TE Lvwg Erkenntnis 2026/1/8 VGW-111/V/072/13924/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in LETTNER über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Vereins "A.", vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das mit Erkenntnis vom 2.1.2025 zur Zahl VGW-111/V/072/14882/2023 abgeschlossene Beschwerdeverfahren

zu Recht e r k a n n t:

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird keine Folge gegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 15.9.2025 stellte der Verein A. (in der Folge: Antragsteller) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.1.2025 zur Zahl VGW-111/V/072/14882/2023-22 abgeschlossene Beschwerdeverfahren.

Der Antragsteller führt dazu aus, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG dann zulässig sei, wenn ein formell rechtskräftiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vorliege und ein Wiederaufnahmegrund gegeben sei, der fristgerecht geltend gemacht würde. Das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien sei rechtskräftig. Der Antragsteller führt dazu aus, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG dann zulässig sei, wenn ein formell rechtskräftiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vorliege und ein Wiederaufnahmegrund gegeben sei, der fristgerecht geltend gemacht würde. Das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien sei rechtskräftig.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Gericht einzubringen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, seien vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Gericht einzubringen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, seien vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall habe der Rechtsvertreter des Antragstellers mit Zustellung der Umweltinformation der Stadt Wien vom 1.9.2025, die am gleichen Tag, somit am 1.9.2025 erfolgt sei, Kenntnis vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund erlangt, sodass der Antrag rechtzeitig sei.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Ein "Erschleichen" der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts liege dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen sei, dass die Partei gegenüber dem Verwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordere ein "Erschleichen" zudem, dass das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen sei (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Ein "Erschleichen" der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts liege dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen sei, dass die Partei gegenüber dem Verwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordere ein "Erschleichen" zudem, dass das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen sei (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

Dies sei hier der Fall. Sowohl der Antragsteller als auch die Nachbarn hätten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (ausführlich) vorgebracht, dass die gegenständliche Projektliegenschaft nicht nur an das Naturdenkmal Nr … „B.‘“ angrenze, sondern ein Teil dieses Naturdenkmals sei. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien (Verfahrenspartei) gerichtet.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 31.7.2024 habe dieser dem Verwaltungsgericht Wien mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Projektliegenschaft lediglich „im Nahbereich“ des Naturdenkmals Nr … „B.‘“ befinden würde.

--Grafik nicht anonymisierbar--

Trotz Vorlage der Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Bereich des Reichsgaues Wien vom 4.9.1941 („Unterschutzstellungsverordnung“) für das gegenständliche Naturdenkmal mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 22.11.2024, aus der sich ergebe, dass der östliche Teil der Projektliegenschaft nicht nur an das Naturdenkmal Nr … „B.‘“ angrenze, sondern ein Teil des Naturdenkmals sei und des Versuchs der Erörterung dieser Tatsache sowie des Schreibens des Magistrats der Stadt Wien an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024 mit der in der Verhandlung am 13.12.2024 anwesenden Behördenvertreterin, habe die Vertreterin der Behörde lediglich angegeben, „dass sie sich dazu nicht äußern könne“, wie aus dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll ersichtlich sei.

Aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe sich auch, dass die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien (Verfahrenspartei) nicht einmal dann eingeschritten sei, als die Verhandlungsleiterin die vorgelegte Unterschutzstellungsverordnung und die Tatsache der Lage der Projektliegenschaft innerhalb des Naturdenkmals in der Verhandlung am 13.12.2024 als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet habe.

Aufgrund der Angaben des Magistrats der Stadt Wien, somit einer Verfahrenspartei, in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024, das von der Vertreterin des Magistrats der Stadt Wien in der Verhandlung am 13.12.2024 (trotz Vorlage der Unterschutzstellungsverordnung und des Ersuchens des Rechtsvertreters) nicht revidiert worden sei, habe das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 2.1.2025, VGW-111/V/072/14882/2023-22, festgestellt, dass die gegenständliche Projektliegenschaft nicht zum Naturdenkmal Nr. … „B.‘“ gehöre, sondern lediglich an das Naturdenkmal angrenze. Aus dem Erkenntnis gehe weiters hervor, dass diese Feststellung auf die Schreiben der MA 22 vom 26.7.2024 bzw. vom 31.7.2024 zurückgingen.

Die Angaben des Magistrates der Stadt Wien in seinen Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien vom 26.7.2024 bzw. vom 31.7.2025 seien somit kausal für die Feststellung des Verwaltungsgerichts gewesen, wonach die gegenständliche Projektliegenschaft keinen Teil des Naturdenkmals darstelle.

Auch im Erkenntnis betreffend die Beschwerden der Nachbarn vom 16.10.2024, VGW-111/V/072/9550/2023-30 u.a., habe das Verwaltungsgericht aufgrund der Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 26.7.2024 bzw. vom 31.7.2024 als erwiesen festgehalten, dass auf der Projektliegenschaft kein Naturdenkmal bestünde.

