TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/17 VGW-102/012/14518/2022, VGW-102/012/14851/2022, VGW-102/012/14967/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

StGG Art9
MRK Art8
SPG 1991 §31
SPG 1991 §89
ProstG Wr §14
ProstG Wr §15
ProstG Wr §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

A.

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH vom 25.11.2022 gegen das im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse, am 15.10.2022 stattgefundene 1) Eindringen in das Lokal, 2) Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, 3) Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals, 4) Beiziehen einer Journalistin und 5) die Teilschließung des Lokals, sowie die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH vom 5.12.2022 gegen das am 25.10.2022 in demselben Lokal stattgefundene 6) Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, 7) Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals und 8) die Schließung des Lokals, sowie die Richtlinienbeschwerden der A. GmbH vom 25.11.2022 und vom 5.12.2022 wegen Verletzung des § 10 Richtlinien-Verordnung – RLV durch 9) die Amtshandlungen am 15.10.2022 und 10) die Amtshandlungen am 25.10.2022, sowie 11) die Maßnahmenbeschwerde der Frau B. C. vom 25.11.2022 gegen das im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 gegen sie gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen sowie die 12) Richtlinienbeschwerde der Frau B. C. wegen Verletzung des § 4 RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH vom 25.11.2022 gegen das im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse, am 15.10.2022 stattgefundene 1) Eindringen in das Lokal, 2) Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, 3) Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals, 4) Beiziehen einer Journalistin und 5) die Teilschließung des Lokals, sowie die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH vom 5.12.2022 gegen das am 25.10.2022 in demselben Lokal stattgefundene 6) Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals, 7) Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals und 8) die Schließung des Lokals, sowie die Richtlinienbeschwerden der A. GmbH vom 25.11.2022 und vom 5.12.2022 wegen Verletzung des Paragraph 10, Richtlinien-Verordnung – RLV durch 9) die Amtshandlungen am 15.10.2022 und 10) die Amtshandlungen am 25.10.2022, sowie 11) die Maßnahmenbeschwerde der Frau B. C. vom 25.11.2022 gegen das im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 gegen sie gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen sowie die 12) Richtlinienbeschwerde der Frau B. C. wegen Verletzung des Paragraph 4, RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022

 

zu Recht:

I.römisch eins.     Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtliches Verfahrensgesetz – VwGVG werden die Maßnahmenbeschwerden der A. GmbH hinsichtlich der Teilschließung des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 5), dem Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25.10.2022 (Punkt 6) und der Schließung des Lokals am 25.10.2022 (Punkt 8) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass diese Amtshandlungen nicht rechtswidrig waren. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtliches Verfahrensgesetz – VwGVG werden die Maßnahmenbeschwerden der A. GmbH hinsichtlich der Teilschließung des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 5), dem Betreten der und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 25.10.2022 (Punkt 6) und der Schließung des Lokals am 25.10.2022 (Punkt 8) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass diese Amtshandlungen nicht rechtswidrig waren.

II.römisch zwei.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich der Verletzung von § 10 RLV durch die Amtshandlungen am 25.10.2022 (Punkt 10) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass § 10 RLV nicht verletzt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich der Verletzung von Paragraph 10, RLV durch die Amtshandlungen am 25.10.2022 (Punkt 10) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Paragraph 10, RLV nicht verletzt wurde.

III.römisch drei.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der Frau B. C. hinsichtlich der Verletzung von § 4 RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022 (Punkt 12) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass § 4 RLV nicht verletzt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der Frau B. C. hinsichtlich der Verletzung von Paragraph 4, RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022 (Punkt 12) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Paragraph 4, RLV nicht verletzt wurde.

IV.römisch vier.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich des Betretens und Verweilens in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 2) und dem Beiziehen der Journalistin am 15.10.2022 (Punkt 4) Folge gegeben und festgestellt, dass das Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.10.2022 sowie die Beiziehung einer Journalistin zu den Amtshandlungen im Lokal rechtswidrig waren. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich des Betretens und Verweilens in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 2) und dem Beiziehen der Journalistin am 15.10.2022 (Punkt 4) Folge gegeben und festgestellt, dass das Betreten und Verweilen in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.10.2022 sowie die Beiziehung einer Journalistin zu den Amtshandlungen im Lokal rechtswidrig waren.

V.römisch fünf.     Die A. GmbH hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) als obsiegender Partei in den Punkten 1), 3), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) EUR 1.475,20 für Schriftsatzaufwand, EUR 137,76 für Vorlageaufwand und EUR 461,- für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 2.073,96 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

VI.römisch sechs.    Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat der A. GmbH als obsiegender Partei in den Punkten 2) und 4) EUR 1.455,20 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,- für Verhandlungsaufwand insgesamt sohin EUR 2.377,20, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

VII.römisch sieben.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

und fasst folgenden

Beschluss

B.

VIII.römisch acht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich dem Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals (Punkt 1), dem Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 3) und am 25.10.2022 (Punkt 7) als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich dem Eindringen in die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals (Punkt 1), dem Durchsuchen der öffentlich zugänglichen Bereiche des Lokals am 15.10.2022 (Punkt 3) und am 25.10.2022 (Punkt 7) als unzulässig zurückgewiesen.

IX.römisch neun.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerden der Frau B. C. hinsichtlich dem im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 gegen sie gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen (Punkt 11) als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerden der Frau B. C. hinsichtlich dem im Zuge der Kontrolle am 15.10.2022 gegen sie gesetzte Verhalten zur Erreichung der Öffnung von Türen (Punkt 11) als unzulässig zurückgewiesen.

X.römisch zehn.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich der Verletzung von § 10 RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022 (Punkt 9) als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Richtlinienbeschwerde der A. GmbH hinsichtlich der Verletzung von Paragraph 10, RLV durch die Amtshandlungen am 15.10.2022 (Punkt 9) als unzulässig zurückgewiesen.

