Norm
DSG §24 Abs1Text
GZ: 2025-0.710.441 vom 5. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2113/24)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Vera A*** (Erstbeschwerdeführerin), Luigi A*** (Zweitbeschwerdeführer), Rüdiger A*** (Drittbeschwerdeführer), Peter A*** (Viertbeschwerdeführer) und Theo A*** (Fünftbeschwerdeführer), zusammen die beschwerdeführenden Parteien, vom 18. September 2024 gegen die Bildungsdirektion Oberösterreich (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:
1. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Drittbeschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten nach Abschluss der neunjährigen Schulpflicht nicht gelöscht hat.
3. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Drittbeschwerdeführers innerhalb einer Frist von vier Wochen zu löschen.
Rechtsgrundlagen: Art. 17, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.; §§ 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021 idgF.; §§ 3, 11, 13 und 16 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), § 33 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 17,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, ; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.; Paragraphen 4, und 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, idgF.; Paragraphen 3, 11, 13, und 16 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Paragraph 33, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Sachverhaltsfeststellungen
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dem den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde, wird der nachfolgende Sachverhalt festgestellt.
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Erziehungsberechtigten des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers, die in den Jahren 2008, 2011 und 2013 geboren wurden. Die beschwerdeführenden Parteien sind wohnhaft in Oberösterreich.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem unstrittigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und einer amtswegigen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
2. Der Drittbeschwerdeführer hat die neunjährige Schulpflicht mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 erfüllt. Der Viertbeschwerdeführer beendet seine neunjährige Schulpflicht mit dem Ende des Schuljahres 2025/26 und der Fünftbeschwerdeführer beendet seine neunjährige Schulpflicht mit dem Ende des Schuljahrs 2027/2028.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Stellungnamen der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2025 und 13. Oktober 2025.
3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 haben die beschwerdeführenden Parteien jeweils einen Antrag auf Auskunft der Beschwerdegegnerin per Post übermittelt. Diese wurden mit Schreiben vom 12. August 2024 im laufenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde mit der GZ D124.1659/24 beantwortet.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Akt sowie aus der Aktenlage in der GZ D124.1659/24, die den beschwerdeführenden Parteien und der Beschwerdegegnerin vollinhaltlich bekannt ist.
4. Am 16. August 2024 wurden der Beschwerdegegnerin Anträge auf Löschung von den beschwerdeführenden Parteien übermittelt. Die Beschwerdegegnerin hat den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass deren Löschungsanträgen nicht entsprochen wird.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der unstrittigen eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie deren personenbezogene Daten trotz des am 16. August 2024 eingegangenen Antrags auf Löschung nicht gelöscht hat.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
C.1. Allgemeines
Sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG vertreten in ständiger Judikatur die Ansicht, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO iVm. § 24 Abs. 1 DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt (vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).Sowohl die Datenschutzbehörde als auch das BVwG vertreten in ständiger Judikatur die Ansicht, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (vorliegend: den Beschwerdegegenstand) konstituiert und begrenzt vergleiche etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).
In der Beschwerde vom 18. September 2024 wurde das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO als das als verletzt erachtete Recht bezeichnet. Daher ist lediglich eine Prüfung vorzunehmen, ob eine Verletzung des Rechts auf Löschung vorliegt.In der Beschwerde vom 18. September 2024 wurde das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO als das als verletzt erachtete Recht bezeichnet. Daher ist lediglich eine Prüfung vorzunehmen, ob eine Verletzung des Rechts auf Löschung vorliegt.
C.2. Zum Recht auf Löschung
Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall). Darüber hinaus ist der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a-f DSGVO genannten Gründe vorliegt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall). Darüber hinaus ist der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, lit. a-f DSGVO genannten Gründe vorliegt.
Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine Verarbeitung nach den in Art. 17 Abs. 3 lit. a bis lit. e DSGVO normierten Fällen erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 DSGVO sieht Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Löschung vor.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz eins, und 2 DSGVO kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn eine Verarbeitung nach den in Artikel 17, Absatz 3, Litera a bis Litera e, DSGVO normierten Fällen erforderlich ist. Artikel 17, Absatz 3, DSGVO sieht Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Löschung vor.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b und e DSGVO ist das Recht auf Löschung jedoch ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung u. a. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die dem Verantwortlichen nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten auferlegt wurde, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die Verfolgung von Rechtsansprüchen in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder anderen außergerichtlichen Verfahren sowohl gegenüber der betroffenen Person als auch gegenüber Dritten erfasst (Erwägungsgründe 52 und 111).Gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera b, und e DSGVO ist das Recht auf Löschung jedoch ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung u. a. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die dem Verantwortlichen nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten auferlegt wurde, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die Verfolgung von Rechtsansprüchen in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder anderen außergerichtlichen Verfahren sowohl gegenüber der betroffenen Person als auch gegenüber Dritten erfasst (Erwägungsgründe 52 und 111).
