TE Lvwg Erkenntnis 2025/11/18 VGW-151/079/5736/2024

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
ARB1/80 Art6 Abs2
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §45 Abs1
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.3.2024, ..., betreffend die Abweisung des Zweckänderungsantrags vom 12.3.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 26 iVm § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 (ARB 1/80) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.3.2024, ..., betreffend die Abweisung des Zweckänderungsantrags vom 12.3.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 (ARB 1/80) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidungsgrundlagen § 26 iVm § 45 Abs. 1 erster Satz NAG und Art. 6 ARB 1/80 sowie § 45 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG lauten.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidungsgrundlagen Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz NAG und Artikel 6, ARB 1/80 sowie Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG lauten.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung neben der Wiedergabe der Antragstellung, der herangezogenen Rechtsvorschriften und Judikatur sowie vorangehend erstatteter schriftlicher Stellungnahmen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer (BF) als türkischer Staatsangehöriger seit „17.4.2012“ über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Student“, zuletzt mit Gültigkeit vom 4.3.2024 bis 4.3.2025, verfüge und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Aufenthalt aufgrund dieser zweckgebundenen Aufenthaltsbewilligungen gelte gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung iSd § 45. Von 1.7.2019 bis 30.6.2020 und von 1.12.2020 bis 30.6.2023 sei der BF jeweils durchgehend bei der C. GmbH beschäftigt gewesen. Infolge Arbeitslosigkeit von 1.7.2020 bis 30.11.2020 und von 1.7.2023 bis 31.7.2023 sei die Beschäftigung nicht lückenlos gewesen und erst der Status nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Art. 1 ARB 1/80 erreicht. Die Beschäftigung des BF sei daher aktuell weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt und sei er insofern nicht iSd § 45 NAG bzw. der damit umgesetzten Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG niedergelassen. Die Erläuterungen der C. GmbH zur Kurzarbeit ihrer Mitarbeiter infolge der COVID-19-Pandemie begründe nicht die beim BF entstandene Beschäftigungslücke.Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung neben der Wiedergabe der Antragstellung, der herangezogenen Rechtsvorschriften und Judikatur sowie vorangehend erstatteter schriftlicher Stellungnahmen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer (BF) als türkischer Staatsangehöriger seit „17.4.2012“ über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Student“, zuletzt mit Gültigkeit vom 4.3.2024 bis 4.3.2025, verfüge und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Aufenthalt aufgrund dieser zweckgebundenen Aufenthaltsbewilligungen gelte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Von 1.7.2019 bis 30.6.2020 und von 1.12.2020 bis 30.6.2023 sei der BF jeweils durchgehend bei der C. GmbH beschäftigt gewesen. Infolge Arbeitslosigkeit von 1.7.2020 bis 30.11.2020 und von 1.7.2023 bis 31.7.2023 sei die Beschäftigung nicht lückenlos gewesen und erst der Status nach dem ersten Spiegelstrich des Artikel 6, Artikel eins, ARB 1/80 erreicht. Die Beschäftigung des BF sei daher aktuell weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt und sei er insofern nicht iSd Paragraph 45, NAG bzw. der damit umgesetzten Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG niedergelassen. Die Erläuterungen der C. GmbH zur Kurzarbeit ihrer Mitarbeiter infolge der COVID-19-Pandemie begründe nicht die beim BF entstandene Beschäftigungslücke.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und (noch ohne rechtskundige Vertretung) mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die negative Erledigung im Sinn des verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern. Begründend führte der BF aus, ihm sei das Erfordernis einer kontinuierlichen Arbeitszeit von vier Jahren bewusst, jedoch sei die (gemeint: erste) Lücke auf die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie zurückzuführen und habe sie infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht die vorerworbenen Ansprüche unterbrochen. Die Pandemie habe weitreichende Auswirkungen auf die „globale Arbeitslandschaft“ gehabt und bekanntlich weltweit zu einer Ausnahmesituation geführt. Der Arbeitgeber habe aufgrund finanzieller Schwierigkeiten „alle Arbeitnehmer entlassen“ und den Betrieb „vorübergehend geschlossen“. Nach Verbesserung der Situation habe der BF zur gleichen Arbeit zurückkehren können. Die zweite Lücke sei dadurch entstanden, dass eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich geworden sei, da ihn der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen nur geringfügig wieder einstellen habe können. Bei „Tolerierbarkeit“ der Lücke während der Pandemiezeit, sei er laut Sozialversicherungsdaten vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2023 im gleichen Unternehmen tätig gewesen. Er sei immer bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die Arbeitsunterbrechung eine unvermeidliche Folge außergewöhnlicher Umstände außerhalb seiner Kontrolle gewesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht und (noch ohne rechtskundige Vertretung) mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die negative Erledigung im Sinn des verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern. Begründend führte der BF aus, ihm sei das Erfordernis einer kontinuierlichen Arbeitszeit von vier Jahren bewusst, jedoch sei die (gemeint: erste) Lücke auf die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie zurückzuführen und habe sie infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit iSd Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht die vorerworbenen Ansprüche unterbrochen. Die Pandemie habe weitreichende Auswirkungen auf die „globale Arbeitslandschaft“ gehabt und bekanntlich weltweit zu einer Ausnahmesituation geführt. Der Arbeitgeber habe aufgrund finanzieller Schwierigkeiten „alle Arbeitnehmer entlassen“ und den Betrieb „vorübergehend geschlossen“. Nach Verbesserung der Situation habe der BF zur gleichen Arbeit zurückkehren können. Die zweite Lücke sei dadurch entstanden, dass eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich geworden sei, da ihn der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen nur geringfügig wieder einstellen habe können. Bei „Tolerierbarkeit“ der Lücke während der Pandemiezeit, sei er laut Sozialversicherungsdaten vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2023 im gleichen Unternehmen tätig gewesen. Er sei immer bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die Arbeitsunterbrechung eine unvermeidliche Folge außergewöhnlicher Umstände außerhalb seiner Kontrolle gewesen.

