TE Lvwg Erkenntnis 2025/11/21 VGW-121/082/16684/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2025
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Entscheidungsdatum

21.11.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs3
GewO 1994 §94 Z16
GewO 1994 §95 Abs2
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. GesmbH vom 29.10.2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 21.10.2025, Zl. ..., betreffend Untersagung der Gewerbeausübung und Nichterteilung der Genehmigung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. GesmbH vom 29.10.2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 21.10.2025, Zl. ..., betreffend Untersagung der Gewerbeausübung und Nichterteilung der Genehmigung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende GesmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) wurde am 25.7.2025 ins Firmenbuch eingetragen. Ihr einziger, allein vertretungsbefugter Geschäftsführer ist B. C., geboren am ... in D. in der Schweiz. Die Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GesmbH ist (mit Ausnahme der Schreibweise ihres Rechtsformzusatzes) die gleichnamige E. GmbH (Sitz in D. in der Schweiz, Handelsregisteramt des Kantons …, …).

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GesmbH hat seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. In Österreich hat er keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz, hält sich aber regelmäßig in Österreich auf. Seine Ehefrau lebt in Wien. In der Schweiz führt er seit zweieinhalb Jahren die Geschäfte im Unternehmen der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GesmbH in der Planung und Durchführung von "… Installationen".

Gewerberechtlich verfügt er über die individuelle Befähigung für das Gewerbe der "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung" (Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 17.9.2025, ...).

Die beschwerdeführende GesmbH verfügt seit dem 9.9.2025 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Installation von elektrischen Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt und Leistungen bis 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt" mit Gewerbestandort in der F.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk (GISA-Zahl ...). Der gewerberechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden GesmbH ist ebenfalls ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Am 24.9.2025, geändert mit E-Mail vom 3.10.2025, meldete die beschwerdeführende GesmbH das Gewerbe "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung" an und beantragte die Genehmigung der Bestellung ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Die Tätigkeiten der beschwerdeführenden GesmbH umfassen hauptsächlich Installationen im Bereich des bestehenden freien Gewerbes. Elektrotechnische Arbeiten sind eine Ausnahme und erfolgen nur selten. Wenn elektrotechnische Arbeiten erforderlich sind, die über diesen Rahmen des freien Gewerbes hinausgehen, hat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GesmbH vor, als "qualifizierter Geschäftsführer" persönlich anwesend zu sein und die Aufsicht zu übernehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.10.2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung" durch die beschwerdeführende GesmbH nicht vorliegen, untersagte die Ausübung des Gewerbes und gab weiters gemäß § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994 dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden GesmbH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach § 340 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994 im Rahmen der Gewerbeanmeldung zu prüfen sei, ob der beantragte Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entspreche und in der Lage sei, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit liege nur dann vor, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung gewährleistet und eine bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht gegeben, weil der beantragte gewerberechtliche Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und die Fahrzeit von seinem Wohnort zum Gewerbestandort der beschwerdeführenden GesmbH in Wien mehr als neun Stunden betrage. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.10.2025 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung" durch die beschwerdeführende GesmbH nicht vorliegen, untersagte die Ausübung des Gewerbes und gab weiters gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden GesmbH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach Paragraph 340, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 im Rahmen der Gewerbeanmeldung zu prüfen sei, ob der beantragte Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entspreche und in der Lage sei, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit liege nur dann vor, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung gewährleistet und eine bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht gegeben, weil der beantragte gewerberechtliche Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und die Fahrzeit von seinem Wohnort zum Gewerbestandort der beschwerdeführenden GesmbH in Wien mehr als neun Stunden betrage.