XI.römisch elf.    Frau B. C. hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) als obsiegender Partei in den Punkten 11) und 12) EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

XII.römisch zwölf.   Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird Frau B. C. der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.6.2023, VGW-KO-012/1116/2023-1, mit EUR 303,80 bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 13.6.2023 beigezogenen nichtamtliche Dolmetscherin für die rumänische Sprache auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-012/1116/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraphen 76, Absatz eins und 53 b AVG wird Frau B. C. der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.6.2023, VGW-KO-012/1116/2023-1, mit EUR 303,80 bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 13.6.2023 beigezogenen nichtamtliche Dolmetscherin für die rumänische Sprache auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-012/1116/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

XIII.römisch dreizehn. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird Frau B. C. der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.7.2023, VGW-KO-012/1248/2023-1, mit EUR 60,80 bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 4.7.2023 beigezogenen nichtamtliche Dolmetscherin für die rumänische Sprache auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-012/1248/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraphen 76, Absatz eins und 53 b AVG wird Frau B. C. der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.7.2023, VGW-KO-012/1248/2023-1, mit EUR 60,80 bestimmten Barauslagen für die zum mündlichen Verhandlungstermin am 4.7.2023 beigezogenen nichtamtliche Dolmetscherin für die rumänische Sprache auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-012/1248/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

XIV.römisch vierzehn.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang

1.       Mit Schriftsatz vom 25.11.2022, welcher am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die A. GmbH (im Folgenden: BF1) und Frau B. C. (im Folgenden: BF2) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Amtshandlungen der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.10.2022 gegen 16:00 Uhr im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse. Sie begehrten, dass a) das am 15.10.2022 erzwungene Betreten und Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der BF1 betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien insbesondere unter Beiziehung von Vertretern der Printmedien für rechtswidrig erklärt werde; b) die am 15.10.2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig erklärt werde; c) die am 15.10.2022 erfolgte Teilschließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Rechtswidrig erklärt werde; d) das am 15.10.2022 gegenüber der BF2 gesetzte Verhalten im Zuge der genannten Amtshandlungen zur Erreichung der Öffnung der versperrten und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereiche für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass das gegen § 4 der RLV verstoße und e) festzustellen, dass die Amtshandlung am 15.10.2022 gegen § 10 der RLV verstoße. Sie beantragten außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz. 1. Mit Schriftsatz vom 25.11.2022, welcher am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die A. GmbH (im Folgenden: BF1) und Frau B. C. (im Folgenden: BF2) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Amtshandlungen der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 15.10.2022 gegen 16:00 Uhr im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse. Sie begehrten, dass a) das am 15.10.2022 erzwungene Betreten und Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der BF1 betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien insbesondere unter Beiziehung von Vertretern der Printmedien für rechtswidrig erklärt werde; b) die am 15.10.2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig erklärt werde; c) die am 15.10.2022 erfolgte Teilschließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Rechtswidrig erklärt werde; d) das am 15.10.2022 gegenüber der BF2 gesetzte Verhalten im Zuge der genannten Amtshandlungen zur Erreichung der Öffnung der versperrten und der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereiche für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass das gegen Paragraph 4, der RLV verstoße und e) festzustellen, dass die Amtshandlung am 15.10.2022 gegen Paragraph 10, der RLV verstoße. Sie beantragten außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.

Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, die einschreitenden Beamten seien mangels Vorliegens eines vom Gesetz gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) geforderten begründeten Verdachts, dass entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder das Lokal betrieben wird, nicht dazu berechtigt gewesen, das Prostitutionslokal zu betreten und zu durchsuchen. Dabei hätte auch die BF2 nicht darüber getäuscht werden dürfen, dass sie tatsächlich nur freiwillig mitzuwirken gehabt hätte. Die Aufforderung zum zwangsweise Öffnen der versperrten Bereiche stelle einen unzulässigen Eingriff in das Hausrecht dar. Außerdem wurden die Befugnisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 WPG 2011 überschritten, weil diese nicht im Sinne des Abs. 5 unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (durch das Herausholen der Kunden aus den Zimmern, das Wegschicken der Kunden, das Unterbrechen des Tanzbetriebs, das Zusperren der Außentüren, das Wegschicken der Sexarbeiterinnen und das Hinzuziehen der Printmedien) ausgeübt und unzureichende Bescheinigung ausgestellt worden waren. § 14 Abs. 1 WPG 2011 erfordere neben dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 leg. cit. auch die Annahme, dass der Betrieb des Lokals fortgesetzt werde. Eine Übertretung nach § 17 sei aber nicht festgehalten worden, die Behörde habe ihre Schließung offensichtlich damit begründet, dass der Verantwortliche des Lokals nicht für die Einstellung der Prostitution gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 gesorgt habe, was jedoch erfordere, dass der Verantwortliche vom angelasteten Zuwiderhandeln wissen oder hätte wissen müssen. Die Behörde habe sich aber vor der Schließung nicht mit dem Betreiber in Verbindung gesetzt. Auch der Verdacht eines Verstoßes gegen eine der in § 14 Abs. 1 WPG 2011 genannten Strafbestimmungen des § 17 WPG 2011 sei nicht vorgelegen, weil im Aufenthaltsraum keine Anbahnung stattgefunden habe und ein Verstoß gegen § 4 lit. c WPG 2011 oder § 6 Abs. 1 lit d WPG 2011 keinen Verdacht auf einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 lit b WPG 2011 rechtfertige. Das bemängelte Kunden-WC im Keller sei nicht das einzige und erst nach der Schließung in Augenschein genommen worden. Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, ABl. 2011/45 idF Abl. 2021/16, sei angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-001/016/300/2022, nicht anzuwenden. Die Lüftungsanlage sei nicht mangelhaft gewesen, dies sei auch nicht fachkundig festgestellt worden. In den Räumen befänden sich außerdem Fenster. Die BF2 sei in ihrem Recht verletzt worden, über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung an der Amtshandlung aufgeklärt und nicht darüber getäuscht zu werden. Weiters sei der Einsatz nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden, weshalb gegen § 10 RLV verstoßen worden sei. Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, die einschreitenden Beamten seien mangels Vorliegens eines vom Gesetz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) geforderten begründeten Verdachts, dass entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder das Lokal betrieben wird, nicht dazu berechtigt gewesen, das Prostitutionslokal zu betreten und zu durchsuchen. Dabei hätte auch die BF2 nicht darüber getäuscht werden dürfen, dass sie tatsächlich nur freiwillig mitzuwirken gehabt hätte. Die Aufforderung zum zwangsweise Öffnen der versperrten Bereiche stelle einen unzulässigen Eingriff in das Hausrecht dar. Außerdem wurden die Befugnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 4 WPG 2011 überschritten, weil diese nicht im Sinne des Absatz 5, unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (durch das Herausholen der Kunden aus den Zimmern, das Wegschicken der Kunden, das Unterbrechen des Tanzbetriebs, das Zusperren der Außentüren, das Wegschicken der Sexarbeiterinnen und das Hinzuziehen der Printmedien) ausgeübt und unzureichende Bescheinigung ausgestellt worden waren. Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 erfordere neben dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, leg. cit. auch die Annahme, dass der Betrieb des Lokals fortgesetzt werde. Eine Übertretung nach Paragraph 17, sei aber nicht festgehalten worden, die Behörde habe ihre Schließung offensichtlich damit begründet, dass der Verantwortliche des Lokals nicht für die Einstellung der Prostitution gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WPG 2011 gesorgt habe, was jedoch erfordere, dass der Verantwortliche vom angelasteten Zuwiderhandeln wissen oder hätte wissen müssen. Die Behörde habe sich aber vor der Schließung nicht mit dem Betreiber in Verbindung gesetzt. Auch der Verdacht eines Verstoßes gegen eine der in Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 genannten Strafbestimmungen des Paragraph 17, WPG 2011 sei nicht vorgelegen, weil im Aufenthaltsraum keine Anbahnung stattgefunden habe und ein Verstoß gegen Paragraph 4, Litera c, WPG 2011 oder Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, WPG 2011 keinen Verdacht auf einen Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, WPG 2011 rechtfertige. Das bemängelte Kunden-WC im Keller sei nicht das einzige und erst nach der Schließung in Augenschein genommen worden. Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, ABl. 2011/45 in der Fassung Abl. 2021/16, sei angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-001/016/300/2022, nicht anzuwenden. Die Lüftungsanlage sei nicht mangelhaft gewesen, dies sei auch nicht fachkundig festgestellt worden. In den Räumen befänden sich außerdem Fenster. Die BF2 sei in ihrem Recht verletzt worden, über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung an der Amtshandlung aufgeklärt und nicht darüber getäuscht zu werden. Weiters sei der Einsatz nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden, weshalb gegen Paragraph 10, RLV verstoßen worden sei.