Der Beschwerde beigelegt waren eine bereits an die Behörde übermittelte schriftliche Stellungnahme der C. GmbH vom 5.3.2024, mehrere Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien, das Antragsschreiben und ein Versicherungsdatenauszug (beides vom 11.3.2024).

Mit E-Mail vom 23.6.2025 gab die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung bekannt. Mit E-Mail vom 8.7.2025 korrigierte die belangte Behörde die (offenbar infolge Umstiegs auf das ELAK-System) unvollständige und fehlerhafte Beschwerdevorlage.

In der Beschwerdeverhandlung vom 8.8.2025 wurde das Vorbringen von der rechtsfreundlichen Vertreterin dahingehend ergänzt, dass im Hinblick auf den noch anhängigen Zweckänderungsantrag kein Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt worden sei. Der BF habe jedoch unmittelbar anschließend an das Bachelorstudium F. das entsprechende Masterstudium bis dato weiterinskribiert und dort auch den erforderlichen Studienerfolg für eine Verlängerung erbracht. Sodann wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die in den Sozialversicherungsdaten ausgewiesene Beschäftigungslücke vom „10.7.2020“ bis zum 30.11.2020 unverschuldet gewesen sei und gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht zum Verlust von iSd Abs. 1 vorerworbenen Ansprüchen geführt habe. Der BF habe auch weiterhin bis 15.3.2024 beim selben Arbeitgeber gearbeitet, nur von 1.7.2023 bis 31.7.2023 sei es für einen Monat wiederum unfreiwillig und assoziationsrechtlich unschädlich zu einer weiteren Unterbrechung gekommen. Nach (beim BF schon lange zurückliegendem) Erreichen der ersten Verfestigungsstufe hätten weitere Beschäftigungsbewilligungen nur noch deklaratorische Bedeutung und könnten die betreffenden Rechte auch ohne diese ausgeübt werden. Der BF gelte auch „bei Zugrundelegung“ der beiden Unterbrechungen seit 1.1.2024 als niedergelassen. Bei Anrechnung der Studienzeiten seien die erforderlichen fünf Jahre an Niederlassung überschießend erreicht. Der BF erbringe aufgrund seines Studiums auch den erforderlichen Deutschnachweis nach Maßgabe des Integrationsgesetzes. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wurden weitere Urkunden vorgelegt und wurde vorgebracht, dass für türkische Staatsangehörige auch bei einer Zukunftsprognose „die günstigeren fremdenrechtlichen Bestimmungen ab 1995“ gelten würden. Der BF beabsichtige eine Vollzeitbeschäftigung „jeglicher Art“ und werde sein Masterstudium nach eigener Einschätzung in zwei Semestern abschließen.In der Beschwerdeverhandlung vom 8.8.2025 wurde das Vorbringen von der rechtsfreundlichen Vertreterin dahingehend ergänzt, dass im Hinblick auf den noch anhängigen Zweckänderungsantrag kein Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt worden sei. Der BF habe jedoch unmittelbar anschließend an das Bachelorstudium F. das entsprechende Masterstudium bis dato weiterinskribiert und dort auch den erforderlichen Studienerfolg für