TE Lvwg Erkenntnis 2025/12/16 VGW-022/025/12093/2025

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Entscheidungsdatum

16.12.2025

Index

82/05 Lebensmittelrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. JOP über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.07.2025, Zl. ..., betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel,

zu Recht e r k a n n t:

I.römisch eins.   Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Wesentlicher Verfahrensgang: römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1.a. Mit Straferkenntnis vom 07.07.2025 verhängte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) über den Beschwerdeführer wegen 1.) einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 250,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) und 2.) einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 250,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) sowie € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen und wurden dem Beschwerdeführer die Barauslagen für die Begutachtung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), auferlegt. römisch eins.1.a. Mit Straferkenntnis vom 07.07.2025 verhängte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) über den Beschwerdeführer wegen 1.) einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.V.m. Kapitel römisch drei, Artikel 7 Absatz eins, Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 250,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) und 2.) einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.V.m. Kapitel römisch vier, Artikel 30, Absatz 3, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 250,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) sowie € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde ausgesprochen und wurden dem Beschwerdeführer die Barauslagen für die Begutachtung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), auferlegt.

I.1.b. Das Straferkenntnis lautet:römisch eins.1.b. Das Straferkenntnis lautet:

1. Datum/Zeit: 11.09.2024 – 04.11.2024

Ort: Wien, C.-gasse

Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer

Firma: D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes im Zeitraum von 11.09.2024 bis 04.11.2024, nämlich zumindest am 11.09.2024, 18.09.2024, 25.09.2024, 02.10.2024, 09.10.2024, 16.10.2024, 23.10.2024, 30.10.2024 und 04.11.2024 das Lebensmittel "... no milk but ..." mit dem Probenzeichen: 4000TISA0116/24 durch Lieferung an die E. KG, Zweigniederlassung F., in F., G. Straße3, in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprochen hat, als Folgendes festgestellt wurde: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 21, LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes im Zeitraum von 11.09.2024 bis 04.11.2024, nämlich zumindest am 11.09.2024, 18.09.2024, 25.09.2024, 02.10.2024, 09.10.2024, 16.10.2024, 23.10.2024, 30.10.2024 und 04.11.2024 das Lebensmittel "... no milk but ..." mit dem Probenzeichen: 4000TISA0116/24 durch Lieferung an die E. KG, Zweigniederlassung F., in F., G. Straße3, in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprochen hat, als Folgendes festgestellt wurde:

Gemäß Kapitel III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Gemäß Kapitel römisch drei, Artikel 7 Absatz eins, Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.

Die Angabe "NO M:LK BUT" ist in weißer Schrift auf dunklem Grund angebracht. Die Buchstaben "NO" haben eine Schrifthöhe von 8 mm, die Buchstaben "M LK BUT" haben eine Schrifthöhe von 5 mm. Die Angabe "ALM ST" ist in grünblauer Schrift (Schrifthöhe 2,3 cm) vertikal angebracht, wobei ein Buchstabe durch eine weiße klecksartige Abbildung ersetzt wurde. Obwohl ein Buchstabe durch einen Doppelpunkt ersetzt wurde, suggeriert der Schriftzug "M LK" das englische Wort "milk" für "Milch".

2. Gemäß Kapitel IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden, wenn die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 enthält: 2. Gemäß Kapitel römisch vier, Artikel 30, Absatz 3, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden, wenn die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 enthält:

a) der Brennwert oder

b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Das Etikett der Probe weist auf den Schauseiten und der Oberseite die Angabe "3,5% FETT" auf. Die Wiederholung der Nährwertdeklaration durch die alleinige Angabe des Fettgehaltes auf dem Etikett ist unzulässig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und 1. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- und

Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.V.m. Kapitel römisch drei, Artikel 7 Absatz eins, Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung

2. § 90 Abs 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und 2. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- und

Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.V.m. Kapitel römisch vier, Artikel 30, Absatz 3, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

1. € 250,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits-

und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

BGBl. Nr. 13/2006 idgF Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, idgF

2. € 250,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits-

und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

BGBl. Nr. 13/2006 idgF Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00

Die D. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, Mag. A. B. verhängten Geldstrafen ad. 1.+2. von je € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Die D. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, Mag. A. B. verhängten Geldstrafen ad. 1.+2. von je € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:

€ 211,90 für die Begutachtung durch die AGES-Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, BAWAG P.S.K. AG | IBAN: AT 85 6000 0000 9605 1513 | BIC/SWIFT: BAWAATWW

