Entscheidungsdatum
10.04.2025Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, D.-Straße, Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.5.2023, …, betreffend die Abweisung des Verlängerungsantrags vom 28.6.2022 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG wegen fehlendem Nachweis des erforderlichen Studienerfolgs (§ 64 Abs. 2 NAG) und des Studentenstatus (Inskriptionsbestätigung) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 VwGVG durch Verkündung am 5.3.2025 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, D.-Straße, Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.5.2023, …, betreffend die Abweisung des Verlängerungsantrags vom 28.6.2022 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG wegen fehlendem Nachweis des erforderlichen Studienerfolgs (Paragraph 64, Absatz 2, NAG) und des Studentenstatus (Inskriptionsbestätigung) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG durch Verkündung am 5.3.2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidungsgrundlagen § 25 Abs. 3 iVm § 64 Abs. 2 NAG lauten.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidungsgrundlagen Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, NAG lauten.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde führte in der abweisenden Entscheidung neben Wiedergabe der Antragstellung (richtig: Verlängerungsantrag), der herangezogenen Rechtsvorschriften und Judikatur sowie unter Hinweis auf eine im Parteiengehör unterbliebene Stellungnahme/Unterlagennachreichung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin (BF) im damals entscheidungsmaßgeblichen Studienjahr 1.10.2021 bis 30.9.2022 den gesetzlich erforderlichen Studienerfolg von erfolgreichen Prüfungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterwochenstunden nicht bescheinigt habe. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG dürfe eine neben dem Studium ausgeübte Erwerbstätigkeit das Studium als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Auch liege der Behörde keine Inskriptionsbestätigung für das damals aktuelle Semester vor. Im Ergebnis seien die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfüllt, weshalb auch auf familiäre und private Interessen (gemeint iSd Art. 8 EMRK) nicht Bedacht zu nehmen sei.Die belangte Behörde führte in der abweisenden Entscheidung neben Wiedergabe der Antragstellung (richtig: Verlängerungsantrag), der herangezogenen Rechtsvorschriften und Judikatur sowie unter Hinweis auf eine im Parteiengehör unterbliebene Stellungnahme/Unterlagennachreichung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin (BF) im damals entscheidungsmaßgeblichen Studienjahr 1.10.2021 bis 30.9.2022 den gesetzlich erforderlichen Studienerfolg von erfolgreichen Prüfungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterwochenstunden nicht bescheinigt habe. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG dürfe eine neben dem Studium ausgeübte Erwerbstätigkeit das Studium als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Auch liege der Behörde keine Inskriptionsbestätigung für das damals aktuelle Semester vor. Im Ergebnis seien die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfüllt, weshalb auch auf familiäre und private Interessen (gemeint iSd Artikel 8, EMRK) nicht Bedacht zu nehmen sei.
Dagegen richtet sich die im Weg des rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die negative Erledigung im Sinn des verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern, in eventu, die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe im Studienjahr 2021/22 zunächst keinen Studienerfolg nachweisen können, weil ihr rechtswidrig die Zulassung zu ihrer „letzten“ Prüfung verweigert worden sei. Insofern lägen ihrer Einflusssphäre entzogene unabwendbare und unvorhersehbare Gründe vor. Nach Bestreiten des Rechtswegs habe die BF die betreffende Prüfung nunmehr positiv absolviert. Zum Abschluss sei nun noch „die Annahme“ ihrer wissenschaftlichen Abschlussarbeit notwendig und werde dem VGW noch ein entsprechender Nachweis nachgereicht.
Mit weiterer Eingabe vom 15.11.2023 wurde lediglich eine Kurzbestätigung des universitären Betreuers der BF vom Oktober 2023 über ihre aktuelle Arbeit an der Masterarbeit übermittelt. Am Tag vor der Beschwerdeverhandlung wurde eine weitere Bestätigung vom Februar 2025 übermittelt, wonach der Betreuer die BF „überwache“ und - jedoch ohne verbindliche Zusagen machen zu können - „hoffe“, dass die (nunmehr mit geändertem Titel aufscheinende) Masterarbeit im Sommer 2025 verteidigt werden könne.
In der Verhandlung führte die BF im Rahmen der Parteivernehmung aus, sie habe mit dem Betreuer für die Masterarbeit eine aufwändigere Fallstudie vereinbart, welche unter anderem Interviews mit Beamten der E. Botschaft und Wissenschaftstheoretikern erfordere, welche zu Verzögerungen führten. Ihr Betreuer habe zwecks erleichterter Bearbeitung mehrfache Änderungen am Thema bzw. an der Arbeitsweise veranlasst, gleichzeitig aber immer mehr verlangt, zumal er die Masterarbeit womöglich als Grundlage für eine Dissertation ansehe. Die Analysen für die Masterarbeit seien bis dato nicht abgeschlossen und liege daher auch noch keine Reinschrift vor.