eine Verlängerung erbracht. Sodann wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die in den Sozialversicherungsdaten ausgewiesene Beschäftigungslücke vom „10.7.2020“ bis zum 30.11.2020 unverschuldet gewesen sei und gemäß Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht zum Verlust von iSd Absatz eins, vorerworbenen Ansprüchen geführt habe. Der BF habe auch weiterhin bis 15.3.2024 beim selben Arbeitgeber gearbeitet, nur von 1.7.2023 bis 31.7.2023 sei es für einen Monat wiederum unfreiwillig und assoziationsrechtlich unschädlich zu einer weiteren Unterbrechung gekommen. Nach (beim BF schon lange zurückliegendem) Erreichen der ersten Verfestigungsstufe hätten weitere Beschäftigungsbewilligungen nur noch deklaratorische Bedeutung und könnten die betreffenden Rechte auch ohne diese ausgeübt werden. Der BF gelte auch „bei Zugrundelegung“ der beiden Unterbrechungen seit 1.1.2024 als niedergelassen. Bei Anrechnung der Studienzeiten seien die erforderlichen fünf Jahre an Niederlassung überschießend erreicht. Der BF erbringe aufgrund seines Studiums auch den erforderlichen Deutschnachweis nach Maßgabe des Integrationsgesetzes. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wurden weitere Urkunden vorgelegt und wurde vorgebracht, dass für türkische Staatsangehörige auch bei einer Zukunftsprognose „die günstigeren fremdenrechtlichen Bestimmungen ab 1995“ gelten würden. Der BF beabsichtige eine Vollzeitbeschäftigung „jeglicher Art“ und werde sein Masterstudium nach eigener Einschätzung in zwei Semestern abschließen.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der am ... geborene und nunmehr 32-jährige BF ist türkischer Staatsangehöriger. Ab dem 1.3.2012 (SS 2012) absolvierte er an der Universität Wien einen Vorstudienlehrgang für den Erwerb von Deutschkenntnissen, den er nach drei Semestern im August 2013 abschloss. Am 1.10.2013 (WS 2013/14) begann er ein ordentliches Bachelorstudium D., das er nach sieben Semestern im Februar 2017 (Ende WS 2016/17) ohne Abschluss abbrach. In der Folge inskribierte er ab 1.3.2017 (SS 2017) ein ordentliches Bachelorstudium E. mit vorgeschriebener Zusatzprüfung Latein, ab 1.10.2017 (WS 2017/18) zusätzlich ein ordentliches Bachelorstudium F.. Das Bachelorstudium E. brach er nach 12 Semestern am 13.3.2023 (Anfang SS 23) ab, ohne der Behörde die Absolvierung der Zusatzprüfung Latein oder einer sonstigen studienplanmäßigen Prüfung nachgewiesen zu haben. Das parallel laufende Bachelorstudium F. beendete er bei studienplanmäßig vorgesehenen sechs Semestern nach 11 Semestern am 26.1.2023 (Ende WS 2022/23) mit dem akademischen Titel „Bachelor of Arts“ (BA). Seit 1.3.2023 (SS 2023) ist er durchgehend, nunmehr im sechsten Semester, im Masterstudium F. inskribiert, für welches studienplanmäßig einschließlich Masterarbeit und Masterprüfung vier Semester vorgesehen sind. Aktuell (WS 2025/26) befindet sich der BF im Bundesgebiet im 28. Studiensemester.

