Entscheidungsdatum
07.01.2025Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 5.1.2024, ..., betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß
1. § 99 Abs. 2e iVm § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h)1. Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h)
2. § 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (Nichterteilung einer Lenkerauskunft)2. Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (Nichterteilung einer Lenkerauskunft)
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht:
I. Der Beschwerde gegen Bescheidpunkt 1 wird Folge gegeben, der Spruchpunkt einschließlich anteiligem Kostenersatz von 53 Euro aufgehoben und das betreffende Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Bescheidpunkt 1 wird Folge gegeben, der Spruchpunkt einschließlich anteiligem Kostenersatz von 53 Euro aufgehoben und das betreffende Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
II. Die Beschwerde gegen Bescheidpunkt 2 einschließlich anteiligem Kostenersatz von 60 Euro wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheidpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm § 134 Abs. 1 Z 1 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 und die Strafsanktionsnorm § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 lautet.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Bescheidpunkt 2 einschließlich anteiligem Kostenersatz von 60 Euro wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheidpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, und die Strafsanktionsnorm Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, lautet.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von 120 Euro (20 % der Geldstrafe von 600 Euro) zum Beschwerdeverfahren zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von 120 Euro (20 % der Geldstrafe von 600 Euro) zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Last gelegt, er habe am 26.1.2023, 23:47 Uhr, in Wien 14, Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse, mit einem PKW mit dem österreichischen Kennzeichen PL-1 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei. Wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde ihm gemäß § 99 Abs. 2e (erster Fall) StVO 1960 eine Geldstrafe von 530 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 22 Stunden auferlegt und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 mit anteilig 53 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt.Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Last gelegt, er habe am 26.1.2023, 23:47 Uhr, in Wien 14, Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse, mit einem PKW mit dem österreichischen Kennzeichen PL-1 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei. Wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 wurde ihm gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, (erster Fall) StVO 1960 eine Geldstrafe von 530 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 22 Stunden auferlegt und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 mit anteilig 53 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt.
Unter Punkt 2 desselben Straferkenntnisses wurde dem BF zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen PL-1 die mit Schreiben der LPD Wien vom 3.4.2023 angefragte Auskunft, wer dieses KFZ am 26.1.2023 um 23:47 Uhr in Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse gelenkt habe, nicht fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung (7.4.2023) erteilt und auch keine alternative Auskunftsperson benannt. Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde ihm gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 12 Stunden auferlegt und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 mit anteilig 60 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt. Unter Punkt 2 desselben Straferkenntnisses wurde dem BF zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen PL-1 die mit Schreiben der LPD Wien vom 3.4.2023 angefragte Auskunft, wer dieses KFZ am 26.1.2023 um 23:47 Uhr in Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse gelenkt habe, nicht fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung (7.4.2023) erteilt und auch keine alternative Auskunftsperson benannt. Wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde ihm gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 12 Stunden auferlegt und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 mit anteilig 60 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dem BF seien mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 die Radarfotos übermittelt worden, wonach sich das Fahrzeug einwandfrei feststellbar zur Tatzeit am Tatort befunden habe und die Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei. Der BF habe im Zuge seiner Rechtfertigung angegeben, den Lenker zur angefragten Zeit nicht benennen zu können, zumal sich bei der Fahrt abwechselnd drei andere (gleichzeitig namhaft gemachte) Personen beim Lenken abgewechselt hätten, während er selbst durchgehend Beifahrer gewesen sei. Die Nennung von zwei oder mehreren möglichen Lenkern verletzte nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967. Der BF habe daher schuldhaft und rechtswidrig „die Verwaltungsübertretungen begangen“. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung wirke eine einschlägige Vormerkung erschwerend. Mangels Vormerkung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 habe diesbezüglich mit einer geringeren Strafhöhe das Auslangen gefunden werden können. Die „allseitigen Verhältnisse“ seien, soweit bei der Behörde bekannt, berücksichtigt worden.