Nach Verkündung des abweisenden Erkenntnisses und Zustellung der Verhandlungsschrift einschließlich Verkündungsprotokoll beantragte die BF im Weg ihres Vertreters mit Eingabe vom 18.3.2025 fristgerecht die schriftliche Vollausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Nach Verkündung des abweisenden Erkenntnisses und Zustellung der Verhandlungsschrift einschließlich Verkündungsprotokoll beantragte die BF im Weg ihres Vertreters mit Eingabe vom 18.3.2025 fristgerecht die schriftliche Vollausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die am … geborene und nunmehr 34-jährige BF ist Staatsangehörige von C. Seit 1.10.2017, sohin seit dem Wintersemester 2017/18, ist sie durchgehend - aktuell im 16. Semester - an der Universität Wien als ordentliche Studierende im Masterstudium Politikwissenschaft inskribiert.
Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ist die BF nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 zu sichtvermerkfreien Aufenthalten im Schengengebiet im Ausmaß von jeweils 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Nach ihrer Zulassung zum Studium per 1.10.2017 konnte die BF trotz negativer Erledigung ihres ersten Erstantragsverfahrens im Jahr 2018 mit der Absolvierung von Lehrveranstaltungen beginnen und im Februar 2018 die erste Prüfung ablegen. Aufgrund einer weiteren Erstantragstellung wurde ihr schließlich die erste Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit vom 14.11.2019 bis zum 14.11.2020 erteilt, welche in der Folge unter Anwendung des § 20 Abs. 2 NAG mit Gültigkeit vom 8.7.2021 bis zum 8.7.2022 verlängert wurde. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag wurde am 28.6.2022 eingebracht. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ist die BF nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Verordnung (EU) 2018/1806 zu sichtvermerkfreien Aufenthalten im Schengengebiet im Ausmaß von jeweils 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Nach ihrer Zulassung zum Studium per 1.10.2017 konnte die BF trotz negativer Erledigung ihres ersten Erstantragsverfahrens im Jahr 2018 mit der Absolvierung von Lehrveranstaltungen beginnen und im Februar 2018 die erste Prüfung ablegen. Aufgrund einer weiteren Erstantragstellung wurde ihr schließlich die erste Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit vom 14.11.2019 bis zum 14.11.2020 erteilt, welche in der Folge unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, NAG mit Gültigkeit vom 8.7.2021 bis zum 8.7.2022 verlängert wurde. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag wurde am 28.6.2022 eingebracht.
Das Masterstudium Politikwissenschaft ist laut vorgelegtem regulärem Curriculum mit insgesamt 120 ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS) bewertet, für deren Absolvierung eine Gesamtstudiendauer von vier Semestern vorgesehen ist. Dieser Zeitrahmen beinhaltet auch die Abfassung der Masterarbeit und die Ablegung der Masterprüfung. Ferner hatte die BF im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Ergänzungsprüfung im Ausmaß von 3 ECTS/2 Semesterwochenstunden (SSt.) abzulegen. Vom planmäßigen Studium entfallen 75 % (90 ECTS) auf Pflicht- und Wahlmodule (Vorlesungen, Seminare, Übungen) und 25 % (30 ECTS) auf den Abschluss (Masterarbeit mit 26 ECTS; Masterprüfung mit 2 x 2, sohin 4 ECTS). Zu den Pflichtmodulen zählt unter anderem ein Masterseminar, das der Begleitung und fachlichen Betreuung der Studierenden im Zuge der Erstellung der Masterarbeit und dem Nachweis der Befähigung zu eigenständigem wissenschaftlichen Arbeiten dient. Die Masterprüfung kann naturgemäß erst nach Approbation der Masterarbeit abgelegt werden. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist gemäß § 6 des Curriculums so zu wählen, dass die Bearbeitung für den Studenten/die Studentin innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Das Masterstudium Politikwissenschaft ist laut vorgelegtem regulärem Curriculum mit insgesamt 120 ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS) bewertet, für deren Absolvierung eine Gesamtstudiendauer von vier Semestern vorgesehen ist. Dieser Zeitrahmen beinhaltet auch die Abfassung der Masterarbeit und die Ablegung der Masterprüfung. Ferner hatte die BF im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Ergänzungsprüfung im Ausmaß von 3 ECTS/2 Semesterwochenstunden (SSt.) abzulegen. Vom planmäßigen Studium entfallen 75 % (90 ECTS) auf Pflicht- und Wahlmodule (Vorlesungen, Seminare, Übungen) und 25 % (30 ECTS) auf den Abschluss (Masterarbeit mit 26 ECTS; Masterprüfung mit 2 x 2, sohin 4 ECTS). Zu den Pflichtmodulen zählt unter anderem ein Masterseminar, das der Begleitung und fachlichen Betreuung der Studierenden im Zuge der Erstellung der Masterarbeit und dem Nachweis der Befähigung zu eigenständigem wissenschaftlichen Arbeiten dient. Die Masterprüfung kann naturgemäß erst nach Approbation der Masterarbeit abgelegt werden. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist gemäß Paragraph 6, des Curriculums so zu wählen, dass die Bearbeitung für den Studenten/die Studentin innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
Während der COVID-19-Pandemie (etwa 2020 bis 2022) bestand bei diesem Studium grundsätzlich keine bzw. keine wesentliche Behinderung bei der Absolvierung von Lehrveranstaltungen. Während des zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde maßgeblichen Studienjahrs 2021/22 (1.10.2021 bis 30.9.2022) absolvierte die BF im Juni 2022 zwei studienplanmäßige Lehrveranstaltungen von insgesamt 8 ECTS/4 SSt. sowie bei einem Zweitantritt im März 2022 die Ergänzungsprüfung von 3 ECTS/2 SSt. positiv. Die weiteren studienplanmäßig noch ausständigen Lehrveranstaltungen absolvierte sie während des Studienjahrs 2022/23 (1.10.2022 bis 30.9.2023) am 23.2.2023 (Vorlesung mit 4 ECTS/2 SSt.) und am 4.7.2023 (verpflichtendes Masterseminar mit 2 ECTS/2 SSt.).