Anlässlich der Aufnahme des Vorstudienlehrgangs an der Universität Wien wurde dem BF eine Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit vom 22.2.2012 bis zum 22.2.2013 erteilt und in der Folge kontinuierlich, teilweise unter Anwendung des § 20 Abs. 2 zweiter Satz NAG, verlängert. Im Zeitraum 2017 bis 2018 beantragte er parallel die Änderung auf einen Titel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, worüber mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.1.2019 negativ entschieden wurde. Einen ersten Zweckänderungsantrag vom 2.6.2023 auf Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ zog er am 21.7.2023 zurück. Einen weiteren Zweckänderungsantrag vom 12.1.2024 modifizierte er auf einen Verlängerungsantrag für die letzte Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeitsdauer vom 4.3.2024 bis zum 4.3.2025. Am 12.3.2024 brachte er den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ ein. Anlässlich der Aufnahme des Vorstudienlehrgangs an der Universität Wien wurde dem BF eine Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit vom 22.2.2012 bis zum 22.2.2013 erteilt und in der Folge kontinuierlich, teilweise unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz NAG, verlängert. Im Zeitraum 2017 bis 2018 beantragte er parallel die Änderung auf einen Titel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, worüber mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.1.2019 negativ entschieden wurde. Einen ersten Zweckänderungsantrag vom 2.6.2023 auf Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ zog er am 21.7.2023 zurück. Einen weiteren Zweckänderungsantrag vom 12.1.2024 modifizierte er auf einen Verlängerungsantrag für die letzte Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeitsdauer vom 4.3.2024 bis zum 4.3.2025. Am 12.3.2024 brachte er den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ ein.

Nach früheren kurzfristigen Beschäftigungsperioden bei anderen Arbeitgebern war der BF vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 als voll sozialversicherter Arbeiter beim Gastgewerbeunternehmen der C. GmbH in Wien teilzeitbeschäftigt. Als dieser Betrieb seine Mitarbeiter infolge der COVID-19-Pandemie für kurze Zeit auf Kurzarbeit umstellte, beendete der BF seine dortige Beschäftigung und meldete er sich nach einer versicherungslosen Zeitspanne (1.7.2020 bis 9.7.2020) ab dem 10.7.2020 bis zum 30.11.2020 beim AMS Wien arbeitssuchend. Vom 10.7.2020 bis zum 26.11.2020 bezog er Arbeitslosengeld und anschließend vom 27.11.2020 bis zum 30.11.2020 Notstandshilfe. Während dieser Zeit strebte er keine Erwerbstätigkeit an. Ab 1.12.2020 (wenige Tage nach Herabsetzung seines Arbeitslosengeldes auf Notstandshilfe) bis zum 30.6.2023 war er wiederum als voll versicherter Arbeiter bei der C. GmbH teilzeitbeschäftigt. Ab 20.6.2023 meldete er sich beim AMS - in der Folge durchgehend bis zum 8.10.2024 - arbeitssuchend. Am 24.7.2023 wurde daneben eine weitere auf die C. GmbH lautende Beschäftigungsbewilligung, nunmehr für ein geringfügiges Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, beantragt und mit Bescheid vom 27.7.2023 erteilt. In der Folge war der BF vom 1.8.2023 bis zum 15.3.2024 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als geringfügig beschäftigter Arbeiter der bereits in einer finanziellen Schieflage befindlichen C. GmbH gemeldet. Im Hinblick auf die vom AMS bezogenen Leistungen war dem BF die Beschäftigungslücke im Juli 2023 ebenso wie das nachfolgende geringfügige Beschäftigungsausmaß persönlich gleichgültig. Die C. GmbH wurde im September 2024 infolge Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung (Zahlungsunfähigkeit) aufgelöst und im Jahr 2025 amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Vom 1.7.2023 bis zum 26.1.2024 bezog der BF durchgehend Arbeitslosengeld, vom 1.2.2024 bis zum 8.10.2024 durchgehend Notstandshilfe.

Seit 9.10.2024 ist der BF als voll versicherter Angestellter bei der G. AG als Kassakraft mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt und bezieht er aus dieser Tätigkeit ein monatliches Bruttogrundgehalt von 1.140,26 Euro bzw. aufgrund einiger Zulagen ein Nettogehalt von monatlich durchschnittlich etwa 1.160 Euro (Stand 2025) zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen. Aktuell hat er keine Kreditschulden und sind gegen ihn bzw. sein Vermögen keine Exekutions- oder Insolvenzverfahren anhängig.