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dem BF seien mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 die Radarfotos übermittelt worden, wonach sich das Fahrzeug einwandfrei feststellbar zur Tatzeit am Tatort befunden habe und die Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei. Der BF habe im Zuge seiner Rechtfertigung angegeben, den Lenker zur angefragten Zeit nicht benennen zu können, zumal sich bei der Fahrt abwechselnd drei andere (gleichzeitig namhaft gemachte) Personen beim Lenken abgewechselt hätten, während er selbst durchgehend Beifahrer gewesen sei. Die Nennung von zwei oder mehreren möglichen Lenkern verletzte nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967. Der BF habe daher schuldhaft und rechtswidrig „die Verwaltungsübertretungen begangen“. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung wirke eine einschlägige Vormerkung erschwerend. Mangels Vormerkung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 habe diesbezüglich mit einer geringeren Strafhöhe das Auslangen gefunden werden können. Die „allseitigen Verhältnisse“ seien, soweit bei der Behörde bekannt, berücksichtigt worden.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und (noch ohne rechtskundige Vertretung) mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis in beiden Punkten aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen. Begründend wendete der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorab erstattete Rechtfertigung ein, er bestreite nicht, dass mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug die angeführte Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei, jedoch bestreite er vehement, diese selbst begangen zu haben. Er habe sich während der gesamten Fahrt auf dem Beifahrersitz befunden, während der PKW abwechselnd von drei mit ihm zusammen im Fahrzeug befindlichen – erneut mit Namen und Ladeadresse als Zeugen angeführten – Freunden gelenkt worden sei. Was die Geschwindigkeitsüberschreitung betreffe, habe er überdies nach Erhalt und genauerem Studium des Straferkenntnisses und aller im Zusammenhang stehender Unterlagen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins samt Überprüfung via Internet festgestellt, dass ein Tatort „Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“ nicht existiere, zumal der betreffende Lenker dann – was unmöglich sei - „mit ca. 100 km/h von der Wientalstraße in die Albert-Schweitzer-Gasse einbiegen hätte müssen“. Letztlich könne diese Übertretung von keiner Person begangen worden sein und sei es ihm auch insofern nicht möglich gewesen, für die angeführte Tatzeit einen Lenker anzugeben. Weiters sei ihm entgegen den Ausführungen der Behörde kein Radarfoto als Beilage zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 oder sonst übermittelt worden und seien auch die drei nominierten Zeugen nicht befragt worden. Bei entsprechender Übermittlung der Radarfotos wäre ihm die unrichtige Tatortbezeichnung bestimmt schon früher aufgefallen. Sollte zu Punkt 2 keine Einstellung erwogen werden, werde ersucht, die „vorliegenden Umstände“ mildernd zu werten und die Strafe betreffend § 103 Abs. 2 KFG 1967 herabzusetzen. Seine Gattin befinde sich derzeit ohne Einkommen in Karenzzeit und müsse er als Alleinverdiener die Kosten für den gemeinsamen Haushalt einschließlich den am 27.1.2023 geborenen Sohn aufbringen.Dagegen richtet sich die fristgerecht und (noch ohne rechtskundige Vertretung) mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis in beiden Punkten aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen. Begründend wendete der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorab erstattete Rechtfertigung ein, er bestreite nicht, dass mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug die angeführte Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei, jedoch bestreite er vehement, diese selbst begangen zu haben. Er habe sich während der gesamten Fahrt auf dem Beifahrersitz befunden, während der PKW abwechselnd von drei mit ihm zusammen im Fahrzeug befindlichen – erneut mit Namen und Ladeadresse als Zeugen angeführten – Freunden gelenkt worden sei. Was die Geschwindigkeitsüberschreitung betreffe, habe er überdies nach Erhalt und genauerem Studium des Straferkenntnisses und aller im Zusammenhang stehender Unterlagen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins samt Überprüfung via Internet festgestellt, dass ein Tatort „Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“ nicht existiere, zumal der betreffende Lenker dann – was unmöglich sei - „mit ca. 100 km/h von der Wientalstraße in die Albert-Schweitzer-Gasse einbiegen hätte müssen“. Letztlich könne diese Übertretung von keiner Person begangen worden sein und sei es ihm auch insofern nicht möglich gewesen, für die angeführte Tatzeit einen Lenker anzugeben. Weiters sei ihm entgegen den Ausführungen der Behörde kein Radarfoto als Beilage zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 oder sonst übermittelt worden und seien auch die drei nominierten Zeugen nicht befragt worden. Bei entsprechender Übermittlung der Radarfotos wäre ihm die unrichtige Tatortbezeichnung bestimmt schon früher aufgefallen. Sollte zu Punkt 2 keine Einstellung erwogen werden, werde ersucht, die „vorliegenden Umstände“ mildernd zu werten und die Strafe betreffend Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 herabzusetzen. Seine Gattin befinde sich derzeit ohne Einkommen in Karenzzeit und müsse er als Alleinverdiener die Kosten für den gemeinsamen Haushalt einschließlich den am 27.1.2023 geborenen Sohn aufbringen.