Im Studienjahr 2023/24 (1.10.2023 bis 30.9.2024) absolvierte die BF keine Lehrveranstaltungen. Gegen Ende des Sommers 2023 begann sie jedoch mit der Masterarbeit, die sie wunschgemäß in der von ihr besser beherrschten englischen Sprache verfasst. Als Aufgabenstellung gewählt wurde eine im Curriculum nicht verpflichtend vorgesehene aufwändigere Fallstudie, die unter anderem Interviews mit Botschaftsmitarbeitern und Wissenschaftstheoretikern umfasst und aus Sicht des Betreuers allenfalls die Basis einer weiterführenden Dissertation darstellen soll. Zum Stand Oktober 2023 lautete der Titel „… (Fallstudie …)“, zum Stand Februar 2025 „… (Fallstudie …)“. Der Titel der Masterarbeit wurde auf Anraten des Betreuers bereits mehrfach abgeändert bzw. angepasst, um der BF die Recherchearbeit und Verteidigung zu erleichtern. Bislang hat die BF einiges an Material angesammelt bzw. zusammengestellt, jedoch sind die vorgesehenen Interviews noch unvollständig und liegen noch keine Analyseergebnisse vor; dementsprechend wurden auch noch keinerlei Reinschriften („final draft“) verfasst. Die wesentlichen Arbeitsmodi der BF beinhalten selbständiges wissenschaftliches Recherchieren und Auswerten mit überwiegender Konsultation von Online-Quellen, binnen wenigen Tagen oder Wochen organisierbare Interview-Termine bei der Koreanischen Botschaft in Wien und die Konsultation einzelner Werke an Wiener Standorten. Nicht festgestellt werden kann, dass in absehbarere Zeit ein Studienabschluss zu erwarten ist.
Die BF wohnt derzeit in einem Wiener Studentenheim und geht seit Mai 2022 neben dem Studium durchgehend einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in einem Wiener Hotel (Hotel F. GmbH) nach. Die dortige Erwerbstätigkeit als Rezeptionsmitarbeiterin steht mit dem Studium bzw. der Masterarbeit in keinerlei sachlichem Zusammenhang. Am 4.3.2025, dem Tag vor der Beschwerdeverhandlung, wies das österreichische Girokonto der BF einen Guthabenstand von 7.115,68 Euro aus. Der am 28.2.2025 vorangegangene Eingang von 2.700 Euro stammt aus ihrem (nunmehr auf 5.001,28 Euro reduzierten) Sparguthaben.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung am 5.3.2025 wurden folgende Beweise aufgenommen und erörtert: Bisherige Gesamtinhalte von Behörden- und Gerichtsakten einschließlich Vorakten; Vorbringen und Parteivernehmung der BF; ergänzend vorgelegte Urkunden. Die belangte Behörde leistete der Ladung keine Folge und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.
Die Personendaten der BF sind durch unbedenkliche öffentliche Urkunden bescheinigt. Ihre bisherige Aufenthaltshistorie in Österreich und die zu Grunde liegenden fremdenrechtlichen Vorverfahren ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten und den korrespondierenden Einträgen im amtlichen Fremdenregister (IZR).
Der seit 1.10.2017 durchgehend aufrechte Studentenstatus der BF ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Inskriptionsunterlagen (Studienblatt, Studienbestätigung). Voraussetzungen, Aufbau und Bewertung des Masterstudiums Politikwissenschaften ergeben sich aus dem vorgelegten und von der Universität Wien im Internet veröffentlichten Curriculum, dessen Module auch im vorgelegten Sammelzeugnis Deckung finden. Im Curriculum sind auch die planmäßig vorgesehene Gesamtstudienzeit sowie die Bedingungen der Masterarbeit ausgewiesen.