Der Beschwerde beigefügt waren Teile des Schriftverkehrs zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung und der Landespolizeidirektion Wien, die Bescheinigung der Landespolizeidirektion Wien über die Kontrolle am 15.10.2022 und ein Informationsblatt über Lokalschließungen, eine Bestätigung über die Reparatur der WC-Anlage vom 19.10.2022, ein Überprüfungsbefund über die Lüftungsanlage vom 18.10.2022 und eine Kopie der Niederschrift über den Antrag der BF1 auf Aufhebung der Lokalschließung vom 18.10.2022.

2.       Die Beschwerde wurde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien oder belangte Behörde) mit Schriftsatz vom 5.12.2022 übermittelt. Betreffend die Maßnahmenbeschwerden (VGW-102/012/14518/2022 und VGW-102/012/14520/2022) wurde um Aktvorlage ersucht und die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, eingeräumt.

Die Richtlinienbeschwerden (VGW-102/012/14851/2022 und VGW-102/012/14852/2022) wurden mit Schreiben vom 5.12.2023 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiens, welche sich aus Art. 130 Abs. 1 des B-VG bzw. § 89 Abs. 1 SPG iVm § 4 und 10 RLV ergibt Lungu, gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet. Die Richtlinienbeschwerden (VGW-102/012/14851/2022 und VGW-102/012/14852/2022) wurden mit Schreiben vom 5.12.2023 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiens, welche sich aus Artikel 130, Absatz eins, des B-VG bzw. Paragraph 89, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 4 und 10 RLV ergibt Lungu, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet.

3.       Mit Schriftsatz vom 5.12.2023, welcher am 6.12.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine weitere Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Amtshandlungen der Organe der LPD Wien am 25.10.2022 gegen 17:00 Uhr im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse. Sie begehrten, dass a) das am 25.10.2022 erzwungene Betreten und zwangsweise Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der BF1 betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der LPD Wien für rechtswidrig erklärt wird; b) die am 25.10.2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der LPD Wien für rechtswidrig erklärt werde; c) die am 25.10.2022 erfolgte Schließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Rechtswidrig erklärt werde und d) festzustellen, dass die Amtshandlung am 25.10.2022 gegen § 10 der RLV verstoße. Sie beantragten außerdem eine Verbindung der Verfahren mit jenen betreffend die Amtshandlung vom 15.10.2022, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.3. Mit Schriftsatz vom 5.12.2023, welcher am 6.12.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine weitere Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Amtshandlungen der Organe der LPD Wien am 25.10.2022 gegen 17:00 Uhr im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse. Sie begehrten, dass a) das am 25.10.2022 erzwungene Betreten und zwangsweise Eindringen in der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche des von der BF1 betriebenen Prostitutionslokals durch Beamte der LPD Wien für rechtswidrig erklärt wird; b) die am 25.10.2022 erfolgte Durchsuchung desselben Lokals durch Organe der LPD Wien für rechtswidrig erklärt werde; c) die am 25.10.2022 erfolgte Schließung und Versiegelung desselben Lokals durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Rechtswidrig erklärt werde und d) festzustellen, dass die Amtshandlung am 25.10.2022 gegen Paragraph 10, der RLV verstoße. Sie beantragten außerdem eine Verbindung der Verfahren mit jenen betreffend die Amtshandlung vom 15.10.2022, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.

Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Schließung vom 15.10.2022 nicht rechtmäßig gewesen sei, weil nur ein Teil des Lokals geschlossen worden war. Der mündliche Bescheid vom 15.10.2022 habe derart evident gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, dass er als nicht dem Rechtsbestand gehörig anzusehen und ex tunc zu beheben sei. Dadurch wurde am 25.10.2022 auch nicht unzulässig Prostitution angebahnt oder ausgeübt. Durch die Unrechtmäßigkeit der Teilschließung vom 15.10.2022 habe am 25.10.2022 auch kein begründeter Verdacht vorgelegen, dass im Lokal entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution ausgeübt oder angebahnt werde. Die Schließung am 25.10.2022 sei daher unzulässig gewesen. Das am 25.10.2022 wahrgenommene Verhalten der BF1 sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 133 Abs. 5 Strafprozessordnung – StPO, der zufolge von der Verfolgung eines Beschuldigten abzusehen ist, wenn er zu deren Begehung verleitet wurde, insofern nicht zu ahnden. Der Einsatz vom 25.10.2022 sei nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Dass am 15.10.2022 nur eine Teilschließung, am 25.10.2022 jedoch die gänzliche Schließung des Lokals verfügt wurde, erweise sich als widersprüchlich. Weiters sei eine unzulässige Hausdurchsuchung durchgeführt worden und die Aufforderung zum zwangsweisen Öffnen versperrter Bereiche stelle einen Eingriff in das Hausrecht dar. Die Bescheinigung über das Betreten, Durchsuchen und Schließen des Lokals sei unzureichend. Die BF1 sei in ihrem Recht auf Eigentum, der Erwerbsfreiheit, ihrem Hausrecht und dem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der RLV bei Amtshandlungen, insbesondere § 10 RLV, verletzt worden.Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Schließung vom 15.10.2022 nicht rechtmäßig gewesen sei, weil nur ein Teil des Lokals geschlossen worden war. Der mündliche Bescheid vom 15.10.2022 habe derart evident gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, dass er als nicht dem Rechtsbestand gehörig anzusehen und ex tunc zu beheben sei. Dadurch wurde am 25.10.2022 auch nicht unzulässig Prostitution angebahnt oder ausgeübt. Durch die Unrechtmäßigkeit der Teilschließung vom 15.10.2022 habe am 25.10.2022 auch kein begründeter Verdacht vorgelegen, dass im Lokal entgegen den Bestimmungen des WPG 2011 Prostitution ausgeübt oder angebahnt werde. Die Schließung am 25.10.2022 sei daher unzulässig gewesen. Das am 25.10.2022 wahrgenommene Verhalten der BF1 sei im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 5, Strafprozessordnung – StPO, der zufolge von der Verfolgung eines Beschuldigten abzusehen ist, wenn er zu deren Begehung verleitet wurde, insofern nicht zu ahnden. Der Einsatz vom 25.10.2022 sei nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Dass am 15.10.2022 nur eine Teilschließung, am 25.10.2022 jedoch die gänzliche Schließung des Lokals verfügt wurde, erweise sich als widersprüchlich. Weiters sei eine unzulässige Hausdurchsuchung durchgeführt worden und die Aufforderung zum zwangsweisen Öffnen versperrter Bereiche stelle einen Eingriff in das Hausrecht dar. Die Bescheinigung über das Betreten, Durchsuchen und Schließen des Lokals sei unzureichend. Die BF1 sei in ihrem Recht auf Eigentum, der Erwerbsfreiheit, ihrem Hausrecht und dem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der RLV bei Amtshandlungen, insbesondere Paragraph 10, RLV, verletzt worden.

4.       Die Beschwerde wurde der LPD Wien mit Schriftsatz vom 15.12.2022 übermittelt. Betreffend die Maßnahmenbeschwerde (VGW-102/012/14967/2022) wurde um Aktenvorlage ersucht und die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, eingeräumt.

Die Richtlinienbeschwerden (VGW-102/012/14970/2022) wurde mit Schreiben vom 15.12.2022 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtswiens, welche sich aus Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 89 Abs. 1SPG iVm § 4 und 10 RLV ergibt, gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet.Die Richtlinienbeschwerden (VGW-102/012/14970/2022) wurde mit Schreiben vom 15.12.2022 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtswiens, welche sich aus Artikel 130, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 89, Absatz eins S, P, G, in Verbindung mit Paragraph 4 und 10 RLV ergibt, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an die LPD Wien weitergeleitet.

5.       Nach einer Fristerstreckung erstatte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 6.2.2023, welcher am 13.2.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, zur Geschäftszahl VGW-102/012/14518/2022 (Beschwerde der BF1 gegen das Betreten, die Durchsuchung und die Teilschließung des Prostitutionslokals am 15.10.2022) eine Gegenschrift. Der Verdacht, dass im Lokal Sexarbeiterinnen ohne Gesundheitsuntersuchung arbeiten würden, habe sich auf den Umstand, dass bereits im Juni 2022 ein solcher Tatbestand festgestellt worden sei, und auf Hinweise aus der Szene gegründet. Der Verdacht sei begründet gewesen, ein tatsächlicher Verstoß gegen das WPG 2011 müsse für das Betreten nicht nachgewiesen werden. Zur Durchsuchung führte die belangte Behörde aus, dass keine Durchsuchung iSd VfGH-Rechtsprechung zum Hausrecht vorliege. Dass die Frauen Prostitution anbahnten, habe sich aus einer Einsicht der Bildschirme ergeben. Kunden seien von den Beamten nicht weggeschickt worden. Zur Schließung des Lokals hielt die belangte Behörde fest, dass die Polizeibeamte Mängel (großflächiger Wasserschaden im Gäste-WC, unzureichende Raumlüftung, Sexarbeiterinnen ohne Kontrollkarte) festgestellt hätten. Aufgrund der Art, wie die Sexarbeiterinnen die Prostitution anbahnten (durch Monitore, auf denen Bilder der Frauen und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen ersichtlich waren), hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der verantwortliche Lokalbetreiber von deren Anbahnung wusste, weshalb ein Verstoß gegen § 4 lit. c WPG 2011 vorgelegen habe. Dieser Verstoß habe die Beamten zur Schließung des Lokals ermächtigt. Die Anwesenheit von Medienvertretern während der Amtshandlung werde bestritten. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand. 5. Nach einer Fristerstreckung erstatte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 6.2.2023, welcher am 13.2.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, zur Geschäftszahl VGW-102/012/14518/2022 (Beschwerde der BF1 gegen das Betreten, die Durchsuchung und die Teilschließung des Prostitutionslokals am 15.10.2022) eine Gegenschrift. Der Verdacht, dass im Lokal Sexarbeiterinnen ohne Gesundheitsuntersuchung arbeiten würden, habe sich auf den Umstand, dass bereits im Juni 2022 ein solcher Tatbestand festgestellt worden sei, und auf Hinweise aus der Szene gegründet. Der Verdacht sei begründet gewesen, ein tatsächlicher Verstoß gegen das WPG 2011 müsse für das Betreten nicht nachgewiesen werden. Zur Durchsuchung führte die belangte Behörde aus, dass keine Durchsuchung iSd VfGH-Rechtsprechung zum Hausrecht vorliege. Dass die Frauen Prostitution anbahnten, habe sich aus einer Einsicht der Bildschirme ergeben. Kunden seien von den Beamten nicht weggeschickt worden. Zur Schließung des Lokals hielt die belangte Behörde fest, dass die Polizeibeamte Mängel (großflächiger Wasserschaden im Gäste-WC, unzureichende Raumlüftung, Sexarbeiterinnen ohne Kontrollkarte) festgestellt hätten. Aufgrund der Art, wie die Sexarbeiterinnen die Prostitution anbahnten (durch Monitore, auf denen Bilder der Frauen und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen ersichtlich waren), hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der verantwortliche Lokalbetreiber von deren Anbahnung wusste, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 4, Litera c, WPG 2011 vorgelegen habe. Dieser Verstoß habe die Beamten zur Schließung des Lokals ermächtigt. Die Anwesenheit von Medienvertretern während der Amtshandlung werde bestritten. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand.

Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14520/2022 (Beschwerde der BF2 gegen das Verhalten der Organe der LPD Wien zur Erreichung der Öffnung der versperrten Räume am 15.10.2022) langte am 13.2.2023 die Gegenschrift der belangten Behörde vom 9.2.2023 ein. Darin bestritt die belangte Behörde die Beschwerdelegitimation der BF2, weil eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten durch das Betreten, Durchsuchen und Schließen des Lokals mangels Berechtigung an der durchsuchten, betretenen oder geschlossenen Sache nicht möglich sei. Sie sei bloß Dienstnehmerin der BF1 gewesen. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand.

Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14967/2022 (Beschwerde der BF1 gegen das Betreten, die Durchsuchung und die Schließung des Prostitutionslokals am 25.10.2022) erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift vom 9.2.2023, welche am 13.2.2023 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Verdacht, dass nach der Teilschließung im Lokal Prostitution angebahnt oder ausgeübt werde, begründet gewesen sei, weil er sich aus der Aktenlage und den vorliegenden Informationen ergeben habe. Ein tatsächlicher Verstoß müsse im Zeitpunkt des Betretens nicht nachgewiesen sein. Eine Durchsuchung habe ebenso wie am 15.10.2022 nicht stattgefunden. Die Schließung sei rechtmäßig gewesen, weil der Betrieb des geschlossenen Lokals fortgesetzt worden war. Der korrespondierende Bescheid sei am 25.11.2023 durch Zustellung an die BF1 erlassen worden. Da ein schriftlicher Bescheid über die Schließung vorliege, sei eine Maßnahmenbeschwerde dagegen nicht mehr möglich. Die belangte Behörde verzeichnete Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand.

Mit E-Mail vom 14.2.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 15.2.22023, übermittelte der Beschwerdeführerinnenvertreter (im Folgenden: BfV) das Verlangen der Beschwerdeführerinnen auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien zu den Beschwerden mit der Geschäftszahl VGW-102/012/14851/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend den 15.10.2022) und VGW-102/012/14852/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF2 betreffend den 15.10.2022). Darin führte er aus, weshalb die Dokumentation der Amtshandlungen vom 15.10.2023 nicht den Anforderungen des § 10 RLV entspreche und eine Verletzung von § 4 RLV vorliege. Dieses Schreiben übermittelte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.3.2023 wiederum an die belangte Behörde mit dem Ersuchen, den Verwaltungsakt vorzulegen, und gab die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten. Mit E-Mail vom 14.2.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 15.2.22023, übermittelte der Beschwerdeführerinnenvertreter (im Folgenden: BfV) das Verlangen der Beschwerdeführerinnen auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien zu den Beschwerden mit der Geschäftszahl VGW-102/012/14851/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend den 15.10.2022) und VGW-102/012/14852/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF2 betreffend den 15.10.2022). Darin führte er aus, weshalb die Dokumentation der Amtshandlungen vom 15.10.2023 nicht den Anforderungen des Paragraph 10, RLV entspreche und eine Verletzung von Paragraph 4, RLV vorliege. Dieses Schreiben übermittelte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.3.2023 wiederum an die belangte Behörde mit dem Ersuchen, den Verwaltungsakt vorzulegen, und gab die Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten.

Zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14852/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF2 betreffend den 15.10.2022) und VGW-102/012/14970/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend den 25.10.2022) legte die belangte Behörde am 2.5.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, die Anträge der BF1 und BF2 auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vom 23.3.2023 und 14.2.2023 und den Verwaltungsakt vor. Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14970/2022 teilte sie mit Schriftsatz vom selben Tag mit, dass eine Sachverhaltsmitteilung nicht ergangen und dass den Erfordernissen des § 10 RLV entsprochen sei, weil über die Lokalkontrolle ein Aktenvermerk verfasst und eine Bescheinigung ausgestellt worden sei, welchen die „für das Einschreiten maßgeblichen Umstände“ jedenfalls zu entnehmen seien. Selbiges hielt sie in ihrer Gegenschrift vom selben Tag zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14852/2022 und VGW-102/012/14851/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend 15.10.2022) aus. Die belangte Behörde verzeichnete jeweils Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand. Zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14970/2022 und VGW-102/012/14582/2022 war zuvor mit E-Mail vom 28.4.2023 Stellung genommen worden, die E-Mail war jedoch laut der Behördenvertreterin als gegenstandslos zu betrachten (vgl. Aktenvermerk vom 2.5.2023, VGW-102/012/14970/2022-7).Zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14852/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF2 betreffend den 15.10.2022) und VGW-102/012/14970/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend den 25.10.2022) legte die belangte Behörde am 2.5.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, die Anträge der BF1 und BF2 auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vom 23.3.2023 und 14.2.2023 und den Verwaltungsakt vor. Zur Geschäftszahl VGW-102/012/14970/2022 teilte sie mit Schriftsatz vom selben Tag mit, dass eine Sachverhaltsmitteilung nicht ergangen und dass den Erfordernissen des Paragraph 10, RLV entsprochen sei, weil über die Lokalkontrolle ein Aktenvermerk verfasst und eine Bescheinigung ausgestellt worden sei, welchen die „für das Einschreiten maßgeblichen Umstände“ jedenfalls zu entnehmen seien. Selbiges hielt sie in ihrer Gegenschrift vom selben Tag zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14852/2022 und VGW-102/012/14851/2022 (Richtlinienbeschwerde der BF1 betreffend 15.10.2022) aus. Die belangte Behörde verzeichnete jeweils Schriftsatz-, Vorlage und allfälligen Verhandlungsaufwand. Zu den Geschäftszahlen VGW-102/012/14970/2022 und VGW-102/012/14582/2022 war zuvor mit E-Mail vom 28.4.2023 Stellung genommen worden, die E-Mail war jedoch laut der Behördenvertreterin als gegenstandslos zu betrachten vergleiche Aktenvermerk vom 2.5.2023, VGW-102/012/14970/2022-7).

