Entscheidungsdatum
07.01.2026Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §27Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden 1.) der A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17714/2025), 2.) des mj. C. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17829/2025), und 3.) der mj. E. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17833/2025), die letzten beiden vertreten durch ihre Mutter A. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend Feststellungsverfahren nach § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 durch VerkündungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden 1.) der A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17714/2025), 2.) des mj. C. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17829/2025), und 3.) der mj. E. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17833/2025), die letzten beiden vertreten durch ihre Mutter A. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1 Mit einem an die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 24.01.2025 begehrten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 42 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Feststellung, dass sie weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft innehätten. Mit einem an die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 24.01.2025 begehrten die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 42, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Feststellung, dass sie weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft innehätten.
2 Dazu hielten sie sachverhaltsmäßig im Wesentlichen fest, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten am 28.10.2021 um Verleihung des Schweizer Bürgerrechts angesucht. Zwar hätten diese ein gemeinsames Gesuchsformular unterschrieben, für den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien jedoch keine eigenen Gesuchsformulare eingebracht und unterschrieben worden. Mit Regierungsratsbeschluss vom 22.10.2024 seien die beschwerdeführenden Parteien eingebürgert worden. In weiterer Folge sei ihnen von der österreichischen Botschaft in Bern und der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sie ihre österreichische Staatsbürgerschaft (noch) nicht gemäß § 27 StbG ex lege verloren hätten, weil sie außer der österreichischen Staatsbürgerschaft keine weitere Unionsbürgerschaft besäßen und sie daher bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch ihre Unionsbürgerschaft verlören. Aus diesem Grund sei eine (unionsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig, weshalb die gegenständlichen Feststellungsanträge gemäß § 42 Abs. 1 StbG eingebracht würden.Dazu hielten sie sachverhaltsmäßig im Wesentlichen fest, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten am 28.10.2021 um Verleihung des Schweizer Bürgerrechts angesucht. Zwar hätten diese ein gemeinsames Gesuchsformular unterschrieben, für den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien jedoch keine eigenen Gesuchsformulare eingebracht und unterschrieben worden. Mit Regierungsratsbeschluss vom 22.10.2024 seien die beschwerdeführenden Parteien eingebürgert worden. In weiterer Folge sei ihnen von der österreichischen Botschaft in Bern und der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sie ihre österreichische Staatsbürgerschaft (noch) nicht gemäß Paragraph 27, StbG ex lege verloren hätten, weil sie außer der österreichischen Staatsbürgerschaft keine weitere Unionsbürgerschaft besäßen und sie daher bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch ihre Unionsbürgerschaft verlören. Aus diesem Grund sei eine (unionsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig, weshalb die gegenständlichen Feststellungsanträge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG eingebracht würden.
3 In rechtlicher Hinsicht führten die beschwerdeführenden Parteien zusammenfasst aus, der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde (aus im Beschwerdeschriftsatz näher umschriebenen Gründen) das Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin unverhältnismäßig beeinträchtigen. Da sie den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht habe, habe sie eine äußerst starke Bindung zu Österreich, die nicht nur durch ihre Ausbildung (Medizinstudium) und Berufszulassung, sondern auch durch ihren fortgesetzten Kontakt zu ihrer Familie und ihren Besitztümern deutlich werde. Die enge Bindung zu ihrer Familie, ihre Eigentumsrechte, ihre berufliche und soziale Integration sowie ihre regelmäßigen Aufenthalte in Österreich zeigten, dass sie trotz ihres Wohnsitzes in der Schweiz ein aktives Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Österreich pflege, welches unzweifelhaft schützenswert sei.In rechtlicher Hinsicht führten die beschwerdeführenden Parteien zusammenfasst aus, der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde (aus im Beschwerdeschriftsatz näher umschriebenen Gründen) das Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin unverhältnismäßig beeinträchtigen. Da sie den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht habe, habe sie eine äußerst starke Bindung zu Österreich, die nicht nur durch ihre Ausbildung (Medizinstudium) und Berufszulassung, sondern auch durch ihren fortgesetzten Kontakt zu ihrer Familie und ihren Besitztümern deutlich werde. Die enge Bindung zu ihrer Familie, ihre Eigentumsrechte, ihre berufliche und soziale Integration sowie ihre regelmäßigen Aufenthalte in Österreich zeigten, dass sie trotz ihres Wohnsitzes in der Schweiz ein aktives Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich pflege, welches unzweifelhaft schützenswert sei.