I.2.a. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 31.07.2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben sei, dass (1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und (2.) die Identität der Tat (insb. Ort und Zeit) unverwechselbar feststehe. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sei, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Tatvorwurf entspreche in keiner der vermeintlichen Verfolgungshandlungen den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, zumal wesentliche Tatbestandsmerkmale nichtgesetzmäßig konkretisiert seien. Dem Beschwerdeführer würden innerhalb eines bestimmten Zeitraums insgesamt neun Tathandlungen vorgeworfen worden. Eine solche Tatanlastung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. römisch eins.2.a. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 31.07.2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben sei, dass (1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und (2.) die Identität der Tat (insb. Ort und Zeit) unverwechselbar feststehe. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sei, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Tatvorwurf entspreche in keiner der vermeintlichen Verfolgungshandlungen den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, zumal wesentliche Tatbestandsmerkmale nichtgesetzmäßig konkretisiert seien. Dem Beschwerdeführer würden innerhalb eines bestimmten Zeitraums insgesamt neun Tathandlungen vorgeworfen worden. Eine solche Tatanlastung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG.

Inverkehrbringenshandlungen nach dem LMSVG seien keine Dauerdelikte, sondern einzelne Handlungen. Damit verbiete sich die Anlastung eines Tatzeitraums, hier 11.09. bis 04.11.2024. Das beanstandete Lebensmittel werde durch ein behördliches Probenzeichen beschrieben. Zudem gebe es auch nur eine Probenziehung, nämlich am 02.12.2024 in einer E.-Filiale in H.. Gegenstand des Verfahrens sei also eine einzige Probe, die denkunmöglich aus neun verschiedenen Lieferungen stammen könne. Damit sei der Tatzeitpunkt mit Sicherheit nicht korrekt angegeben, er lasse sich jedenfalls nicht nachvollziehen.

Es sei dem Tatvorwurf nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, worin die Irreführungseignung liegen solle. So werde zutreffend auf die Angabe "NO M:LK" hingewiesen und auch festgehalten, dass "NO" größer geschrieben sei als "M:LK BUT". Warum aber aus dem Kunstwort "M:LK" trotz des deutlichen, vorangestellten "NO" gefolgert werden solle, dass es sich um Milch handeln solle, lasse sich dem Tatvorwurf nicht entnehmen. Für sich genommen sei der Irreführungsvorwurf, wie er im Spruch formuliert sei, schon deswegen nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht einmal vorgehalten werde, dass es sich um kein Milcherzeugnis handle. Der Tatvorwurf erfülle damit nicht die Anforderungen des § 44a VStG. § 44a VStG bestimme auch, dass der Spruch - nicht erst die Begründung oder der Akteninhalt - eines Straferkenntnisses oder einer Verfolgungshandlung (Strafverfügung/Aufforderung zur Rechtfertigung/ Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung/Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit der Subsumption der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich seien, bedürfe. Mit dem so formulierten Tatvorwurf sei der Beschwerdeführer nicht davor geschützt, für dieselbe Tat ein weiteres Mal bestraft zu werden. Dies würde dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderlaufen und gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Es sei dem Tatvorwurf nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, worin die Irreführungseignung liegen solle. So werde zutreffend auf die Angabe "NO M:LK" hingewiesen und auch festgehalten, dass "NO" größer geschrieben sei als "M:LK BUT". Warum aber aus dem Kunstwort "M:LK" trotz des deutlichen, vorangestellten "NO" gefolgert werden solle, dass es sich um Milch handeln solle, lasse sich dem Tatvorwurf nicht entnehmen. Für sich genommen sei der Irreführungsvorwurf, wie er im Spruch formuliert sei, schon deswegen nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht einmal vorgehalten werde, dass es sich um kein Milcherzeugnis handle. Der Tatvorwurf erfülle damit nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Paragraph 44 a, VStG bestimme auch, dass der Spruch - nicht erst die Begründung oder der Akteninhalt - eines Straferkenntnisses oder einer Verfolgungshandlung (Strafverfügung/Aufforderung zur Rechtfertigung/ Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung/Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit der Subsumption der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich seien, bedürfe. Mit dem so formulierten Tatvorwurf sei der Beschwerdeführer nicht davor geschützt, für dieselbe Tat ein weiteres Mal bestraft zu werden. Dies würde dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderlaufen und gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

I.2.b. Der Beschwerdeführer beantragte, (i) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu (ii) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu (iii) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.römisch eins.2.b. Der Beschwerdeführer beantragte, (i) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu (ii) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu (iii) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

I.3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerde-vorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.römisch eins.3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerde-vorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

I.4.    Das Verfahren wurde dem nunmehr nach der Geschäftsverteilung zu-ständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien am 12.11.2025 zugeteilt (ON 2).römisch eins.4. Das Verfahren wurde dem nunmehr nach der Geschäftsverteilung zu-ständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien am 12.11.2025 zugeteilt (ON 2).