6.       Mit Schriftsatz vom 9.6.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, nahm der BfV Stellung zu allen anhängigen Geschäftszahlen. Zum Vorfall vom 15.10.2022 führte er in Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass die Frauen ohne „Doktorkarte“ keine sexuellen Dienstleistungen angeboten hätten. Die Beamten hätten dies nicht durch Einzelaufruf oder Servicefilter überprüft, sondern nur die Übersicht am Monitor betrachtet. Die Ausführungen zur Überprüfung der Fenster, der Funktionstüchtigkeit der Lüftung und der Wasserlacke im Keller seien falsch. Ob Pressevertreter im Zeitpunkt der Schließung anwesend waren, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser Zeitpunkt nicht angegeben wurde. Das eigenmächtige Öffnen von Türen zur Dusche und zum WC stelle widerrechtliche Durchsuchungshandlungen vor. Der damalige Lokalbetreiber sei erst nach der Schließung über die Amtshandlungen informiert worden. Die Beschwerdelegitimation der BF2 liege unzweifelhaft vor, weil ihr gegenüber der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt angedroht worden sei. Die Begründung, weshalb die Wasserlacke nicht fotografiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Methode der Überprüfung der Lüftung hätte festgehalten werden müssen. Zum Vorfall vom 25.10.2022 sei der Verdacht des Verstoßes gegen § 4 lit c WPG 2011 nicht schlüssig ausgeführt worden, ein Verstoß gegen das WPG 2011 stehe nicht fest. Der Bescheid vom 10.11.2022 stelle entgegen der Ansicht der Behörde keine bescheidmäßige Erledigung der Schließungshandlung vom 25.10.2022 dar, weil er mit der Schließung nicht korrespondiere und er sich auf § 13 Abs. 1 WPG 2011 anstatt auf § 14 Abs. 2 WPG 2011 stütze. Die Dokumentation der Amtshandlung sei unzureichend gewesen, weil weder die Dauer noch die Anzahl der Organe noch deren Name etc. festgehalten worden seien. Der BfV verwies dabei auf Videos, welche dem Gericht aus einem anderen Verfahren vorliegen würden.6. Mit Schriftsatz vom 9.6.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, nahm der BfV Stellung zu allen anhängigen Geschäftszahlen. Zum Vorfall vom 15.10.2022 führte er in Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass die Frauen ohne „Doktorkarte“ keine sexuellen Dienstleistungen angeboten hätten. Die Beamten hätten dies nicht durch Einzelaufruf oder Servicefilter überprüft, sondern nur die Übersicht am Monitor betrachtet. Die Ausführungen zur Überprüfung der Fenster, der Funktionstüchtigkeit der Lüftung und der Wasserlacke im Keller seien falsch. Ob Pressevertreter im Zeitpunkt der Schließung anwesend waren, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser Zeitpunkt nicht angegeben wurde. Das eigenmächtige Öffnen von Türen zur Dusche und zum WC stelle widerrechtliche Durchsuchungshandlungen vor. Der damalige Lokalbetreiber sei erst nach der Schließung über die Amtshandlungen informiert worden. Die Beschwerdelegitimation der BF2 liege unzweifelhaft vor, weil ihr gegenüber der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt angedroht worden sei. Die Begründung, weshalb die Wasserlacke nicht fotografiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Methode der Überprüfung der Lüftung hätte festgehalten werden müssen. Zum Vorfall vom 25.10.2022 sei der Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 4, Litera c, WPG 2011 nicht schlüssig ausgeführt worden, ein Verstoß gegen das WPG 2011 stehe nicht fest. Der Bescheid vom 10.11.2022 stelle entgegen der Ansicht der Behörde keine bescheidmäßige Erledigung der Schließungshandlung vom 25.10.2022 dar, weil er mit der Schließung nicht korrespondiere und er sich auf Paragraph 13, Absatz eins, WPG 2011 anstatt auf Paragraph 14, Absatz 2, WPG 2011 stütze. Die Dokumentation der Amtshandlung sei unzureichend gewesen, weil weder die Dauer noch die Anzahl der Organe noch deren Name etc. festgehalten worden seien. Der BfV verwies dabei auf Videos, welche dem Gericht aus einem anderen Verfahren vorliegen würden.

7.       Am 13.6.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die BF2, der BfV und die Behördenvertreterin erschienen. Die Verhandlung wurde für die BF2 durch eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache übersetzt. Einvernommen wurden die BF2, die Zeugin F. und der Zeuge G.. Im Zuge der Verhandlung wurden vier Videos, welche durch die Beschwerdeführer vorgelegt worden waren, abgespielt und durch den BfV kommentiert.

Am 4.7.2023 wurde die mündliche Verhandlung in der Anwesenheit des BfV und der Behördenvertreterin fortgesetzt. Die Einvernahme des Zeugen G. wurde fortgesetzt. Im Anschluss wurden die Zeugin H., der Zeuge I., der Zeuge J. und der Zeuge K. einvernommen. Die Dolmetscherin wurde wegen Nichterscheinen der BF2 vor Beginn der Zeugeneinvernahme entlassen. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und die Parteienvertreter verzichteten auf die mündliche Verkündung.Am 4.7.2023 wurde die mündliche Verhandlung in der Anwesenheit des BfV und der Behördenvertreterin fortgesetzt. Die Einvernahme des Zeugen G. wurde fortgesetzt. Im Anschluss wurden die Zeugin H., der Zeuge römisch eins., der Zeuge J. und der Zeuge K. einvernommen. Die Dolmetscherin wurde wegen Nichterscheinen der BF2 vor Beginn der Zeugeneinvernahme entlassen. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und die Parteienvertreter verzichteten auf die mündliche Verkündung.

II.römisch zwei.      Sachverhaltsfeststellungen

1.       Die A. GmbH (BF1) war im Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen Betreiberin des Lokals „D.“ in Wien, E.-gasse. Das Lokal verfügt über mehrere Ausübungszimmer, Videokabinen und eine Peep-Show-Bühne mit angrenzenden Einzelkabinen. Die Fläche aller Ausübungszimmer ergibt insgesamt 57,24 m2. Im Oktober 2022 war Herr L. K. Geschäftsführer der BF1. Frau B. C. (BF2) arbeitete als Kassiererin in diesem Lokal und war bei der Kontrolle am 15.10.2022 in dieser Funktion anwesend.

2.       Am 15.10.2022 führten Organe der LPD Wien unter der Leitung von Herrn HR Mag. G., Leiter der Meldestelle … der LPD Wien, eine Kontrolle im Lokal „D.“ in Wien, E.-gasse, durch. Anlass der Kontrolle waren einerseits Informationen über Ermittlungen des Landeskriminalamts – LKA Steiermark hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und des LKA Wien wegen grenzüberschreitender Prostitutionszuführung, andererseits Hinweise aus der Szene, dass im Lokal Sexarbeiterinnen ohne die erforderlichen Unterlagen arbeiten würden. Bereits im Juli 2022 war in diesem Lokal eine Kontrolle durch die LPD Wien vorgenommen worden, bei der eine Übertretung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz (Ausüben oder Anbahnen von Prostitution ohne den erforderlichen Gesundheitsnachweis) festgestellt worden war. HR Mag. G. hatte als Leiter der Meldestelle … Kenntnis von diesen Kontrollen. Auch die BF1 hatte von diesem Umstand Kenntnis und wurde von der LPD Wien bereits im Juli 2022 darauf hingewiesen, dass bei einem nochmaligen Vergehen die Schließung des Lokals droht.