4 Die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien hätten eine besonders enge und schutzwürdige Beziehung zu ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin. Da diese in Österreich den Großteil ihres Lebens verbracht habe, habe diese Beziehung direkte Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien. Insbesondere umfasse die starke Verbindung der Erstbeschwerdeführerin zu Österreich eine kulturelle Identität, die auch die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien betreffe. Diese Identität werde durch regelmäßige Besuche und familiäre Bindungen gestärkt. Da die in Österreich aufhältigen Großeltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (und Eltern der Erstbeschwerdeführerin) gesundheitlich angeschlagen und auf Unterstützung angewiesen seien, besuchten die beschwerdeführenden Parteien diese regelmäßig in Österreich. Diese regelmäßigen Besuche ermöglichten es den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, eine Beziehung zu den Großeltern aufzubauen und aufrechtzuerhalten, und führten zu einer starken Verbindung zum österreichischen Staat. Die wiederholten Ein- und Ausreisen und längeren Aufenthalte in Österreich würden erst durch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erheblich erleichtert, die somit jedenfalls im Sinne des Kindeswohls sei.
5 Die langfristige Zukunft der Familie sei unklar. Es stehe im Raum, in ferner Zukunft wieder nach Österreich zurückzukehren. Auch in diesem Fall sei im Hinblick auf Bildungs- und Berufsmöglichkeiten die Aufrechterhaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein großer Vorteil, insbesondere wenn die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in Österreich zur Schule gingen oder studieren möchten.
6 Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 StbG und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 27 Abs. 2 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit mit 22.10.2024 verloren hätten und im Sinne dieser Bestimmungen nicht österreichische Staatsbürger seien.Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 27, Absatz 2, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit mit 22.10.2024 verloren hätten und im Sinne dieser Bestimmungen nicht österreichische Staatsbürger seien.
7 Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund ihres Antrags auf Einbürgerung in die Schweizer Eidgenossenschaft die Schweizer Staatsangehörigkeit am 22.10.2024 ohne vorherige Bewilligung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben. Daher sei der Tatbestand des § 27 Abs. 1 StbG verwirklicht worden, der nicht bestritten worden sei. Mit dem von beiden Elternteilen unterschriebenen Gesuch, in das die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien ausdrücklich eingeschlossen worden seien, sei eine ausdrücklich auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärung für diese abgegeben worden, die in der Folge zum Erwerb dieses Rechts geführt habe, ohne dass vorher eine Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und erteilt worden sei. Folglich sei auch der Tatbestand des § 27 Abs. 2 StbG erfüllt worden, wodurch der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien ebenso am 22.10.2024 eingetreten sei.Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund ihres Antrags auf Einbürgerung in die Schweizer Eidgenossenschaft die Schweizer Staatsangehörigkeit am 22.10.2024 ohne vorherige Bewilligung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben. Daher sei der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, StbG verwirklicht worden, der nicht bestritten worden sei. Mit dem von beiden Elternteilen unterschriebenen Gesuch, in das die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien ausdrücklich eingeschlossen worden seien, sei eine ausdrücklich auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärung für diese abgegeben worden, die in der Folge zum Erwerb dieses Rechts geführt habe, ohne dass vorher eine Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und erteilt worden sei. Folglich sei auch der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz 2, StbG erfüllt worden, wodurch der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien ebenso am 22.10.2024 eingetreten sei.
