Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2025Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2Rechtssatz
Es gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Art. 90 Abs. 2 B-VG und kann die Verfolgungshandlung daher nur von der Strafbehörde ausgehen. Wenngleich Parteieingaben in Einzelfällen (bei allfälliger unpräziser behördlicher Ausdrucksweise) die Annahme rechtfertigen können, dass die Anlastung des in Rede stehenden Fehlverhalten im Sinn einer zielgerichteten Verteidigungsmöglichkeit hinreichend erfasst wurde, können Vorbringen und Äußerungen des Beschuldigten schon im Licht des mit dem Anklageprinzip verbundenen „Selbstbezichtigungsverbots“ keine in wesentlichen Punkten unvollständig gebliebene oder unrichtige Verfolgungshandlung ersetzen, ergänzen oder korrigieren.Es gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Artikel 90, Absatz 2, B-VG und kann die Verfolgungshandlung daher nur von der Strafbehörde ausgehen. Wenngleich Parteieingaben in Einzelfällen (bei allfälliger unpräziser behördlicher Ausdrucksweise) die Annahme rechtfertigen können, dass die Anlastung des in Rede stehenden Fehlverhalten im Sinn einer zielgerichteten Verteidigungsmöglichkeit hinreichend erfasst wurde, können Vorbringen und Äußerungen des Beschuldigten schon im Licht des mit dem Anklageprinzip verbundenen „Selbstbezichtigungsverbots“ keine in wesentlichen Punkten unvollständig gebliebene oder unrichtige Verfolgungshandlung ersetzen, ergänzen oder korrigieren.
Schlagworte
Verfolgungshandlung, Tatort, Radarfoto, Anklageprinzip, SelbstbezichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.079.2200.2024Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026