Entscheidungsdatum
09.12.2025Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 04.06.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 04.06.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 04.06.2025, Zl. ..., lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 12.12.2024, 11:35 Uhr
Ort: 1110 Wien, Döblerhofstraße 14
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: LB-1
Anhänger, Kennzeichen: LB-2
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das/der von Ihnen verwendete Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass folgende im Bescheid angeführte(n) Auflage(n) nicht eingehalten und somit den bei der Bewilligung erteilten Auflagen zuwidergehandelt wurde:
Keine Begleitung Stufe 1 vorhanden – erforderlich bei Transport- und Leerfahrten mit einer Breite von 2,61 m bis 3,20 m (Breite gemessen 2,80m)
Bescheiddaten: Bewilligung des Landeshauptmannes von Steiermark; SOTRA-Nr.: 2402390
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 35/2023 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 35/2023 i.V.m angeführtem Bescheid“1. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l Nr. 35 aus 2023, i.V.m angeführtem Bescheid“
Hiergegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) fristgerecht Beschwerde.
Am 2.9.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm der BF mit seiner Vertreterin teil. Als Zeuge wurde RevInsp. C. D. einvernommen.
Im Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten:
„Der BF 2 gibt zu Protokoll:
Ich fuhr mit dem LKW um eine Ladung in die Zinnergasse in Wien Simmering zu bringen. Ausgangspunkt der Fahrt war Neunkirchen. Ich fuhr auf der A2 bis zum Knoten Vösendorf. Von dort wollte ich ursprünglich über die S1 in die Zinnergasse fahren. Im Radio hörte ich, dass der Vösendorf-Tunnel gesperrt ist. Ich fuhr daher auf der A23 Richtung Norden und wollte dann über die A4 und die Simmeringer Haide in die Zinnergasse fahren. Laut Radiodurchsage wäre der Tunnel Vösendorf auf unbestimmte Zeit gesperrt. Als ich auf der A23 fuhr, signalisierte mir die Polizei ich möge ihr folgen und ich wurde in die Döblerhofstraße 14 abgeleitet. Dort fand eine Kontrolle statt.
Der Auflieger des LKW´s war 2,5 m breit, das ist die gängige Norm. Ich hatte Stahlplatten geladen. Diese standen auf der Ladefläche seitlich über. Dies wird auch durch die aktenkundigen Fotos dokumentiert. Wenn die Platten 2,60 m breit gewesen wären, wären sie seitlich jeweils nur 5 cm über gestanden. Wie breit die Platten waren, weiß ich nicht genau, ich vermute 2,58 – 2,60 m. Die Polizei hat dann die Ladung gemessen. Die Polizei hat aber die seitlich befindlichen Gurte und Gurtenkantenschoner mitgemessen. Ich sagte, ich gebe es zu, ich bin ein bisschen überbreit, aber ich hätte hier ja gar nicht fahren wollen. Unter Überbreite verstehe ich über 2,50 m. Ich hätte eigentlich eine Genehmigung für bis 3 m. Diese 3 m zulässige Breite gilt für ganz Österreich. Das heißt ich darf mit bis 3 m Ladungsbreite in fast ganz Europa fahren. Das heißt fahren darf ich schon, aber in Wien brauche ich ab 2,61 m eine Begleitung. Begleitung hatte ich nicht mit.
Gefragt, ob ich nicht, wenn ich die ursprüngliche Strecke über die S1 in die Zinnergasse gefahren wäre, ohnehin eine Begleitung benötigt hätte: Wahrscheinlich.
Der LKW vorne (Zugfahrzeug) hat mit dem Spiegel eine Breite von 2,7 m.
Zeugeneinvernahme:
Zeuge: RevInsp. C. D.
[…]
Der Zeuge gibt auf Befragen des VL folgendes an:
Wir nahmen den LKW auf der A23 wahr. Es war offensichtlich, dass der LKW zu breit ist. Wir haben ihn daher von der A23 (Fahrtrichtung Norden) in die Döblerhofstraße abgeleitet, um ihn dort zu kontrollieren.
Ich bin bei der Schwerverkehrsabteilung der LPD. Wir machen den ganzen Tag LKW-Kontrollen.
