TE Lvwg Erkenntnis 2025/11/13 VGW-121/082/2976/2025

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z74
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des Mag. A. B. vom 19.2.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 22.1.2025, Zl. ..., betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des Mag. A. B. vom 19.2.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 22.1.2025, Zl. ..., betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 7.11.2024 elektronisch einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf die operative Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Marketing und Vertrieb, sowie der dazugehörigen Unternehmensorganisation".

Mit der Antragstellung legte der Beschwerdeführer folgende Nachweise für seine individuelle Befähigung vor:

-      Diplom-Abschrift der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität … vom 11.5.1987 über die Verleihung des akademischen Grads Magister der Rechtswissenschaften.

-      Zeugnis vom 3.7.1998 des WIFI Wien über den Besuch der einsemestrigen Veranstaltung "Betriebswirtschaft für Juristen" vom 9.2.1998 bis 15.6.1998 mit bestandener kommissioneller Abschlussprüfung (die Inhalte sind auf der Rückseite des Zeugnisses mit folgenden Stichworten angegeben: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Beschaffungswesen, Finanzwirtschaft, Steuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Personalwesen, Organisation und Führung, Marketing).

-      Zertifikat vom 31.3.2005 der G. GmbH mit der Bestätigung über die Teilnahme am "... Führungskräfte-Lehrgang" im Umfang von drei je dreitägigen Modulen vom 5.11.2003 bis 7.11.2003, vom 30.3.2004 bis 1.4.2004 und vom 29.3.2005 bis 31.3.2005.

-      Interimszeugnis der C. AG vom 27.9.2022 über das Beschäftigungsverhältnis seit dem 25.1.1989.

Das zuletzt genannte Interimszeugnis der C. AG vom 27.9.2022, unterzeichnet von zwei Prokuristen, dem "Leiter Vertrags- und ProduktService" sowie dem "Leiter Personal&VertriebsService", beschreibt die Laufbahn und Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers von über 35 Jahren wie folgt (mittlerweile hat der Beschwerdeführer am 30.6.2024 das Unternehmen verlassen):

"Herr Mag. … [Beschwerdeführer], geboren …, ist seit 25.01.1989 in unserem Unternehmen beschäftigt.

Die C. AG gehört zu Europas führenden Rechtsschutzversicherungen und ist Teil der internationalen D.. Seit 1956 ist die C. AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung sowie beispielgebende RechtsService-Leistungen an.

Herr Mag. … [Beschwerdeführer] begann seine Laufbahn als Schadenreferent im RechtsService Wien. Im August 1992 wechselte er in die Stabstelle Recht und Versicherungstechnik und war in dieser Funktion für die Bearbeitung allgemeiner Rechtsangelegenheiten für das Unternehmen und die Entscheidung über die Zeichnung von Individual- und Sonderrisiken zuständig.

1996 wurde ihm Handlungsvollmacht verliehen.

Ab Beginn des Jahres 2000 war Herr Mag. … [Beschwerdeführer] maßgeblich am Aufbau des C. AG KundenServiceZentrums beteiligt, dessen Leitung er ab Inbetriebnahme 2001 innehatte.

Im Jänner 2004 übernahm er die Leitung der Abteilung Underwriting und VertragsService. In dieser Funktion verantwortete Herr Mag. … [Beschwerdeführer] die Verwaltung des gesamten Versicherungsbestandes sowie die Erstellung und Umsetzung der Zeichnungspolitik.

Seit 2011 ist Herr Mag. … [Beschwerdeführer] Leiter der Abteilung Versicherungstechnik. Im Zuge einer bereichsinternen Strukturreform zu Beginn des Jahres 2018 wurde sein Aufgabenbereich um die Produktentwicklung erweitert. Ab diesem Zeitpunkt ist Herr … [Beschwerdeführer] Leiter der Abteilung Versicherungstechnik und Produktentwicklung.

Herr Mag. … [Beschwerdeführer] verantwortet die folgenden Themen und Aufgabengebiete:

-      Definieren von Richtlinien bezüglich der Antragsannahme, der Konditionenpolitik und der Auflösung von Versicherungsverträgen in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten und Verfolgen der Umsetzung durch die Fachabteilung.