Nach Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung samt Ladung der drei nominierten Zeugen langte am Mittwoch 11.12.2024 um 19:13 Uhr (de facto zwei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin am Montag, 16.12.2024) eine Stellungnahme mit Vollmachtbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters und geändertem Vorbringen ein: Der Antrag auf Vernehmung der drei Zeugen werde zurückgezogen. Der BF sei irrtümlich der Meinung gewesen, dass sich Lenkeranfragen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 wie „etwa bei abgestellten Fahrzeugen“ auch auf einen bestimmten Ort zu beziehen hätten. Die „irrtümliche Nichtbeantwortung“ der Lenkeranfrage wirke sich jedoch gegenständlich insofern nicht negativ aus, als die Behörde (gemeint: laut Bescheidpunkt 1) ohnedies vom Beschuldigten als Lenker ausgegangen und dieser ihr sohin bekannt gewesen sei. Nach Auffassung des BF wäre dieser bei sonstigem Verstoß gegen das „Doppelbestrafungsverbot“, wenn überhaupt, nur wegen einer (und nicht zwei) Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Hinsichtlich der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 liege keine nach Tatzeitpunkt und Tatort zureichend konkretisierte fristgerechte Verfolgungshandlung nach § 44a VStG vor. Der BF habe mittels vorgelegtem Ortsplan bewiesen, dass die Wientalgasse keinen Schnittpunkt mit der Badgasse habe, sondern die Badgasse ca. 200 m Luftlinie von der Wientalgasse entfernt liege. Ferner wolle er anmerken, dass ihn damals seine gerade auf dem Weg zum Kreißsaal befindliche Ehegattin angerufen und ihn zur Geburt des Kindes gerufen habe; die Geburtsurkunde werde in der Verhandlung vorgelegt.Nach Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung samt Ladung der drei nominierten Zeugen langte am Mittwoch 11.12.2024 um 19:13 Uhr (de facto zwei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin am Montag, 16.12.2024) eine Stellungnahme mit Vollmachtbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters und geändertem Vorbringen ein: Der Antrag auf Vernehmung der drei Zeugen werde zurückgezogen. Der BF sei irrtümlich der Meinung gewesen, dass sich Lenkeranfragen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wie „etwa bei abgestellten Fahrzeugen“ auch auf einen bestimmten Ort zu beziehen hätten. Die „irrtümliche Nichtbeantwortung“ der Lenkeranfrage wirke sich jedoch gegenständlich insofern nicht negativ aus, als die Behörde (gemeint: laut Bescheidpunkt 1) ohnedies vom Beschuldigten als Lenker ausgegangen und dieser ihr sohin bekannt gewesen sei. Nach Auffassung des BF wäre dieser bei sonstigem Verstoß gegen das „Doppelbestrafungsverbot“, wenn überhaupt, nur wegen einer (und nicht zwei) Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 liege keine nach Tatzeitpunkt und Tatort zureichend konkretisierte fristgerechte Verfolgungshandlung nach Paragraph 44 a, VStG vor. Der BF habe mittels vorgelegtem Ortsplan bewiesen, dass die Wientalgasse keinen Schnittpunkt mit der Badgasse habe, sondern die Badgasse ca. 200 m Luftlinie von der Wientalgasse entfernt liege. Ferner wolle er anmerken, dass ihn damals seine gerade auf dem Weg zum Kreißsaal befindliche Ehegattin angerufen und ihn zur Geburt des Kindes gerufen habe; die Geburtsurkunde werde in der Verhandlung vorgelegt.