Wir haben die Dokumente kontrolliert. Wenn ein LKW zu breit ist, benötigt der LKW einen Bescheid für Sondertransporte. Einen solchen hatte er mit. Wir haben dann die Breite der Ladung vermessen. Dabei wurde festgestellt, dass die Ladung 2,80 m breit ist. Wir sagen den LKW-Fahrern immer die tatsächlich gemessene Breite. Gegenständlich haben wir ihm gesagt, dass die Ladung 2,80 m breit ist. Das Messergebnis wurde mit den Bescheidangaben abgeglichen. Dabei wurde festgestellt, dass er für die Fahrt nach Wien ein Begleitfahrzeug der Stufe 1 benötigt hätte. Das hatte er nicht mit. Der Fahrer meinte, er wollte über die S 1 fahren, [dass] dort aber ein Stau oder Unfall war. Ich habe dann bei der Verkehrsleitzentrale angefragt und dort wurde mir mitgeteilt, dass kein Unfall oder Stau gemeldet wurde. Der BF wurde über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Wir haben dann für seine weitere Strecke die Begleitung gemacht. Er fuhr in die Zinnergasse.
Zum Sotrabescheid: Der gegenständliche Bescheid besagt, dass das Fahrzeug, wenn es z.B. mit Überbreite beladen ist, lediglich in Wien die 3 auf Seite 48 genannten Straßenzüge befahren darf (ausgenommen es wäre ein Ausnahmefall NÖ von Seite 49 oben). Werden andere Straßenzüge in Wien befahren, bedarf es eines eigenen Bescheides und zwar einer Routengenehmigung, welche von der MA 29 ausgestellt wird. Die höchstzulässige Fahrzeugbreite ist 2,55 m, ist er darüber, kann er nurmehr entsprechend den Auflagen des Bescheides fahren.
Bei einer Breite von 2,55 – 2,60 m dürfte der BF daher entsprechend dem Bescheid nur die 3 genannten Straßenzüge befahren, darüber hinaus bedürfte er einer Routengenehmigung. Darüber hinaus bedarf es bei einer Breite von 2,61 – 3,20 m einer Begleitung aufgrund des Sotrabescheides. Abseits dieser 3 Straßenzüge wäre dann die Begleitung anhand der Routengenehmigung zu prüfen.
Bei einer Breite von 2,61 – 3,20 m hätte der BF auf der A23 eine Begleitungsstufe 1 aufgrund des Sotrabescheides benötigt.
Wäre der BF über die S1 zur Zinnergasse gefahren, hätte er bis zur Einfahrt Hafen Albern keine Begleitung benötigt ab Hafen aber eine Routengenehmigung. Ob er dafür dann eine Begleitung gebraucht hätte, würde sich aus der Routengenehmigung ergeben.
Auf Vorhalt der Aussage des BF zur Breite der Ladung: Die Breite des Fahrzeugs kann ich nicht sagen. Die Ladefläche selbst hat meistens 2,50 m. Allerdings kommt da noch der Rahmen des Fahrzeugs dazu. Das sind dann meistens 2,55 m. Zu meiner Messung: Man nimmt ein Maßband. Ein Kollege ist auf der einen Seite und hält den Nullpunkt an. Ich war auf der anderen Seite, habe das Maßband gespannt und das Messergebnis abgelesen. Und das waren 2,80 m.
Der Zeuge gibt auf Befragen der BFV folgendes an:
Das Maßband wurde auf den Metallplatten aufgelegt. Die Metallplatten waren nicht bündig, es wurde daher beim meist überstehenden gemessen. Gemessen wurde nur mittels Maßbandes. Wenn beispielsweise die dritte Platte am meisten heraussteht, wird dieser Punkt gemessen, wobei das Maßband auf der obersten Platte aufliegt, wobei das Außenmaß der dritten Platte nach oben in der Luftlinie hin zum Maßband verlängert wird.
Der Zeuge wird um 12:15 Uhr entlassen.
Die BFV befragt den BF2 und gibt dieser an:
Ich bin seit 17 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. 1-2 Mal jährlich finden Schulungen statt. Für Sotra sind wir nur 6-10 Fahrer. Ich bin auch ein Sotra-Fahrer. Über die Breite wird bei den Schulungen eigentlich nicht viel diskutiert. Es geht mehr über die Ladungssicherheit. Die Fahrtrouten werden eh vorgeschrieben. Welche Routen ich fahren darf erfahre ich vom Disponenten. Vor jeden Sondertransport wird eine Route vorgegeben und gesagt, dass diese zu fahren ist. Am Freitag wird kontrolliert ob das Fahrzeug in Ordnung ist. Unter der Woche sind wir auf uns gestellt.
Auf die Baustellen kommt keiner kontrollieren. Das wäre zu aufwendig. Am Betriebsgelände wird kontrolliert ob alles richtig ist. Da schaut der Staplerfahrer schon ob alles sicher ist. In der Firma wird mein LKW beladen. Für die Ladungssicherung ist der LKW-Fahrer verantwortlich. Die Kontrolle macht entweder der Geschäftsführer E. oder Hr. F..
