Entscheidungsdatum
09.12.2025Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. SZEP über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.06.2025, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 05.11.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. SZEP über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.06.2025, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 05.11.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sowie § 19 Abs. 3 NAG iVm §§ 2a Abs. 2 und 7 Abs. 1 NAG-DV stützt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sowie Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 7 Absatz eins, NAG-DV stützt.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juni 2025, Zahl ..., wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 5. November 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Rechtsmittelwerber keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 vorgelegt habe. Des Weiteren habe er weder einen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG eingebracht noch ein Gutachten von einem Amtsarzt oder Vertrauensarzt, dass ihm die Erbringung des Nachweises aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, vorgelegt. Letztlich wäre die Ehegattin des Einschreiters im Falle der unterbleibenden Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel auch nicht faktisch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Rechtsmittelwerber keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 vorgelegt habe. Des Weiteren habe er weder einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht noch ein Gutachten von einem Amtsarzt oder Vertrauensarzt, dass ihm die Erbringung des Nachweises aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, vorgelegt. Letztlich wäre die Ehegattin des Einschreiters im Falle der unterbleibenden Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel auch nicht faktisch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst auszugsweise Nachstehendes aus:
„Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025 erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHEIDBESCHWERDE
in vollem Umfang gem. Art 130 (1) Z. 1 iVm 132 (1) Z. 1 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.ris-attachment://image001.jpgin vollem Umfang gem. Artikel 130, (1) Ziffer eins, in Verbindung mit 132 (1) Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1. Rechtzeitigkeit
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2025 zugestellt. Die am
27.06.2025 abgefertigte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 05.11.2024 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger" gestellt und sohin um Familienzusammenführung mit
seiner Ehefrau, B. C., welche österreichische Staatsangehörige ist, ersucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da der Beschwerdeführer über keine Deutschnachweise auf dem Mindestniveau A1 verfüge.
Zur Interessenabwägung gemäß 5 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK führte die belangte
Behörde bloß aus, wann der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorgesehen ist. Eine einzelfallbezogene Prüfung
der Zulässigkeit eines solchen Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK
wurde jedoch von der Behörde nicht bzw. nicht richtig vorgenommen. Die Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat die Behörde folglich nur unvollständig durchgeführt.Zur Interessenabwägung gemäß 5 11 Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK führte die belangte ris-attachment://image005.jpgBehörde bloß aus, wann der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorgesehen ist. Eine einzelfallbezogene Prüfung ris-attachment://image006.jpgder Zulässigkeit eines solchen Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ris-attachment://image007.jpgwurde jedoch von der Behörde nicht bzw. nicht richtig vorgenommen. Die Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat die Behörde folglich nur unvollständig durchgeführt.
3. Beschwerdegründe
Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten. Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die belangte Behörde hat im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde hat dabei alle sich ihr bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen (vgl 5 46 AVG) und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sich als sachdienlich erweisen könnten (vgl VwGH 17.11.1992, 92/09/0071; VwGH 01.12.2002, 99/03/0358). Nach der
Rechtsprechung des VfGH liegt sogar Willkür vor, wenn das Ermittlungsverfahren überhaupt
oder in einem wichtigen Punkt unterlassen wird (vgl VfSlg 10.092; VfSlg 11.852; VfSlg 15.409).Die belangte Behörde hat im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde hat dabei alle sich ihr bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen vergleiche 5 46 AVG) und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sich als sachdienlich erweisen könnten vergleiche VwGH 17.11.1992, 92/09/0071; VwGH 01.12.2002, 99/03/0358). Nach der ris-attachment://image009.jpgRechtsprechung des VfGH liegt sogar Willkür vor, wenn das Ermittlungsverfahren überhaupt ris-attachment://image010.jpgoder in einem wichtigen Punkt unterlassen wird vergleiche VfSlg 10.092; VfSlg 11.852; VfSlg 15.409).
Im vorliegenden Fall wurde das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde, wie im Folgenden dargelegt wird, nur oberflächlich und nachlässig durchgeführt.