In der Beschwerdeverhandlung wurde die Letztversion des Vorbringens im Wesentlichen bekräftigt. Die erschienenen (zwei von drei geladenen) Zeugen seien nunmehr anwesend, um zu bestätigen, dass tatsächlich keiner von ihnen mit dem Vorfall in Verbindung stehe. Der BF selbst brachte im Wesentlichen vor, in Anbetracht der bevorstehenden Geburt seines Kindes unter Stress gestanden und die Behauptung des Lenkens durch eine andere nicht mehr identifizierbare Person auf Anraten Dritter aufgestellt zu haben, um den für die Berufsausübung dringend benötigten Führerschein nicht zu verlieren. Sein ursprüngliches Vorbringen sehe er jetzt selber als „Blödsinn“ an. Nach Erörterungen zum Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung brachte der rechtsfreundliche Vertreter ergänzend vor, der unrichtig vorgehaltene Ortsbereich könne auch keine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bewirken. Es widerspreche dem Selbstbelastungsverbot, wenn sich der Beschuldigte zu von der Behörde „noch gar nicht angenommen[en]“ Tatvorwürfen äußern und einer rechtswidrig ergangenen Lenkeranfrage folgen müsste. Die Beschwerde werde in beiden Punkten aufrechterhalten. Auf eine mündliche Verkündung wurde verzichtet.In der Beschwerdeverhandlung wurde die Letztversion des Vorbringens im Wesentlichen bekräftigt. Die erschienenen (zwei von drei geladenen) Zeugen seien nunmehr anwesend, um zu bestätigen, dass tatsächlich keiner von ihnen mit dem Vorfall in Verbindung stehe. Der BF selbst brachte im Wesentlichen vor, in Anbetracht der bevorstehenden Geburt seines Kindes unter Stress gestanden und die Behauptung des Lenkens durch eine andere nicht mehr identifizierbare Person auf Anraten Dritter aufgestellt zu haben, um den für die Berufsausübung dringend benötigten Führerschein nicht zu verlieren. Sein ursprüngliches Vorbringen sehe er jetzt selber als „Blödsinn“ an. Nach Erörterungen zum Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung brachte der rechtsfreundliche Vertreter ergänzend vor, der unrichtig vorgehaltene Ortsbereich könne auch keine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bewirken. Es widerspreche dem Selbstbelastungsverbot, wenn sich der Beschuldigte zu von der Behörde „noch gar nicht angenommen[en]“ Tatvorwürfen äußern und einer rechtswidrig ergangenen Lenkeranfrage folgen müsste. Die Beschwerde werde in beiden Punkten aufrechterhalten. Auf eine mündliche Verkündung wurde verzichtet.
