für den Verantwortlichen. Denn er darf durch das Bereitstellen der Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Während Ihr Interesse als gering anzusehen ist. vor allem da Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation der Sie betreffenden Daten ohnedies bekannt sein müsste, ist das berechtigte Interesse von Dritten, die von den Unterlagen ebenso betroffen sind bzw. betroffen sein können, als beachtlich anzusehen.Der Inhalt der Gesprächsdokumentation [hier im Orignal Fußnote 1 mit dem Inhalt: Paragraph 10, Absatz 5, NÖ-KJHG normiert iZm Artikel 15, Absatz 4, DSGVO, dass aufgrund der Berührung von Rechten und Freiheiten anderer Personen diese nicht beauskunftet werden können.] ist nicht Gegenstand eines Antrags gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h DSGVO,. weshalb keine Übermittlung dieser Gesprächsprotokolle erfolgt, zumal Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation ohnedies bekannt sein müsste. Unter Berücksichtigung von Artikel 15, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 63 ergibt sich eine Interessenabwägung für den Verantwortlichen. Denn er darf durch das Bereitstellen der Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Während Ihr Interesse als gering anzusehen ist. vor allem da Ihnen der Inhalt der Gesprächsdokumentation der Sie betreffenden Daten ohnedies bekannt sein müsste, ist das berechtigte Interesse von Dritten, die von den Unterlagen ebenso betroffen sind bzw. betroffen sein können, als beachtlich anzusehen.
Eine Beauskunftung von den Daten, die Ihre minderjährige Tochter Sandra A*** betreffen, ist zum Schutz ihrer berechtigten Interessen bzw. sonstigen Personen bereits aufgrund der §§ 8 bis 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61/2024, insbesondere des § 10 Abs. 5 NÖ KJHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DSGVO gesetzlich nicht möglich.Eine Beauskunftung von den Daten, die Ihre minderjährige Tochter Sandra A*** betreffen, ist zum Schutz ihrer berechtigten Interessen bzw. sonstigen Personen bereits aufgrund der Paragraphen 8, bis 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBI. 9270 in der Fassung LGBI. Nr. 61/2024, insbesondere des Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 4, DSGVO gesetzlich nicht möglich.
Es wurden sohin sämtliche Ihrer Anfragen und Begehren im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beantwortet.
Information:
1. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG werden Ihnen ergänzende Informationen zu Ihrem Auskunftsbegehren bezüglich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten übermittelt.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG werden Ihnen ergänzende Informationen zu Ihrem Auskunftsbegehren bezüglich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten übermittelt.
1. Die Informationen im Sinne des Art 15 DSGVO (Verarbeitungszwecke; Kategorien personenbezogener Daten; Kategorien von Empfängern etc.) in der folgenden Tabelle angeführten personenbezogenen Daten finden Sie im den jeweilige Beilagendokument.1. Die Informationen im Sinne des Artikel 15, DSGVO (Verarbeitungszwecke; Kategorien personenbezogener Daten; Kategorien von Empfängern etc.) in der folgenden Tabelle angeführten personenbezogenen Daten finden Sie im den jeweilige Beilagendokument.
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Original an dieser Stelle wiedergegebene Tabelle konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde daher entfernt.]
Wir möchten Sie zusätzlich darüber informieren, dass es zu keiner Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an weitere Empfänger [hier im Original Fußnote 2 mit dem Inhalt: Unter Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs 8 bis 10 NÖ-KJHG], an ein Drittland oder eine internationale Organisation kommt oder gekommen ist. Ebenfalls besteht für Ihre personenbezogenen Daten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art 22 Abs 1 DSGVO.Wir möchten Sie zusätzlich darüber informieren, dass es zu keiner Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an weitere Empfänger [hier im Original Fußnote 2 mit dem Inhalt: Unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 8, bis 10 NÖ-KJHG], an ein Drittland oder eine internationale Organisation kommt oder gekommen ist. Ebenfalls besteht für Ihre personenbezogenen Daten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins, DSGVO.
[Verteiler, Fertigungsklausel und Amtssignaturmarke entfernt]“
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle wiedergegebene tabellarische Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des NÖ LAKIS – Akteninformationssystems (AIS) wird nicht wiedergegeben.]
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025. Dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben von der Beschwerdegegnerin übermittelt bekommen hat, wurde von diesem nicht bestritten.
C.6. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nachfolgende Information, welche in Kopie auch der Datenschutzbehörde übermittelt wurde (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile in einem grafischen Format wiedergegebene Schreiben wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier pseudonymisiert wiedergegeben.]
„Sehr geehrter Herr A***!