Am 1.8.2025 habe die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen an den Magistrat der Stadt Wien gerichtet, in dem u.a. um Information ersucht worden sei, ob die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Unterschutzstellungsverordnung vollständig sei sowie ob die gegenständliche Projektliegenschaft Teil des Naturdenkmals Nr. … „B.‘“ sei.

Der Magistrat des Stadt Wien habe am 1.9.2025 die o.a. Anfrage mit folgendem Schreiben beantwortet:

„... Wien, 1. September 2025

Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen

Sehr geehrter Herr Dr. C.,

zu lhrer Anfrage nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz vom 1. August 2025 können wir Ihnen folgendes mitteilen:

1. Stützt sich die Ausweisung des Naturdenkmals, B." aus schließlich auf die angeschlossene Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Bereich des Reichsgaues Wien vom 4.9.1941( Beilage./A; im Folgenden kurz „Unterschutzstellungsverordnung 1941") oder auch auf andere Verordnungen, Bescheide bzw. Rechtsgrundlagen?

Die Ausweisung des Naturdenkmals …, B., erfolgte ausschließlich durch die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Bereich des Reichsgaues Wien vom 4. September 1941.

2. Ist die angeschlossene Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage /A) vollständig?

Ja, die angeschlossene Kopie der Unterschutzstellungsverordnung vom 4. September 1941 ist vollständig.

3 a. Welche Größe weist das Naturdenkmal, B."" aus und wo genau verlaufen seine Grenzen?

In der Unterschutzstellungsverordnung wurde das Ausmaß des Naturdenkmals Nr. … nicht in Quadratmetern angegeben. Eine Vermessung des Naturdenkmals liegt nicht vor. Gemäß der Unterschutzstellungsverordnung liegt das Naturdenkmal zwischen der D.-straße (heute E.-gasse), F.-straße (heute G.-straße), H.-gasse (heute I.-gasse) und J.-gasse. Die J.-gasse wurde in weiterer Folge nie errichtet. Die Abgrenzung des Naturdenkmals verläuft im Westen, gemäß der Beilage zur Unterschutzstellungsverordnung, an der Ecke K.-gasse in gerader Linie bis zur E.-gasse. In der Unterschutzstellungsverordnung wurde das Ausmaß des Naturdenkmals Nr. … nicht in Quadratmetern angegeben. Eine Vermessung des Naturdenkmals liegt nicht vor. Gemäß der Unterschutzstellungsverordnung liegt das Naturdenkmal zwischen der D.-straße (heute E.-gasse), F.-straße (heute G.-straße), H.-gasse (heute römisch eins.-gasse) und J.-gasse. Die J.-gasse wurde in weiterer Folge nie errichtet. Die Abgrenzung des Naturdenkmals verläuft im Westen, gemäß der Beilage zur Unterschutzstellungsverordnung, an der Ecke K.-gasse in gerader Linie bis zur E.-gasse.

b. Weshalb beträgt die im Plandokument ... (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30.4.2019, Pr. ZI. ..., kundgemacht am 23.5.2019) ersichtlich gemachte Fläche des Naturdenkmals lediglich 31.315 m2 wenn die im Jahrbuch der Stadt Wien vom Jahr 1953 (Beilage./B) angegebene Größe des gegenständlichen Naturdenkmals 32.125 m² beträgt? Wo genau befindet sich die verbleibende Teilfläche des Naturdenkmals, „B." im Ausmaß von 810m2?

Im Flächenwidmungsplan ist das Naturdenkmal Nr. … nicht eingezeichnet. Das Jahrbuch (Beilage B der Anfrage) bezieht sich nicht auf das Naturdenkmal Nr. …, sondern auf die öffentliche städtische Gartenanlage. Eine Änderung der Ausdehnung des Naturdenkmals kann daher aus den von lhnen angeführten Werten nicht abgeleitet werden. Auch hat eine Änderung der Flächenwidmung keine Auswirkung auf die Ausdehnung eines Naturdenkmals auf Grundlage des Wiener Naturschutzgesetzes.

4 a. Weshalb stimmt die in der Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) dargestellte Fläche des gegenständlichen Naturdenkmals nicht mit der Ersichtlichmachung des Naturdenkmals im Plandokument ... überein? Im Besonderen: Weshalb fehlt in der Ersichtlichmachung des Naturdenkmals im Plandokument ... die im Westen (ehemalige J.-gasse) gelegene Fläche des Naturdenkmals?