Trotz des Vorbringens der beschwerdeführenden GesmbH, elektrotechnische Tätigkeiten würden nur in Ausnahmefällen durchgeführt und der beantragte Geschäftsführer werde bei der Ausführung der Arbeiten jeweils persönlich vor Ort sein, gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, dass dieser aufgrund der großen räumlichen Entfernung nicht in der Lage sei, während der üblichen Betriebszeiten die für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer erforderliche laufende Beaufsichtigung des Betriebes und der Mitarbeiter sowie die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorlägen und dem Ansuchen um Genehmigung seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht zu entsprechen gewesen sei.

Die beschwerdeführende GesmbH erhob fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 29.10.2025. Darin macht sie geltend, dass der angefochtene Bescheid unzutreffend davon ausgehe, das Elektrotechnikgewerbe sei das Hauptgewerbe der beschwerdeführenden GesmbH. Tatsächlich übe die Gesellschaft schwerpunktmäßig ein bereits bewilligtes freies Gewerbe aus, während das angemeldete Elektrotechnikgewerbe lediglich als "Nebengewerbe" betrieben werden solle und im Wesentlichen der Durchführung von im Rahmen der Haupttätigkeit anfallenden elektrotechnischen Anpassungen diene. Der Geschäftsführer halte sich regelmäßig in Wien auf, weil seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, in Wien (im ... Wiener Gemeindebezirk) ansässig sei und dort ihre Familie lebe. Flüge zwischen Wien und Zürich dauerten lediglich etwa eine Stunde und 15 Minuten, Nächtigungen erfolgten im Familienwohnsitz in Wien. Dadurch sei seine tatsächliche Präsenz in Österreich in ausreichendem Umfang gewährleistet. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GesmbH führe die anfallenden Starkstromarbeiten persönlich durch, sei bei jeder elektrotechnischen Anpassung selbst vor Ort und delegiere diese Tätigkeiten nicht an andere Personen, sodass die Wahrnehmung seiner Aufgaben als gewerberechtlicher Geschäftsführer sichergestellt sei. In ihrer Beschwerde beantragt die beschwerdeführende GesmbH die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Nachbesserung gemäß § 13 Abs. 2 AVG sowie die Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Elektrotechnikgewerbe als Nebengewerbe zum bereits bewilligten freien Gewerbe.Die beschwerdeführende GesmbH erhob fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 29.10.2025. Darin macht sie geltend, dass der angefochtene Bescheid unzutreffend davon ausgehe, das Elektrotechnikgewerbe sei das Hauptgewerbe der beschwerdeführenden GesmbH. Tatsächlich übe die Gesellschaft schwerpunktmäßig ein bereits bewilligtes freies Gewerbe aus, während das angemeldete Elektrotechnikgewerbe lediglich als "Nebengewerbe" betrieben werden solle und im Wesentlichen der Durchführung von im Rahmen der Haupttätigkeit anfallenden elektrotechnischen Anpassungen diene. Der Geschäftsführer halte sich regelmäßig in Wien auf, weil seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, in Wien (im ... Wiener Gemeindebezirk) ansässig sei und dort ihre Familie lebe. Flüge zwischen Wien und Zürich dauerten lediglich etwa eine Stunde und 15 Minuten, Nächtigungen erfolgten im Familienwohnsitz in Wien. Dadurch sei seine tatsächliche Präsenz in Österreich in ausreichendem Umfang gewährleistet. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GesmbH führe die anfallenden Starkstromarbeiten persönlich durch, sei bei jeder elektrotechnischen Anpassung selbst vor Ort und delegiere diese Tätigkeiten nicht an andere Personen, sodass die Wahrnehmung seiner Aufgaben als gewerberechtlicher Geschäftsführer sichergestellt sei. In ihrer Beschwerde beantragt die beschwerdeführende GesmbH die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Nachbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG sowie die Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Elektrotechnikgewerbe als Nebengewerbe zum bereits bewilligten freien Gewerbe.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht Wien auf elektronischem Weg vor (hier eingelangt am 30.10.2025).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit nicht bestrittenen und vollständig im elektronischen Weg vorgelegten Akteninhalt, der alle vorgelegten Unterlagen und Urkunden umfasst. Ein (Haupt-)Wohnsitz des Geschäftsführers der beschwerdeführenden GesmbH in Wien wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Seine unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GesmbH konnte seinem Lebenslauf und den schweizerischen Registerauszügen entnommen werden.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 9 Abs. 1, § 39 sowie § 95 GewO 1994 lauten: Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 39, sowie Paragraph 95, GewO 1994 lauten:

"§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben."§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wennParagraph 39, (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1.     die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2.     es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3.     es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1.     dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2.     ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

1.     die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2.     es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder

3.     es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger' erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers gemäß Absatz 4, angezeigt hat.

Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

16.    Elektrotechnik

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.Paragraph 95, (1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind."(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind."

4. Rechtliche Beurteilung

Die beschwerdeführende GesmbH hat am 24.9.2025 das Elektrotechnikgewerbe angemeldet und um Genehmigung der Bestellung ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes angesucht.

Die nunmehrige Anmeldung betrifft ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 16 GewO 1994) und die Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden GesmbH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 95 Abs. 2 GewO), der keinen Wohnsitz im Inland hat. Die nunmehrige Anmeldung betrifft ein reglementiertes Gewerbe (Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994) und die Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden GesmbH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Paragraph 95, Absatz 2, GewO), der keinen Wohnsitz im Inland hat.

Zum Wohnsitzerfordernis ist klarstellend anzumerken, dass die Befreiungstatbestände gemäß § 39 Abs. 2a GewO 1994 nichts daran ändern, dass der Geschäftsführer (nach Abs. 2a zulässigerweise ohne Wohnsitz im Inland) dennoch gemäß Abs. 2 "in der Lage sein [muss], sich im Betrieb entsprechend zu betätigen". Unter diesem Gesichtspunkt kann die Entfernung von Wohnsitz im Ausland und Betriebsstätte weiterhin von Bedeutung sein (vgl. Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 39 Anm. 68 (Stand 1.10.2024, rdb.at); ebenso Stöger in Ratka/Rauter (Hrsg.), Handbuch Geschäftsführerhaftung2 (2011) Rz. 5/60). Zum Wohnsitzerfordernis ist klarstellend anzumerken, dass die Befreiungstatbestände gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, GewO 1994 nichts daran ändern, dass der Geschäftsführer (nach Absatz 2 a, zulässigerweise ohne Wohnsitz im Inland) dennoch gemäß Absatz 2, "in der Lage sein [muss], sich im Betrieb entsprechend zu betätigen". Unter diesem Gesichtspunkt kann die Entfernung von Wohnsitz im Ausland und Betriebsstätte weiterhin von Bedeutung sein vergleiche Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 Paragraph 39, Anmerkung 68, (Stand 1.10.2024, rdb.at); ebenso Stöger in Ratka/Rauter (Hrsg.), Handbuch Geschäftsführerhaftung2 (2011) Rz. 5/60).