Gemäß 5 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (unter anderem) gemäß 5 8 Abs. 1 Z 2 NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms (einer näher bestimmten Einrichtung) über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau zu erfolgen, Auf begründeten Antrag könne die Behörde gemäß 5 21a Abs. 5 NAG von einem solchen Nachweis (unter anderem) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK absehen.Gemäß 5 21a Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (unter anderem) gemäß 5 8 Absatz eins, Ziffer 2, NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms (einer näher bestimmten Einrichtung) über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau zu erfolgen, Auf begründeten Antrag könne die Behörde gemäß 5 21a Absatz 5, NAG von einem solchen Nachweis (unter anderem) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK absehen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse das
ÖSD-Zertifikat (ausgestellt am 06.05.2025) am 19.05.2025 vorgelegt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass dieses nicht als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des 21a Abs. 1 NAG gewertet werden könne, da das Modul „Schriftliche Prüfung" nicht erfolgreich absolviert worden sei und sohin es nicht die Voraussetzungen eines entsprechenden Al-Sprachdiploms erfülle.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse das ris-attachment://image011.jpgÖSD-Zertifikat (ausgestellt am 06.05.2025) am 19.05.2025 vorgelegt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass dieses nicht als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des 21a Absatz eins, NAG gewertet werden könne, da das Modul „Schriftliche Prüfung" nicht erfolgreich absolviert worden sei und sohin es nicht die Voraussetzungen eines entsprechenden Al-Sprachdiploms erfülle.
Am 20.05.2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er am
05.06.2025 zur Wiederholung der noch fehlenden Teilprüfung antreten werde.
Im Lichte des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des Parteiengehörs wäre es geboten gewesen, das Ergebnis der bereits zeitnah angesetzten Teilprüfung abzuwarten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die übrigen Teilbereiche des Al-Sprachdiploms bereits erfolgreich absolviert hatte, hätte die belangte Behörde daher zumindest dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung des vollständigen Sprachnachweises einräumen müssen.
Der Beschwerdeführer hat die Teilprüfung am 05.06.2025 absolviert. Laut Auskunft des ÖSD wird das vollständige Zertifikat voraussichtlich am 09.07.2025 ausgestellt. Dieses wird umgehend nach Erhalt nachgereicht.
Die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden weiters durch die unterlassene einzelfallbezogene Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK nochmals unterstrichen. Darüber hinaus wurde die Prüfung, ob die österreichische Ankerperson eines Drittstaatsangehörigen
Antragstellers im Fall der Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels faktisch gezwungen wäre, Österreich und das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu verlassen, fehlerhaft durchgeführt.Die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden weiters durch die unterlassene einzelfallbezogene Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK nochmals unterstrichen. Darüber hinaus wurde die Prüfung, ob die österreichische Ankerperson eines Drittstaatsangehörigen ris-attachment://image013.jpgAntragstellers im Fall der Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels faktisch gezwungen wäre, Österreich und das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu verlassen, fehlerhaft durchgeführt.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers lediglich als Ausdruck eines bloßen Wunsches nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich sowie als wirtschaftliche Überlegungen interpretiert. Diese Einschätzung basiert auf unbegründeten Spekulationen seitens der belangten Behörde, die im Akteninhalt keine Deckung findet. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer österreichischen Staatsbürgerin, unzumutbar,
Österreich oder den Schengen-Raum zu verlassen und nach Indien zu gehen. Tatsächlich ist sie jedoch de facto gezwungen, Österreich zu verlassen, da die angefochtene Entscheidung unrechtmäßig ein gemeinsames Leben der Ehegatten in Österreich ausschließt. Darüber hinaus ist die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Ehefrau über keine sonstigen Angehörigen in Österreich verfüge, unzutreffend. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von drei mittlerweile volljährigen Kindern,
die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Zu diesen unterhält der Beschwerdeführer den Lebensumständen entsprechend eine enge Beziehung.