Bei einer Sotrafahrt müsste ich mich bei einer Tunnelsperre melden. Ich habe gegenständlich in der Firma angerufen aber niemanden erreicht. Nach der Kontrolle habe ich dann jemanden in der Firma erreicht. Wenn es Übertretungen gibt wird in der Firma mit dem Fahrer gesprochen. KFZ-Mängel muss der Fahrer in der KFZ-Werkstatt melden. Bei Übertretungen gibt es Konsequenzen für den Fahrer. Es wird mit Kündigungen gedroht wenn sich etwas wiederholt. Es wurde auch schon jemand wegen Übertretungen gekündigt, allerdings war das eine Zeitüberschreitung.
Gegenständlich wurde mir gesagt ich möge über die S1 fahren. Das sagte mir mein Disponent.
Über Frage des Richters, wonach anfangs in der Verhandlung außerhalb des Protokolls die in Wien geltenden Vorschriften des Sotrabescheides (Seite 48 und 49) erörtert wurden und der BF [..] hinsichtlich der Zulässigkeit, wann wie gefahren werden darf, nicht sehr sattelfest wirkte und daher der Umfang der Sotra-Schulungen hinterfragt wird, gibt der BF an: Wien ist anders aber in fast ganz Europa darf ich bis 3 m fahren. Und zwar ohne Begleitung. Sondertransporte sind bei den Schulungen nur nebenbei. Es wird aber vor der Fahrt ohnehin besprochen, wo man fahren darf.
Für die Ladung hatten wir keine Routengenehmigung. Also in die Zinnergasse wäre ich eigentlich gar nicht hingekommen. Ich hatte keine mit, ob sie im Büro aufgelegen wäre, weiß ich nicht. Normalerweise hat man sie aber mit. Die braucht man aber nur bei Fahrten über 3 m.
Gefragt, ob das jetzt bedeutet, dass ich davon ausgehe, dass ich für bis in die Zinnergasse gar keine Routengenehmigung benötigt hätte: Die Bewilligung für die Überbreite bis 3 m ist auf jeden Sondertransporte Auflieger drauf und wird jährlich erneuert.
Der BF2 gibt auf Befragen der BFV folgendes an:
Ich kann mich nicht erinnern, dass der Polizist mir mitgeteilt hätte, dass die Ladung 2,80 m breit wäre.“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der BF A. B. fuhr am 12.12.2024 mit dem LKW mit dem Kennzeichen LB-1 (A) samt Anhänger mit dem Kennzeichen LB-2 (A) auf der A 23 Fahrtrichtung Norden.
Der BF wurde dort von der Polizei wahrgenommen und auf deren Aufforderung von der A 23 in die Döblerhofstraße abgeleitet, wo in Wien 11., Döblerhofstraße 14 die polizeiliche Kontrolle stattfand.
Der Bescheid des Landeshauptmanns des Landes Steiermark vom 31.1.2024, ABT16-23404/2024-2 („SOTRA 2402390“) betreffend den Anhänger mit dem Kennzeichen LB-2 lautet auszugsweise:


Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde), insbesondere auf die Aussage des Zeugen. Der SOTRA-Bescheid liegt im Akt auf, die genaueren Abläufe der Kontrolle ergeben sich aus der Aussage des Zeugen, welcher die Kontrolle durchführte.
Rechtlich folgt daraus:
§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, lautet:
§ 101 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:Paragraph 101, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, lautet:
„§ 101. Beladung(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977)Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 224, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1977,)
(Anm. : Abs. 7c aufgehoben durch Z 31, BGBl. I Nr. 35/2023)Anmerkung : Absatz 7 c, aufgehoben durch Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,)
Gegenständlich wurde dem BF vorgeworfen, dass bei einem von ihm als Lenker durchgeführten Transport mit einer Breite der Ladung von 2,8 m Auflagen des SOTRA-Bescheides Nr. 2402390 nicht eingehalten worden wären.
Die Auflagen des SOTRA-Bescheides beziehen sich nur auf die im Bescheid genannten Straßenzüge, u.a. auf die A 23, nicht jedoch auf die Döblerhofstraße. Während es dem BF daher auf der A 23 oblegen wäre, die Auflagen des SOTRA-Bescheides einzuhalten, ist dies abseits des örtlichen Geltungsbereiches dieses Bescheides nicht der Fall. Hier ist anhand von Routengenehmigungen und deren Auflagen die Rechtmäßigkeit des Transportes zu beurteilen.
Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 19.6.1990, 89/04/0270). Gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 19.6.1990, 89/04/0270).
Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017; VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091).Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung vergleiche VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017; VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Z