Die explizite Ausweisung bzw. Ersichtlichmachung eines Naturdenkmals ist gemäß Bauordnung für Wien nicht Bestandteil des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans. Das Naturdenkmal Nr. ... ist daher nicht im Planungsdokument ... ausgewiesen. Das Naturdenkmal wurde jedoch bei der Wahl der Widmungskategorie berücksichtigt. Für den Bereich des M. gilt überwiegend die Widmungskategorie Grünland/Erholungsgebiet Parkanlagen. Für die benachbarte Liegenschaft gilt seit Mai 1954 die Widmung „G" gärtnerisch auszugestaltende Fläche, um den städtebaulichen Übergang zum Erholungsgebiet des M. zu gewährleisten.

b. Auf der Seite 2 der Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage ./A) wurde die „mitgeschützte Umgebung" des Naturdenkmals wie folgt definiert: D.-straße (heute E.-gasse), J.-gasse, F.-straße (heute G.-straße) H.-gasse (heute I.-gasse). Ist es richtig, dass die geschützte Umgebung im Westen des Naturdenkmals (ehemalige J.-gasse) nunmehr durch die Liegenschaft EZ .... KG L., mit dem Gst Nr ... und der Adresse E.-gasse / G.-straße, verläuft? Wenn ja, welche Fläche dieses Grundstücks wird durch das gegenständliche Naturdenkmal beansprucht? Wenn nein, warum nicht? b. Auf der Seite 2 der Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage ./A) wurde die „mitgeschützte Umgebung" des Naturdenkmals wie folgt definiert: D.-straße (heute E.-gasse), J.-gasse, F.-straße (heute G.-straße) H.-gasse (heute römisch eins.-gasse). Ist es richtig, dass die geschützte Umgebung im Westen des Naturdenkmals (ehemalige J.-gasse) nunmehr durch die Liegenschaft EZ .... KG L., mit dem Gst Nr ... und der Adresse E.-gasse / G.-straße, verläuft? Wenn ja, welche Fläche dieses Grundstücks wird durch das gegenständliche Naturdenkmal beansprucht? Wenn nein, warum nicht?

Ein Teil des Naturdenkmals Nr. ... liegt auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG L.. Dabei handelt es sich um einen schmalen Streifen am östlichen Rand des gegenständlichen Grundstücks. Dieser ist als „gärtnerische Ausgestaltung" gewidmet und wurde natürlich auch bei der naturschutzbehördlichen Prüfung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG L. berücksichtigt.

5. In der Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) wurde als Standort des Naturdenkmals die Parzelle Nr. ... eingetragen, die öffentliches Gut darstellte. Wann erfolgte die Teilung dieser Parzelle in die Grundstücke Nr ... (EZ ..., KG L.) und ... (EZ ..., KG L.)? Inwieweit wurde dabei auf die Einhaltung des Verbots jeder Veränderung des Naturdenkmals iSd §2 §2 Unterschutzstellungsverordnung 1941 geachtet? Auch diesbezüglich wird um die Übermittlung der bezughabenden Unterlagen ersucht.

Änderungen der Grundstückskonfiguration erfolgen im Grundbuch und haben keine unmittelbare Auswirkung auf den Bestand und den Erhalt des Naturdenkmals. Durch die Teilung der Parzellen wurde das Naturdenkmal Nr. ... nicht beeinträchtigt. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des Naturdenkmals oder die Flächenwidmung.

6 a. Gemäß § 2 Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage ./A) ist jede Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale verboten. Laut Schreiben des Stadtrates Mag. N. vom 13.9.2024 (Beilage /D) wurden auf der Liegenschaft Wien, G.-straße/E.-gasse zehn Bäume geschädigt, wobei sich um den Wurzelanlauf augenscheinlich gelockertes Erdreich befand und der Grasbewuchs im Nahbereich der betroffenen Stämme abgestorben erschien. Wie ist der Zustand der gegenständlichen Bäume? Wurde der Verursacher dieser Beschädigungen festgestellt? 6 a. Gemäß Paragraph 2, Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage ./A) ist jede Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale verboten. Laut Schreiben des Stadtrates Mag. N. vom 13.9.2024 (Beilage /D) wurden auf der Liegenschaft Wien, G.-straße/E.-gasse zehn Bäume geschädigt, wobei sich um den Wurzelanlauf augenscheinlich gelockertes Erdreich befand und der Grasbewuchs im Nahbereich der betroffenen Stämme abgestorben erschien. Wie ist der Zustand der gegenständlichen Bäume? Wurde der Verursacher dieser Beschädigungen festgestellt?

Der letzte Ortsaugenschein durch die Stadt Wien -Wiener Stadtgärten erfolgte am 6. Juni 2025. Dabei wurde festgestellt, dass einer dieser Bäume vital ist und nur geringe Schädigungen aufweist, sechs Bäume wurden zwischenzeitlich entfernt und drei Bäume weisen abgestorbene Astpartien bzw. Leittriebe auf.

Es können keine Angaben zur Verursacher*in gemacht werden, weil dazu noch ein Ermittlungsverfahren beider Verwaltungsstrafbehörde anhängig ist.

b. Welche Maßnahmen hat die Stadt Wien unternommen, um diesen Bereich des Naturdenkmals „B." iSd 52 Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage /A) zu schützen?