Der BF wohnt in einem Wiener Studentenheim des „H.“ in einer Einbett-Garconniere mit Dusche/WC und Kitchenette. Der Benützungsvertrag wird immer um ein Jahr verlängert und ist aktuell bis zum 30.9.2026 gültig. Als Kündigungsgrund sind unter Vertragspunkt X.2 die Tatbestände des § 12 Studentenheimgesetz (darunter Beendigung oder Abbruch des Studiums) vereinbart. Das aktuelle Benützungsentgelt für diese Unterkunft beträgt monatlich 437,00 Euro. Der BF beabsichtigt, das laufende Masterstudium F. in etwa zwei Semestern abzuschließen. Der BF ist alleinstehend und hat außer einem in Wien lebenden Onkel keine Angehörigen im Bundesgebiet.Der BF wohnt in einem Wiener Studentenheim des „H.“ in einer Einbett-Garconniere mit Dusche/WC und Kitchenette. Der Benützungsvertrag wird immer um ein Jahr verlängert und ist aktuell bis zum 30.9.2026 gültig. Als Kündigungsgrund sind unter Vertragspunkt römisch zehn.2 die Tatbestände des Paragraph 12, Studentenheimgesetz (darunter Beendigung oder Abbruch des Studiums) vereinbart. Das aktuelle Benützungsentgelt für diese Unterkunft beträgt monatlich 437,00 Euro. Der BF beabsichtigt, das laufende Masterstudium F. in etwa zwei Semestern abzuschließen. Der BF ist alleinstehend und hat außer einem in Wien lebenden Onkel keine Angehörigen im Bundesgebiet.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2025 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung der bisherigen Gesamtinhalte von Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der behördlichen Vorakten; Vorbringen und Aussagen des BF; ergänzend vorgelegte Urkunden. Die belangte Behörde leistete der Ladung unentschuldigt keine Folge und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.

Die maßgeblichen Personendaten des BF sind durch unbedenkliche öffentliche Urkunden bescheinigt. Seine bisherige Aufenthaltshistorie in Österreich und die zu Grunde liegenden fremdenrechtlichen Vorverfahren ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten und den korrespondierenden Einträgen im amtlichen Fremdenregister (IZR). Die Entwicklung seines Studentenstatus und der Verlauf der diversen inskribierten Studien ergeben sich aus dem behördlichen Voraktenkonvolut und dem in der Verhandlung vorgelegten aktuellen Studienblatt (SS 2025). Anfang Dezember 2017 brachte der BF bei der Behörde eine schriftliche Stellungnahme ein, wonach er aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft kaum finanzielle Mittel für ein „anständiges Leben“ habe und dadurch sein Studium „vernachlässige“. Er wolle lieber eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für eine ordentliche Arbeitserlaubnis in Österreich und allenfalls ein Abendstudium betreiben. Art und Ausmaß der vom BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten und deren sozialversicherungsrechtliche Grundlagen ergeben sich aus den bescheidmäßigen Beschäftigungsbewilligungen des AMS Wien, den im amtswegigen Auskunftsverfahren abgefragten Sozialversicherungsdaten und den vorgelegten Lohnzetteln. Die Feststellungen zur unternehmensrechtlichen Entwicklung der früheren Arbeitgeberin C. GmbH ergeben sich aus Insolvenzdatei, GISA und Firmenbuch. Zur Person des BF weisen die Insolvenzdatei und die in der Verhandlung vorgelegten aktuellen Auszüge des KSV1870 sowie des Exekutionsgerichts keine Einträge aus.