8 Da der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die beschwerdeführenden Parteien auch den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich ziehe, sei im Sinn des Urteils des EuGH vom 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes ua, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit vorzunehmen und bei allfälliger Unverhältnismäßigkeit die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Gerade die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit nicht wahrgenommen hätten, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG zu stellen, sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von maßgeblicher Bedeutung. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien lebten in der Schweiz. Eine (Rück-)Verlegung des Aufenthalts bzw. Wohnsitzes nach Österreich sei nicht unmittelbar geplant. Durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit werde Schweizer Bürgern grundsätzlich auch Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union vermittelt. Staatsangehörige der Schweiz seien auch berechtigt, sich ohne Visum in den EU-Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Monaten aufzuhalten, dies unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb die beschwerdeführenden Parteien auch Kontakte zu ihren Familienangehörigen in Österreich problemlos weiter pflegen könnten. Für den Fall, dass sich die beschwerdeführenden Parteien (wieder) hier niederlassen möchten, stünde es ihnen offen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft stehe auch nicht dem Kindeswohl entgegen. Dies trotz Berücksichtigung der Tatsache, dass die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien eine eigene Willenserklärung zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht abgegeben hätten. Es besitze kein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft mehr. Die Verhältnismäßigkeitsabwägung gelange gegenständlich daher zu dem einheitlichen Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine nennenswerten familiären Nachteile erfuhren.Da der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die beschwerdeführenden Parteien auch den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich ziehe, sei im Sinn des Urteils des EuGH vom 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes ua, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit vorzunehmen und bei allfälliger Unverhältnismäßigkeit die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Gerade die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit nicht wahrgenommen hätten, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 28, StbG zu stellen, sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von maßgeblicher Bedeutung. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien lebten in der Schweiz. Eine (Rück-)Verlegung des Aufenthalts bzw. Wohnsitzes nach Österreich sei nicht unmittelbar geplant. Durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit werde Schweizer Bürgern grundsätzlich auch Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union vermittelt. Staatsangehörige der Schweiz seien auch berechtigt, sich ohne Visum in den EU-Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Monaten aufzuhalten, dies unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb die beschwerdeführenden Parteien auch Kontakte zu ihren Familienangehörigen in Österreich problemlos weiter pflegen könnten. Für den Fall, dass sich die beschwerdeführenden Parteien (wieder) hier niederlassen möchten, stünde es ihnen offen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft stehe auch nicht dem Kindeswohl entgegen. Dies trotz Berücksichtigung der Tatsache, dass die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien eine eigene Willenserklärung zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht abgegeben hätten. Es besitze kein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft mehr. Die Verhältnismäßigkeitsabwägung gelange gegenständlich daher zu dem einheitlichen Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine nennenswerten familiären Nachteile erfuhren.
9 Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 11.11.2025 frist- und formgerecht Beschwerden an das Verwaltungsgericht.
10 Darin erstatteten sie im Wesentlichen jenes Vorbringen, das bereits ihrem Schriftsatz vom 24.01.2025 und ihrer im Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14.07.2025 zu entnehmen ist. Sie beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung der Bescheide dahingehend, es möge festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien weiterhin österreichische Staatsbürger seien, in eventu, die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheiten zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung von neuen Bescheiden.
11 Mit E-Mail vom 18.11.2025 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und die Beschwerden vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für die elektronisch geführten Akten (ELAK-Zlen. ..., ... und ...).
12 Das Verwaltungsgericht führte am 17.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter ladungsgemäß teilnahmen. Die persönliche Ladung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien unterblieb aufgrund ihrer Unmündigkeit und der Ladung ihrer gesetzlichen Vertreterin. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Schreiben vom 28.11.2025 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Beschwerdesachen wurden aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Anschluss an die Verhandlung, in der die Erstbeschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde, wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet und dem Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin eine unkorrigierte Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.
13 Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Feststellungen
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien
14 Die Erstbeschwerdeführerin wurde am ... in F. als iranische Staatsbürgerin geboren und hielt sich ab dem Jahr 1993 in Österreich auf.
15 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.1998, Zl. ..., wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 11a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom selben Tag verliehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.1998, Zl. ..., wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 11 a, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom selben Tag verliehen.
16 Sie heiratete am ...2007 in Wien den iranischen Staatsangehörigen G. D., geboren am ... in H.. Sie studierte Humanmedizin an der Universität Wien und schloss dieses Studium im März 2010 ab. Daran anschließend sammelte sie Berufspraxis am AKH Wien.
