TE Lvwg Erkenntnis 2025/7/8 VGW-021/079/14617/2023, VGW-021/V/079/2858/2024, VGW-021/079/14619/2023,

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Veröffentlicht am 08.07.2025
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Entscheidungsdatum

08.07.2025

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TNRSG 1995 §1
TNRSG 1995 §5
TNRSG 1995 §14
VStG §31 Abs1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden des Mag. A. B. und der C. [Gesellschaft] (ehem. D. [Gesellschaft]), beide vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen die Bescheide (Straferkenntnisse) des Magistrats der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk

1.) vom 3.10.2023, ... betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und1.) vom 3.10.2023, ... betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)3. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)4. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

2.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und2.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis, 2 Mängel bei der Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis, 2 Mängel bei der Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Suggerieren eines Nutzens für die Lebensführung)3. Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Suggerieren eines Nutzens für die Lebensführung)

4. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)4. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

5. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)5. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

3.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und3.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)3. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotene Zusatzstoffe)4. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotene Zusatzstoffe)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

4.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und4.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis, 2 Mängel bei der Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis, 2 Mängel bei der Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)3. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)4. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

5.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und5.) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)3. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)4. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

6.) vom 2.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und6.) vom 2.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)3. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)4. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

7.) vom 29.9.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und7.) vom 29.9.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)

2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)2. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)3. Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)

4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)4. Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

8.) vom 4.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und8.) vom 4.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und

1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)1. Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)

2. § 5 Abs. 7 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – mangelhaft positionierte Informationsbotschaft)2. Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 3, TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – mangelhaft positionierte Informationsbotschaft)

u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (Paragraph 9, Absatz 7, VStG)

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht:

I. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 4.10.2023, ... (Bescheid 8) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das betreffende Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 4.10.2023, ... (Bescheid 8) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das betreffende Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

II. Den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse

vom 3.10.2023, ... (Bescheid 1),

vom 3.10.2023, ... (Bescheid 2),

vom 3.10.2023, ... (Bescheid 3),

vom 3.10.2023, ... (Bescheid 4),

vom 3.10.2023, ... (Bescheid 5),

vom 2.10.2023, ... (Bescheid 6)

vom 29.9.2023, ... (Bescheid 7)

wird insoweit Folge gegeben, als

a) .) zum jeweiligen Spruchpunkt 1 der Bescheide 2, 3, 4, 6 und 7 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 2 x 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 2 x 17 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 2 x 40 Euro (10 % der Geldstrafen). a) .) zum jeweiligen Spruchpunkt 1 der Bescheide 2, 3, 4, 6 und 7 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 2 x 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 2 x 17 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf jeweils 2 x 40 Euro (10 % der Geldstrafen).

.) zum jeweiligen Spruchpunkt 1 der Bescheide 1 und 5 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 1 x 400 (allgemeiner Warnhinweis) und 1 x 500 Euro (Informationsbotschaft) und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 1 x 17 Stunden und 1 x 22 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 1 x 40 und 1 x 50 Euro (10 % der Geldstrafen). .) zum jeweiligen Spruchpunkt 1 der Bescheide 1 und 5 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 1 x 400 (allgemeiner Warnhinweis) und 1 x 500 Euro (Informationsbotschaft) und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 1 x 17 Stunden und 1 x 22 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf jeweils 1 x 40 und 1 x 50 Euro (10 % der Geldstrafen).

Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 6 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.Die Übertretungsnorm lautet jeweils Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 6, TNRSG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, die Strafsanktionsnorm jeweils Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,.

b) .) zum jeweiligen Spruchpunkt 2 der Bescheide 1, 3, 5, 6 und 7 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 40 Euro (10 % der Geldstrafen). b) .) zum jeweiligen Spruchpunkt 2 der Bescheide 1, 3, 5, 6 und 7 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf jeweils 40 Euro (10 % der Geldstrafen).

.) zum jeweiligen Spruchpunkt 2 der Bescheide 2 und 4 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 2 x 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 2 x 17 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 2 x 40 Euro (10 % der Geldstrafen). .) zum jeweiligen Spruchpunkt 2 der Bescheide 2 und 4 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 2 x 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 2 x 17 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf jeweils 2 x 40 Euro (10 % der Geldstrafen).

Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.Die Übertretungsnorm lautet jeweils Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, die Strafsanktionsnorm jeweils Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,.

c) zum jeweiligen Spruchpunkt 3 der Bescheide 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie zu Spruchpunkt 4 des Bescheides 2 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 40 Euro (10 % der Geldstrafen). Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.c) zum jeweiligen Spruchpunkt 3 der Bescheide 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie zu Spruchpunkt 4 des Bescheides 2 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf jeweils 40 Euro (10 % der Geldstrafen). Die Übertretungsnorm lautet jeweils Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 3, TNRSG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, die Strafsanktionsnorm jeweils Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,.

d) zu Spruchpunkt 3 des Bescheides 2 die Geldstrafe von 2.000 Euro auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 1 Tag 2 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 60 Euro (10 % der Geldstrafe). Die Übertretungsnorm lautet § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.d) zu Spruchpunkt 3 des Bescheides 2 die Geldstrafe von 2.000 Euro auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 1 Tag 2 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 60 Euro (10 % der Geldstrafe). Die Übertretungsnorm lautet Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, die Strafsanktionsnorm Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,.

e) zum jeweiligen Spruchpunkt 4 der Bescheide 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie zu Spruchpunkt 5 des Bescheides 2 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 22 Stunden herabgesetzt werden und in Spruchpunkt 4 des Bescheides 3 der Tatvorwurf betreffend den Zusatzstoff Geraniol entfällt. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 50 Euro (10 % der Geldstrafen). Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.e) zum jeweiligen Spruchpunkt 4 der Bescheide 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie zu Spruchpunkt 5 des Bescheides 2 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 22 Stunden herabgesetzt werden und in Spruchpunkt 4 des Bescheides 3 der Tatvorwurf betreffend den Zusatzstoff Geraniol entfällt. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf jeweils 50 Euro (10 % der Geldstrafen). Die Übertretungsnorm lautet jeweils Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, die Strafsanktionsnorm jeweils Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,.

Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte der Bescheide 1-7 mit der Maßgabe bestätigt, dass das jeweilige Datum „24.06.2021“ um den Klammerausdruck „(Einlangen der Probe)“ und die jeweilige Wortfolge „als Inverkehrbringerin“ um den Klammerausdruck „(Großhändlerin)“ ergänzt wird.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2  [Abs. 8] VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer jeweils keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2  [Abs. 8] VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer jeweils keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. [Gesellschaft] (ehem. D. [Gesellschaft]), FN ..., für alle unter II. genannten Geldbeträge zur ungeteilten Hand.römisch vier. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die C. [Gesellschaft] (ehem. D. [Gesellschaft]), FN ..., für alle unter römisch zwei. genannten Geldbeträge zur ungeteilten Hand.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit den im Spruch bezeichneten Strafbescheiden wurde dem Erstbeschwerdeführer (1.BF) als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichem Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin (2.BF) mit vormaligem Sitz in Wien, E.-gasse, die strafrechtliche Verantwortung für von dieser als Inverkehrbringerin begangene Übertretungen der jeweils aufgezählten Vorschriften des TNRSG betreffend die Kennzeichnung bzw. Ausführung von sieben Sorten Wasserpfeifentabak (Bescheide 1-7) und einer Sorte Tabak zum Selbstdrehen (Bescheid 8) zur Last gelegt. Es handle sich jeweils um Rauchtabakerzeugnisse nach § 1 Z 1 j TNRSG. Die betreffenden Produktproben seien am 24.6.2021 (Bescheide 1-7) dem Büro für Tabakkoordination (Tabakbüro) als gemeinsamer Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) gemäß § 9 Abs. 2 TNRSG auf Verlangen übermittelt worden. Am 29.7.2021 (Bescheid 8) habe das Tabakbüro gemäß § 9 TRNSG in einem näher bezeichneten Fachbetrieb in F. Proben gezogen. Zu jedem Spruchpunkt der in den Bescheiden aufgelisteten Übertretungen wurde dem 1.BF gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe von 2.000 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurden die Verfahrenskosten in jedem Bescheid mit den Gesamtsummen von 10 % aller Geldstrafen festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde jeweils die Haftung der 2.BF für Geldstrafe und Verfahrenskosten ausgesprochen. Mit den im Spruch bezeichneten Strafbescheiden wurde dem Erstbeschwerdeführer (1.BF) als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichem Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin (2.BF) mit vormaligem Sitz in Wien, E.-gasse, die strafrechtliche Verantwortung für von dieser als Inverkehrbringerin begangene Übertretungen der jeweils aufgezählten Vorschriften des TNRSG betreffend die Kennzeichnung bzw. Ausführung von sieben Sorten Wasserpfeifentabak (Bescheide 1-7) und einer Sorte Tabak zum Selbstdrehen (Bescheid 8) zur Last gelegt. Es handle sich jeweils um Rauchtabakerzeugnisse nach Paragraph eins, Ziffer eins, j TNRSG. Die betreffenden Produktproben seien am 24.6.2021 (Bescheide 1-7) dem Büro für Tabakkoordination (Tabakbüro) als gemeinsamer Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TNRSG auf Verlangen übermittelt worden. Am 29.7.2021 (Bescheid 8) habe das Tabakbüro gemäß Paragraph 9, TRNSG in einem näher bezeichneten Fachbetrieb in F. Proben gezogen. Zu jedem Spruchpunkt der in den Bescheiden aufgelisteten Übertretungen wurde dem 1.BF gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe von 2.000 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auferlegt. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wurden die Verfahrenskosten in jedem Bescheid mit den Gesamtsummen von 10 % aller Geldstrafen festgesetzt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde jeweils die Haftung der 2.BF für Geldstrafe und Verfahrenskosten ausgesprochen.