Die zehn erwähnten Bäume befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ..., KG L. und sind nicht Bestandteil des Naturdenkmals Nr. .... An den übrigen Bäumen auf dieser Liegenschaft, die sich zwischen den beeinträchtigten Bäumen und dem Naturdenkmal Nr. ... befinden, wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Es waren daher keine weiteren Maßnahmen zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich.

7. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22.5.2023, ..., wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Anlage mit 42 Wohn- bzw. Büroeinheiten auf der Liegenschaft EZ ..., KG L., mit dem Gst Nr ... und der Adresse E.-gasse G.-straße, erteilt, obwohl der östliche Teil dieser Liegenschaft aufgrund der Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) zum Naturdenkmal „B." gehört. Inwieweit wurde bei der Erteilung der Baubewilligung das Verbot jeder Veränderung des Naturdenkmals iSd § 2 Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) beachtet? 7. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22.5.2023, ..., wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Anlage mit 42 Wohn- bzw. Büroeinheiten auf der Liegenschaft EZ ..., KG L., mit dem Gst Nr ... und der Adresse E.-gasse G.-straße, erteilt, obwohl der östliche Teil dieser Liegenschaft aufgrund der Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) zum Naturdenkmal „B." gehört. Inwieweit wurde bei der Erteilung der Baubewilligung das Verbot jeder Veränderung des Naturdenkmals iSd Paragraph 2, Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) beachtet?

Nach der österreichischen Rechtsordnung gilt das Kumulationsprinzip, wonach für ein Projekt alle nach den einzelnen Rechtsmaterien erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssen. Demnach wird im Baubewilligungsverfahren ausschließlich die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften geprüft und im Verfahren der Naturschutzbehörde die Übereinstimmung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften des Wiener Naturschutzgesetzes.

Seitens der Naturschutzbehörde wurden allfällige Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf Gst. Nr. ..., EZ ..., KG L., auf das Naturdenkmal Nr. ... geprüft. Im Zuge dessen wurden auch geohydrologische Untersuchungen durchgeführt, um allfällige Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Grundwasserspiegel im Naturdenkmal Nr. ... ausschließen zu können. Es wurde festgestellt, dass bei Einhaltung des vorgelegten Schutzkonzeptes das Naturdenkmal nicht beeinträchtigt wird.

8. Beabsichtigt der Magistrat der Stadt Wien den Baubewilligungsbescheid vom 22.5.2023, ..., aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot jeder Veränderung des Naturdenkmals iSd §2 Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) zum Schutz des Naturdenkmals „B." gem. § 68 AVG aufzuheben? Wenn nein, warum nicht? 8. Beabsichtigt der Magistrat der Stadt Wien den Baubewilligungsbescheid vom 22.5.2023, ..., aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot jeder Veränderung des Naturdenkmals iSd §2 Unterschutzstellungsverordnung 1941 (Beilage./A) zum Schutz des Naturdenkmals „B." gem. Paragraph 68, AVG aufzuheben? Wenn nein, warum nicht?

Der Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, wurde bereits vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt. Diesbezüglich ist noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten ist. Es besteht daher kein Anlass, die Baubewilligung durch die Behörde gemäß §6 8 AVG aufzuheben.

9. Laut der vorliegenden Simulation von Kaltluftströmung im Bereich M. vom 12.9.2024 (Beilage./E) kommt es aufgrund einer örtlichen Kaltluftschneise über die gesamte Breite des M. (Nord-Süd Ausdehnung) stromabwärts bis zum O.-Platz zu einer Absenkung der lokalen Lufttemperatur, wobei der lokale Kühleffekt im Bereich des M. 0,6 C beträgt.

Wurde diese Kaltluftschneise in den Planungsinstrumenten der Stadt Wien, insbesondere im Plandokument ... bzw in der Stadtklimaanalyse Wien 2020, berücksichtigt? Falls nein, warum nicht? Falls ja, inwiefern und in welchen konkreten Unterlagen?

In der Stadtklimaanalyse ist die Kaltluftschneise aus dem Westen entsprechend dargestellt. Die Untersuchung des umgebenden wesentlichen Naturbestands erfolgte im Rahmen der Grundlagenarbeit für das gegenständliche Plandokument .... Der gegenständliche Bereich ist als Grünland/Erholungsgebiet Parkanlagen ausgewiesen, um die Erhaltung des öffentlich zugänglichen Grünraums und den Schutz des Baumbestandes zu sichern und damit auch die entsprechenden mikroklimatischen Funktionen dieser grünen Infrastrukturen zu erhalten.

10. Auf der Liegenschaft EZ ..., KG L., mit dem Gst Nr ... und der Adresse E.-gasse G.-straße (im Folgenden kurz auch Projektliegenschaft) soll ein Bauvorhaben für 42 Wohn- und Büroeinheiten errichtet werden. In der Simulation von Kaltluftströmungen im Bereich des M. vom 12.9.2024 (Beilage ./E) wurde festgehalten, dass die geplante 12,5 m hohe Bebauung der Projektliegenschaft die derzeit in diesem Bereich vorliegende Strömung umleiten und verlangsamen würde, sodass der stromabwärts liegende Kühleffekt durch den Geschwindigkeitsverlust signifikant reduziert werden oder verloren gehen würde:

Wurde dieser Problematik durch die Stadt Wien entgegengetreten? Wenn ja, inwieweit? Wenn nein, warum nicht?