3.       Die Türen des Lokals waren beim Betreten durch die Organe der LPD Wien geschlossen, jedoch nicht versperrt, sodass diese ohne Probleme in das Lokal eintreten konnten. Die BF2 saß im Empfangsbereich im Vorraum und wurde von den Organen kurz darüber informiert, dass eine Kontrolle nach dem Prostitutionsgesetz stattfinden werde, und u.a. gefragt, ob der Betreiber anwesend sei. Als die BF2 das verneinte, gingen die Organe in das Innere des Lokals und versuchten, den Aufenthaltsraum der Sexarbeiterinnen zu betreten. Da die Tür mit einem digitalen Zahlenschloss versperrt war, forderten sie die BF2 auf, sie zu öffnen. Weil die BF2 dem Auftrag zunächst nicht entsprach, sagten sie ihr, dass sie auch das Recht dazu hätten, die Türe mit Zwangsgewalt zu öffnen, wenn sie den Zahlencode nicht eingebe. Nach mehrmaliger Aufforderung öffnete die BF2 die versperrte Tür durch Eingabe des Zahlencodes, weil sie davon ausging, dass sie dazu verpflichtet sei. Der BF2 wurde keine Sanktionen für den Fall, dass sie dem Auftrag nicht entspreche, angedroht.

4.       Im Aufenthaltsraum wurden die sich dort befindlichen Personen durch Gruppeninspektor I. und Kontrollinspektor J. aufgefordert sich auszuweisen und die „Blaue Karte“, welche die Anmeldung der Prostitution bei der LPD Wien nachweist, und die „Gesundheitskarte“ (auch „Grüne Karte“ oder „Doktorkarte“), welche bestätigt, dass die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen vorgenommen wurden, vorzuweisen. Zehn Personen verfügten über keine erforderliche „Blaue Karte“, weshalb ihnen Organstrafmandate ausgestellt wurden. Zwei Personen konnten keine „Gesundheitskarte“ vorweisen, weshalb durch HR Mag. G. mit administrativer Hilfe von Frau H. dahingehende Strafverfügungen erlassen wurden. HR Mag. G. unterschrieb die Strafverfügungen. Den Organen der LPD Wien wurde im Zuge dieser Kontrolle von den kontrollierten Personen nicht mitgeteilt, dass diese keine sexuellen Dienstleistungen (mit Körperkontakt) anbieten oder über eine Gesundheitskarte verfügen würden. Die Verständigung war auf Deutsch und Englisch ausreichend möglich. Die Kontrolle im Aufenthaltsraum dauerte etwas über eine Stunde. 4. Im Aufenthaltsraum wurden die sich dort befindlichen Personen durch Gruppeninspektor römisch eins. und Kontrollinspektor J. aufgefordert sich auszuweisen und die „Blaue Karte“, welche die Anmeldung der Prostitution bei der LPD Wien nachweist, und die „Gesundheitskarte“ (auch „Grüne Karte“ oder „Doktorkarte“), welche bestätigt, dass die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen vorgenommen wurden, vorzuweisen. Zehn Personen verfügten über keine erforderliche „Blaue Karte“, weshalb ihnen Organstrafmandate ausgestellt wurden. Zwei Personen konnten keine „Gesundheitskarte“ vorweisen, weshalb durch HR Mag. G. mit administrativer Hilfe von Frau H. dahingehende Strafverfügungen erlassen wurden. HR Mag. G. unterschrieb die Strafverfügungen. Den Organen der LPD Wien wurde im Zuge dieser Kontrolle von den kontrollierten Personen nicht mitgeteilt, dass diese keine sexuellen Dienstleistungen (mit Körperkontakt) anbieten oder über eine Gesundheitskarte verfügen würden. Die Verständigung war auf Deutsch und Englisch ausreichend möglich. Die Kontrolle im Aufenthaltsraum dauerte etwas über eine Stunde.

5.       In den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals waren Monitore, auf denen die einzelnen Sexarbeiterinnen mit ihren Dienstleistungen dargestellt wurden, aufgestellt. Auf den Monitoren waren mehrere Fotos von Sexarbeiterinnen sichtbar. Durch die Auswahl einzelner Sexarbeiterinnen mittels Antippen des jeweiligen Fotos wurde ersichtlich, welche Dienstleistungen die jeweilige Person anbietet. Auch die beiden Personen, welche ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen wurden, schienen auf den Monitoren auf, als die Organe der LPD Wien diese kontrollierten. Aufgrund der Anzeige der Fotos auf den Bildschirmen schlossen die Organe der LPD Wien darauf, dass diese beiden Personen im verfahrensgegenständlichen Lokal sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten. Eine Auswahl der einzelnen Personen auf dem Monitor durch das Antippen der Fotos, um zu überprüfen, welche Dienstleistungen sie im Konkreten anboten, insbesondere, ob auch sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt angeboten wurden oder nur Striptease, Foto und Video, erfolgte nicht. Herr L. K. hatte als Geschäftsführer der BF1 Zugang zur Programmierung der Monitore.

6.       Die Luftqualität in den beiden Aufenthaltsräumen war bei der Kontrolle am 15.10.2022 schlecht. In den Aufenthaltsräumen befanden sich viele Personen und es wurde in einem Raum geraucht. In beiden Aufenthaltsräumen befindet sich an der Decke eine Lüftungsanlage, zumindest im kleineren auch ein Dachfenster, welches mit einer Kurbel geöffnet werden kann. HR Mag. G. überprüfte die Lüftung durch Hochhalten eines Taschentuchs. Ob die Lüftungsanlage am 15.10.2022 tatsächlich nicht funktionierte, konnte nicht festgestellt werden, weil nicht feststeht, ob diese im Zeitpunkt der Kontrolle eingeschaltet war.