Begründend verwies die Behörde unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und der vorangehend erstatteten Rechtfertigungen auf eine Anzeige des BMSGPK aufgrund von Untersuchungen der AGES laut amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnissen vom 25.4.2022 mit jeweiliger Auftragsnummer. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren amtlichen Urkunden seien die Taten in objektiver Hinsicht erwiesen. Entschuldigende Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG seien in Bezug auf die gegenständlichen Ungehorsamsdelikte nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb jeweils auch die subjektive Tatseite erfüllt sei. Der 2.BF als Großhändlerin sei es objektiv zumutbar und möglich gewesen, die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte bei der Aufnahme in ihren Warenkatalog zumindest stichprobenartig zu kontrollieren und so die Voraussetzungen für einen entsprechend rechtskonformen Weiterverkauf durch die von ihr belieferten Einzelhändler zu schaffen. Die „Liste verbotener Stoffe“ sei zur Konkretisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Website des BMSGPK veröffentlicht. Die Veranlassung einer derartigen Untersuchung, insbesondere in Bezug auf unzulässige Zusatzstoffe, sei einem Trafikanten als Endverkäufer viel weniger zumutbar. Die Einrichtung eines tauglichen Kontrollsystems sei im Verfahren nicht dargetan worden. Somit sei auch das Verschulden zu bejahen. Nach dem Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 2 erster Satz VStG) sei für jede gesetzwidrige Einzelhandlung, die einen Tatbestand verwirkliche, eine eigene Strafe zu verhängen. Bei der Strafbemessung seien objektiver Unrechtsgehalt und Verschulden jeweils durchschnittlich anzusetzen und keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse oder allfällige Sorgepflichten habe der 1.BF nicht bekannt gegeben, jedoch seien hier - aufgrund seiner beruflichen Position und mangels Anhaltspunkten für eine schlechte wirtschaftliche Lage - günstige Werte anzunehmen.Begründend verwies die Behörde unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und der vorangehend erstatteten Rechtfertigungen auf eine Anzeige des BMSGPK aufgrund von Untersuchungen der AGES laut amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnissen vom 25.4.2022 mit jeweiliger Auftragsnummer. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren amtlichen Urkunden seien die Taten in objektiver Hinsicht erwiesen. Entschuldigende Umstände iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG seien in Bezug auf die gegenständlichen Ungehorsamsdelikte nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb jeweils auch die subjektive Tatseite erfüllt sei. Der 2.BF als Großhändlerin sei es objektiv zumutbar und möglich gewesen, die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte bei der Aufnahme in ihren Warenkatalog zumindest stichprobenartig zu kontrollieren und so die Voraussetzungen für einen entsprechend rechtskonformen Weiterverkauf durch die von ihr belieferten Einzelhändler zu schaffen. Die „Liste verbotener Stoffe“ sei zur Konkretisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Website des BMSGPK veröffentlicht. Die Veranlassung einer derartigen Untersuchung, insbesondere in Bezug auf unzulässige Zusatzstoffe, sei einem Trafikanten als Endverkäufer viel weniger zumutbar. Die Einrichtung eines tauglichen Kontrollsystems sei im Verfahren nicht dargetan worden. Somit sei auch das Verschulden zu bejahen. Nach dem Kumulationsprinzip (Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG) sei für jede gesetzwidrige Einzelhandlung, die einen Tatbestand verwirkliche, eine eigene Strafe zu verhängen. Bei der Strafbemessung seien objektiver Unrechtsgehalt und Verschulden jeweils durchschnittlich anzusetzen und keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse oder allfällige Sorgepflichten habe der 1.BF nicht bekannt gegeben, jedoch seien hier - aufgrund seiner beruflichen Position und mangels Anhaltspunkten für eine schlechte wirtschaftliche Lage - günstige Werte anzunehmen.