17 Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist seit 03.07.2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. ..., KG I. mit der Adresse I., J. Straße. Er hat einen Großteil seines Facharzt- und Zusatzstudiums der Medizin in Österreich verbracht und war jedenfalls von 18.10.2005 bis 30.09.2010 am AKH Wien als Facharzt für … angestellt. Zudem betrieb er eine Privatordination in seinem Haus in I., die derzeit stillgelegt ist.Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist seit 03.07.2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. ..., KG römisch eins. mit der Adresse römisch eins., J. Straße. Er hat einen Großteil seines Facharzt- und Zusatzstudiums der Medizin in Österreich verbracht und war jedenfalls von 18.10.2005 bis 30.09.2010 am AKH Wien als Facharzt für … angestellt. Zudem betrieb er eine Privatordination in seinem Haus in römisch eins., die derzeit stillgelegt ist.
18 Im Juni 2011 übersiedelten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann nach K. in der Schweiz. Dort gingen aus der Ehe der mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin, beide geboren am ...2018 in L., hervor. Die beiden Kinder haben seit ihrer Geburt ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, besuchten in der Gemeinde M. den Kindergarten und besuchen derzeit eine Schweizer Primarschule. Sie halten sich regelmäßig in den Schulferien und zeitweise über Wochenenden in Österreich bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin auf.
19 Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und Großeltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, N. O., geboren am ..., und P. B., geboren am ..., beide iranische Staatsangehörige, leben seit dem Jahr 2010 rechtmäßig in Österreich und wohnen im Haus des Ehemanns in I.. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin leidet an Morbus Parkinson und an einer beginnenden (nicht näher spezifizierten) Demenzerkrankung. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin leidet an einer beidseitigen Kniearthrose und an Adipositas und ist aufgrund der Erkrankungen ihres Ehemanns in einer schlechten psychischen Verfassung. Beide Eltern sind aufgrund ihrer Erkrankungen auf die Unterstützung durch dritte Personen angewiesen. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und Großeltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, N. O., geboren am ..., und P. B., geboren am ..., beide iranische Staatsangehörige, leben seit dem Jahr 2010 rechtmäßig in Österreich und wohnen im Haus des Ehemanns in römisch eins.. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin leidet an Morbus Parkinson und an einer beginnenden (nicht näher spezifizierten) Demenzerkrankung. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin leidet an einer beidseitigen Kniearthrose und an Adipositas und ist aufgrund der Erkrankungen ihres Ehemanns in einer schlechten psychischen Verfassung. Beide Eltern sind aufgrund ihrer Erkrankungen auf die Unterstützung durch dritte Personen angewiesen.
20 Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, Q. B., geboren am ..., österreichischer Staatsbürger, lebt an einer anderen Adresse in I. und ist praktizierender Zahnarzt in Wien. Ein weiterer Bruder der Erstbeschwerdeführerin, R. B., geboren am ..., iranischer Staatsangehöriger, lebte im Haus des Ehemanns, ehe er im Februar 2025 in die USA verzog. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihr Bruder Q. unterstützen die Eltern regelmäßig.Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, Q. B., geboren am ..., österreichischer Staatsbürger, lebt an einer anderen Adresse in römisch eins. und ist praktizierender Zahnarzt in Wien. Ein weiterer Bruder der Erstbeschwerdeführerin, R. B., geboren am ..., iranischer Staatsangehöriger, lebte im Haus des Ehemanns, ehe er im Februar 2025 in die USA verzog. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihr Bruder Q. unterstützen die Eltern regelmäßig.
21 Die Familie der Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in zweieinhalb Jahren ihren Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Zur Schweizer Rechtslage und zum Gesuch auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts an die beschwerdeführenden Parteien
22 Nach Art. 30 des Gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20.06.2014 idF vom 09.07.2019 (BüG) werden in die Einbürgerung in der Regel die mj. Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die (gegenständlich nicht relevanten) Voraussetzungen nach den Art. 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.Nach Artikel 30, des Gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20.06.2014 in der Fassung vom 09.07.2019 (BüG) werden in die Einbürgerung in der Regel die mj. Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die (gegenständlich nicht relevanten) Voraussetzungen nach den Artikel 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
23 Nach Art. 31 Abs. 1 BüG können mj. Kinder das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 BüG haben mj. Kinder ab dem Alter von 16 Jahren zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.Nach Artikel 31, Absatz eins, BüG können mj. Kinder das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Nach Artikel 31, Absatz 2, BüG haben mj. Kinder ab dem Alter von 16 Jahren zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
24 Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kantonsrats von Solothurn vom 06.06.1993 idF vom 01.01.2018 (Bürgerrechtsgesetz Solothurn) erstreckt sich die Einbürgerung in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kantonsrats von Solothurn vom 06.06.1993 in der Fassung vom 01.01.2018 (Bürgerrechtsgesetz Solothurn) erstreckt sich die Einbürgerung in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.
