Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 WMG besteht, wie die „allgemeine Mitwirkungspflicht“, nur insoweit, als der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind oder es der Behörde innerhalb der gemäß § 35 WMG gegenüber § 73 Abs. 1 AVG verkürzten Entscheidungsfrist nicht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt, ohne eine Mitwirkung der Partei zu ermitteln.Die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG besteht, wie die „allgemeine Mitwirkungspflicht“, nur insoweit, als der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind oder es der Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 35, WMG gegenüber Paragraph 73, Absatz eins, AVG verkürzten Entscheidungsfrist nicht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt, ohne eine Mitwirkung der Partei zu ermitteln.
Schlagworte
Einsatz, Arbeitskraft, Kürzung, Mitwirkungspflicht, AmtswegigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.029.17085.2025Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026