Die Feststellung, dass der BF die Beschäftigungslücke vom 1.7.2020 bis zum 30.11.2020 einfach hingenommen hatte und sie offenbar seinen damaligen Interessen entgegenkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zu diesem Thema (bis auf allgemeine Verweise auf die Wirtschaftslage zur Pandemiezeit) kein fundiertes Vorbringen erstattete, im Zusammenhalt mit den (den Behauptungen zur Mitarbeiterentlassung und Betriebsschließung widersprechenden) schriftlichen Ausführungen in der vorgelegten Stellungnahme der C. GmbH vom 5.3.2024: Die Arbeitgeberin bestätigte dort ausdrücklich, dass das Unternehmen pandemiebedingt „alle MitarbeiterInnen für kurze Zeit auf Kurzarbeit“ umstellen hätte müssen. Wie bereits in der Bescheidbegründung zutreffend angesprochen ist, ergibt sich aus diesen Ausführungen gerade keine Notwendigkeit, das Beschäftigungsverhältnis des BF betriebsseitig gänzlich zu beenden. Die weiteren Ausführungen der Arbeitgeberin lauten vage dahingehend, die Lücke beruhe auf „keine[r] Anfrage unseres Unternehmens oder der Person“ und die Zusammenarbeit „mit [der] Person“ hätte am 1.12.2020 wieder begonnen. Insofern bestätigt die Urkunde in keiner Weise, dass die „Unerwünschtheit“ der Beschäftigungslücke ausschlaggebend vom Betrieb ausging und ist vielmehr davon auszugehen, dass das längere Aussetzen mit der Erwerbstätigkeit den eigenen Interessen des BF entgegenkam, dessen bewilligter Hauptaufenthaltszweck nicht zuletzt im Betrieb eines ordentlichen Studiums bestand. Abgesehen vom Fehlen eines eigenen fundierten Vorbringens wurden hierzu auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Als unternehmerisch lebensfremd und insofern unglaubwürdig erweisen sich auch die Ausführungen zur zweiten Lücke im Juli 2023, wonach die bereits seit April 2019 (Gewerbeanmeldung) am österreichischen Markt agierende Arbeitgeberin davon ausgegangen wäre, man könne einen Mitarbeiter nicht von Teilzeitbeschäftigung auf geringfügige Beschäftigung umstellen, ohne ihn davor einen Monat freizusetzen („Arbeitsausgang zu geben“). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich weder der BF noch die Arbeitgeberin zeitgerecht um allenfalls erforderliche administrative Maßnahmen kümmerten, zumal der BF bereits seit 20.6.2023 arbeitslos gemeldet war, die betreffende Beschäftigungsbewilligung laut vorgelegtem AMS-Bescheid vom 27.7.2023 erst am 24.7.2023 beantragt (!) wurde und die Bearbeitungsdauer nur drei Tag betrug. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass ihm in Hinblick auf seinen Arbeitslosengeldanspruch auch diese Lücke gleichgültig war bzw. im Einklang mit seiner Interessenslage stand. Dies bekräftigt auch die weitere Vorgangsweise, wonach der BF ab August 2023 neben der nur noch geringfügigen Beschäftigung bei der C. GmbH und auch danach keine ergänzende/weitere Erwerbstätigkeit anstrebte und längerfristig bis zum 8.10.2024 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog. Dass der Status beim AMS wie bei jedem anderen durchschnittlichen Leistungsempfänger formal auf die Bezeichnung „arbeitssuchend“ lautete, sagt fallbezogen über seine tatsächlichen Absichten nichts aus. Hinzuweisen ist noch auf die Voraktenlage, wonach der BF etwa in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2018 frühere Beschäftigungslücken mit „mentaler Müdigkeit“ und eine bereits in der Vergangenheit unterbliebene Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ebenfalls mit einem „Versehen“ entschuldigte.

Die aktuelle Unterkunft des BF in einem Studentenwohnheim und die dortigen Nutzungsbedingungen bescheinigt der aktuelle Benützungsvertrag (1.10.2025 bis 30.9.2026). Das aktuelle monatliche Benützungsentgelt ergibt sich aus den regelmäßigen Abbuchungen laut vorgelegten Kontoauszügen der I.. Die familiären Umstände des BF (Familienstand, Angehörige im Bundesgebiet) wurden nach seinen eigenen Angaben in der Verhandlung festgestellt.Die aktuelle Unterkunft des BF in einem Studentenwohnheim und die dortigen Nutzungsbedingungen bescheinigt der aktuelle Benützungsvertrag (1.10.2025 bis 30.9.2026). Das aktuelle monatliche Benützungsentgelt ergibt sich aus den regelmäßigen Abbuchungen laut vorgelegten Kontoauszügen der römisch eins.. Die familiären Umstände des BF (Familienstand, Angehörige im Bundesgebiet) wurden nach seinen eigenen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I: Gemäß § 26 NAG hat der Fremde, wenn er den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Zu I: Gemäß Paragraph 26, NAG hat der Fremde, wenn er den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG und § 2 Abs. 1 Z 7 NAG-DV ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ vorgesehen, welcher unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments der Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts dient.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ vorgesehen, welcher unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments der Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts dient.