Maßgeblicher Sachverhalt:
In der Nacht vom 26.1.2023, 23:47 Uhr, lenkte der BF bei Dunkelheit den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen PL-1 mit einer 50 km/h deutlich übersteigenden Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet des 14. Wiener Gemeindebezirks auf der Fahrbahn Wientalstraße in Fahrtrichtung der Querstraße Albert-Schweitzer-Gasse. Der BF befand sich als Lenker alleine im Fahrzeug und war mit dem PKW auf dem Weg zur Entbindung seines (letztlich am Morgen des …2023 geborenen) Sohnes. Um 23:47 Uhr (+ 15 Sekunden) wurde der vom BF auf der Wientalstraße gelenkte PKW von einer amtlichen technischen Radarvorrichtung erfasst und abfotografiert. Eine von den nach § 20 Abs. 2 StVO im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h abweichende Höchstgeschwindigkeit war im Bereich dieser Radarzone nicht kundgemacht. In der Nacht vom 26.1.2023, 23:47 Uhr, lenkte der BF bei Dunkelheit den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen PL-1 mit einer 50 km/h deutlich übersteigenden Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet des 14. Wiener Gemeindebezirks auf der Fahrbahn Wientalstraße in Fahrtrichtung der Querstraße Albert-Schweitzer-Gasse. Der BF befand sich als Lenker alleine im Fahrzeug und war mit dem PKW auf dem Weg zur Entbindung seines (letztlich am Morgen des …2023 geborenen) Sohnes. Um 23:47 Uhr (+ 15 Sekunden) wurde der vom BF auf der Wientalstraße gelenkte PKW von einer amtlichen technischen Radarvorrichtung erfasst und abfotografiert. Eine von den nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h abweichende Höchstgeschwindigkeit war im Bereich dieser Radarzone nicht kundgemacht.
Die in Fahrtrichtung des BF liegende Albert-Schweitzer-Gasse als Querstraße ging in ihrem linksseitigen Verlauf etwa ab der Höhe der Dr. Karl-Lueger-Brücke in die Badgasse über. Der weitere Straßenabschnitt Badgasse verlief im Nahebereich, jedoch mit wenigen 100 Meter Luftlinie Abstand im spitzen Winkel zur Wientalstraße; eine Kreuzung mit oder eine Einmündung in die Wientalstraße bestand nicht. Bei einer PKW-Fahrt auf der Wientalstraße Richtung Querstraße Albert-Schweitzer-Gasse kam nach den örtlichen Gegebenheiten eine mittels Radarvorrichtung auf „Höhe Badgasse“ messbare Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. In die Wientalstraße mündete (aus der Fahrtrichtig des BF gesehen) rechts die Bahnstraße ein, an welcher der BF vorbeifuhr, und auf deren Höhe möglicherweise die betreffende Radarvorrichtung im Einsatz war.
Mit Schreiben der LPD Wien - Polizeikommissariat … vom 3.4.2023 wurde der BF als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen PL-1 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bzw. mittels einer amtlichen Formularapplikation Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 26.1.2023 um 23:47 Uhr „in Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse, Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“ gelenkt habe. Der BF reagierte auf diese ihm am 7.4.2023 zugestellte Anfrage nicht. Weder gab er binnen zwei Wochen ab Zustellung (bis zum Ablauf des 21.4.2023) oder in weiterer Folge den Lenker bekannt, noch meldete oder hinterfragte er bei der Behörde Unklarheiten in Bezug auf den Inhalt der Lenkeranfrage.
Mit schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 wurden die beiden gegenständlichen Strafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft (Punkt 2) und gleichzeitig auch wegen des Grunddelikts der Geschwindigkeitsüberschreitung (Punkt 1) eingeleitet. Beim Grunddelikt wurde aufgrund der vorangehend gänzlich unterbliebenen Reaktion zunächst der BF als Lenker unterstellt. Der Inhalt der Rechtfertigung des BF mit E-Mail vom 20.7.2023 lautete wörtlich:
„[Betreff]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur aufgeforderten Rechtfertigung möchte ich folgendes bekannt geben:
zu Punkt 1, dass ich das angeführte Kfz zur angeführten Zeit am angeführten Ort mit Sicherheit nicht gelenkt habe
zu Punkt 2 gebe ich an, dass ich die Auskunft nicht erteilt habe, weil ich nicht weiß, wer das angeführte Kfz zur angeführten Zeit gelenkt hat.
Ich war an diesem Abend mit drei Freunden unterwegs, wobei der auf mich zugelassene PKW abwechselnd von meinen Freunden gelenkt wurde. Ich saß während der gesamten Zeit auf dem Beifahrersitz. Das können meine drei Freunde bezeugen. Jedoch ist keinem der drei erinnerlich, wer zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.