C.3. Zum Spruchpunkt 1
Gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 BilDokG 2020 die datenschutzrechtliche verantwortliche Stelle gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die Evidenzen der Schüler:innen hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen.Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BilDokG 2020 die datenschutzrechtliche verantwortliche Stelle gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Evidenzen der Schüler:innen hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen.
Diese haben gemäß § 16 Schulpflichtgesetz 1985 für Zwecke der Ermittlung der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen die in § 5 Abs. 3 und 4 BildokG 2020 angeführten Daten zu verarbeiten. Darin sind unter anderem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art der Erfüllung der Schulpflicht und andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten sowie die Daten der Erziehungsberechtigten angeführt.Diese haben gemäß Paragraph 16, Schulpflichtgesetz 1985 für Zwecke der Ermittlung der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler:innen die in Paragraph 5, Absatz 3, und 4 BildokG 2020 angeführten Daten zu verarbeiten. Darin sind unter anderem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art der Erfüllung der Schulpflicht und andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten sowie die Daten der Erziehungsberechtigten angeführt.
Die Datenschutzbehörde hält fest, dass mit einer „Schulabmeldung“ iSd § 33 Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) jedenfalls nicht die Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes umgangen werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 7 SchUG, wonach die Schulleiterin, wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 (z.B. durch Abmeldung) aufhört, Schüler einer Schule zu sein, unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen hat. Die Bildungsdirektion hat dann für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen.Die Datenschutzbehörde hält fest, dass mit einer „Schulabmeldung“ iSd Paragraph 33, Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) jedenfalls nicht die Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes umgangen werden kann. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz 7, SchUG, wonach die Schulleiterin, wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Absatz 2, (z.B. durch Abmeldung) aufhört, Schüler einer Schule zu sein, unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen hat. Die Bildungsdirektion hat dann für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen.
Im Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (BilDokG 2020) unter § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 Abs. 3 und 4 ist normiert, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes verpflichtet ist, schülerinnen- und schülerbezogene Daten wie Name (vgl. § 5 Abs. 3 Z 6 BilDokG 2020), Geburtsdatum (vgl. § 5 Abs. 3 Z 7 BilDokG 2020), Staatsangehörigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 Z 8 BilDokG 2020), Geschlecht (vgl. § 5 Abs. 3 Z 9 BilDokG 2020), postalische Anschrift (vgl. § 5 Abs. 3 Z 10 BilDokG 2020), erstes Jahr der allg. Schulpflicht (vgl. § 5 Abs. 3 Z 11 BilDokG 2020), Art der Erfüllung der Schulpflicht (vgl. § 5 Abs. 3 Z 2 BilDokG 2020), sowie andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9. (vgl. § 5 Abs. 3 Z 16 BilDokG 2020) zu verarbeiten. Auch fußt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (konkret des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums sowie Kontaktdaten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation) auf der gesetzlichen Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Anlage 2 Z 20).Im Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (BilDokG 2020) unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, und 4 ist normiert, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes verpflichtet ist, schülerinnen- und schülerbezogene Daten wie Name vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, BilDokG 2020), Geburtsdatum vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, BilDokG 2020), Staatsangehörigkeit vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 8, BilDokG 2020), Geschlecht vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 9, BilDokG 2020), postalische Anschrift vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 10, BilDokG 2020), erstes Jahr der allg. Schulpflicht vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 11, BilDokG 2020), Art der Erfüllung der Schulpflicht vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, BilDokG 2020), sowie andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Ziffer 9, vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 16, BilDokG 2020) zu verarbeiten. Auch fußt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (konkret des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums sowie Kontaktdaten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation) auf der gesetzlichen Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Anlage 2 Ziffer 20,).
In ihrer Funktion als Bildungsdirektion ist die Beschwerdegegnerin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm §§ 11, 13 und 16 SchPflG iVm § 33 SchUG iVm §§ 4 und 5 BilDokG 2020 verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der noch unter die neunjährige Schulpflicht fallenden Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu verarbeiten. Dadurch sind diese Daten gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO von einer Löschung ausgenommen.In ihrer Funktion als Bildungsdirektion ist die Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 11, 13, und 16 SchPflG in Verbindung mit Paragraph 33, SchUG in Verbindung mit Paragraphen 4, und 5 BilDokG 2020 verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der noch unter die neunjährige Schulpflicht fallenden Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu verarbeiten. Dadurch sind diese Daten gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO von einer Löschung ausgenommen.