              II. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:

II.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH, FN ... mit Sitz in Wien, C.-gasse.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH, FN ... mit Sitz in Wien, C.-gasse.

II.2.a. Am 02.12.2024 erfolgte im Betrieb der E. KG, I. in H. eine Probenziehung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, anlässlich welcher zwei Packungen von „... no milk but ...“ der Charge 213 entnommen, mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 versehen und an die AGES zur Begutachtung übermittelt wurden, wo diese am 03.12.2024 einlangten. Auf der Probe ist das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „26.05.2025“ vermerkt. römisch zwei.2.a. Am 02.12.2024 erfolgte im Betrieb der E. KG, römisch eins. in H. eine Probenziehung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, anlässlich welcher zwei Packungen von „... no milk but ...“ der Charge 213 entnommen, mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 versehen und an die AGES zur Begutachtung übermittelt wurden, wo diese am 03.12.2024 einlangten. Auf der Probe ist das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „26.05.2025“ vermerkt.

II.2.b. Angezeigt wurde der Verdacht der Übertretung gemäß römisch zwei.2.b. Angezeigt wurde der Verdacht der Übertretung gemäß

§ 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF iVm Art 9 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF iVm § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, idgF

§ 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF iVm Art 7 Abs 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF iVm § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgFParagraph 4, Absatz eins, LMSVG Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, idgF

II.3. Nach Abtretung des Aktes gemäß § 27 VStG von der Bezirkshaupt-mannschaft J. an die nunmehr belangte Behörde forderte diese anlässlich des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2025 gemäß § 22 Z 1 LMSVG auf, den Lieferschein des naschstehend bezeichneten Produkts (inkl. Inverkehrs-bringensdatum) zu übermitteln:römisch zwei.3. Nach Abtretung des Aktes gemäß Paragraph 27, VStG von der Bezirkshaupt-mannschaft J. an die nunmehr belangte Behörde forderte diese anlässlich des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2025 gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, LMSVG auf, den Lieferschein des naschstehend bezeichneten Produkts (inkl. Inverkehrs-bringensdatum) zu übermitteln:

„... no milk but ...“, Charge: 213, Mindesthaltbarkeitsdatum: 26.05.2025 (Probenentnahme durch das Amt der Oö. Landesregierung am 02.12.2024 um 10:13 Uhr in der Filiale der E. KG in H., I.; Lieferung an die Filiale durch die E. KG in G. Straße, F.).„... no milk but ...“, Charge: 213, Mindesthaltbarkeitsdatum: 26.05.2025 (Probenentnahme durch das Amt der Oö. Landesregierung am 02.12.2024 um 10:13 Uhr in der Filiale der E. KG in H., römisch eins.; Lieferung an die Filiale durch die E. KG in G. Straße, F.).

II.4. Der Beschwerdeführer übermittelte an die belangte Behörde ein Konvolut an Lieferscheinen betreffend Lieferungen an die Zweigniederlassungen der E. KG in K., Tirol, L. in M., F., N., …, O. und P.. römisch zwei.4. Der Beschwerdeführer übermittelte an die belangte Behörde ein Konvolut an Lieferscheinen betreffend Lieferungen an die Zweigniederlassungen der E. KG in K., Tirol, L. in M., F., N., …, O. und P..

In diesen Lieferscheinen sind folgende Artikel angeführt:

Q. (ArtNr. 3391)

CHARGE: 160975

CHARGE: 160780

R. (ArtNr. 3449)

CHARGE: 161213

S. (ArtNr. 3295)Sitzung (ArtNr. 3295)

CHARGE: 161333

CHARGE: 161245

CHARGE: 161267

CHARGE: 161058

CHARGE: 160932

II.5. Die Bezeichnung der Charge „213“ ist am Lieferschein mit Belegdatum 05.11.2024, Abholdatum 29.10.2024, Lieferdatum 05.11.2024 und MHD 08.07.2025 verzeichnet. Diese Lieferung erfolgte an die Zweigniederlassung M. (AS 60). römisch zwei.5. Die Bezeichnung der Charge „213“ ist am Lieferschein mit Belegdatum 05.11.2024, Abholdatum 29.10.2024, Lieferdatum 05.11.2024 und MHD 08.07.2025 verzeichnet. Diese Lieferung erfolgte an die Zweigniederlassung M. (AS 60).