Zeugen:
1. [Name, Geburtsdatum, Adresse]
2. [Name, Geburtsdatum, Adresse]
3. [Name, Geburtsdatum, Adresse]
Hochachtungsvoll
A. B.“
Das Unterlassen der Lenkerauskunft nach Zustellung der behördlichen Anfrage resultierte weder aus einer bedeutenden sachlichen oder persönlichen Notlage noch aus sonstigen außergewöhnlichen Umständen oder aus einem Unverständnis in Bezug auf die angefragte Fahrsituation. Vielmehr beabsichtigte der BF, einen aufgrund des ihm anlassbezogen erinnerlichen Fahrverhaltens befürchteten Führerscheinentzug abzuwenden. Nicht nachweislich festgestellt werden kann, dass der BF bereits zur Tatzeit 22.4.2023 wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig vorbestraft war. Der BF ist unselbständig in einer Angestelltenposition mit PKW-Einsatz erwerbstätig und bezieht ein regelmäßiges Einkommen deutlich über dem staatlich festgelegten Existenzminimum. Er ist für sein am ...2023 geborenes Kleinkind sorgepflichtig, seine Ehegattin befand sich nach der Geburt in Karenzzeit. Weitere besondere finanzielle Umstände (Insolvenzfälle o.ä.) sind nach der Aktenlage nicht feststellbar oder indiziert.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.12.2024 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung und Erörterung der gesamten bisherigen Inhalte des Behörden- und Gerichtsakts; Parteivorbringen/-aussagen; Fotos und Einsicht in Internet-Applikationen (Google Maps). Die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage ihren Teilnahmeverzicht erklärt und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.
Die objektiven Tatumstände zu Bescheidpunkt 1 wurden anhand der Fotodokumentation zur amtlichen Anzeige in Verbindung mit den in der Verhandlung vorgelegten (gerichtsseitig objektiv überprüften) Internetauszügen zur örtlichen Situation und Umgebung und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF festgestellt.
Die objektiven Tatumstände zu Bescheidpunkt 2 ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem Behördenakt (Lenkeranfrage vom 3.4.2023 mit urkundenmäßigem Zustellnachweis; erstmalige Reaktion des BF nach Einleitung der Strafverfahren). Die subjektiven Tatumstände zu Bescheidpunkt 2 ergeben sich aus den (gegenüber den nach allgemeinen Erfahrungswerten lebensfremden Angaben im Behördenstadium) glaubwürdigen und persönlich nachvollziehbaren Aussagen des BF in der Verhandlung. Die in der rechtsfreundlichen Stellungnahme vom 11.12.2024 kurz vor der Verhandlung offenbar aus strategischen Gründen aufgestellte Behauptung, der BF sei „irrtümlich“ der Meinung gewesen, die Lenkeranfrage hätte sich wie beim Abstellen eines KFZ im ruhenden Verkehr auf einen bestimmten Ort beziehen müssen (widrigenfalls sich eine Antwortpflicht erübrige), widerspricht bereits dem klaren Wortlaut der eigenen Ausführungen des BF in der Rechtfertigung vom 20.7.2023 und erscheint insofern gänzlich unglaubwürdig. Wäre der BF tatsächlich davon ausgegangen, dass der Tatort eines im Raum stehenden Delikts ausschlaggebend und die Anfrage vor diesem Hintergrund unverständlich sei, hätte er wohl bei seiner Erstreaktion im Strafverfahren nicht einzig und alleine - ohne Verwendung und Aufenthalt des KFZ nur ansatzweise in Frage zu stellen - behauptet, die Auskunft „zur angeführten Zeit“ deshalb nicht erteilen zu können, weil sich bei der Fahrt drei (noch dazu als Zeugen nominierte) Drittlenker abgewechselt hätten.