Aus dem unbedenklichen Sammelzeugnis der Universität Wien (Letztstand 25./26.2.2025) ergeben sich die Daten der negativen und positiven Prüfungsantritte, der inskriptionsgemäße faktische Studienbeginn im Wintersemester 2017/18 mit Absolvierung der ersten Prüfung am 27.2.2018 sowie der zur Zeit der COVID-19-Pandemie (Zeitraum 2020 bis 2022) aufrechte Studienbetrieb. Das - inhaltlich überdies nicht näher ausgeführte oder bescheinigte - Vorbringen, die BF sei im Zeitraum 1.10.2021 bis 30.9.2022 unverschuldet zu einer Prüfung nicht zugelassen worden und habe den betreffenden Antritt im Rechtsmittelweg erstreiten müssen, ist für die Entscheidung insgesamt nicht ausschlaggebend und kann daher als wahr unterstellt werden. Aus dem Sammelzeugnis, den vorgelegten Betreuungsbestätigungen und den eigenen Aussagen ergibt sich allerdings zweifelsfrei, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kurz davor nicht nur eine „letzte“ Modulprüfung, sondern außerdem noch das Pflichtmodul Masterseminar fehlte, und dass die Masterarbeit zum Beschwerdezeitpunkt im Juni 2023 keineswegs vor der Annahme stand, sondern vielmehr noch gar nicht begonnen worden war.
Die Feststellungen zum bisherigen Verlauf des letzten Viertels des Studiums (Masterarbeit und Masterprüfung mit insgesamt 30 ETCS) bzw. zu den bisher fehlenden Arbeitsergebnissen erfolgten gemäß den eigenen Aussagen der BF bei ihrer Parteivernehmung in Verbindung mit den vorgelegten und unter Authentizitätsaspekten unbedenklichen Bestätigungen des Betreuers X. Die erste Kurzbestätigung vom Oktober 2023 erwähnt neben der damaligen Titelformulierung lediglich regelmäßige Treffen mit der BF, „um ihre Fortschritte zu überwachen“. In der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde die BF (trotz diesbezüglich nicht bestehender Manuduktionspflicht) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine derart abstrakte „Überwachungsbestätigung“ keinen Studienerfolg bescheinige. Die im Februar 2025 – sohin mehrere Semester nach der Erstbestätigung und weit nach der studienplanmäßigen Arbeitsdauer von sechs Monaten - ausgestellte zweite Bestätigung enthält zwar einen längeren Text, ist jedoch inhaltlich noch immer nicht aussagekräftig und bescheinigt insbesondere keinen objektiv greifbaren Arbeitsfortschritt. Die vage gehaltenen subjektiven Formulierungen („…kann ich bescheinigen, dass ihre Arbeit zufriedenstellend voranschreitet. Im Großen und Ganzen entwickelt sie ihre Forschung in angemessener Weise im Einklang mit den Erwartungen und Anforderungen des Programms. Sie erfüllt auch ihre individuellen Ziele, indem sie die Entwürfe der einzelnen Kapitel der Arbeit wie vereinbart pünktlich abliefert. Ich treffe mich regelmäßig mit Frau B., um ihre Fortschritte zu überwachen, ihr bei Bedarf Feedback und Unterstützung zu geben und die nächsten Schritte zu besprechen. Das Verfassen einer MA-Arbeit ist ein umfangreiches Unterfangen, das viel Zeit in Anspruch nimmt, aber meiner professionellen Meinung nach ist Frau B. auf dem besten Weg, die Arbeit rechtzeitig fertig zu stellen. Wir hoffen, dass die Masterarbeit im Sommer 2025 verteidigt werden kann, allerdings ist zu bedenken, dass der Prozess zwischen Abgabe und Verteidigung der Arbeit bis zu zwei Monate dauert, sodass ein genauer Termin nicht mit Sicherheit genannt werden kann.“ Anm.: Hervorhebungen VGW) passen auch zu den eigenen Aussagen der BF, wonach diese ihre Erhebungen/Interviews noch immer nicht abgeschlossen und ausgewertet bzw. analysiert, geschweige denn eine Reinschrift in Angriff genommen hat (VHP S. 2). Insgesamt war ein (bei der rechtlichen Beurteilung verwertbarer) nennenswerter Arbeitserfolg bei der Abfassung der Masterarbeit nach gerichtlicher Würdigung nicht feststellbar. Die bei der Masterarbeit aktuell angewendeten Arbeitsmethoden hat die BF in der Verhandlung selbst dargelegt (VHP S. 3). Die Feststellungen zum bisherigen Verlauf des letzten Viertels des Studiums (Masterarbeit und Masterprüfung mit insgesamt 30 ETCS) bzw. zu den bisher fehlenden Arbeitsergebnissen erfolgten gemäß den eigenen Aussagen der BF bei ihrer Parteivernehmung in Verbindung mit den vorgelegten und unter Authentizitätsaspekten unbedenklichen Bestätigungen des Betreuers römisch zehn. Die erste Kurzbestätigung vom Oktober 2023 erwähnt neben der damaligen Titelformulierung lediglich regelmäßige Treffen mit der BF, „um ihre Fortschritte zu überwachen“. In der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde die BF (trotz diesbezüglich nicht bestehender Manuduktionspflicht) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine derart abstrakte „Überwachungsbestätigung“ keinen Studienerfolg bescheinige. Die im Februar 2025 – sohin mehrere Semester nach der Erstbestätigung und weit nach der studienplanmäßigen Arbeitsdauer von sechs Monaten - ausgestellte zweite Bestätigung enthält zwar einen längeren Text, ist jedoch inhaltlich noch immer