Für gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person und somit auch einer GmbH ist daher maßgeblich, dass sich der Geschäftsführer "im Betrieb entsprechend betätigt" (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 GewO). Für das Vorliegen einer entsprechenden Betätigung wird verlangt, dass "durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt [ist] und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss somit unter Bedachtnahme auf die Art oder auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist" (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.2.2002, 2001/04/0228; sowie VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162). Abgestellt wird dabei etwa auf die Entfernung des Wohnsitzes bzw. eines sonstigen Arbeitsorts des gewerberechtlichen Geschäftsführers vom Betrieb (vgl. VwGH 27.6.1989, 87/04/0192; und weiters VwGH 10.12.1991, 91/04/0140), auf das Ausmaß sonstiger Berufstätigkeit (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0162; und VwGH 12.11.1996, 96/04/0206), auf die Art des ausgeübten Gewerbes (einschließlich der Art der Betriebsanlage) oder auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben im Wege moderner Kommunikationstechniken (vgl. zu beiden Punkten VwGH 27.01.2010, 2006/04/0038). Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer selbständigen Anordnungsbefugnis gestellt werden, entsprechen weitestgehend denen, die für verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG gelten (vgl. zu alldem Stöger in Ratka/Rauter (Hrsg.), Handbuch Geschäftsführerhaftung2 (2011) Rz. 5/58). Für gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person und somit auch einer GmbH ist daher maßgeblich, dass sich der Geschäftsführer "im Betrieb entsprechend betätigt" (Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, GewO). Für das Vorliegen einer entsprechenden Betätigung wird verlangt, dass "durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt [ist] und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss somit unter Bedachtnahme auf die Art oder auf den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist" vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.2.2002, 2001/04/0228; sowie VwGH 26.6.2001, 2000/04/0162). Abgestellt wird dabei etwa auf die Entfernung des Wohnsitzes bzw. eines sonstigen Arbeitsorts des gewerberechtlichen Geschäftsführers vom Betrieb vergleiche VwGH 27.6.1989, 87/04/0192; und weiters VwGH 10.12.1991, 91/04/0140), auf das Ausmaß sonstiger Berufstätigkeit vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0162; und VwGH 12.11.1996, 96/04/0206), auf die Art des ausgeübten Gewerbes (einschließlich der Art der Betriebsanlage) oder auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben im Wege moderner Kommunikationstechniken vergleiche zu beiden Punkten VwGH 27.01.2010, 2006/04/0038). Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer selbständigen Anordnungsbefugnis gestellt werden, entsprechen weitestgehend denen, die für verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG gelten vergleiche zu alldem Stöger in Ratka/Rauter (Hrsg.), Handbuch Geschäftsführerhaftung2 (2011) Rz. 5/58).

Ob eine tatsächliche Betätigung im Sinne des § 39 Abs. 3 GewO 1994 vorliegt, wird somit im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Merkmale (insbesondere Art und Umfang des Betriebes, Art und Umfang einer allfälligen Betriebsanlage, persönliche Verhältnisse des Geschäftsführers) zu beurteilen sein. Eine bloß "gelegentliche Anwesenheit" kann jedenfalls keine entsprechende Betätigung sein (vgl. Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 39 Anm. 70 (Stand 1.10.2024, rdb.at), mit Verweis auf VwGH 22.11.1988, 86/04/0107). Ob eine tatsächliche Betätigung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, GewO 1994 vorliegt, wird somit im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Merkmale (insbesondere Art und Umfang des Betriebes, Art und Umfang einer allfälligen Betriebsanlage, persönliche Verhältnisse des Geschäftsführers) zu beurteilen sein. Eine bloß "gelegentliche Anwesenheit" kann jedenfalls keine entsprechende Betätigung sein vergleiche Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 Paragraph 39, Anmerkung 70, (Stand 1.10.2024, rdb.at), mit Verweis auf VwGH 22.11.1988, 86/04/0107).

