TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/1 VGW-121/043/13687/2021

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Entscheidungsdatum

01.07.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 23.08.2021, Zl. ..., mit welchem gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 festgestellt wurde, dass Herr A. B., geb.: ..., nicht die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Spengler, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, besitzt, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 23.08.2021, Zl. ..., mit welchem gemäß Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 festgestellt wurde, dass Herr A. B., geb.: ..., nicht die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Spengler, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, besitzt,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Ad I. Ad römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021, Zahl ..., wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (BF) auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Spengler, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF innerhalb der gewährten Frist die erforderlichen Unterlagen über seine fachlichen Tätigkeiten nicht an die Behörde übermittelt habe. Nach der Judikatur habe der Antragsteller initiativ alle für die Ausübung des beantragten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen, die Behörde träfe keinerlei Ermittlungspflicht.

In seiner frist- und formgerechten Beschwerde führte der BF aus, er habe wegen eines Auslandsaufenthaltes keine Kenntnis über das Aufforderungsschreiben gehabt und legte mit der Beschwerde sechs Referenzen verschiedener Auftraggeber vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Nach der Bestimmung des § 339 Abs. 3 GewO 1994 sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:Nach der Bestimmung des Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:

1.   Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2.   falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3.   ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß Paragraph 365 g, einholt.

Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.

Freie Gewerbe sind nach § 5 Abs. 2 GewO 1994 Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Freie Gewerbe sind nach Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

Nach § 18 Abs. 2 GewO 1994 kommen als Belege im Sinne des Abs. 1 in Betracht:Nach Paragraph 18, Absatz 2, GewO 1994 kommen als Belege im Sinne des Absatz eins, in Betracht:

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.   Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.   Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.   Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.  Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.  Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

Zufolge § 18 Abs. 3 GewO 1994 ist unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:Zufolge Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 ist unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:

1.   als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.   als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.   in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Gemäß § 18 Abs. 5 GewO 1994 ist bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, GewO 1994 ist bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Nach § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 94 Z 64 GewO 1994 ist das Gewerbe: „Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe.Gemäß Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1994 ist das Gewerbe: „Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Spengler und Kupferschmiede (verbundenes Handwerk), BGBl. II Nr. 84/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008 bestimmt Folgendes:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Spengler und Kupferschmiede (verbundenes Handwerk), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008, bestimmt Folgendes:

„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Spengler (Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.   Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

3.   Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über, a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und, b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

4.   Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über, a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und, b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

5.   Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über, a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und, b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6.   Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“
Zeugnisse über, a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und, b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).“

Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens sowie des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der BF legte im Verfahren zur Erlangung der Feststellung der individuellen Befähigung des Gewerbes „Spengler, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ der belangten Behörde folgende Unterlagen vor:

•  Bestätigung von Herrn C. D., von 23.07.2020 bis 30.06.2021 gewerberechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH für das Gewerbe: Spengler verbunden mit Kupferschmiede,

•    Referenzbestätigungen der F. GmbH, G. GmbH, der H. GmbH und der I. GmbH über die Projektleitung und Ausführung von Spenglerarbeiten zwischen 2018 und 2019 sowieReferenzbestätigungen der F. GmbH, G. GmbH, der H. GmbH und der römisch eins. GmbH über die Projektleitung und Ausführung von Spenglerarbeiten zwischen 2018 und 2019 sowie

•  ein positives Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn J. K.

Weitere Unterlagen zu seiner fachlich einschlägigen Tätigkeit im angestrebten Gewerbe hat der BF trotz nachweislich zugestellter Aufforderung bisher nicht erbracht.

Die Gewerbeinhaberin E. GmbH ist seit 14.03.2014 berechtigt, das Gewerbe „Spengler verbunden mit Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)“ auszuüben. Der BF ist seit 22.06.2018, sohin seit vier Jahren, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin.

Ab Beginn der Gewerbeausübung war Herr L. M., geb. ..., bis 04.06.2018 und von 23.05.2019 bis 16.06.2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer. Von 23.07.2020 bis 30.06.2021 war Herr C. D., geb. ..., gewerberechtlicher Geschäftsführer, und seit 07.02.2022 ist dies Herr N. O., geb. ....