-      Sicherstellen der effizienten, wirtschaftlich und versicherungstechnisch zweckmäßigen Kalkulation, Prüfung und Entscheidung von komplexen, insbesondere außertariflichen Einzelverträgen und von Sonderengagements, inklusive Rahmen-, Gruppen- und Kooperationsverträgen. Mitwirken an ausgewählten Kundengesprächen und direkten Verhandlungen in solchen Engagements. Überwachen der korrekten und zeitnahen Polizzierung dieser Verträge. Sicherstellung der kunden- und mitarbeiterorientierten Beantwortung von versicherungstechnischen Anfragen betreffend Prämie und Vertragsinhalt.

-      Beratung, Sicherstellen der Beratung und Unterstützung der Entscheidungsträger anderer Unternehmensbereiche und des Vertriebs in versicherungstechnischen und -rechtlichen Angelegenheiten. Sicherstellung der Vertretung des Unternehmens vor Gericht und Behörden im Rahmen der Abteilungsaufgaben.

-      Sicherstellung der effizienten, rechtlich korrekten und wirtschaftlich zweckmäßigen Prüfung und Bearbeitung von Verträgen im Rahmen der Abteilungsaufgaben.

-      Im Rahmen des Aufgabenbereichs Sicherstellen der Analyse ökonomisch bedenklicher Kundenbeziehungen, der Erarbeitung von Vorschlägen für die Sanierung bzw. Konvertierung von Verträgen sowie gegebenenfalls des Ausspruchs oder der Annahme von Vertragskündigungen, insbesondere aufgrund von Schadenauffälligkeiten durch die zuständigen Stellen.

-      Sicherstellen der rechtlich korrekten, wirtschaftlich zweckmäßigen sowie effizienten Betreuung von bestrittenen Prämienprozessen in Zusammenarbeit mit externen Anwälten und in Zusammenarbeit mit VS. Sicherstellen der Beantwortung von Kunden- und Mitarbeiteranfragen im Rahmen der Abteilungsaufgaben.

-      Sicherstellung von planmäßigen Fachrevisionen unter Beachtung interner und gesetzlicher Vorgaben sowie Untersuchen möglicher Schwachstellen und Verlustquellen. Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Erstellen abschließender Revisionsberichte in Abstimmung mit dem Vorgesetzten.

-      Erfassen des Bedarfs für interne Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter und Erarbeiten geeigneter Konzepte in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten für die erforderlichen und insbesondere zeitgemäßen Technologieanwendungen entsprechenden Schulungen. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Sicherung eines einheitlichen Informationsstandes. Sicherstellung der Mitwirkung an Schulungen anderer Unternehmensbereiche nach Maßgabe eines abgestimmten Schulungskonzepts.

-      Sicherstellen der Beobachtung und Analyse der Bestandsentwicklung sowie der nachkalkulatorischen Ergebnisse. Sicherstellung der Durchführung von Produktentwicklungen entsprechend dem definierten Produktentwicklungsprozess sowie der Markt-, Mitbewerber-, Rechts- und Kundenbedarfsbeobachtung und der damit verbundenen Weiterentwicklung markt- und ertragsorientierter Produktadaptierungen. Sicherstellen der vorgesehenen fachlichen Zulieferung und Unterstützung im Rahmen des definierten Produkteinführungsprozesses.

-      Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für strategische Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich zur Entscheidung durch den Vorstand und Sicherstellen der Umsetzung der verabschiedeten Maßnahmen die sich daraus ableiten.

Herr Mag. … [Beschwerdeführer] zeichnet sich durch seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, verbunden mit überdurchschnittlichem Engagement, Verantwortungsbewusstsein und Motivation aus.