25 Nach § 8 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz Solothurn können mj. Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft, mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stellen. Nach § 8 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz Solothurn werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Bürgerrechtsgesetz Solothurn können mj. Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft, mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stellen. Nach Paragraph 8, Absatz 2, Bürgerrechtsgesetz Solothurn werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.
26 Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann füllten am 24.10.2021 in der Gemeinde M. im Kanton Solothurn, wo sie aktuell mit ihren Kindern zusammenleben, ein Gesuchsformular um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts und Kantonbürgerrechts aus, wobei der Ehemann als „Antragsteller“ und die Erstbeschwerdeführerin als „Ehepartnerin“ angeführt wurden. Die im Gesuch abgedruckte Frage „Bewirbt sich auch der Ehepartner / die Ehepartnerin oder der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin um die Einbürgerung?“ wurde mit „ja“ beantwortet. Unter der Überschrift „C. Ledige Kinder unter 18 Jahren (in der Regel im Gesuch miteinbezogen)“ wurden die Namen, der Ort und das Datum der Geburt und die österreichische Staatsangehörigkeit des mj. Zweitbeschwerdeführers und der mj. Drittbeschwerdeführerin angeführt. Unter der Überschrift „E. Unterschriften“ wurde das Gesuch vom Ehemann als „Antragsteller“ und der Erstbeschwerdeführerin als „Ehepartnerin“ gemeinsam unterschrieben. Damit beantragten die Eltern sowohl für sich selbst als auch für ihre mj. Kinder, für die keine eigenen Gesuchsformulare ausgefüllt worden waren, die Verleihung des Schweizer Bürgerrechts. Das Gesuchsformular vom 24.10.2021 langte am 28.10.2021 bei der Gemeinde M. ein.
27 Mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024, Nr. …, wurden der Ehemann, die Erstbeschwerdeführerin, der mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin schließlich eingebürgert.
28 Den beschwerdeführenden Parteien wurde vor diesem Zeitpunkt nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt, weil sie keine entsprechenden Anträge eingebracht haben.
Beweiswürdigung
29 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Ehemanns, der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin, Auszüge aus dem AJ-Web-Portal des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Zentralen Fremdenregister (IZR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Ehemanns, eines Grundbuchsauszugs hinsichtlich des Grundstücks Nr. ..., KG I. mit der Adresse I., J. Straße, Recherchen auf der Schweizer Publikationsplattform des Bundesrechts (https://www.fedlex.admin.ch) und Onlineplattform des Kantons Solothurn (https://bgs.so.ch) sowie Befragung der Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2025.Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Ehemanns, der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin, Auszüge aus dem AJ-Web-Portal des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Zentralen Fremdenregister (IZR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Ehemanns, eines Grundbuchsauszugs hinsichtlich des Grundstücks Nr. ..., KG römisch eins. mit der Adresse römisch eins., J. Straße, Recherchen auf der Schweizer Publikationsplattform des Bundesrechts (https://www.fedlex.admin.ch) und Onlineplattform des Kantons Solothurn (https://bgs.so.ch) sowie Befragung der Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2025.
30 Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien und zum Ehemann sowie zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) jeweils vom 28.01.2025 (ELAK-Zlen. ..., … und ...).