nicht aussagekräftig und bescheinigt insbesondere keinen objektiv greifbaren Arbeitsfortschritt. Die vage gehaltenen subjektiven Formulierungen („…kann ich bescheinigen, dass ihre Arbeit zufriedenstellend voranschreitet. Im Großen und Ganzen entwickelt sie ihre Forschung in angemessener Weise im Einklang mit den Erwartungen und Anforderungen des Programms. Sie erfüllt auch ihre individuellen Ziele, indem sie die Entwürfe der einzelnen Kapitel der Arbeit wie vereinbart pünktlich abliefert. Ich treffe mich regelmäßig mit Frau B., um ihre Fortschritte zu überwachen, ihr bei Bedarf Feedback und Unterstützung zu geben und die nächsten Schritte zu besprechen. Das Verfassen einer MA-Arbeit ist ein umfangreiches Unterfangen, das viel Zeit in Anspruch nimmt, aber meiner professionellen Meinung nach ist Frau B. auf dem besten Weg, die Arbeit rechtzeitig fertig zu stellen. Wir hoffen, dass die Masterarbeit im Sommer 2025 verteidigt werden kann, allerdings ist zu bedenken, dass der Prozess zwischen Abgabe und Verteidigung der Arbeit bis zu zwei Monate dauert, sodass ein genauer Termin nicht mit Sicherheit genannt werden kann.“ Anmerkung, Hervorhebungen VGW) passen auch zu den eigenen Aussagen der BF, wonach diese ihre Erhebungen/Interviews noch immer nicht abgeschlossen und ausgewertet bzw. analysiert, geschweige denn eine Reinschrift in Angriff genommen hat (VHP Sitzung 2, ). Insgesamt war ein (bei der rechtlichen Beurteilung verwertbarer) nennenswerter Arbeitserfolg bei der Abfassung der Masterarbeit nach gerichtlicher Würdigung nicht feststellbar. Die bei der Masterarbeit aktuell angewendeten Arbeitsmethoden hat die BF in der Verhandlung selbst dargelegt (VHP Sitzung 3).
Art und Ausmaß der von der BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag vom 9.5.2022, den zugehörigen bescheidmäßigen Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice Wien (zuletzt vom 10.4.2024) und den im amtswegigen Auskunftsverfahren abgefragten Sozialversicherungsdaten, die auch die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene gesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausweisen. Die aktuelle Unterkunft der BF in einem Studentenwohnheim bescheinigt der aktuelle Benützungsvertrag vom 26.4.2024. Die Herkunft des Kontoguthabens um den Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung (eigene Ersparnisse) wurde für die Zwecke dieses Verfahrens nach den eigenen Angaben festgestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu I:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG werden Aufenthaltstitel unter anderem als „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV ist eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ (§ 64 NAG) vorgesehen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG werden Aufenthaltstitel unter anderem als „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69) erteilt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV ist eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ (Paragraph 64, NAG) vorgesehen.
Gemäß den im 2. Teil des NAG geregelten Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student unter anderem auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 (Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) erfüllen und ein ordentliches Studium an einer Universität absolvieren. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz trotz Fehlens des Studienerfolgs verlängert werden. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG. Eine solche Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.Gemäß den im 2. Teil des NAG geregelten Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student unter anderem auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, (Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) erfüllen und ein ordentliches Studium an einer Universität absolvieren. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann die Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz trotz Fehlens des Studienerfolgs verlängert werden. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG. Eine solche Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrags unter anderem ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 – UG, vorzulegen, zudem ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG. Gemäß § 74 Abs. 6 UG hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrags unter anderem ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 – UG, vorzulegen, zudem ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG. Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, UG hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teils des NAG, hat die Behörde/das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 25 Abs. 3 ohne weiteres abzuweisen.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teils des NAG, hat die Behörde/das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ohne weiteres abzuweisen.