II.6. Es kann nicht festgestellt werden, wann das verfahrensgegenständliche und von der AGES untersuchte Produkt mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 von der D. GmbH in Verkehr gebracht wurde.römisch zwei.6. Es kann nicht festgestellt werden, wann das verfahrensgegenständliche und von der AGES untersuchte Produkt mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 von der D. GmbH in Verkehr gebracht wurde.

              

              III. Beweiswürdigung:

III.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die im Akt der belangten Behörde erliegenden Urkunden und zwar das Schreiben über die Probennahme durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Ernährungssicherheit und Veterinärwesen vom 02.12.2024 (AS 6 ff), Prüfbericht/Befund des Instituts für Lebensmittelsicherheit Innsbruck (AGES) vom 11.12.2024 (AS 9 ff), Kostenmitteilung der AGES vom 12.12.2024 (AS 24 und 205), Meldungslegung an die Bezirkshauptmannschaft J. vom 13.12.2024 (AS 6 f), Abtretung an das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk vom 17.03.2025 (AS 5), Firmenbuchauszug vom 18.03.2025 (AS 27 ff), Verfahrensanordnung vom 18.03.2025 (AS 34), Konvolut an Lieferscheinen der D. GmbH an Zweigniederlassungen der E. KG (AS 58 – 187), Strafverfügung vom 14.04.2025 (AS 191 ff), Einspruch vom 24.04.2025 (AS 214 ff), Straferkenntnis vom 07.07.2025 (AS 231 ff), Beschwerde vom 31.07.2025 (AS 280 ff) und Beschwerdevorlage vom 08.08.2025. römisch drei.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die im Akt der belangten Behörde erliegenden Urkunden und zwar das Schreiben über die Probennahme durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Ernährungssicherheit und Veterinärwesen vom 02.12.2024 (AS 6 ff), Prüfbericht/Befund des Instituts für Lebensmittelsicherheit Innsbruck (AGES) vom 11.12.2024 (AS 9 ff), Kostenmitteilung der AGES vom 12.12.2024 (AS 24 und 205), Meldungslegung an die Bezirkshauptmannschaft J. vom 13.12.2024 (AS 6 f), Abtretung an das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk vom 17.03.2025 (AS 5), Firmenbuchauszug vom 18.03.2025 (AS 27 ff), Verfahrensanordnung vom 18.03.2025 (AS 34), Konvolut an Lieferscheinen der D. GmbH an Zweigniederlassungen der E. KG (AS 58 – 187), Strafverfügung vom 14.04.2025 (AS 191 ff), Einspruch vom 24.04.2025 (AS 214 ff), Straferkenntnis vom 07.07.2025 (AS 231 ff), Beschwerde vom 31.07.2025 (AS 280 ff) und Beschwerdevorlage vom 08.08.2025.

III.2. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäfts-führer unter Punkt II.1. ergibt sich aus der amtswegig getätigten Abfrage des Firmenbuchs und blieb dies auch unbestritten. römisch drei.2. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäfts-führer unter Punkt römisch zwei.1. ergibt sich aus der amtswegig getätigten Abfrage des Firmenbuchs und blieb dies auch unbestritten.

III.3. Unbestritten blieben auch die Feststellungen zu Punkt II.2 und ergeben sich diese aus der Bestätigung der oberösterreichischen Landesregierung und dem Prüfbericht der AGES. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war dem Prüfbericht der AGES auf den Seiten 13 und 14 (AS 21 und 22) und dem Probenbegleitschreiben (AS 23) zu entnehmen.römisch drei.3. Unbestritten blieben auch die Feststellungen zu Punkt römisch zwei.2 und ergeben sich diese aus der Bestätigung der oberösterreichischen Landesregierung und dem Prüfbericht der AGES. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war dem Prüfbericht der AGES auf den Seiten 13 und 14 (AS 21 und 22) und dem Probenbegleitschreiben (AS 23) zu entnehmen.

III.4. Die genannte Verfahrensanordnung zu Punkt II.3. erliegt im Behördenakt und wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugestellt.römisch drei.4. Die genannte Verfahrensanordnung zu Punkt römisch zwei.3. erliegt im Behördenakt und wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugestellt.

III.5. Die Feststellungen zu den Punkten II.4. und II.5. lassen sich aus den vorgelegten und von der belangten Behörde gewürdigten Lieferbelegen herleiten bzw. geben deren Inhalt zusammengefasst sowie auf das Wesentliche reduziert und konsolidiert wieder.römisch drei.5. Die Feststellungen zu den Punkten römisch zwei.4. und römisch zwei.5. lassen sich aus den vorgelegten und von der belangten Behörde gewürdigten Lieferbelegen herleiten bzw. geben deren Inhalt zusammengefasst sowie auf das Wesentliche reduziert und konsolidiert wieder.