31 Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich im Wesentlichen aus den als wahr unterstellten schriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2025, etwa ELAK-Zl. .. und Stellungnahme vom 14.07.2025, etwa ELAK-Zl. ...) und im Beschwerdeschriftsatz vom 11.11.2025 (vgl. etwa ELAK-Zl. ...) sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden bzw. ergänzenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.12.2025 (vgl. Seite 2 bis 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2025). Diese stehen mit der Aktenlage, insbesondere den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem ZMR, dem Grundbuchsauszug und den AJ-Web-Auszügen in Einklang. Die im Beschwerdeschriftsatz und von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung behaupteten Erkrankungen ihrer Eltern wurden ebenso zu ihren Gunsten festgestellt, obwohl für diese bis zum Schluss der Verhandlung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich im Wesentlichen aus den als wahr unterstellten schriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde vergleiche Schriftsatz vom 24.01.2025, etwa ELAK-Zl. .. und Stellungnahme vom 14.07.2025, etwa ELAK-Zl. ...) und im Beschwerdeschriftsatz vom 11.11.2025 vergleiche etwa ELAK-Zl. ...) sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden bzw. ergänzenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.12.2025 vergleiche Seite 2 bis 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2025). Diese stehen mit der Aktenlage, insbesondere den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem ZMR, dem Grundbuchsauszug und den AJ-Web-Auszügen in Einklang. Die im Beschwerdeschriftsatz und von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung behaupteten Erkrankungen ihrer Eltern wurden ebenso zu ihren Gunsten festgestellt, obwohl für diese bis zum Schluss der Verhandlung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden.
32 Die Feststellungen zur Schweizer Rechtslage ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts der beschwerdeführenden Parteien vom 24.10.2021 bei der Gemeinde M. am 28.10.2021 gültigen Fassungen des BüG (vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de, abgerufen am 16.12.2025) und des Bürgerrechtsgesetz Solothurn (vgl. https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/112.11/versions/4758, abgerufen am 16.12.2025). Diese Rechtslage war im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden abgedruckt.Die Feststellungen zur Schweizer Rechtslage ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts der beschwerdeführenden Parteien vom 24.10.2021 bei der Gemeinde M. am 28.10.2021 gültigen Fassungen des BüG vergleiche https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de, abgerufen am 16.12.2025) und des Bürgerrechtsgesetz Solothurn vergleiche https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/112.11/versions/4758, abgerufen am 16.12.2025). Diese Rechtslage war im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden abgedruckt.
33 Die Feststellungen zum Inhalt des Gesuchs und der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ergeben sich aus dem aktenkundigen Gesuchsformular vom 24.10.2021 (vgl. etwa ELAK-Zl. ...), dem Regierungsratsbeschluss vom 22.10.2024 (vgl. etwa ELAK-Zl. …) und den dazu getätigten Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass – wie die beschwerdeführenden Parteien durchwegs vorbrachten – für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien keine eigenen Gesuchsformulare für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts unterzeichnet wurden. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch den Inhalt des Gesuchsformulars der Eltern vom 24.10.2021, insbesondere die von ihnen unter der Überschrift „C. Ledige Kinder unter 18 Jahren (in der Regel im Gesuch miteinbezogen)“ festgehaltenen Daten und deren Unterschrift, nicht in Zweifel gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin gab bereits zu Beginn ihrer Befragung in der Verhandlung am 17.12.2025 an, es sei richtig, dass ihr Ehemann und sie am „21.10.2021“ (richtig: 24.10.2021) um das Schweizer Bürgerrecht angesucht hätten. Sie hätten damals auch für ihre beiden Kinder, den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin, einen solchen Antrag gestellt.Die Feststellungen zum Inhalt des Gesuchs und der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ergeben sich aus dem aktenkundigen Gesuchsformular vom 24.10.2021 vergleiche etwa ELAK-Zl. ...), dem Regierungsratsbeschluss vom 22.10.2024 vergleiche etwa ELAK-Zl. …) und den dazu getätigten Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass – wie die beschwerdeführenden Parteien durchwegs vorbrachten – für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien keine eigenen Gesuchsformulare für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts unterzeichnet wurden. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch den Inhalt des Gesuchsformulars der Eltern vom 24.10.2021, insbesondere die von ihnen unter der Überschrift „C. Ledige Kinder unter 18 Jahren (in der Regel im Gesuch miteinbezogen)“ festgehaltenen Daten und deren Unterschrift, nicht in Zweifel gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin gab bereits zu Beginn ihrer Befragung in der Verhandlung am 17.12.2025 an, es sei richtig, dass ihr Ehemann und sie am „21.10.2021“ (richtig: 24.10.2021) um das Schweizer Bürgerrecht angesucht hätten. Sie hätten damals auch für ihre beiden Kinder, den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin, einen solchen Antrag gestellt.