Aus den von der Behörde beigestellten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann die (laut Begründung zu Bescheidpunkt 1 einschlägig gewertete) Vormerkung nach § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 rechtskräftig geworden wäre. Insbesondere wurde der Auszug nach der Aktenlage am 31.1.2024 abgefragt und der dortige Eintrag am 7.9.2023 erzeugt, während die gegenständliche Tatzeit der 22.4.2023 ist. Eine anrechenbare (vor der Tatzeit rechtskräftige) Vormerkung konnte daher nicht nachweislich festgestellt werden. Die Feststellungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit den amtswegig einsehbaren öffentlichen Registern (Sozialversicherungsdaten, Insolvenzdatei).Aus den von der Behörde beigestellten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann die (laut Begründung zu Bescheidpunkt 1 einschlägig gewertete) Vormerkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO 1960 rechtskräftig geworden wäre. Insbesondere wurde der Auszug nach der Aktenlage am 31.1.2024 abgefragt und der dortige Eintrag am 7.9.2023 erzeugt, während die gegenständliche Tatzeit der 22.4.2023 ist. Eine anrechenbare (vor der Tatzeit rechtskräftige) Vormerkung konnte daher nicht nachweislich festgestellt werden. Die Feststellungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit den amtswegig einsehbaren öffentlichen Registern (Sozialversicherungsdaten, Insolvenzdatei).
Rechtliche Beurteilung:
Zu I (Geschwindigkeitsüberschreitung): Zu römisch eins (Geschwindigkeitsüberschreitung):
Hinsichtlich Bescheidpunkt 1 führt die Beschwerde aus den folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall dann, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (entsprechend der gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 44a VStG in Verhandlung stehenden Angelegenheit) nicht begangen hat.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall dann, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (entsprechend der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 a, VStG in Verhandlung stehenden Angelegenheit) nicht begangen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
An eine gemäß § 31 Abs. 1 VStG fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a Z 1 VStG). Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) zu beziehen und im erforderlichen Ausmaß alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu erfassen. § 44a Z 1 VStG ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Stadium der Verfolgungshandlung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung (einschließlich Tatort und Tatzeit) zu stellende Genauigkeitserfordernis kann gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweiligen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Ein mangelhafter Tatvorhalt im Spruch des Strafbescheides ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wenn die verfahrenseinleitende Verwaltungsstrafbehörde eine fristgerechte und iSd vorzitierten Rechtsprechung (zumindest bei Gesamtbetrachtung; vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060; 3.2.2020, Ra 2019/02/0212; 5.9.2013, 2013/09/0065) inhaltlich zureichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Ferner darf es dabei nicht zu einer Tatauswechslung durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommen (vgl. etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103; 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 21.4.2020, Ra 2019/09/0099; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226 uvm). An eine gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Spruch des Straferkenntnisses (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG). Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) zu beziehen und im erforderlichen Ausmaß alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu erfassen. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Stadium der Verfolgungshandlung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung (einschließlich Tatort und Tatzeit) zu stellende Genauigkeitserfordernis kann gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweiligen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden sein vergleiche etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Ein mangelhafter Tatvorhalt im Spruch des Strafbescheides ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wenn die verfahrenseinleitende Verwaltungsstrafbehörde eine fristgerechte und iSd vorzitierten Rechtsprechung (zumindest bei Gesamtbetrachtung; vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060; 3.2.2020, Ra 2019/02/0212; 5.9.2013, 2013/09/0065) inhaltlich zureichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Ferner darf es dabei nicht zu einer Tatauswechslung durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommen vergleiche etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103; 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 21.4.2020, Ra 2019/09/0099; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226 uvm).