Zudem ist auch die Annahme der belangten Behörde unzutreffend, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Republik Österreich verfügt habe. Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von 2004 bis 2014 in Österreich auf und war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG".
Die angefochtene Entscheidung beruht somit auf einer unvollständigen und fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung sowie auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Schließlich wurde daher die Interessenabwägung gemäß Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die belangte Behörde hätte richtigerweise zu dem Schluss kommen müssen, dass die angefochtene Entscheidung einen Eingriff in das Familienleben der Ehegatten darstellt, welcher nicht als eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme angesehen werden kann. Daher hätte die belangte Behörde den beantragten Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer erteilen müssen.
4. Anträge
Das Verwaltungsgericht Wien möge
i.) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 vom 02.06.2025 dahin gehend abändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird;
in eventu
ii.) den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“
Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 30. Oktober 2025 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter der belangten Behörde Frau C. B. als Zeugin geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Rechtsmittelwerber erschien ebenso nicht zur Verhandlung, sondern ließ sich anwaltlich vertreten.
Frau C. B. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar:
„Ich lebe seit 2004 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte von 2004 – 2014 in Österreich und hatte einen AT Daueraufenthalt EU. Ich habe ihn nicht abgemeldet, aber er hat Österreich im Juli 2014 verlassen. Seitdem lebt er in Indien. Unsere 3 gemeinsamen Kinder sind erwachsen und österreichische Staatsangehörige. Das ist unsere erste und einzige Ehe gemeinsam. Er ist im Juli 2014 nach Indien auf Urlaub gegangen. Seine Familie hat dort ein Hotel. Er ist dann dort geblieben um zu helfen. Meine Familie hat mir dann mit den Kindern geholfen und er hat mir Geld geschickt. Ich habe den Beschwerdeführer im Jahr 2017, 2019, 2022 und zuletzt im Februar 2025 in Indien besucht. Ich war jeweils 4 Wochen dort. Sonst telefonieren wir immer. Wir hatten aber keine Probleme in der Ehe. Die Kinder sind immer mit mir zusammen nach Indien gefahren in den letzten 11 Jahren. Ich möchte, dass er jetzt wieder zurück nach Österreich kommt, weil ich Probleme mit dem Knie habe und die Kinder schon erwachsen sind. Er will wieder zurückkommen, weil ich immer alleine bin. Der Beschwerdeführer hat in Österreich gearbeitet. Er hat auch bei D. gearbeitet 2 Jahre lang. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass er laut Versicherungsdatenauszug nur 2 Monate für D. gearbeitet hat, gebe ich an, dass ich mir nicht sicher bin, aber er hat vorher noch woanders gearbeitet.
Mein Einkommen beläuft sich derzeit auf € 1.996,00. Ich zahle für die E. Versicherung € 18,10, für die F. € 56,23, für Bausparen € 100,00, für die G. € 95,68, für die H. € 99,79 und für das Telefon € 37,00 monatlich. Die Kosten für die H. Versicherung wird ab nächsten Monat mein Sohn übernehmen. Sonstige Kosten habe ich nicht. Ich habe auf dem Sparkonto € 100.000,00 die von meinen Kindern, dem Beschwerdeführer oder meinem Ersparten stammen.
Schulden haben wir beide keine.