III.6. Die Negativfeststellung zu Punkt II.6. rührt daher, dass sich aufgrund der im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Beweisergebnisse eine Feststellung zur Tatzeit eben nicht ableiten lässt. römisch drei.6. Die Negativfeststellung zu Punkt römisch zwei.6. rührt daher, dass sich aufgrund der im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Beweisergebnisse eine Feststellung zur Tatzeit eben nicht ableiten lässt.

              IV. Rechtlich war daher zu erwägen:

IV.1.a. Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, BGBl. I. Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023, begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.römisch vier.1.a. Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

IV.1.b. Zu diesen in der Anlage Teil 1 Z 25 zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18).römisch vier.1.b. Zu diesen in der Anlage Teil 1 Ziffer 25, zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 Sitzung 18).

IV.1.c. Die EU-InformationsVO regelt die Information über Lebensmittel.römisch vier.1.c. Die EU-InformationsVO regelt die Information über Lebensmittel.

IV.2.a. § 3 Z 9 LMSVG verweist bezüglich des Begriffs „Inverkehrbringen“ auf Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welcher lautet:römisch vier.2.a. Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG verweist bezüglich des Begriffs „Inverkehrbringen“ auf Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welcher lautet:

"Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

IV.2.b. Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnenderweise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.römisch vier.2.b. Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnenderweise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde vergleiche VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.

IV.3. Begehungsdelikte werden dort begangen, wo der Täter gehandelt hat (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, 18.5.2022, Ra 2020/10/0168 zu Bereithalten eines Produkts bzw. Inverkehrbringen im Sinne des LMSVG). römisch vier.3. Begehungsdelikte werden dort begangen, wo der Täter gehandelt hat vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, 18.5.2022, Ra 2020/10/0168 zu Bereithalten eines Produkts bzw. Inverkehrbringen im Sinne des LMSVG).

IV.4.a. Der Spruch eines Bescheides hat gemäß § 44a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:römisch vier.4.a. Der Spruch eines Bescheides hat gemäß Paragraph 44 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

              1. die als erwiesen angenommene Tat;

              2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

              3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

              4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

              5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

IV.4.b. § 44a VStG regelt nicht den gesamten Bescheidinhalt, sondern bezieht sich nur auf den Spruch. Es findet sich daher in dieser Bestimmung keine Aussage über Begründung, Rechtsmittelbelehrung und dergleichen.römisch vier.4.b. Paragraph 44 a, VStG regelt nicht den gesamten Bescheidinhalt, sondern bezieht sich nur auf den Spruch. Es findet sich daher in dieser Bestimmung keine Aussage über Begründung, Rechtsmittelbelehrung und dergleichen.

IV.5. Werden in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt, so ist § 44a auf jede einzelne Verurteilung anzuwenden (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely VStG3 § 44a Rz 1 mwN).römisch vier.5. Werden in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt, so ist Paragraph 44 a, auf jede einzelne Verurteilung anzuwenden vergleiche Kneihs in Raschauer/Wessely VStG3 Paragraph 44 a, Rz 1 mwN).

IV.6. Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (§ 24 VStG in Verbindung mit § 59 AVG). Lautet er nicht auf Einstellung, so muss er das Strafverfahren mit einem Schuldspruch erledigen. Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit kein Zweifel darüber besteht, was dem Bestraften zur Last gelegt und wofür er bestraft wird (vgl. Wessely, RdU 2016, 236).römisch vier.6. Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 59, AVG). Lautet er nicht auf Einstellung, so muss er das Strafverfahren mit einem Schuldspruch erledigen. Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. Paragraph 44 a, VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit kein Zweifel darüber besteht, was dem Bestraften zur Last gelegt und wofür er bestraft wird vergleiche Wessely, RdU 2016, 236).

IV.7. Die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 44a Rz 2; VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243).römisch vier.7. Die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 Paragraph 44 a, Rz 2; VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243).

IV.8. Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts (VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Demnach darf die Sache des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausgewechselt, erweitert oder ausgedehnt werden, was eine Ausdehnung des Tatzeitraums unzulässig macht (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).römisch vier.8. Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts (VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Demnach darf die Sache des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausgewechselt, erweitert oder ausgedehnt werden, was eine Ausdehnung des Tatzeitraums unzulässig macht vergleiche VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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