Siehe Antwort zu Frage 9.

Wie ist der Zustand der Luft und Atmosphäre (siehe § 2Z1 Wr UIG) im Bereich des M.?Wie ist der Zustand der Luft und Atmosphäre (siehe Paragraph 2 Z, eins, Wr UIG) im Bereich des M.?

Der M. liegt im Bezirk P. nahe der südlichen Grenze zu Q.. Für dieses Gebiet können die Daten der Messstelle R. als repräsentativ angesehen werden. An der Messstelle R. wurden im Jahr 2024 folgende Belastungen an den besonders relevanten Schadstoffen Stickstoffdioxid und Feinstaub (Größenklassen PM10und PM2,5) als Jahresmittelwerte gemessen:

Stickstoffdioxid NO2: 10 ug/m² (Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz- Luft 35 ug/m)

Feinstaub PM10: 15 ug/m (Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz- Luft 40 Hg/m)

Feinstaub PM2,5: 10 ug/m (Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz- Luft 25 Hg/m)

Details dazu sind im Luftgüte-Jahresbericht 2024 dargestellt (https://www.wien.gv.at/spezial/luftguetebericht/)

Die Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz- Luft IG-L BGBI I Nr. 115/1997 idgf werden in dem Gebiet deutlich unterschritten. Die Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz- Luft IG-L BGBI römisch eins Nr. 115/1997 idgf werden in dem Gebiet deutlich unterschritten.

Welche Maßnahmen wurden durch die Stadt Wien gesetzt, um der Ausbildung von Hitzeinseln in diesem Bereich entgegenzutreten?

Siehe Antwort zu Frage 9.

Begründet die auf dem Grundstück Nr. ... vorgesehene Bebauung ein Risiko einer Beeinträchtigung der dort verlaufenden Kaltluftschneise und der Ausbildung von Hitzeinseln? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Stadt Wien setzen, um diesem Risiko entgegenzuwirken?

Im Baubewilligungsverfahren ist lediglich die Übereinstimmung eines Projektes mit den Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu prüfen. In der Bauordnung für Wien ist keine Bestimmung vorgesehen, wonach eine Beeinträchtigung der Kaltluftschneise zu berücksichtigen wäre.

Wie in bereits in der Antwort zu Frage 9 ausgeführt, wurde der Erhalt des Mikroklimas in der Flächenwidmung berücksichtigt.

11. In der Stellungnahme von Dp.-Ing. Dipl-Ing. Mag. Dr. S. T. vom 12.7.2024 (Beilage /F) wurde festgehalten, dass der M. die Lebensgrundlage für extrem gefährdete und nach der FFH-Richtlinie geschützte Insektenarten wie Riesenbock, Hirschkäfer sowie Eremit (Beilage ./ Seiten 31 f), nach der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) geschützte Vögel wie Habichtskauz (im August 2023 im M. gesichtet), Wiedehopf und Spechte (Beilage./ Seiten 34 f), aber auch Fledermäuse darstellt (Beiloge./F, Seite 49). 11. In der Stellungnahme von Dp.-Ing. Dipl-Ing. Mag. Dr. Sitzung T. vom 12.7.2024 (Beilage /F) wurde festgehalten, dass der M. die Lebensgrundlage für extrem gefährdete und nach der FFH-Richtlinie geschützte Insektenarten wie Riesenbock, Hirschkäfer sowie Eremit (Beilage ./ Seiten 31 f), nach der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) geschützte Vögel wie Habichtskauz (im August 2023 im M. gesichtet), Wiedehopf und Spechte (Beilage./ Seiten 34 f), aber auch Fledermäuse darstellt (Beiloge./F, Seite 49).

Welche konkreten Maßnahmen wurden von der Stadt Wien getroffen, um diese Lebensgrundlagen im M. zu schützen?

Nach dem Wiener Naturschutzgesetz hat die Grundstückseigentümerin die für die Erhaltung des Naturdenkmals erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen, wodurch auch der Lebensraum für geschützte und streng geschützte Tierarten langfristig erhalten werden kann. Bei notwendigen Baumfällungen werden erforderlichenfalls Baumstümpfe als Habitat für geschützte lnsektenarten erhalten. Zudem erfolgen die Nachpflanzungen mit standortgerechten und heimischen Baumarten.