Ich wohne in der Mietwohnung meines Vaters. Dort wohne nur ich und meine Tochter I.. Mein Sohn J. wohnt auch in der Mietwohnung, ist aber oft bei seiner Freundin. Meine Eltern sind ausgezogen und wohnen in einer anderen Wohnung. Meine Eltern wohnen jetzt im ... Bezirk aber sie besuchen mich noch in der Wohnung. Sie sind noch dort gemeldet, weil die Wohnung auf meinen Vater läuft. Sie leben bereits seit 2017 bei meinem Bruder im ... Bezirk. Die Wohnung hat 60m² und hat ein Wohnzimmer und 2 Schlafzimmer. Ich und der Beschwerdeführer würden in einem Schlafzimmer liegen und die beiden Kinder im Anderen. Wenn meine Eltern zu Besuch kommen, können sie im Wohnzimmer schlafen. Der Beschwerdeführer würde in Österreich wieder arbeiten. Er hat 1, 2 Freunde in Österreich. Ehrenamtlich hat mein Gatte nie gearbeitet. Mein Gatte kann ganz gut deutsch reden. Er hat nur Probleme mit dem Schreiben. Ich wäre sehr traurig, wenn er keinen AT bekommt. Ich liebe ihn und fühle mich oft alleine, weil die Kinder erwachsen sind.Ich wohne in der Mietwohnung meines Vaters. Dort wohne nur ich und meine Tochter römisch eins.. Mein Sohn J. wohnt auch in der Mietwohnung, ist aber oft bei seiner Freundin. Meine Eltern sind ausgezogen und wohnen in einer anderen Wohnung. Meine Eltern wohnen jetzt im ... Bezirk aber sie besuchen mich noch in der Wohnung. Sie sind noch dort gemeldet, weil die Wohnung auf meinen Vater läuft. Sie leben bereits seit 2017 bei meinem Bruder im ... Bezirk. Die Wohnung hat 60m² und hat ein Wohnzimmer und 2 Schlafzimmer. Ich und der Beschwerdeführer würden in einem Schlafzimmer liegen und die beiden Kinder im Anderen. Wenn meine Eltern zu Besuch kommen, können sie im Wohnzimmer schlafen. Der Beschwerdeführer würde in Österreich wieder arbeiten. Er hat 1, 2 Freunde in Österreich. Ehrenamtlich hat mein Gatte nie gearbeitet. Mein Gatte kann ganz gut deutsch reden. Er hat nur Probleme mit dem Schreiben. Ich wäre sehr traurig, wenn er keinen AT bekommt. Ich liebe ihn und fühle mich oft alleine, weil die Kinder erwachsen sind.
Ich telefoniere täglich mit dem Beschwerdeführer über Video.“
Nach mündlicher Verkündung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien und dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zugestellt und darauf hingewiesen, dass den Parten das Recht zukommt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, wobei dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.Nach mündlicher Verkündung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien und dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zugestellt und darauf hingewiesen, dass den Parten das Recht zukommt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, wobei dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ... geborene Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, brachte mit Eingabe vom 5. November 2024 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein.Der am ... geborene Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, brachte mit Eingabe vom 5. November 2024 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein.
Der Einschreiter ist mit der am ... geborenen C. B. verheiratet. Dieser Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die am ... geborene K. B., der am ... geborene J. B. und die am ... geborene I. B.. Bei der Ehegattin und den Kindern des Rechtsmittelwerbers handelt es sich um österreichische Staatsangehörige.Der Einschreiter ist mit der am ... geborenen C. B. verheiratet. Dieser Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die am ... geborene K. B., der am ... geborene J. B. und die am ... geborene römisch eins. B.. Bei der Ehegattin und den Kindern des Rechtsmittelwerbers handelt es sich um österreichische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 2. August 2004 bis 16. April 2016 ununterbrochen in Österreich hauptgemeldet, wobei er nach den Angaben seiner Ehegattin das Bundesgebiet im Juli 2014 verließ und nach Indien zurückkehrte. Dem Rechtsmittelwerber wurde zuletzt am 29. März 2015 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt.
Der Einschreiter war im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 1. September 2014 mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig, dabei ging er überwiegend geringfügigen Beschäftigungen nach. Seit seiner Rückkehr nach Indien arbeitet er im Hotel seiner Eltern.
In Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Der Rechtsmittelwerber ist auch in Indien unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurden ebenso keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgesetzt.