34 Dass den beschwerdeführenden Parteien vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts mit 22.10.2024 nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde, weil sie keine entsprechenden Anträge gestellt haben, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem keine solchen Anträge vor dem genannten Zeitpunkt zu entnehmen sind. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, derartige Anträge gestellt zu haben. Den Akten liegt ein (offenkundig) an die österreichische Botschaft in Bern gerichtetes Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 22.11.2024 ein, nach dessen Inhalt sie die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen wollten. Ungeachtet der Relevanz eines solchen Antrags für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesachen konnte sich die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.12.2025 nicht mehr an dieses Schreiben erinnern. Es blieb damit im Dunklen, weshalb sie zeitlich nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts einen solchen Antrag stellen wollte.
Rechtliche Beurteilung
Zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
35 Nach § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.Nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
36 Nach § 27 Abs. 2 StbG verliert ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.Nach Paragraph 27, Absatz 2, StbG verliert ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.
37 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt. Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 StbG (vgl. jüngst VwGH 19.5.2025, Ra 2024/01/0318, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt. Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG vergleiche jüngst VwGH 19.5.2025, Ra 2024/01/0318, mwN).
38 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch klargestellt, dass sich ein mj. Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 27 Abs. 2 StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss bzw. dass diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; 7.9.2022, Ra 2022/01/0243; 19.5.2025, Ra 2024/01/0318; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch klargestellt, dass sich ein mj. Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Paragraph 27, Absatz 2, StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss bzw. dass diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann vergleiche VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; 7.9.2022, Ra 2022/01/0243; 19.5.2025, Ra 2024/01/0318; jeweils mwN).
39 Die Erstbeschwerdeführerin hat mit schriftlichem Gesuch vom 24.10.2021 einen Antrag auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt, das ihr mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024 förmlich verliehen wurde. Ihr wurde mangels entsprechenden Antrags zuvor nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG bewilligt. Somit hat sie nach § 27 Abs. 1 StbG mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft ex-lege verloren.Die Erstbeschwerdeführerin hat mit schriftlichem Gesuch vom 24.10.2021 einen Antrag auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt, das ihr mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024 förmlich verliehen wurde. Ihr wurde mangels entsprechenden Antrags zuvor nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG bewilligt. Somit hat sie nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft ex-lege verloren.
40 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Verfahren nach § 27 StbG nicht zu prüfen, ob im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG dem ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin nicht ihre erbrachten bzw. noch zu erwartenden Leistungen oder ein anderer besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik entgegenstünden, weil es sich bei der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG um ein eigenständiges Verfahren handelt, in dem die Beibehaltung aus dem angesprochenen Grund schon vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt sein muss (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2018/01/0378, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Verfahren nach Paragraph 27, StbG nicht zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG dem ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin nicht ihre erbrachten bzw. noch zu erwartenden Leistungen oder ein anderer besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik entgegenstünden, weil es sich bei der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG um ein eigenständiges Verfahren handelt, in dem die Beibehaltung aus dem angesprochenen Grund schon vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt sein muss vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2018/01/0378, mwN).