…"

Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.12.2024 einen Vereinsregisterauszug der E., Landesorganisation F. (Sitz in G., ZVR-Zahl ...), aus dem ersichtlich ist, dass er als Vizepräsident dem Kreis der organschaftlichen Vertreter des Vereins angehört, und gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"In meiner beruflichen Tätigkeit war ich mehr als 20 Jahre bei der C. AG als Abteilungs- und Bereichsleiter mit Budget- und Personalverantwortung tätig. Als Leiter Versicherungstechnik und Produktentwicklung war ich für den Vorstand und andere Unternehmensbereiche in versicherungsrechtlichen und versicherungstechnischen Fragen als Berater tätig. Diese Tätigkeit findet sich im bereits übermittelten Interimszeugnis, das mir von C. AG noch vor der Verschmelzung mit D. ausgestellt wurde. Neben meiner Tätigkeit für C. AG war und bin ich seit 2006 Präsidiumsmitglied und seit 2011 Vizepräsident des E., Landesorganisation F.. In dieser Funktion (mit-)verantworte ich Budgets in 2-stelliger Euromillionenhöhe pro Jahr. Der E. ist immerhin der drittgrößte Verein in Österreich. Statutengemäß berät das Präsidium die Geschäftsführung und überwacht deren Tätigkeit. Jahresabschlüsse und Bilanzen müssen vom Präsidium genehmigt werden, was natürlich Kenntnisse in der Unternehmensführung voraussetzt.

In der Anlage überlasse ich ihnen einen aktuellen Vereinsregisterauszug zum Nachweis meiner organschaftlichen Funktion, die auch die Vertretung nach außen umfasst.

Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung vorliegen, ersuche aber zumindest um Erteilung der Gewerbeberechtigung im beantragten Ausmaß."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das vorgenannte Gewerbe nicht besitzt. Der Nachweis einer fachlichen Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit, die geeignet sei, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich seien (§ 18 Abs. 3 erster Satz GewO 1994), sei nicht im erforderlichen Umfang erbracht worden, weil die vorgelegten Tätigkeitsbestätigungen die fachliche Tätigkeit "nicht detailliert genug" beschrieben. Eine Zuordnung zu den beantragten Beratungsfeldern laut dem Berufsbild Unternehmensberatung des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie sei somit nicht möglich. Durch das Interimszeugnis könne nicht nachgewiesen werden, dass ausreichende Kompetenzen im erforderlichen Umfang erworben worden seien, wie etwa für den Bereich der "operativen Unternehmensführung (bspw. Unternehmensoptimierung und -sanierung", Innovationsmanagement, Risikomanagement, Projektmanagement), "Betriebswirtschaftliche Belange (bspw. strategisches und operatives Controlling, Unternehmensfinanzierung, Unternehmensbewertung, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Fortbestandsprognose laut Insolvenzrecht)", Marketing und Vertrieb (bspw. Marktkommunikation, Vertriebsplanung- und Steuerung, Patentverwertung, Standortanalyse) sowie Unternehmensorganisation (bspw. Strukturierung von Unternehmen, Spezifikation, Auswahl und Implementierung von Informationssystemen, Change Management, Qualitätsmanagement). Die individuelle Befähigung liege jedoch nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffs vor, "umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der Befähigungsprüfungsordnung angeführten Sachgebieten". Der Umstand alleine, Vizepräsident eines Vereins zu sein, reiche nicht zum Nachweis einer allenfalls selbst ausgeübten fachlichen Tätigkeit. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das vorgenannte Gewerbe nicht besitzt. Der Nachweis einer fachlichen Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit, die geeignet sei, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich seien (Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz GewO 1994), sei nicht im erforderlichen Umfang erbracht worden, weil die vorgelegten Tätigkeitsbestätigungen die fachliche Tätigkeit "nicht detailliert genug" beschrieben. Eine Zuordnung zu den beantragten Beratungsfeldern laut dem Berufsbild Unternehmensberatung des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie sei somit nicht möglich. Durch das Interimszeugnis könne nicht nachgewiesen werden, dass ausreichende Kompetenzen im erforderlichen Umfang erworben worden seien, wie etwa für den Bereich der "operativen Unternehmensführung (bspw. Unternehmensoptimierung und -sanierung", Innovationsmanagement, Risikomanagement, Projektmanagement), "Betriebswirtschaftliche Belange (bspw. strategisches und operatives Controlling, Unternehmensfinanzierung, Unternehmensbewertung, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Fortbestandsprognose laut Insolvenzrecht)", Marketing und Vertrieb (bspw. Marktkommunikation, Vertriebsplanung- und Steuerung, Patentverwertung, Standortanalyse) sowie Unternehmensorganisation (bspw. Strukturierung von Unternehmen, Spezifikation, Auswahl und Implementierung von Informationssystemen, Change Management, Qualitätsmanagement). Die individuelle Befähigung liege jedoch nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffs vor, "umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der Befähigungsprüfungsordnung angeführten Sachgebieten". Der Umstand alleine, Vizepräsident eines Vereins zu sein, reiche nicht zum Nachweis einer allenfalls selbst ausgeübten fachlichen Tätigkeit.