§ 29 Abs. 1 NAG normiert unbeschadet des auch im Antragsverfahren geltenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 37, § 39 Abs. 2 erster Satz AVG) ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass amtswegigen Erhebungen gerade im Hinblick auf fremdenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmale häufig faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Auch nach der materienspezifischen Rechtsprechung obliegt es dem Fremden, die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (positiven Erteilungskritierien) im Beweisverfahren initiativ und substantiiert darzutun (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Den Antragsteller trifft daher auch im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine grundsätzliche Behauptungs- und Beweislast, wobei es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (über eine verfahrensrechtliche Manuduktion nach § 13a AVG hinaus) grundsätzlich nicht obliegt, in einer Verhandlung oder auf sonstigem Weg Anleitungen oder Ratschläge für eine allfällige positive Sachentscheidung zu erteilen (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/22/0076; 4.5.2023, Ra 2021/20/0469 mwV). Dies gilt sowohl für den Nachweis eines (allenfalls nicht mehr in ECTS oder SSt. messbaren) Studienerfolgs, als auch hinsichtlich der Geltendmachung und Ausführung von Ausnahmetatbeständen nach § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG oder sonstiger begünstigender Verhältnismäßigkeitsaspekte.Paragraph 29, Absatz eins, NAG normiert unbeschadet des auch im Antragsverfahren geltenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG) ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass amtswegigen Erhebungen gerade im Hinblick auf fremdenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmale häufig faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Auch nach der materienspezifischen Rechtsprechung obliegt es dem Fremden, die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (positiven Erteilungskritierien) im Beweisverfahren initiativ und substantiiert darzutun vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Den Antragsteller trifft daher auch im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine grundsätzliche Behauptungs- und Beweislast, wobei es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (über eine verfahrensrechtliche Manuduktion nach Paragraph 13 a, AVG hinaus) grundsätzlich nicht obliegt, in einer Verhandlung oder auf sonstigem Weg Anleitungen oder Ratschläge für eine allfällige positive Sachentscheidung zu erteilen vergleiche VwGH 24.1.2024, Ra 2023/22/0076; 4.5.2023, Ra 2021/20/0469 mwV). Dies gilt sowohl für den Nachweis eines (allenfalls nicht mehr in ECTS oder SSt. messbaren) Studienerfolgs, als auch hinsichtlich der Geltendmachung und Ausführung von Ausnahmetatbeständen nach Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG oder sonstiger begünstigender Verhältnismäßigkeitsaspekte.
Die BF hat den Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG am 28.6.2022 persönlich und fristgerecht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels (8.7.2022) bei der belangten Behörde eingebracht. Fallbezogen relevante allgemeine Unterlagen nach § 7 NAG-DV wurden der Behörde dem Grunde nach vorgelegt. Die gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV titelspezifischen aktuellen Inskriptionsunterlagen (Studienblatt und Studienbestätigung für das Sommersemester 2025) sowie aktuelle Bestätigungen der Universität Wien über die bislang absolvierten Prüfungen und Bestätigungen des Betreuers der Masterthese wurden im Beschwerdeverfahren nachgereicht.Die BF hat den Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG am 28.6.2022 persönlich und fristgerecht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels (8.7.2022) bei der belangten Behörde eingebracht. Fallbezogen relevante allgemeine Unterlagen nach Paragraph 7, NAG-DV wurden der Behörde dem Grunde nach vorgelegt. Die gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV titelspezifischen aktuellen Inskriptionsunterlagen (Studienblatt und Studienbestätigung für das Sommersemester 2025) sowie aktuelle Bestätigungen der Universität Wien über die bislang absolvierten Prüfungen und Bestätigungen des Betreuers der Masterthese wurden im Beschwerdeverfahren nachgereicht.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei Fehlen besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Bescheidbeschwerdeverfahren (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (vgl. auch sg. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360). Für die Ermittlung des maßgeblichen Studienerfolgs geben die Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das der jeweiligen Entscheidung zuletzt vorangegangene Studienjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September vor, für welches ein Studienerfolg iSd § 74 Abs. 6 UG, sohin die positive Absolvierung von mindestens 16 ECTS oder 8 SSt., nachzuweisen ist. Ausschlaggebend für die Anrechnung einer Prüfung für ein Studienjahr ist das Datum ihrer Ablegung (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2019/22/0005, mwV).Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei Fehlen besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Bescheidbeschwerdeverfahren (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen vergleiche auch sg. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360). Für die Ermittlung des maßgeblichen Studienerfolgs geben die Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das der jeweiligen Entscheidung zuletzt vorangegangene Studienjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September vor, für welches ein Studienerfolg iSd Paragraph 74, Absatz 6, UG, sohin die positive Absolvierung von mindestens 16 ECTS oder 8 SSt., nachzuweisen ist. Ausschlaggebend für die Anrechnung einer Prüfung für ein Studienjahr ist das Datum ihrer Ablegung vergleiche VwGH 21.1.2019, Ra 2019/22/0005, mwV).
Da zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (Verkündungsdatum 5.3.2025) bereits das gesamte Studienjahr 2023/24 (1.10.2023 bis 30.9.2024) verstrichen war, kann für die Beurteilung im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs dieses zuletzt abgeschlossene Studienjahr herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sich dies zum Vorteil oder zum Nachteil des Studierenden auswirkt (vgl. VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251; 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, mwV). Im genannten Zeitraum hat die BF keine Lehrveranstaltungen positiv absolviert, jedoch hat sie nach Absolvierung des vorbereitenden Masterseminars gegen Ende des Sommers 2023 (sohin studienplanmäßig spätestens im Wintersemester 2023/24) mit der Masterarbeit begonnen. Da zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (Verkündungsdatum 5.3.2025) bereits das gesamte Studienjahr 2023/24 (1.10.2023 bis 30.9.2024) verstrichen war, kann für die Beurteilung im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs dieses zuletzt abgeschlossene Studienjahr herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sich dies zum Vorteil oder zum Nachteil des Studierenden auswirkt vergleiche VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251; 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, mwV). Im genannten Zeitraum hat die BF keine Lehrveranstaltungen positiv absolviert, jedoch hat sie nach Absolvierung des vorbereitenden Masterseminars gegen Ende des Sommers 2023 (sohin studienplanmäßig spätestens im Wintersemester 2023/24) mit der Masterarbeit begonnen.