41 Dem Vorbringen, mit dem genannten Gesuch seien keine auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärungen für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abgegeben worden, sind die Feststellungen entgegenzuhalten, wonach nach Maßgabe des Art. 30 und 31 BüG bzw. § 7 und § 8 Bürgerrechtsgesetz Solothurn der unmündige mj. Zweitbeschwerdeführer und die unmündige mj. Drittbeschwerdeführerin in das Gesuch vom 24.10.2021, das beide Elternteile (und entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nicht nur ihr Vater) auch im Namen der Kinder unterschrieben haben, miteinbezogen und damit für diese ebenso Anträge auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt wurden. Die Einbringung eines eigenständigen Gesuchsformulars für mj. Kinder unter 16 Jahren, die unstrittig nicht erfolgte, ist nach der festgestellten Rechtslage nicht vorgesehen. Vielmehr können Kinder unter 16 Jahren ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts (von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nur durch ihre gesetzlichen Vertreter einbringen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen und war auch vom Willen der Eltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien getragen.Dem Vorbringen, mit dem genannten Gesuch seien keine auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärungen für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abgegeben worden, sind die Feststellungen entgegenzuhalten, wonach nach Maßgabe des Artikel 30 und 31 BüG bzw. Paragraph 7 und Paragraph 8, Bürgerrechtsgesetz Solothurn der unmündige mj. Zweitbeschwerdeführer und die unmündige mj. Drittbeschwerdeführerin in das Gesuch vom 24.10.2021, das beide Elternteile (und entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nicht nur ihr Vater) auch im Namen der Kinder unterschrieben haben, miteinbezogen und damit für diese ebenso Anträge auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt wurden. Die Einbringung eines eigenständigen Gesuchsformulars für mj. Kinder unter 16 Jahren, die unstrittig nicht erfolgte, ist nach der festgestellten Rechtslage nicht vorgesehen. Vielmehr können Kinder unter 16 Jahren ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts (von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nur durch ihre gesetzlichen Vertreter einbringen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen und war auch vom Willen der Eltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien getragen.
42 Die in der Überschrift C. des Gesuchsformulars enthaltene Wendung, wonach mj. Kinder „in der Regel“ in das Gesuch miteinbezogen werden, kann auf dem Boden der festgestellten Schweizer Rechtslage nur so verstanden werden, dass mj. Kinder dann nicht in das Gesuch ihrer Eltern miteinbezogen werden, wenn sie mit ihnen nicht zusammenleben bzw. nicht unter deren „elterlichen Sorge“ stehen, auf eine Miteinbeziehung der Kinder ausdrücklich verzichten wird oder über 16-jährige Kinder ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erklären. Diese Fälle liegen gegenständlich ebenso nicht vor.
43 Demnach wurde für den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin unzweifelhaft auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärungen von beiden gesetzlichen Vertretern abgegeben. Auch ihnen wurde (wie ihrer Mutter und ihrem Vater) mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024 das Schweizer Bürgerrecht förmlich verliehen. Da auch ihnen mangels entsprechender Anträge die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG nicht bewilligt wurde, haben sie nach § 27 Abs. 2 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ebenso ex-lege mit dem genannten Zeitpunkt verloren.Demnach wurde für den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin unzweifelhaft auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärungen von beiden gesetzlichen Vertretern abgegeben. Auch ihnen wurde (wie ihrer Mutter und ihrem Vater) mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024 das Schweizer Bürgerrecht förmlich verliehen. Da auch ihnen mangels entsprechender Anträge die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG nicht bewilligt wurde, haben sie nach Paragraph 27, Absatz 2, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ebenso ex-lege mit dem genannten Zeitpunkt verloren.
Zur Verhältnismäßigkeit des Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
44 Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 25.4.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg (zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) steht Art. 20 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die (wie § 27 StbG) vorsieht, dass im Fall des freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats (und damit die Unionsbürgerschaft) kraft Gesetz verloren geht, sofern die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgen kann.Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 25.4.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg (zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) steht Artikel 20, AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die (wie Paragraph 27, StbG) vorsieht, dass im Fall des freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats (und damit die Unionsbürgerschaft) kraft Gesetz verloren geht, sofern die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgen kann.
45 Auf dem Boden dieses Urteils vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zu § 27 StbG (unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2024, E 4341/2024-6) die Ansicht, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach § 28 StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich (vgl. VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244).Auf dem Boden dieses Urteils vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Paragraph 27, StbG (unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2024, E 4341/2024-6) die Ansicht, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich vergleiche VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244).
46 In der Konstellation des möglichen Verlusts der Staats- und damit Unionsbürgerschaft im Fall des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit gemäß § 27 StbG hat demnach bereits im Vorfeld, nämlich im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens nach § 28 StbG, die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a.) vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu erfolgen (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217, mwN).In der Konstellation des möglichen Verlusts der Staats- und damit Unionsbürgerschaft im Fall des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, StbG hat demnach bereits im Vorfeld, nämlich im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens nach P