Der Vater der Frau C. B., Herr L. B., ist Mieter der Wohnung in Wien, M.-straße. Der Einschreiter hat mit seinem Schwiegervater eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher ihm ein bis 11. August 2035 befristetes und unentgeltliches Wohnrecht in dieser Wohnung eingeräumt wurde. In dieser Wohnung, welche eine Nutzfläche von 60 m² aufweist und aus einem Wohnraum sowie zwei Schlafzimmern sowie Küche, Bad, WC und Vorraum besteht, sollen nach Angaben der Frau C. B. der Rechtsmittelwerber, seine Ehegattin und ihre beiden erwachsenen Kinder, J. B. und I. B., Unterkunft nehmen. Die Eltern der Frau C. B., welche ebenso in dieser Wohnung hauptgemeldet sind, wohnen nach Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr in dieser Wohnung, sondern übernachten dort nur gelegentlich.Der Vater der Frau C. B., Herr L. B., ist Mieter der Wohnung in Wien, M.-straße. Der Einschreiter hat mit seinem Schwiegervater eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher ihm ein bis 11. August 2035 befristetes und unentgeltliches Wohnrecht in dieser Wohnung eingeräumt wurde. In dieser Wohnung, welche eine Nutzfläche von 60 m² aufweist und aus einem Wohnraum sowie zwei Schlafzimmern sowie Küche, Bad, WC und Vorraum besteht, sollen nach Angaben der Frau C. B. der Rechtsmittelwerber, seine Ehegattin und ihre beiden erwachsenen Kinder, J. B. und römisch eins. B., Unterkunft nehmen. Die Eltern der Frau C. B., welche ebenso in dieser Wohnung hauptgemeldet sind, wohnen nach Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr in dieser Wohnung, sondern übernachten dort nur gelegentlich.
Frau C. B. ist seit dem 1. Oktober 2024 bei der D. GmbH erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung des Nettoeinkommens von Mai, Juni und Juli 2025 und unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.287,--. Wohnkosten hat das Ehepaar nicht zu tragen. Allerdings entstehen Frau B. monatliche Kosten von insgesamt EUR 406,80 zu tragen. Schulden haben der Rechtsmittelwerber und seine Ehegattin keine.
In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers, in Österreich seine Ehegattin und seine erwachsenen drei Kinder.
Der Rechtsmittelwerber verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines Diploms des ÖSD vom 7. Juli 2025 nachgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber hat nach den Angaben seiner Ehegattin ein bis zwei Freunde in Österreich, ehrenamtliche Tätigkeiten hat er bislang nicht ausgeübt.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin und seinen Kindern persönlichen Kontakt alle zwei bis drei Jahre im Rahmen des Besuches seiner Familie in Indien für einen Zeitraum von ca. vier Wochen. Er hat mit seiner Gattin nach ihren Angaben täglich telefonischen Kontakt.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der Zeugin C. B. im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG werden Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu er-halten, erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG werden Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Ziffer 9,) zu er-halten, erteilt.
Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visum freien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visum freien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Gemäß § 2a Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) muss das Lichtbild farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) muss das Lichtbild farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 Sitzung eins, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 Sitzung eins, , insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
Gemäß § 2a Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) darf das Lichtbild zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) darf das Lichtbild zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber nicht über Deutschkenntnisse gemäß A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt. Allerdings hat der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des ÖSD vom 7. Juli 2025 vorgelegt, sodass er nunmehr die Voraussetzungen des § 21a NAG erfüllt.Der angefochtene Bescheid stützt sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber nicht über Deutschkenntnisse gemäß A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt. Allerdings hat der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des ÖSD vom 7. Juli 2025 vorgelegt, sodass er nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, NAG erfüllt.
Zur Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin, welche österreichische Staatsangehörige ist, begehrt. Es ist daher für den Rechtsmittelwerber und die Zusammenführende ein Richtsatz von EUR 2.009,85 zu veranschlagen. Überdies fallen zusätzlich für die gemeinsame Wohnung Gesamtkosten bestehend aus Kosten für Versicherung und Telefon sowie einen Bausparvertrag in der Höhe von insgesamt monatlich EUR 406,80 an, wobei jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist, wodurch sich ein Restbetrag von EUR 30,53 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt abgerundet EUR