Die Möglichkeit der Erbringung eines Studienerfolgsnachweises ist in § 8 Z 8 lit. b NAG-DV nicht abschließend, sondern beispielhaft (arg. „insbesondere“) geregelt. Die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung sieht in fremdenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich einen Leistungsnachweis von 16 ECTS pro Studienjahr vor, wobei gleichzeitig betont wird, dass dieses Anforderungsniveau vergleichsweise niedrig angesetzt ist (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0124; VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044). Auch im Curriculum der BF entfallen bei einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern für 120 ECTS auf ein Studienjahr durchschnittlich 60 ECTS, wovon 16 ECTS nur rund 25 % ausmachen. Die Möglichkeit der Erbringung eines Studienerfolgsnachweises ist in Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV nicht abschließend, sondern beispielhaft (arg. „insbesondere“) geregelt. Die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung sieht in fremdenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich einen Leistungsnachweis von 16 ECTS pro Studienjahr vor, wobei gleichzeitig betont wird, dass dieses Anforderungsniveau vergleichsweise niedrig angesetzt ist vergleiche VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0124; VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044). Auch im Curriculum der BF entfallen bei einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern für 120 ECTS auf ein Studienjahr durchschnittlich 60 ECTS, wovon 16 ECTS nur rund 25 % ausmachen.
Für das Stadium der Abfassung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten als nicht „rein linearem Prozess“ ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass hier nicht alleine auf eine bestimmte Anzahl an ECTS abgestellt werden kann, sondern verstärkt Parameter des wissenschaftlichen Arbeitsprozesses zu berücksichtigen sind, was jedoch nicht bedeutet, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr, sohin auch in dem der Entscheidung vorangegangenen, unbeachtlich wäre. Abgesehen davon ist die von der BF studienplanmäßig zu verfassende und regulär in ECTS bewertete Masterarbeit nicht ansatzweise mit einem Dissertationsprojekt vergleichbar (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0124). Das Curriculum veranschlagt für die Masterarbeit einen Zeitraum von nur sechs Monaten, wobei die vorangehenden regulären Lehrveranstaltungen bereits ein vorbreitendes Pflichtmodul „Masterseminar“ beinhalten.Für das Stadium der Abfassung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten als nicht „rein linearem Prozess“ ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass hier nicht alleine auf eine bestimmte Anzahl an ECTS abgestellt werden kann, sondern verstärkt Parameter des wissenschaftlichen Arbeitsprozesses zu berücksichtigen sind, was jedoch nicht bedeutet, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr, sohin auch in dem der Entscheidung vorangegangenen, unbeachtlich wäre. Abgesehen davon ist die von der BF studienplanmäßig zu verfassende und regulär in ECTS bewertete Masterarbeit nicht ansatzweise mit einem Dissertationsprojekt vergleichbar vergleiche VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0124). Das Curriculum veranschlagt für die Masterarbeit einen Zeitraum von nur sechs Monaten, wobei die vorangehenden regulären Lehrveranstaltungen bereits ein vorbreitendes Pflichtmodul „Masterseminar“ beinhalten.
Unter Berücksichtigung der ohnedies begünstigenden fremdenrechtlichen Vorgaben (16 ECTS über ein Jahr statt studienplanmäßig 26 ECTS binnen sechs Monaten) hatte die BF für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum 1.10.2023 bis 30.9.2024, wenn schon keine Fertigstellung und Approbation erfolgte, zumindest einen beträchtlichen Arbeitsfortschritt zu bescheinigen. Bislang hat sie nach eigenen Angaben einiges an Material angesammelt bzw. zusammengestellt, jedoch wurden bis dato keinerlei Reinschriften („final draft“) verfasst. Abgesehen davon sind die in Aussicht genommenen Interviews unvollständig und liegt noch kein Analyseergebnis vor. Bei Würdigung der eigenen Angaben und der vorgelegten arbeitstechnisch vage gehaltenen und inhaltlich nicht aussagekräftigen („Überwachungs-“) Bestätigungen des Betreuers vom Oktober 2023 und Februar 2025 war für eine Fertigstellung bzw. Approbation der Masterarbeit und die zusätzlich noch ausständige Absolvierung der Abschlussprüfung nach gerichtlicher Würdigung noch immer kein Zeitrahmen prognostizierbar. In Verbindung mit dem Umstand, dass die BF alleine für das letzte „Quartal“ des Studiums (Masterarbeit und Abschlussprüfung) bereits das vierte Semester, somit eine Zeitspanne aufwendet, in dem laut Studienplan das gesamte Masterstudium (!) zu absolvieren gewesen wäre, und sie die Masterarbeit zudem wunschgemäß in der favorisierten (da besser beherrschten) englischen Sprache verfasst, ist die Bescheinigung eines Studienerfolgs im beurteilungsmaßgeblichen Zeitraum nach den österreichischen Rechtsvorschriften klar zu verneinen.