Dagegen richten sich die fristgerecht und (noch ohne rechtsfreundliche Vertretung) mängelfrei eingebrachten Beschwerden mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Straferkenntnisse aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen, in eventu, die Strafen herabzusetzen oder nur eine Ermahnung auszusprechen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde Folgendes eingewendet:

Zu den Bescheiden 1-7 (sieben Sorten Wasserpfeifentabak):

.) Der („unionsautonome“) Terminus des „Inverkehrbringens“ und der Täterkreis nach dem TNRSG seien zu unbestimmt. Nach der Judikatur einzelner Landesverwaltungsgerichte bestehe jedenfalls keine Rechtsgrundlage, den Begriff auch auf den Großhandel auszudehnen und habe der EuGH in (näher bezeichneten) Entscheidungen eine „enge verbraucherspezifische Auslegung“ dahingehend bestätigt, dass es auf die Möglichkeit der Beschaffung durch Verbraucher ankomme. Der 2.BF als nicht unmittelbar an Verbraucher verkaufender Großhändlerin sei daher kein Inverkehrbringen im Sinn dieser Straftatbestände anzulasten. Laut Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts sei auch die Strafdrohung des § 14 Abs. 1 TNRSG bzw. deren „Adressatenkreis“ zu unpräzise bzw. stünden Art. 49 Abs. 1 GRC und Art. 7 Abs. 1 EMRK der Miterfassung von Personen entgegen, die Tabakerzeugnisse weder selbst herstellten noch an Konsumenten abgäben..) Der („unionsautonome“) Terminus des „Inverkehrbringens“ und der Täterkreis nach dem TNRSG seien zu unbestimmt. Nach der Judikatur einzelner Landesverwaltungsgerichte bestehe jedenfalls keine Rechtsgrundlage, den Begriff auch auf den Großhandel auszudehnen und habe der EuGH in (näher bezeichneten) Entscheidungen eine „enge verbraucherspezifische Auslegung“ dahingehend bestätigt, dass es auf die Möglichkeit der Beschaffung durch Verbraucher ankomme. Der 2.BF als nicht unmittelbar an Verbraucher verkaufender Großhändlerin sei daher kein Inverkehrbringen im Sinn dieser Straftatbestände anzulasten. Laut Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts sei auch die Strafdrohung des Paragraph 14, Absatz eins, TNRSG bzw. deren „Adressatenkreis“ zu unpräzise bzw. stünden Artikel 49, Absatz eins, GRC und Artikel 7, Absatz eins, EMRK der Miterfassung von Personen entgegen, die Tabakerzeugnisse weder selbst herstellten noch an Konsumenten abgäben.