12. Inwieweit wurde in den Planungsinstrumenten der Stadt Wien, darunter insb im Plandokument ..., die Lage des M. im Biotopverbund mit dem im Westen angrenzenden Europaschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet), U." (vgl grüne Markierung in der Abbildung unten, wobei der M. ehemals selbst Teil des U.s war), dem Europa- und Landschaftsschutzgebiet Q." (vgl hellgrüne Markierung in der Abbildung unten), dem Landschaftsschutzgebiet P. samt dem Naturdenkmal, V." (vgl graue Markierung in der Abbildung unten) berücksichtigt? 12. Inwieweit wurde in den Planungsinstrumenten der Stadt Wien, darunter insb im Plandokument ..., die Lage des M. im Biotopverbund mit dem im Westen angrenzenden Europaschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet), U." vergleiche grüne Markierung in der Abbildung unten, wobei der M. ehemals selbst Teil des U.s war), dem Europa- und Landschaftsschutzgebiet Q." vergleiche hellgrüne Markierung in der Abbildung unten), dem Landschaftsschutzgebiet P. samt dem Naturdenkmal, römisch fünf." vergleiche graue Markierung in der Abbildung unten) berücksichtigt?

Die angeführten Schutzgebiete befinden sich außerhalb des Plangebiets für das Plandokument .... Selbstverständlich fand der Biotopverbund Eingang in die strategische Stadtplanung der Stadt Wien. (…)“

Aufgrund der Umweltinformation des Magistrats der Stadt Wien vom 1.9.2025 sei somit evident, dass der Magistrat der Stadt Wien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien und insbesondere in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024 als Partei des Verfahrens objektiv unrichtige Angaben zur Lage der gegenständlichen Projektliegenschaft getätigt habe, nämlich mit der Behauptung, dass die Projektliegenschaft bloß "im Nahbereich" und somit außerhalb des gegenständlichen Naturdenkmals liege. Diese Angaben sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zugrunde gelegt worden.

Der Vollständigkeit halber werde auf die stRsp des VwGH verwiesen, wonach der Magistrat der Stadt Wien eine verwaltungsbehördliche Einheit darstelle, sodass die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukomme (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128 mwN). Es sei somit irrelevant, von welcher Abteilung des Magistrats das Schreiben vom 31.7.2024 verfasst worden sei.

Diese objektiv unrichtigen Angaben des Magistrats der Stadt Wien seien von wesentlicher Bedeutung, zumal im gegenständlichen Verfahren die UVP-Pflicht des Vorhabens in unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie zu prüfen gewesen sei und von der Lage der Projektliegenschaft innerhalb (des) Naturdenkmals die Anwendung des Auswahlkriteriums des Anh III Z 2 lit c Pkt v UVP-Richtlinie abhänge, wonach „durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete“ (damit auch durch Verordnung ausgewiesene Naturdenkmäler) schutzwürdige Gebiete darstellten, auf die bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen sei. Es werde diesbezüglich auf die Rsp des EuGH verwiesen, wonach bei der Prüfung der UVP-Pflicht auf alle Auswahlkriterien des Anh III UVP-Richtlinie Rücksicht zu nehmen sei (EuGH 25.5.2023, C-575/21, Wertlnvest Hotelbetriebs GmbH/ Magistrat der Stadt Wien, Rn 57 – 62). Wegen der objektiv unrichtigen Angaben des Magistrats der Stadt Wien in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024 sei dieses (entscheidungsrelevante) Auswahlkriterium nicht geprüft worden. Diese objektiv unrichtigen Angaben des Magistrats der Stadt Wien seien von wesentlicher Bedeutung, zumal im gegenständlichen Verfahren die UVP-Pflicht des Vorhabens in unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie zu prüfen gewesen sei und von der Lage der Projektliegenschaft innerhalb (des) Naturdenkmals die Anwendung des Auswahlkriteriums des Anh römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt v UVP-Richtlinie abhänge, wonach „durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete“ (damit auch durch Verordnung ausgewiesene Naturdenkmäler) schutzwürdige Gebiete darstellten, auf die bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen sei. Es werde diesbezüglich auf die Rsp des EuGH verwiesen, wonach bei der Prüfung der UVP-Pflicht auf alle Auswahlkriterien des Anh römisch drei UVP-Richtlinie Rücksicht zu nehmen sei (EuGH 25.5.2023, C-575/21, Wertlnvest Hotelbetriebs GmbH/ Magistrat der Stadt Wien, Rn 57 – 62). Wegen der objektiv unrichtigen Angaben des Magistrats der Stadt Wien in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024 sei dieses (entscheidungsrelevante) Auswahlkriterium nicht geprüft worden.

Die Lage der Projektliegenschaft innerhalb des Naturdenkmals tangiere im Übrigen auch die Anwendbarkeit des Anh 2 Kat A UVP-G 2000, wonach „(…) bestimmte (…) durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde“ schutzwürdige Gebiete darstellten, was bei der Beurteilung der UVP-Pflicht ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Die Angaben betreffend die Lage der Projektliegenschaft innerhalb bzw. außerhalb des Naturdenkmals seien auch deshalb von Bedeutung, weil die im Schreiben des Magistrates der Stadt Wien an das Verwaltungsgericht vom 26.7.2024 erwähnte Prüfung, „ob es durch das Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung des Naturdenkmals kommt“ ebenfalls grob mangelhaft gewesen sei, zumal dort der östliche Teil der Projektliegenschaft als kein Bestandteil des Naturdenkmals betrachtet worden sei und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf dieses Gebiet somit offensichtlich nicht geprüft worden seien.