Fallbezogen sind auch keine im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG der eigenen Einflusssphäre entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe für den im maßgeblichen Beurteilungszeitraum unzureichenden Studienerfolg zu berücksichtigen: Fallbezogen sind auch keine im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG der eigenen Einflusssphäre entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe für den im maßgeblichen Beurteilungszeitraum unzureichenden Studienerfolg zu berücksichtigen:
Wenn die BF im bei der Behörde maßgeblichen Beurteilungszeitraum behauptungsgemäß nicht zu einer Prüfung zugelassen worden sein sollte, ist dies nunmehr insofern unerheblich, als zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein neuer Beurteilungszeitraum gilt, in dem keine regulären Prüfungen mehr offen waren, sondern die Masterarbeit zu verfassen war. Wenn die BF trotz bereits erfolgter erleichternder Abänderungen nicht in der Lage war, eine studienplanmäßig nicht verpflichtend vorgesehene aufwändigere Fallstudie im - ohnedies großzügig bemessenen - fremdenrechtlichen Zeitrahmen in Absprache mit ihrem wissenschaftlichen Betreuer effizient voranzutreiben, ist das kein im einschlägigen Rechtssinn der Einflusssphäre entzogener, unvorhersehbarer oder unabwendbarer Umstand, sondern Resultat einer von ihr letztlich selbst zu verantwortenden Fehlplanung. Wertungsmäßig verwiesen sei etwa auf die Entscheidungen des VwGH vom 24.4.2012, 2009/22/0236 betreffend Studienplanänderungen und vom 18.3.2010, 2009/22/0129 betreffend zeitlich nahe beieinanderliegende Prüfungstermine (vgl. wertungsmäßig auch sg. VwGH 8.9.2022, Ra 2020/22/0204; 7.12.2021, Ra 2021/22/0151; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093; 13.12.2018, Ro 2017/22/0007). Auch die vage Behauptung, es stünden für die Masterarbeit nur wenige Betreuer zur Auswahl, ist (selbst bei Zutreffen) kein entschuldigender Umstand iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG und hat die BF zudem selber angegeben, gar keinen Betreuerwechsel in Erwägung gezogen zu haben. Abgesehen davon hat ein für den Zweck „Student“ bewilligter Aufenthalt in erster Linie dem Studium zu dienen und erfolgsorientiert zu sein. Die BF geht seit Mai 2022 neben dem Studium kontinuierlich einer unselbständigen Beschäftigung im (iSd § 64 Abs. 3 NAG) mit dem Aufenthaltszweck wohl gerade noch vereinbaren Höchstausmaß von 20 Wochenstunden in einem Hotel nach, wobei die dortige Tätigkeit als Rezeptionsmitarbeiterin in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Studium oder einem allfälligen späteren studienbasierten Beruf steht. Dies impliziert, dass die BF faktisch einen starken Fokus auf eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet liegt, die sich zu Lasten einer zielstrebigen Verfolgung des Studiums auswirkt (vgl. sg. VwGH 19.6.2012, 2009/18/0501). Im Ergebnis wurden Gründe iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG nicht einmal behauptet, geschweige denn hinreichend bescheinigt, und besteht diesbezüglich von Seiten der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts auch keine Anleitungspflicht (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2019/22/0005; 27.8.2018, Ra 2018/22/0136).Wenn die BF im bei der Behörde maßgeblichen Beurteilungszeitraum behauptungsgemäß nicht zu einer Prüfung zugelassen worden sein sollte, ist dies nunmehr insofern unerheblich, als zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein neuer Beurteilungszeitraum gilt, in dem keine regulären Prüfungen mehr offen waren, sondern die Masterarbeit zu verfassen war. Wenn die BF trotz bereits erfolgter erleichternder Abänderungen nicht in der Lage war, eine studienplanmäßig nicht verpflichtend vorgesehene aufwändigere Fallstudie im - ohnedies großzügig bemessenen - fremdenrechtlichen Zeitrahmen in Absprache mit ihrem wissenschaftlichen Betreuer effizient voranzutreiben, ist das kein im einschlägigen Rechtssinn der Einflusssphäre entzogener, unvorhersehbarer oder unabwendbarer Umstand, sondern Resultat einer von ihr letztlich selbst zu verantwortenden Fehlplanung. Wertungsmäßig verwiesen sei etwa auf die Entscheidungen des VwGH vom 24.4.2012, 2009/22/0236 betreffend Studienplanänderungen und vom 18.3.2010, 2009/22/0129 betreffend zeitlich nahe beieinanderliegende Prüfungstermine vergleiche wertungsmäßig auch sg. VwGH 8.9.2022,