.) Eine inhalationserleichternde Wirkung des Zusatzstoffs Menthol sei nicht wissenschaftlich erwiesen und für die BF unklar gewesen. Die Europäische Kommission habe Menthol in einer Prioritätenliste laut Durchführungsbeschluss 2016/787 hinsichtlich der genannten Wirkung als untersuchungswürdig eingestuft. Von Herstellern und Importeuren beauftragte und 2018 vorgelegte Studien hätten keine inhalationserleichternde Wirkung ergeben. Das im Mai 2016 festgelegte Verbot nach § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG habe bei Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma erst vier Jahre später ab Mai 2020 gegolten. Bei Vorliegen einer inhalationserleichternden Wirkung wäre Menthol (wie Koffein und Taurin) bereits 2016 gänzlich verboten worden und bestünde auch keine Ausnahme vom Verbot des charakteristischen Aromas in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Die Verwendung von Menthol in Zigarillos, Zigarren, Shishas, Pfeifen (und Raucherzubehör) sei daher offenbar „aus Sicht der öffentlichen Gesundheit akzeptabel“..) Eine inhalationserleichternde Wirkung des Zusatzstoffs Menthol sei nicht wissenschaftlich erwiesen und für die BF unklar gewesen. Die Europäische Kommission habe Menthol in einer Prioritätenliste laut Durchführungsbeschluss 2016/787 hinsichtlich der genannten Wirkung als untersuchungswürdig eingestuft. Von Herstellern und Importeuren beauftragte und 2018 vorgelegte Studien hätten keine inhalationserleichternde Wirkung ergeben. Das im Mai 2016 festgelegte Verbot nach Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG habe bei Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma erst vier Jahre später ab Mai 2020 gegolten. Bei Vorliegen einer inhalationserleichternden Wirkung wäre Menthol (wie Koffein und Taurin) bereits 2016 gänzlich verboten worden und bestünde auch keine Ausnahme vom Verbot des charakteristischen Aromas in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Die Verwendung von Menthol in Zigarillos, Zigarren, Shishas, Pfeifen (und Raucherzubehör) sei daher offenbar „aus Sicht der öffentlichen Gesundheit akzeptabel“.

.) Die in den Straferkenntnissen verwiesene Liste verbotener Stoffe, welche die BF überdies „in faktischer und rechtlicher Hinsicht für verfehlt bzw. unsubstantiiert“ halte, sei von BMSGPK und AGES erst am 13.7.2023, sohin zwei Jahre nach dem Tatzeitpunkt 24.6.2021 veröffentlicht worden und daher – abgesehen von der Bestreitung ihrer Rechtsverbindlichkeit und einer bislang unterbliebenen Notifikation iSd Richtlinie (EU) 2015/1535 über technische Vorschriften - nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ bei der Beurteilung nicht heranzuziehen. Wäre die Rechtslage hinsichtlich der inhalationserleichternden Wirkung einzelner Zusatzstoffe klar gewesen, hätte sich die Veröffentlichung einer solchen Liste zudem erübrigt und dürfe den BF (auch laut verwiesener landesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung) eine unklare Rechtslage nicht strafrechtlich entgegengehalten werden.

.) Die Behörde stütze sich ausschließlich auf die Gutachten der AGES vom 25.4.2022, welche hinsichtlich der herangezogenen Quellen wissenschaftlich unschlüssig und keine taugliche Entscheidungsgrundlage seien. Verwiesen werde dort auf eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung aus 2015 und indirekt auf einen Report des Tobacco Products Safety Advisory Committee (TPSAC-Report) aus 2011, wohingegen eine eigenständige Untersuchung der U.S. Food & Drug Administration (FDA) aus 2013 die „Vermutung“ nahelege, dass Menthol nicht zu einer Erleichterung des Inhalierens führe. Die Gutachten der AGES ignorierten den Stand der Wissenschaft „seit 2018“ (gemeint: seit der Studie der Hersteller und Importeure), seien unvollständig und enthielten zudem unrichtiger Weise rechtliche Würdigungen. Die Beurteilung von Inhaltsstoffen könne auch nicht einer nationalen Behörde oder einer „isolierten nationalen wissenschaftlichen Einrichtung“ obliegen, sondern habe hier ein unionsweiter wissenschaftlicher Diskurs vorauszugehen. Die Behörde wiederum habe keine eigenen Ermittlungen getätigt und damit den maßgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beweiswürdigung entspreche mangels detaillierter Abwägung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur inhalationserleichternden Wirkung von Menthol nicht den verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Anforderungen. Aufgrund entsprechender Willkür seien die Straferkenntnisse auch verfassungswidrig.