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde (GZ: D124.0504/25, 2025-0.340.24) vom 21. Juli 2025, eingelangt am 23. Juli, wurden wir aufgefordert, allfällige Empfänger Ihrer personenbezogen Daten mit deren konkreter Identität bekannt zu geben. Wie bereits im E-Mail vom 24.2.2025 mitgeteilt, erfolgte keine Übermittlung Ihrer Daten an Empfänger.
Dies folgt auch daraus, dass in der "Informationstabelle" im Schreiben **J1-B-1**5*3/007 vom 20.3.2025 keine konkreten Empfänger angeführt wurden; dies wurde auch in der Stellungnahme an die Datenschutzbehörde vom 21.03.2025 (zu D124.0504/25) ausgeführt.
Wir werden der sich daraus ergebenden Anregung folgen, dass, falls im ''Beschreibungsdokument der Datenverarbeitungstätigkeit" (hier war das F0000019.pdf) Empfänger angegeben sind, die im konkreten Fall nicht vorhanden sind, explizit in der Tabelle als "Im konkreten Fall nicht realisiert“ markieren werden.“
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. August 2025. Dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben von der Beschwerdegegnerin übermittelt bekommen hat, wurde von diesem nicht bestritten.
C.7. Die Beschwerdegegnerin erteilte hinsichtlich Daten, die die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffen, nach erfolgter Interessenabwägung unter Berufung auf §§ 8 - 10 NÖ KJHG keine über die mit Schreiben vom 24. Februar 2025 und 20. März 2025 bekanntgegebenen Informationen hinausgehende Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da diese befürchtete bzw. befürchtet, dass dadurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter erheblich gefährdet werden würden. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin basiert vor allem auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter ein höchststrittiges Scheidungsverfahren hinter sich haben, unter welchem auch die minderjährige Tochter gelitten hat. Von Seiten des Beschwerdeführers kam es in Anwesenheit der Tochter zu häuslicher Gewalt, woraufhin diese in ein Frauenhaus flüchten musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen strafrechtlich verurteilt. Bei der Besuchsübergabe kommt es nach wie vor zu Konflikten, da der Beschwerdeführer die Tochter nicht wieder an die Mutter übergeben möchte. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben die alleinige Obsorge beantragt, wobei das Verfahren vor dem BG N*** zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch anhängig war. Die Familiengerichtshilfe und die Kinder- und Jugendhilfe sprachen sich gegen die alleinige Obsorge des Kindervaters aus.C.7. Die Beschwerdegegnerin erteilte hinsichtlich Daten, die die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffen, nach erfolgter Interessenabwägung unter Berufung auf Paragraphen 8, - 10 NÖ KJHG keine über die mit Schreiben vom 24. Februar 2025 und 20. März 2025 bekanntgegebenen Informationen hinausgehende Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da diese befürchtete bzw. befürchtet, dass dadurch insbesondere die Interessen der minderjährigen Tochter erheblich gefährdet werden würden. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin basiert vor allem auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter ein höchststrittiges Scheidungsverfahren hinter sich haben, unter welchem auch die minderjährige Tochter gelitten hat. Von Seiten des Beschwerdeführers kam es in Anwesenheit der Tochter zu häuslicher Gewalt, woraufhin diese in ein Frauenhaus flüchten musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen strafrechtlich verurteilt. Bei der Besuchsübergabe kommt es nach wie vor zu Konflikten, da der Beschwerdeführer die Tochter nicht wieder an die Mutter übergeben möchte. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben die alleinige Obsorge beantragt, wobei das Verfahren vor dem BG N*** zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch anhängig war. Die Familiengerichtshilfe und die Kinder- und Jugendhilfe sprachen sich gegen die alleinige Obsorge des Kindervaters aus.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Scheidungsverfahren, die Vorfälle der häuslichen Gewalt sowie der strafrechtlichen Verurteilung wurden vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht bestritten.
C.8. Zum Entscheidungszeitpunkt war das Obsorgeverfahren vor dem BG N*** bereits abgeschlossen, wobei der Kindesmutter der Tochter des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge übertragen wurde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2025 und wurden insoweit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Relevante Rechtsvorschriften
Art. 15 DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):Artikel 15, DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):
„Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werde
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Art. 23 DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):Artikel 23, DSGVO samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):
„Artikel 23
Beschränkungen
(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
a) die nationale Sicherheit;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
b) die Kategorien personenbezogener Daten,
c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.“
§ 10 NÖ KJHG samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 10, NÖ KJHG samt Überschrift lautet (Hervorhebung durch die Datenschutzbehörde):„§ 10Auskunftsrechte