Das Verwaltungsgericht Wien habe aufgrund der objektiv unrichtigen Angaben des Magistrates der Stadt Wien als Verfahrenspartei festgestellt, dass die gegenständliche Projektliegenschaft in keinem Naturdenkmal liege, wodurch die Prüfung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unvollständig geblieben sei, obwohl eine Veränderung des auf der Projektliegenschaft befindlichen Naturdenkmals durch das gegenständliche Vorhaben (z.B. Abladen von Baumaterial, Abbrechen von Zweigen bzw. Verletzungen des Wurzelwerks im Zuge der Bauarbeiten (z.B. durch Aushubarbeiten) nicht mit notwendiger Gewissheit ausgeschlossen werden hätten können. Daraus ergebe sich das Risiko einer erheblichen Umweltauswirkung iSd Art 2 Abs 1 UVP-Richtlinie, die zur UVP-Pflicht des Vorhabens führen müsse, dies auch unabhängig von der Frage einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens. Das Verwaltungsgericht Wien habe aufgrund der objektiv unrichtigen Angaben des Magistrates der Stadt Wien als Verfahrenspartei festgestellt, dass die gegenständliche Projektliegenschaft in keinem Naturdenkmal liege, wodurch die Prüfung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens unvollständig geblieben sei, obwohl eine Veränderung des auf der Projektliegenschaft befindlichen Naturdenkmals durch das gegenständliche Vorhaben (z.B. Abladen von Baumaterial, Abbrechen von Zweigen bzw. Verletzungen des Wurzelwerks im Zuge der Bauarbeiten (z.B. durch Aushubarbeiten) nicht mit notwendiger Gewissheit ausgeschlossen werden hätten können. Daraus ergebe sich das Risiko einer erheblichen Umweltauswirkung iSd Artikel 2, Absatz eins, UVP-Richtlinie, die zur UVP-Pflicht des Vorhabens führen müsse, dies auch unabhängig von der Frage einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens.

Auch das Verschweigen des Magistrats der Stadt Wien in der Verhandlung am 13.12.2024 hinsichtlich der Tatsache, dass ein Teil der gegenständlichen Projektliegenschaft zum Naturdenkmal gehöre, dies obwohl diese Tatsache vom Rechtsvertreter der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Unterschutzstellungsverordnung ausdrücklich thematisiert worden sei, sei dem Erschleichen der Entscheidung gleichzusetzen (VwGH 17.06.2021, Ra 2020/04/0047), zumal die bezughabende Unterschutzstellungsverordnung dem Magistrat der Stadt Wien bekannt gewesen sei und im Übrigen auch mit Schriftsatz vom 22.11.2024 dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei.

Die für die Erschleichung eines Erkenntnisses notwendige Irreführungsabsicht setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

Im vorliegenden Fall sei es dem Magistrat der Stadt Wien jedenfalls bekannt, dass ein Teil der Projektliegenschaft zum Naturdenkmal Nr. ... „B.‘“ gehört, zumal die gegenständliche Unterschutzstellungs- verordnung zum Rechtsbestand der Stadt Wien gehöre. Auch aus der Umweltinformation des Magistrats der Stadt Wien vom 1.9.2025 ergebe sich, dass dem Magistrat der Stadt Wien die Tatsache, dass ein Teil der gegenständlichen Projektliegenschaft zum Naturdenkmal Nr. ... gehöre, zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024 bekannt gewesen sei, weil der Magistrat der Stadt Wien darin behaupte, die Lage eines Teiles der Projektliegenschaft innerhalb des Naturdenkmals sei „natürlich auch bei der naturschutzbehördlichen Prüfung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG L. berücksichtigt“ worden (siehe Beilage ./B, Seite 3 oben).

Wie es möglich sein solle, dass die Tatsache der Lage eines Teiles der Projektliegenschaft innerhalb des Naturdenkmals Nr. ... „natürlich auch bei der naturschutzbehördlichen Prüfung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG L. berücksichtigt“ worden sein soll, während der Magistrat im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024 bestätigt habe, dass die gegenständliche Liegenschaft gerade nicht zum Naturdenkmal gehöre, sondern bloß in dessen „Nahbereich“ liege, werde der Magistrat der Stadt Wien im wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu erklären haben.

Der Magistrat der Stadt Wien habe somit durch (wider besseres Wissen) getätigte Angaben an das Verwaltungsgericht, wonach die gegenständliche Projektliegenschaft lediglich „im Nahbereich“ des Naturdenkmals liege und somit nicht zum Naturdenkmal selbst gehöre, offensichtlich in der Absicht gehandelt, einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen.