Dieser Sachverhalt gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047).Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind vergleiche VwGH 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047).

Gemäß § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN; ebenso VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).Gemäß Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN; ebenso VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).

Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180, und VwGH 02.02.2012, 2010/04/0048, jeweils mwN).Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180, und VwGH 02.02.2012, 2010/04/0048, jeweils mwN).

Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032). Vergleichsmaßstab ist daher die einschlägige Berufszugangsverordnung.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede verlangt eine Kombination von (durch dort genannte Zeugnisse nachzuweisender) theoretischer Ausbildung und fachlicher Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall hat der BF in theoretischer Hinsicht durch das Fachgutachten dargelegt, dass er für das angestrebte Gewerbe die erforderliche theoretische Befähigung besitzt, die vorgelegten Bestätigungen über Umfang und Art seiner Tätigkeit sind für eine Befähigung in beruflich-fachlicher Hinsicht nicht aussagekräftig genug. In seinem Vorbringen hat der BF angegeben, ein Gutachten des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn D., beigebracht zu haben. Im elektronischen Akt der Behörde ist ein solches Zeugnis/Gutachten nicht aufzufinden, daher wurde der gewerberechtliche Geschäftsführer kontaktiert. Dieser gab an, in seiner Zeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH weder mit dem BF gearbeitet zu haben noch allfällige Projekte besprochen oder geplant zu haben. Er habe auch keine persönlichen Erfahrungen über fachliche Tätigkeiten des BF machen können, da er ihn nicht arbeitend beobachten konnte.

Die vorgelegten Referenzen beziehen sich lediglich auf Projekte, die die Firma E. GmbH abgewickelt hat. Die Referenzen der Firmen F. GmbH und G. GmbH sind weder betreffend des zeitlichen Umfangs noch bezüglich der tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten aussagekräftig im Sinne der Zugangsverordnung, da nicht festgestellt werden kann, welches Ausmaß die fachlichen Tätigkeiten des BF hatten. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Beurteilung dieser fachlichen Tätigkeit – sofern es nicht ein Sachverständigengutachten gibt – nur ein Zeugnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers maßgeblich.

Ein Nachweis der fachlich einschlägigen Befähigung des Antragstellers ist in diesem Fall von besonderer Bedeutung, da der Antrag ein eingeschränktes Gewerbe betrifft („…ausführende Tätigkeiten“). Der BF kann, selbst wenn er fachliche Tätigkeiten geplant, durchgeführt und selbst mitgearbeitet hätte, die notwendigen acht Jahre einschlägiger Tätigkeit (siehe Z 5 der Zugangsverordnung) nicht nachweisen, da er erst seit vier Jahren nachweislich bei der Gewerbeinhaberin tätig ist.Ein Nachweis der fachlich einschlägigen Befähigung des Antragstellers ist in diesem Fall von besonderer Bedeutung, da der Antrag ein eingeschränktes Gewerbe betrifft („…ausführende Tätigkeiten“). Der BF kann, selbst wenn er fachliche Tätigkeiten geplant, durchgeführt und selbst mitgearbeitet hätte, die notwendigen acht Jahre einschlägiger Tätigkeit (siehe Ziffer 5, der Zugangsverordnung) nicht nachweisen, da er erst seit vier Jahren nachweislich bei der Gewerbeinhaberin tätig ist.

Aufgrund des Fehlens dieser Nachweise steht fest, dass der BF die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Spengler, beschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht besitzt Der angefochtene Bescheid entspricht daher dem Gesetz und war die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.

Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt; dies trotz eindeutigem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte weiters gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal lediglich eine einfache Rechtsfrage zu lösen war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt; dies trotz eindeutigem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte weiters gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal lediglich eine einfache Rechtsfrage zu lösen war und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ad II. Ad römisch zwei.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befähigungsnachweis, individuelle Befähigung, Nachweis, Zugangsvoraussetzungen, Fachgutachten, Spengler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.043.13687.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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