.) Mangels in Betracht kommender tauglicher oder zumutbarer Kontrollmaßnahmen fehle es für eine Bestrafung auch am Verschulden: Der 1.BF als verantwortlicher Beauftragter der 2.BF als bloßer Großhändlerin habe im Gegensatz zum Hersteller keine Möglichkeit der Beeinflussung der Produktzusammensetzung (Bestandteile und Zusatzstoffe), insbesondere auch nicht zur Untersuchung der physiologischen Auswirkungen von Menthol. Derartiges falle nicht in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eines Großhändlers. Wenn (laut weiterer verwiesener Judikatur eines Verwaltungsgerichts) den Trafikanten als Einzelhändler keine derartigen Verpflichtungen träfen, könne für den Großhändler nichts Anderes gelten. Eine chemisch technische Untersuchung aller weitervertriebenen Produkte - bei der 2.BF handle es sich um 1.200 Produkte von 33 Herstellern) - samt sehr spezifischen Laboranweisungen und vorübergehender Sperre der Auslieferungsprozesse sei wirtschaftlich nicht zumutbar und vertretbar. Ein Öffnen und anschließender Weiterverkauf von Verpackungen und Gebinden sei weder rechtlich zulässig noch faktisch möglich. Ferner unterliege die Produktzusammensetzung dem Geschäftsgeheimnis und könne sie vom Hersteller auch ohne Vorinformation des Großhändlers geändert werden. Letztlich habe das BMSGPK in Bezug auf mentholhältige Produkte „eines bestimmten Herstellers“ einen Bescheid vom 25.5.2021 „betreffend die Nichtverkehrsfähigkeit“ mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2021 wieder aufgehoben, woraus sich ebenfalls ein fehlendes Verschulden der BF ergebe. Zu verweisen sei auch auf die „bisherige Entscheidungspraxis“ des VGW zum Zusatzstoff Menthol und die Einstellung von Strafverfahren. Die Behörde habe sodann weitere Verfahren betreffend den Tatzeitpunkt 24.6.2021 eingestellt, was „im Sinn des Gleichheitsgebots“ auch für die nunmehrigen Fälle zu gelten habe.

.) Die Ausführungen der Behörde zur Strafbemessung seien inhaltsleer und nicht aussagekräftig, somit rechtswidrig. Mildernd zu berücksichtigen seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Unbescholtenheit und dass der 1.BF „bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten“ sei. Auch das „geringe Ausmaß an Verschulden“ sei eine wesentliche Komponente.

.) Das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 TNRSG sei nicht anzuwenden, sondern wäre hinsichtlich der (vermeintlichen) Übertretungen betreffend den Zusatzstoff Menthol im Hinblick auf dieselbe Tatzeit 24.6.2021 und die gleiche Begehungsform „ohne eigenständige Beschlüsse für jedes Produkt“ von einem fortgesetzten Delikt auszugehen gewesen..) Das Kumulationsprinzip nach Paragraph 22, Absatz 2, TNRSG sei nicht anzuwenden, sondern wäre hinsichtlich der (vermeintlichen) Übertretungen betreffend den Zusatzstoff Menthol im Hinblick auf dieselbe Tatzeit 24.6.2021 und die gleiche Begehungsform „ohne eigenständige Beschlüsse für jedes Produkt“ von einem fortgesetzten Delikt auszugehen gewesen.