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Gemäß Abs. 2 erster Satz ist zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.Gemäß Absatz 2, erster Satz ist zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.

Die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist im NAG konstitutiv konzipiert. Mangels besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften hat das Verwaltungsgericht der Entscheidung im Bescheidbeschwerdeverfahren (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen und auch erforderliche Prognosen ausgehend von diesem Zeitpunkt zu treffen (vgl. auch sg. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360). Die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist im NAG konstitutiv konzipiert. Mangels besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften hat das Verwaltungsgericht der Entscheidung im Bescheidbeschwerdeverfahren (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen und auch erforderliche Prognosen ausgehend von diesem Zeitpunkt zu treffen vergleiche auch sg. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360).

§ 29 Abs. 1 NAG normiert unbeschadet des auch im Antragsverfahren geltenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht (§§ 37, 39 Abs. 2 erster Satz AVG) ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass amtswegigen Erhebungen gerade im Hinblick auf fremdenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmale häufig faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Auch nach der materienspezifischen Rechtsprechung obliegt es dem Fremden, die Erfüllung der (positiven) Erteilungsvoraussetzungen wie Unterkunft und Unterhalt sowie auch der besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Beweisverfahren initiativ und substantiiert darzutun (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; 11.11.2013, 2012/22/0017). Den Antragsteller trifft hier eine fundierte Behauptungs- und Beweislast, wobei es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (über eine verfahrensrechtliche Manuduktion nach § 13a AVG hinaus) grundsätzlich nicht obliegt, in einer Verhandlung oder auf sonstigem Weg Anleitungen oder Ratschläge für eine allfällige positive Sachentscheidung zu erteilen (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/22/0076; 4.5.2023, Ra 2021/20/0469 mwV). Paragraph 29, Absatz eins, NAG normiert unbeschadet des auch im Antragsverfahren geltenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraphen 37, 39, Absatz 2, erster Satz AVG) ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass amtswegigen Erhebungen gerade im Hinblick auf fremdenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmale häufig faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Auch nach der materienspezifischen Rechtsprechung obliegt es dem Fremden, die Erfüllung der (positiven) Erteilungsvoraussetzungen wie Unterkunft und Unterhalt sowie auch der besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Beweisverfahren initiativ und substantiiert darzutun vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; 11.11.2013, 2012/22/0017). Den Antragsteller trifft hier eine fundierte Behauptungs- und Beweislast, wobei es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (über eine verfahrensrechtliche Manuduktion nach Paragraph 13 a, AVG hinaus) grundsätzlich nicht obliegt, in einer Verhandlung oder auf sonstigem Weg Anleitungen oder Ratschläge für eine allfällige positive Sachentscheidung zu erteilen vergleiche VwGH 24.1.2024, Ra 2023/22/0076; 4.5.2023, Ra 2021/20/0469 mwV).