Trotz des "Konzernprivilegs" gemäß § 39 Abs. 2 fünfter Satz GewO 1994 muss die Betätigungsmöglichkeit des Abs. 2 erster Satz gegeben sein, weil sich dieses Privileg des Abs. 2 fünfter Satz wohl nur auf die Anordnung des Abs. 2 dritter Satz beziehen dürfte. Wäre auch die Anordnung des Abs. 2 erster Satz vom "Konzernprivileg" erfasst, könnte etwa auch zum Geschäftsführer bestellt werden, wer gar nicht die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Derartiges gewollt zu haben ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (vgl. Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 39 Anm. 58 (Stand 1.10.2024, rdb.at)).Trotz des "Konzernprivilegs" gemäß Paragraph 39, Absatz 2, fünfter Satz GewO 1994 muss die Betätigungsmöglichkeit des Absatz 2, erster Satz gegeben sein, weil sich dieses Privileg des Absatz 2, fünfter Satz wohl nur auf die Anordnung des Absatz 2, dritter Satz beziehen dürfte. Wäre auch die Anordnung des Absatz 2, erster Satz vom "Konzernprivileg" erfasst, könnte etwa auch zum Geschäftsführer bestellt werden, wer gar nicht die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Derartiges gewollt zu haben ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen vergleiche Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 Paragraph 39, Anmerkung 58, (Stand 1.10.2024, rdb.at)).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren ein reglementiertes Gewerbe im Sinn des § 94 Z 16 GewO 1994 betrifft und § 95 Abs. 2 GewO 1994 die Bestellung eines Geschäftsführers nur dann zulässt, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 und 3 GewO 1994 erfüllt sind. Diese Anforderungen knüpfen nicht an die wirtschaftliche Bedeutung des Gewerbes innerhalb des Unternehmens an, sondern an die Gefährdungspotenziale des jeweiligen reglementierten Gewerbes und den damit verbundenen Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum. Ob die beschwerdeführende GesmbH das Elektrotechnikgewerbe in ihrem Unternehmenskonzept als "Nebengewerbe" versteht und in welchem Verhältnis es zu einem bereits ausgeübten freien Gewerbe steht, ist daher für die Frage der Zulässigkeit der Geschäftsführerbestellung ohne rechtliche Relevanz. Der Umfang der gewerberechtlichen Verantwortlichkeit und der Aufsichts- und Kontrollpflichten des gewerberechtlichen Geschäftsführers bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der angemeldeten Gewerbeberechtigung und nicht nach der internen betriebswirtschaftlichen Gewichtung.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren ein reglementiertes Gewerbe im Sinn des Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994 betrifft und Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 die Bestellung eines Geschäftsführers nur dann zulässt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 und 3 GewO 1994 erfüllt sind. Diese Anforderungen knüpfen nicht an die wirtschaftliche Bedeutung des Gewerbes innerhalb des Unternehmens an, sondern an die Gefährdungspotenziale des jeweiligen reglementierten Gewerbes und den damit verbundenen Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum. Ob die beschwerdeführende GesmbH das Elektrotechnikgewerbe in ihrem Unternehmenskonzept als "Nebengewerbe" versteht und in welchem Verhältnis es zu einem bereits ausgeübten freien Gewerbe steht, ist daher für die Frage der Zulässigkeit der Geschäftsführerbestellung ohne rechtliche Relevanz. Der Umfang der gewerberechtlichen Verantwortlichkeit und der Aufsichts- und Kontrollpflichten des gewerberechtlichen Geschäftsführers bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der angemeldeten Gewerbeberechtigung und nicht nach der internen betriebswirtschaftlichen Gewichtung.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der beantragte gewerberechtliche Geschäftsführer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat, über keinen Wohnsitz im Inland verfügt und daneben als Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft tätig ist. Sein Aufenthalt in Österreich beschränkt sich nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden GesmbH auf regelmäßige, aber anlassbezogene Besuche, wobei er an Tagen mit Starkstromarbeiten "persönlich vor Ort" sei und die Aufsicht über die Arbeiten wahrnehmen wolle. Konkrete Angaben zur Häufigkeit und Dauer dieser Aufenthalte sowie zu einer dauerhaften, jederzeit auch kurzfristigen Verfügbarkeit im Raum Wien wurden nicht gemacht. Unter Berücksichtigung der räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnsitz in der Schweiz und dem Sitz der beschwerdeführenden GesmbH in Wien sowie der sonstigen beruflichen Verpflichtungen des Geschäftsführers ist damit nicht gewährleistet, dass er in einem Ausmaß im Betrieb präsent ist, das eine laufende, an den Betriebsablauf angepasste Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten erlaubt. Der Umstand, dass Flugverbindungen die reine Reisezeit verkürzen können, vermag daran nichts zu ändern, weil auch bei Nutzung solcher Verbindungen eine jederzeitige, kurzfristige Verfügbarkeit im Sinn einer ständigen Betätigung im Betrieb nicht sichergestellt ist.