.) Ein allfälliges Verschulden wäre offensichtlich nur geringfügig gewesen und hätte zur Verfahrenseinstellung führen müssen, die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 Z 4 und des § 33a Abs. 3 und 4 VStG seien auch kumulativ erfüllt. Im äußersten Fall hätte nur eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen..) Ein allfälliges Verschulden wäre offensichtlich nur geringfügig gewesen und hätte zur Verfahrenseinstellung führen müssen, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 33 a, Absatz 3 und 4 VStG seien auch kumulativ erfüllt. Im äußersten Fall hätte nur eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen.

Ergänzendes Vorbringen zu Bescheid 2 - Spruchpunkt 3:

.) Die Angabe „Power of Love“ mit stilisierter Abbildung eines sich umarmenden Paars in einem herzförmigen Rahmen suggeriere nicht iSd § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG einen – von einem „Lebensgefühl“ zu unterscheidenden – Nutzen für die Lebensführung und sei ein solcher von der Behörde auch nicht begründet worden. Der Begriff stelle einen „Auffangtatbestand“ dar, dessen Inhalt „dieselbe Qualität“ wie die vorab ausdrücklich genannten Umstände haben müsse. Auch die Vorgaben laut TPD II beträfen nur falsche Angaben oder eine Verharmlosung betreffend Gesundheitsschädigung und eine Irreführung betreffend Elemente des Sozialbereichs. All dies liege evident nicht vor, ebenso wenig werde die Kompensation einer Gesundheitsschädigung suggeriert. Eine Erweiterung der Tatbestände erfordere eine gesetzliche Grundlage. Die Wortfolge „Power of Love“ sei gegenständlich nur ein Unterscheidungsmerkmal und gehe es bei der gegenständlichen Beanstandung auch nicht um den Gesundheitsschutz..) Die Angabe „Power of Love“ mit stilisierter Abbildung eines sich umarmenden Paars in einem herzförmigen Rahmen suggeriere nicht iSd Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG einen – von einem „Lebensgefühl“ zu unterscheidenden – Nutzen für die Lebensführung und sei ein solcher von der Behörde auch nicht begründet worden. Der Begriff stelle einen „Auffangtatbestand“ dar, dessen Inhalt „dieselbe Qualität“ wie die vorab ausdrücklich genannten Umstände haben müsse. Auch die Vorgaben laut TPD römisch zwei beträfen nur falsche Angaben oder eine Verharmlosung betreffend Gesundheitsschädigung und eine Irreführung betreffend Elemente des Sozialbereichs. All dies liege evident nicht vor, ebenso wenig werde die Kompensation einer Gesundheitsschädigung suggeriert. Eine Erweiterung der Tatbestände erfordere eine gesetzliche Grundlage. Die Wortfolge „Power of Love“ sei gegenständlich nur ein Unterscheidungsmerkmal und gehe es bei der gegenständlichen Beanstandung auch nicht um den Gesundheitsschutz.

Ergänzendes Vorbringen zu Bescheid 3 - Spruchpunkt 4:

.) Die in den anderen Beschwerden ausgeführten Einwände zum Zusatzstoff Menthol wurden im Wesentlichen auf den hier gegenständlichen zweiten Zusatzstoff Geraniol erweitert.

Vorbringen zu Bescheid 8 (Tabak zum Selbstdrehen):

.) Die belangte Behörde sei hier gemäß § 27 Abs. 1 VStG für das Strafverfahren unzuständig gewesen, da die in Rede stehenden Straftaten im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft G. (F.) begangen worden seien. .) Die belangte Behörde sei hier gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG für das Strafverfahren unzuständig gewesen, da die in Rede stehenden Straftaten im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft G. (F.) begangen worden seien.

.) Mangels hinreichend konkreten Tatvorwurfs in Bezug auf die 2.BF (Tatzeit und Tatort im Zusammenhang mit nur allgemeinen Ausführungen zu einem beprobten Fachbetrieb) sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Mit der gegenständlich bereits am 7.6.2021 erfolgten Auslieferung an den Tiroler Trafikanten sei jede Involvierung der 2.BF in den Distributionsprozess beendet gewesen. Der an

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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