C.4. Zu Spruchpunkt 2
Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellt (vgl. etwa Art 9 Abs. 2 lit. f, Art. 17 Abs. 3. lit. e, Art. 18 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung; siehe dazu auch das Urteil des EuGH vom 17. Juni 2021, C-597/19 Rz 108 ff). Eine staatliche Einrichtung kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen (siehe dazu Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO letzter Satz).Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergibt sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellt vergleiche etwa Artikel 9, Absatz 2, Litera f,, Artikel 17, Absatz 3, Litera e,, Artikel 18, Absatz 2, oder Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung; siehe dazu auch das Urteil des EuGH vom 17. Juni 2021, C-597/19 Rz 108 ff). Eine staatliche Einrichtung kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von berechtigten Interessen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützen (siehe dazu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO letzter Satz).
Wenn die Beschwerdegegnerin meint, dass die „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ den Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO erfülle, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass diese Regelung erst dann in zeitlicher Hinsicht greift, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von (bzw. gegen) Rechtsansprüchen schon stattfindet oder sicher bevorsteht. Die bloß abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen reicht nicht aus (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO-Kommentar [2017], Art. 17, Rz. 83).Wenn die Beschwerdegegnerin meint, dass die „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ den Tatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO erfülle, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass diese Regelung erst dann in zeitlicher Hinsicht greift, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von (bzw. gegen) Rechtsansprüchen schon stattfindet oder sicher bevorsteht. Die bloß abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen reicht nicht aus vergleiche Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO-Kommentar [2017], Artikel 17,, Rz. 83).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Löschbegehren gegen einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ebenfalls ausgesprochen, dass der bloß allgemeine Hinweis, es wären noch „entsprechende Verfahren anhängig“, nicht ausreichend ist. Vielmehr muss im Einzelfall konkret dargelegt werden, weshalb nach Abschluss eines Verfahrens eine „Notwendigkeit zur Aufbewahrung der Unterlagen betreffend das Privatleben“ des Betroffenen besteht. Ferner ist darzulegen, welche konkreten Verfahren noch anhängig sind, die in Verbindung mit den Unterlagen des bereits abgeschlossenen Verfahrens bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017, E 3249/2016-11; vgl. auch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25. April 2018, DSB-D122.776/0007-DSB/2018).Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Löschbegehren gegen einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ebenfalls ausgesprochen, dass der bloß allgemeine Hinweis, es wären noch „entsprechende Verfahren anhängig“, nicht ausreichend ist. Vielmehr muss im Einzelfall konkret dargelegt werden, weshalb nach Abschluss eines Verfahrens eine „Notwendigkeit zur Aufbewahrung der Unterlagen betreffend das Privatleben“ des Betroffenen besteht. Ferner ist darzulegen, welche konkreten Verfahren noch anhängig sind, die in Verbindung mit den Unterlagen des bereits abgeschlossenen Verfahrens bestehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017, E 3249/2016-11; vergleiche auch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25. April 2018, DSB-D122.776/0007-DSB/2018).
Diese Ausführungen bedeuten im Hinblick auf ein Löschbegehren wie in dem vorliegenden Verfahren, dass der allgemeine Hinweis auf potenziell zukünftige, noch nicht anhängige bzw. nicht sicher bevorstehende (Gerichts-)Verfahren nicht ausreicht, um dem Löschbegehren nicht entsprechen zu müssen. Vielmehr muss der Verantwortliche darlegen, welche konkreten zukünftigen Verfahren auf welcher Grundlage anhängig gemacht werden könnten und inwiefern durch derartige Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde eine Notwendigkeit zur weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten begründet wird.
C.5. Zu Spruchpunkt 3
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 lit e DSGVO nicht vor, weshalb im Ergebnis ein Löschungsanspruch bezüglich des Drittbeschwerdeführers zu bejahen ist.Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen von Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht vor, weshalb im Ergebnis ein Löschungsanspruch bezüglich des Drittbeschwerdeführers zu bejahen ist.
Die Beschwerdegegnerin war daher gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO anzuweisen, die Daten des Drittbeschwerdeführers zu löschen. Die Beschwerdegegnerin war daher gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO anzuweisen, die Daten des Drittbeschwerdeführers zu löschen.
Eine Frist von 4 Wochen (ab Rechtskraft) scheint angemessen, um eine entsprechende Löschung durchzuführen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Löschung, Anweisung an Verantwortlichen, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, gesetzliche Ermächtigung, rechtliche Verpflichtung, Bildungsdirektion, Schulbehörde, Bildungsdokumentation, Beschwerdegegenstand, Prozessgegenstand, Ausnahmetatbestand von der Pflicht zur Löschung, Schulpflicht, Erfüllung, Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, abstrakte Möglichkeit rechtlicher AuseinandersetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2025:2025.0.710.441Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026