7.       Das Kunden-WC des Lokals befindet sich im Keller. Es besteht aus zwei getrennten Sitzzellen, die jeweils über einen eigenen Vorraum verfügen. Im Vorraum des von der Stiege aus ersten WCs befindet sich ein Pissoir. Am Boden des von der Stiege aus ersten Kunden-WCs befand sich am 15.10.2022 eine Wasserlacke. Die Lacke war zumindest einen Quadratmeter groß und zumindest fünf Millimeter tief. Das genaue Ausmaß konnte nicht festgestellt werden, jedoch hatte die Lacke ihren Ursprung im defekten Spülkasten in der Sitzzelle und breitete sich von dort aus. Die Wasserlacke reichte nicht bis auf den Gang vor dem WC. Gruppeninspektor I. informierte HR Mag. G. und Kontrollinspektor J. über die Wasserlacke im WC. Die Organe der LPD Wien führten keinen Funktionstest des WCs durch Betätigung des Spülknopfes durch. Das betroffene WC war nicht gesperrt.7. Das Kunden-WC des Lokals befindet sich im Keller. Es besteht aus zwei getrennten Sitzzellen, die jeweils über einen eigenen Vorraum verfügen. Im Vorraum des von der Stiege aus ersten WCs befindet sich ein Pissoir. Am Boden des von der Stiege aus ersten Kunden-WCs befand sich am 15.10.2022 eine Wasserlacke. Die Lacke war zumindest einen Quadratmeter groß und zumindest fünf Millimeter tief. Das genaue Ausmaß konnte nicht festgestellt werden, jedoch hatte die Lacke ihren Ursprung im defekten Spülkasten in der Sitzzelle und breitete sich von dort aus. Die Wasserlacke reichte nicht bis auf den Gang vor dem WC. Gruppeninspektor römisch eins. informierte HR Mag. G. und Kontrollinspektor J. über die Wasserlacke im WC. Die Organe der LPD Wien führten keinen Funktionstest des WCs durch Betätigung des Spülknopfes durch. Das betroffene WC war nicht gesperrt.

8.       HR Mag. G. verfügte bei der Kontrolle am 15.10.2022 die Teilschließung des Lokals. Von der Teilschließung umfasst waren alle Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution. Diese wurden ab ungefähr 16:25 Uhr mit Schließungsetiketten versehen. Der Bereich der Peep-Show-Bühne und das übrige Lokal waren von der Schließung nicht betroffen. Für eine Teilschließung (anstelle einer Schließung des gesamten Lokals) entschloss sich HR Mag. G. aufgrund einer Dienstvorschrift der LPD Wien. Ausschlaggebend für die Schließung waren für HR Mag. G. zu diesem Zeitpunkt sowohl die von ihm festgestellten technischen Mängel an der Lüftungsanlage und dem Kunden-WC, als auch der Umstand, dass zwei Personen ohne „Gesundheitskarte“ angetroffen worden waren. HR Mag. G. sah aufgrund des Umstandes, dass kein Betreiber anwesend war und die Kommunikation mit der BF2 schwierig war, keine Möglichkeit, die technischen Mängel sofort zu beseitigen.

9.       Bei der Kontrolle am 15.10.2022 betraten die Organe der LPD Wien mehrere, auch nicht öffentlich zugängliche Räume des Lokals. Sie öffneten dabei keine Kästen oder andere Behältnisse. Sie suchten nicht nach bestimmten Gegenständen oder Personen. Die Nachschau in den Räumen diente auch der Eigensicherung während des Einsatzes.

10.      Im Zuge der Kontrolle riet HR Mag. G. der BF2, das Lokal zu versperren und die anwesenden Kunden und Sexarbeiterinnen wegzuschicken. Ein dahingehender Befehl wurde weder von ihm noch von den anderen Organen der LPD Wien geäußert. Die BF2 sperrte das Lokal während der Amtshandlungen am 15.10.2022 wiederholt zu und auf. Während der Amtshandlungen kamen auch Kunden ins Lokal.

11.      Während der Amtshandlungen am 15.10.2022 war auch eine Journalistin in Begleitung eines Pressesprechers der Polizei im Lokal anwesend. Sie betrat um 15:57 Uhr das Lokal, somit ungefähr zehn Minuten nach Beginn der Kontrolle. Sie sah sich gemeinsam mit Organen der LPD Wien in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Lokals um. Danach betrat sie auch den nicht öffentlich zugänglichen größeren Aufenthaltsraum und beobachtete dort für ungefähr fünf Minuten die Kontrolle der Sexarbeiterinnen. HR Mag. G. zeigte ihr auch einen Ausübungsraum. Die Journalistin verlies das Lokal gegen 16:08 Uhr. Bei der Versiegelung der Ausübungszimmer war sie nicht anwesend. Zwischen dem Betreten des Lokals durch die Journalistin und ihrem Verlassen versperrte die BF2 die Eingangstür. Die Journalistin verwertete ihre Wahrnehmungen der Kontrolle anonymisiert in einem Zeitungsbericht. Sie telefonierte nach der Kontrolle mit HR Mag. G., der ihr v.a. Auskunft über die Gesetzeslage gab.

12.      Auf Verlangen der BF1 vom 18.10.2022 stellte die LPD Wien ihr am selben Tag eine Bescheinigung über die Kontrolle aus. Inhaltlich beschränkte sich die Bescheinigung darauf, festzuhalten, dass am 15.10.2022 eine Kontrolle des Prostitutionslokals durch Beamte der LPD Wien durchgeführt wurde und dass diese allein auf Grund des Umstandes, dass ein gemeldetes Prostitutionslokal betrieben wird, durchgeführt wurde, weiters dass eine Schließung des Lokals erfolgte. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 WPG 2011 wurde ebenfalls wiedergegeben und die Wortfolge „oder ein Prostitutionslokal betrieben wird“ hervorgehoben.12. Auf Verlangen der BF1 vom 18.10.2022 stellte die LPD Wien ihr am selben Tag eine Bescheinigung über die Kontrolle aus. Inhaltlich beschränkte sich die Bescheinigung darauf, festzuhalten, dass am 15.10.2022 eine Kontrolle des Prostitutionslokals durch Beamte der LPD Wien durchgeführt wurde und dass diese allein auf Grund des Umstandes, dass ein gemeldetes Prostitutionslokal betrieben wird, durchgeführt wurde, weiters dass eine Schließung des Lokals erfolgte. Der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, WPG 2011 wurde ebenfalls wiedergegeben und die Wortfolge „oder ein Prostitutionslokal betrieben wird“ hervorgehoben.

13.      Am 25.10.2022 erfolgte eine weitere Kontrolle des Lokals in Wien, E.-gasse, durch Organe der LPD Wien. Grund der Kontrolle war eine Meldung des Stadtpolizeikommandos, dass im Lokal entgegen der Teilschließung vom 15.10.2022 sexuelle Dienstleistungen

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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