In der dagegen (fristgerecht) erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die langjährige Tätigkeit als Abteilungs- und Bereichsleiter bei der C. AG sowie die Tätigkeit als Vizepräsident des E. seien unzutreffend gewürdigt worden. Er sei in einem ausschließlich die Sparte Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen mehr als zwanzig Jahre unter anderem mit Produktentwicklung unter Berücksichtigung der Profitabilität, der Entscheidung über die Zeichnung von Groß- und Sonderrisiken, der Beratung des Vorstands in versicherungsrechtlichen und -technischen Fragen sowie der Vorbereitung strategischer Entscheidungen der zuständigen Organe befasst gewesen und habe für ein Team von rund zehn Mitarbeitern Budget- und Personalverantwortung getragen. Diese Tätigkeit entspreche einer fachlich einschlägigen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung. Völlig unzutreffend sei die Beurteilung seiner Funktion als Präsidiumsmitglied und seit 2011 als Vizepräsident der E.-Landesorganisation F., in der er mit Vertretungsbefugnis nach außen Budgets in zweistelliger Euromillionenhöhe und einen Personalstand von über 180 Mitarbeitern mitverantworte. Schon aus Haftungsgründen seien dafür einschlägige Kenntnisse der Unternehmensführung erforderlich, was sich auch in der Verleihung des goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land F. im Jahr 2022 niederschlage. Zusätzlich verwies er darauf, mit einem Einzelunternehmen als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten unternehmerisch tätig zu sein, und machte geltend, die vorgelegten Nachweise bestätigten seine einschlägige Erfahrung in den Bereichen Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Marketing und Vertrieb sowie Unternehmensorganisation. Die belangte Behörde habe diese Nachweise in der Beweiswürdigung unzureichend berücksichtigt und bei der rechtlichen Beurteilung einen über die gesetzlichen Anforderungen des § 19 GewO 1994 hinausgehenden, zu formalistischen Maßstab angelegt. Der Nachweis einer formellen Befähigungsprüfung oder bestimmter Ausbildungen sei für den individuellen Befähigungsnachweis nicht erforderlich. Seine Beweismittel dokumentierten ausreichend die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. In der dagegen (fristgerecht) erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die langjährige Tätigkeit als Abteilungs- und Bereichsleiter bei der C. AG sowie die Tätigkeit als Vizepräsident des E. seien unzutreffend gewürdigt worden. Er sei in einem ausschließlich die Sparte Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen mehr als zwanzig Jahre unter anderem mit Produktentwicklung unter Berücksichtigung der Profitabilität, der Entscheidung über die Zeichnung von Groß- und Sonderrisiken, der Beratung des Vorstands in versicherungsrechtlichen und -technischen Fragen sowie der Vorbereitung strategischer Entscheidungen der zuständigen Organe befasst gewesen und habe für ein Team von rund zehn Mitarbeitern Budget- und Personalverantwortung getragen. Diese Tätigkeit entspreche einer fachlich einschlägigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Unternehmensberatungs-Verordnung. Völlig unzutreffend sei die Beurteilung seiner Funktion als Präsidiumsmitglied und seit 2011 als Vizepräsident der E.-Landesorganisation F., in der er mit Vertretungsbefugnis nach außen Budgets in zweistelliger Euromillionenhöhe und einen Personalstand von über 180 Mitarbeitern mitverantworte. Schon aus Haftungsgründen seien dafür einschlägige Kenntnisse der Unternehmensführung erforderlich, was sich auch in der Verleihung des goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land F. im Jahr 2022 niederschlage. Zusätzlich verwies er darauf, mit einem Einzelunternehmen als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten unternehmerisch tätig zu sein, und machte geltend, die vorgelegten Nachweise bestätigten seine einschlägige Erfahrung in den Bereichen Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Marketing und Vertrieb sowie Unternehmensorganisation. Die belangte Behörde habe diese Nachweise in der Beweiswürdigung unzureichend berücksichtigt und bei der rechtlichen Beurteilung einen über die gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 19, GewO 1994 hinausgehenden, zu formalistischen Maßstab angelegt. Der Nachweis einer formellen Befähigungsprüfung oder bestimmter Ausbildungen sei für den individuellen Befähigungsnachweis nicht erforderlich. Seine Beweismittel dokumentierten ausreichend die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Feststellung, dass er die individuelle Befähigung zur Ausübung des beantragten Gewerbes besitze, stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und bot zur weiteren Untermauerung seines Begehrens eine detaillierte Darstellung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit mit konkreten Fallbeispielen, Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen und Vorgesetzter sowie ergänzende Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei der C. AG und dem E. als Beweismittel an.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht Wien auf elektronischem Weg vor (hier eingelangt am 25.2.2025).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit nicht bestrittenen und vollständig im elektronischen Weg vorgelegten Akteninhalt, der alle vorgelegten Unterlagen und Urkunden umfasst. Der Beschwerdefrüher richtet sich gegen die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Bewertung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und die darauf aufbauende Beurteilung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 18 GewO 1994 in der seit 14.9.2012 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 und § 19 GewO 1994 in der seit 22.7.2020 in Kraft stehenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2020, mit der in dieser Bestimmung der Gesetzesverweis im dritten Satz geändert wurde, jeweils samt Überschrift lauten (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 18, GewO 1994 in der seit 14.9.2012 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, und Paragraph 19, GewO 1994 in der seit 22.7.2020 in Kraft stehenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, mit der in dieser Bestimmung der Gesetzesverweis im dritten Satz geändert wurde, jeweils samt Überschrift lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht

1.     Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.     Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.     Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.     Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.     Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.     Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.     Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.     Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.     Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.    Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.    Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde (3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.     als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.     als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.     in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden."

§ 136 GewO 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2002 mit einer Neufassung seines Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 94/2017 lautet in der seit 18.7.2017 geltenden Fassung samt Überschrift wie folgt:Paragraph 136, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, mit einer Neufassung seines Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, lautet in der seit 18.7.2017 geltenden Fassung samt Überschrift wie folgt:

"Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen. Paragraph 136, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1.     Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2.     Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3.     berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts."

§ 1 der auf Grund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation - Unternehmensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003, in der seit 14.9.2010 geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 294/2010, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:Paragraph eins, der auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation - Unternehmensberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003,, in der seit 14.9.2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2010,, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:

"Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins, (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.     Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.     Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3.     a)     Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) undZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

        b)     eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4.     Zeugnisse über

a)     den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG undden erfolgreichen Abschluss einer nicht in Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung, eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, FHStG und

b)     den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)     eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5.     Zeugnisse über

a)     den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und

b)     den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)     eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6.     Zeugnisse über

a)     den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und

b)     eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen."(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen."

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Individueller Befähigungsnachweis

Gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe der "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" grundsätzlich um ein reglementiertes Gewerbe, für das gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist. Gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe der "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" grundsätzlich um ein reglementiertes Gewerbe, für das gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist.

Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt (vgl. zuletzt VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 11). Selbständige Anträge auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 - und zwar losgelöst von einem Anmeldeverfahren etwa nach den §§ 339 f GewO 1994 oder auf Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 - sind zulässig (zuletzt klarstellend VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, Rz. 13). Bereits bei Antragstellung sind die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht besteht (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.3.1 und Pkt. 5.6; sowie VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018, Pkt. 6; und bereits zuvor aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.9.2010, 2008/04/0113). Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt vergleiche zuletzt VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 11). Selbständige Anträge auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 - und zwar losgelöst von einem Anmeldeverfahren etwa nach den Paragraphen 339, f GewO 1994 oder auf Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 - sind zulässig (zuletzt klarstellend VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, Rz. 13). Bereits bei Antragstellung sind die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht besteht vergleiche VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.3.1 und Pkt. 5.6; sowie VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018, Pkt. 6; und bereits zuvor aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.9.2010, 2008/04/0113).

Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (son

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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