Bezogen auf die in Rede stehende Tatzeit 26.1.2023 endete die einjährige Frist nach § 31 Abs. 1 VStG mit Freitag, 26.1.2024. Die nach der Aktenlage in Betracht kommenden behördlichen Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 und Straferkenntnis vom 5.1.2024) enthalten zu Punkt 1 folgenden Tatvorhalt iSd § 44a Z 1 und 2 VStG: Bezogen auf die in Rede stehende Tatzeit 26.1.2023 endete die einjährige Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG mit Freitag, 26.1.2024. Die nach der Aktenlage in Betracht kommenden behördlichen Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 und Straferkenntnis vom 5.1.2024) enthalten zu Punkt 1 folgenden Tatvorhalt iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG:
„1. Datum/Zeit: 26.01.2023, 23:47 Uhr
Ort: Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse
Richtung Albert-Schweitzer-Gasse
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen PL-1 (A)
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. […]
Verwaltungsübertretung(en) nach:
1. § 20 Abs. 2 StVO1. Paragraph 20, Absatz 2, StVO
2. […]“
Da die der Anzeige zu Grunde liegenden Radarfotos aus Beschuldigtensicht keine nachvollziehbaren Hinweise auf den Tatort enthalten, konnten sie die Verfolgungshandlung diesbezüglich nicht (iSv VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212 mwV) präzisieren und ist daher letztlich unerheblich, ob und wann sie dem BF tatsächlich übermittelt wurden. Die aufgrund der Abfertigung des Straferkenntnisses vor Eintritt der Verfolgungsverjährung miteinzubeziehende Begründung (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060) enthält ebenfalls keine weiteren Angaben zum Tatort. Heranzuziehen war daher lediglich die Formulierung im Tatvorhalt selbst („Wien 14. Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“). Da die der Anzeige zu Grunde liegenden Radarfotos aus Beschuldigtensicht keine nachvollziehbaren Hinweise auf den Tatort enthalten, konnten sie die Verfolgungshandlung diesbezüglich nicht (iSv VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212 mwV) präzisieren und ist daher letztlich unerheblich, ob und wann sie dem BF tatsächlich übermittelt wurden. Die aufgrund der Abfertigung des Straferkenntnisses vor Eintritt der Verfolgungsverjährung miteinzubeziehende Begründung vergleiche VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060) enthält ebenfalls keine weiteren Angaben zum Tatort. Heranzuziehen war daher lediglich die Formulierung im Tatvorhalt selbst („Wien 14. Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“).
Ermittlungsgemäß jedenfalls zutreffend und laut eigenem Beschwerdevorbringen auch unstrittig ist, dass der PKW am 26.1.2023, 23:47 Uhr, auf der Wientalstraße Richtung Albert-Schweitzer-Gasse mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gelenkt wurde. Als zutreffend stellte sich jedoch der Einwand heraus, dass bei dieser Fahrbewegung nach den örtlichen Gegebenheiten die Erfassung einer Geschwindigkeitsübertretung auf „Höhe Badgasse“ mittels Radar bzw. die Positionierung einer entsprechenden Vorrichtung faktisch denkunmöglich erscheint. Eine Präzisierung des Tatorts der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Angabe einer Querstraße („Höhe“) war gegenständlich schon deshalb erforderlich, weil sich der Tatvorwurf ausschließlich auf die radartechnische Erfassung gründet und eine zielgerichtete Verteidigung des Beschuldigten daher eine nachvollziehbare Angabe erforderte, in welchem Bereich der (langgezogenen und keine Ordnungsnummern aufweisenden) Fahrbahn die Radarvorrichtung positioniert war. Nach den bildlichen Darstellungen plausibel erscheint auch die vom BF nach eigenständigen Recherchen geäußerte Annahme, die Behörde könnte tatsächlich die „Höhe Bahnstraße“ gemeint haben. Abgesehen davon, dass diese Vermutung erst in der Beschwerdeverhandlung, sohin lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung geäußert wurde, gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Art. 90 Abs. 2 B-VG und kann die Verfolgungshandlung daher nur von der Strafbehörde ausgehen. Wenngleich Parteieingaben in Einzelfällen (bei allfälliger unpräziser behördlicher Ausdrucksweise) die Annahme rechtfertigen können, dass die Anlastung des in Rede stehenden Fehlverhalten im Sinn einer zielgerichteten Verteidigungsmöglichkeit hinreichend erfasst wurde, könne