Soweit die beschwerdeführende GesmbH darauf verweist, Starkstromarbeiten würden nur in begrenztem Umfang anfallen und ihr Geschäftsführer führe diese Arbeiten persönlich durch, ergibt sich daraus keine günstigere Beurteilung. Gerade wenn sämtliche elektrotechnischen Arbeiten ausschließlich durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer selbst erbracht werden sollen, wäre eine besonders enge Einbindung in den laufenden Betrieb und eine verlässliche Anwesenheit im Einzugsgebiet des Gewerbebetriebs erforderlich. Mit einem Lebensmittelpunkt im Ausland, einem fehlenden inländischen Wohnsitz und nicht näher konkretisierten, bloß punktuellen Aufenthalten in Wien (auch aufgrund familiärer Bindungen) kann den Anforderungen des § 39 Abs. 3 GewO 1994 an eine entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb nicht entsprochen werden. Soweit die beschwerdeführende GesmbH darauf verweist, Starkstromarbeiten würden nur in begrenztem Umfang anfallen und ihr Geschäftsführer führe diese Arbeiten persönlich durch, ergibt sich daraus keine günstigere Beurteilung. Gerade wenn sämtliche elektrotechnischen Arbeiten ausschließlich durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer selbst erbracht werden sollen, wäre eine besonders enge Einbindung in den laufenden Betrieb und eine verlässliche Anwesenheit im Einzugsgebiet des Gewerbebetriebs erforderlich. Mit einem Lebensmittelpunkt im Ausland, einem fehlenden inländischen Wohnsitz und nicht näher konkretisierten, bloß punktuellen Aufenthalten in Wien (auch aufgrund familiärer Bindungen) kann den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz 3, GewO 1994 an eine entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb nicht entsprochen werden.

Auch das Begehren auf Einräumung einer Frist zur "Nachbesserung" ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die negative Beurteilung der Betätigungsmöglichkeit beruht nicht auf formalen oder behebbaren Mängeln des Antrags, sondern auf den festgestellten objektiven Rahmenbedingungen (Wohnsitz im Ausland, fehlender inländischer Wohnsitz, weitere berufliche Verpflichtungen, nur anlassbezogene Aufenthalte in Wien, sensibles reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung). Ein die laufende persönliche Betätigung im Betrieb sicherstellendes Organisations- oder Präsenzkonzept wurde nicht behauptet und ist anhand des Vorbringens auch nicht erkennbar.

Insgesamt erweist sich damit die Auffassung der belangten Behörde als zutreffend, dass der beantragte Geschäftsführer nicht in der Lage ist, sich im Sinn des § 39 Abs. 3 GewO 1994 im Betrieb der beschwerdeführenden GesmbH entsprechend zu betätigen, weshalb die Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 GewO 1994 für seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht vorliegen und die Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes rechtmäßig war.Insgesamt erweist sich damit die Auffassung der belangten Behörde als zutreffend, dass der beantragte Geschäftsführer nicht in der Lage ist, sich im Sinn des Paragraph 39, Absatz 3, GewO 1994 im Betrieb der beschwerdeführenden GesmbH entsprechend zu betätigen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 für seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht vorliegen und die Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes rechtmäßig war.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG) und auch nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 VwGVG), zumal im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, weil der Sachverhalt unstrittig feststeht und damit die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) und auch nicht erforderlich (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), zumal im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, weil der Sachverhalt unstrittig feststeht und damit die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 39 GewO 1994 im Hinblick auf die verwiesene höchstgerichtliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, GewO 1994 im Hinblick auf die verwiesene höchstgerichtliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft.

Schlagworte

Elektrotechnikgewerbe, Genehmigung, Anmeldung, Wohnsitzerfordernis, Befreiungstatbestand, Konzernprivileg, räumliche Entfernung, Lebensmittelpunkt, tatsächliche Betätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.121.082.16684.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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