Der vom BF am 12.3.2024, somit unmittelbar nach Beginn der Gültigkeit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ (4.3.2024 bis 4.3.2025), eingebrachte Antrag war damals ein alleiniger Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG. Ob in weiterer Folge von einem kombinierten Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 4 NAG auszugehen ist, hängt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Verlängerung fällt, wobei offenbar auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren abzustellen ist (vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015 samt Ausführungen im Volltext). Zum Zeitpunkt der deutlich vor Ende der Gültigkeitsdauer der Verlängerung erfolgten Bescheiderlassung (Zustellung 5.4.2024) war nach dieser Rechtsprechung noch von einem alleinigen Zweckänderungsantrag auszugehen, weshalb sich die Behörde in ihrer Entscheidung noch nicht mit einer Verlängerung zu befassen hatte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des VGW über den Zweckänderungsantrag ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bereits abgelaufen, weshalb gemäß der - offenbar zum Schutz des Antragstellers vor Fristversäumnissen entwickelten - ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr von einem kombinierten Verfahren nach § 24 Abs. 4 NAG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“; Zweckänderung „Daueraufenthalt – EU“) auszugehen ist. Ist die Gültigkeitsdauer des letzterteilten Titels überschritten, erscheint offenbar regelmäßig auch keine nähere Erforschung des Parteiwillens geboten (vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015; 27.7.2017, Ra 2017/22/0060 mwV), wobei der BF durch durchgehende Weiterinskription an der Universität Wien ohnedies zum Ausdruck gebracht hat, auch sein Studium im Bundesgebiet weiterverfolgen zu wollen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings zu berücksichtigen, dass das (erst durch die längere Verfahrensdauer eröffnete) Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Behandlung im angefochtenen Bescheid bei sonstiger Überschreitung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von der Behörde zu führen ist (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher bei abschlägiger Entscheidung über den Zweckänderungsantrag von diesbezüglichen Ermittlungen Abstand zu nehmen.Der vom BF am 12.3.2024, somit unmittelbar nach Beginn der Gültigkeit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ (4.3.2024 bis 4.3.2025), eingebrachte Antrag war damals ein alleiniger Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG. Ob in weiterer Folge von einem kombinierten Verlängerungsantrag iSd Paragraph 24, Absatz 4, NAG auszugehen ist, hängt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Verlängerung fällt, wobei offenbar auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren abzustellen ist vergleiche VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015 samt Ausführungen im Volltext). Zum Zeitpunkt der deutlich vor Ende der Gültigkeitsdauer der Verlängerung erfolgten Bescheiderlassung (Zustellung 5.4.2024) war nach dieser Rechtsprechung noch von einem alleinigen Zweckänderungsantrag auszugehen, weshalb sich die Behörde in ihrer Entscheidung noch nicht mit einer Verlängerung zu befassen hatte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des VGW über den Zweckänderungsantrag ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bereits abgelaufen, weshalb gemäß der - offenbar zum Schutz des Antragstellers vor Fristversäumnissen entwickelten - ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr von einem kombinierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“; Zweckänderung „Daueraufenthalt – EU“) auszugehen ist. Ist die Gültigkeitsdauer des letzterteilten Titels überschritten, erscheint offenbar regelmäßig auch keine nähere Erforschung des Parteiwillens geboten vergleiche VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015; 27.7.2017, Ra 2017/22/0060 mwV), wobei der BF durch durchgehende Weiterinskription an der Universität Wien ohnedies zum Ausdruck gebracht hat, auch sein Studium im Bundesgebiet weiterverfolgen zu wollen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings zu berücksichtigen, dass das (erst durch die längere Verfahrensdauer eröffnete) Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Behandlung im angefochtenen Bescheid bei sonstiger Überschreitung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von der Behörde zu führen ist vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher bei abschlägiger Entscheidung über den Zweckänderungsantrag von diesbezüglichen Ermittlungen Abstand zu nehmen.

Zur Voraussetzung der ununterbrochenen fünfjährigen Niederlassung:

Bereits im angefochtenen Bescheid ist gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 3 NAG zutreffend festgehalten, dass Aufenthalte aufgrund zweckgebundener befristeter Aufenthaltsbewilligen nach § 8 Abs. 1 Z 12 NAG keine Niederlassung im Sinn des Abs. 2 begründen und daraus alleine (unbeschadet der Anrechnungsbestimmung des § 45 Abs. 2 erster Satz) auch keine Ansprüche auf einen Titel „Daueraufenthalt – EU“ abzuleiten sind.Bereits im angefochtenen Bescheid ist gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, NAG zutreffend festgehalten, dass Aufenthalte aufgrund zweckgebundener befristeter Aufenthaltsbewilligen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG keine Niederlassung im Sinn des Absatz 2, begründen und daraus alleine (unbeschadet der Anrechnungsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz) auch keine Ansprüche auf einen Titel „Daueraufenthalt – EU“ abzuleiten sind.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat - vorbehaltlich der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmungen des Art. 7 betreffend Familienangehörige - ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem MitgliedstaatGemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 hat - vorbehaltlich der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmungen des Artikel 7, betreffend Familienangehörige - ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-    nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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