Dieser Vorteil dürfte einerseits in der Bestätigung der durch den Magistrat der Stadt Wien erteilten Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht und andererseits etwa darin liegen, dass dadurch eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wien aufgrund der mangelnden Ersichtlichmachung des Naturdenkmals auf der Projektliegenschaft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bzw. im Online-Stadtplan der Stadt Wien und/oder aufgrund der unterlassenen Anmerkung der Unterschutzstellung im Grundbuch der Projektliegenschaft (dazu gleich unten) vermieden würden, zumal das Bestehen eines Naturdenkmals auf einer Liegenschaft und die damit verbundene Erhaltungspflicht als öffentlich-rechtliche Last Einfluss auf den Wert der Liegenschaft haben könne (siehe etwa § 3 Abs 3 LBG sowie Bienert/Fink, Immobilienbewertung Österreich (2022) 645 mwN) und die Bauwerberin die gegenständliche Projektliegenschaft offensichtlich ohne Kenntnis der Zugehörigkeit eines Teils der Liegenschaft zum Naturdenkmal Nr. ... erworben habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vorbringen der Bauwerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie aus der Stellungnahme der Bauwerberin an den Verfassungsgerichtshof vom 30.1.2025, Seite 12, im Verfahren zu E 4634/2024.Dieser Vorteil dürfte einerseits in der Bestätigung der durch den Magistrat der Stadt Wien erteilten Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht und andererseits etwa darin liegen, dass dadurch eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wien aufgrund der mangelnden Ersichtlichmachung des Naturdenkmals auf der Projektliegenschaft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bzw. im Online-Stadtplan der Stadt Wien und/oder aufgrund der unterlassenen Anmerkung der Unterschutzstellung im Grundbuch der Projektliegenschaft (dazu gleich unten) vermieden würden, zumal das Bestehen eines Naturdenkmals auf einer Liegenschaft und die damit verbundene Erhaltungspflicht als öffentlich-rechtliche Last Einfluss auf den Wert der Liegenschaft haben könne (siehe etwa Paragraph 3, Absatz 3, LBG sowie Bienert/Fink, Immobilienbewertung Österreich (2022) 645 mwN) und die Bauwerberin die gegenständliche Projektliegenschaft offensichtlich ohne Kenntnis der Zugehörigkeit eines Teils der Liegenschaft zum Naturdenkmal Nr. ... erworben habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vorbringen der Bauwerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie aus der Stellungnahme der Bauwerberin an den Verfassungsgerichtshof vom 30.1.2025, Seite 12, im Verfahren zu E 4634/2024.

Schließlich sei das Verwaltungsgericht auf die Angaben des Magistrates der Stadt Wien in den Schreiben vom 26.7.2024 bzw. vom 31.7.2024 auch angewiesen gewesen, zumal aus dem elektronischen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien (Online-Stadtplan Wien, Reiter „Naturschutz“ und „Naturdenkmal“) nicht ersichtlich sei, dass auf der Projektliegenschaft ein Naturdenkmal bestehe und die Tatsache der Unterschutzstellung der Teile der Projektliegenschaft unter Schutz des Naturdenkmals entgegen § 1 Unterschutzstellungsverordnung (siehe auch den am 13.12.1941 kundgemachten Wortlaut der Verordnung auch nicht im Grundbuch angemerkt worden sei.Schließlich sei das Verwaltungsgericht auf die Angaben des Magistrates der Stadt Wien in den Schreiben vom 26.7.2024 bzw. vom 31.7.2024 auch angewiesen gewesen, zumal aus dem elektronischen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien (Online-Stadtplan Wien, Reiter „Naturschutz“ und „Naturdenkmal“) nicht ersichtlich sei, dass auf der Projektliegenschaft ein Naturdenkmal bestehe und die Tatsache der Unterschutzstellung der Teile der Projektliegenschaft unter Schutz des Naturdenkmals entgegen Paragraph eins, Unterschutzstellungsverordnung (siehe auch den am 13.12.1941 kundgemachten Wortlaut der Verordnung auch nicht im Grundbuch angemerkt worden sei.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG habe absoluten Charakter, sodass es bei der Bewilligung der Wiederaufnahme nicht darauf ankomme, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis ergangen wäre, bzw. ob das Verwaltungsgericht im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen werde (VwGH 28.11.2024, Ra 2022/16/0024 mwN). Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG habe absoluten Charakter, sodass es bei der Bewilligung der Wiederaufnahme nicht darauf ankomme, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis ergangen wäre, bzw. ob das Verwaltungsgericht im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen werde (VwGH 28.11.2024, Ra 2022/16/0024 mwN).

Für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens stellt die Antragstellerin bereits jetzt den

Antrag

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Lage eines Teils der Projektliegenschaft innerhalb des Naturdenkmals Nr. ... „B.‘“ und damit in einem schutzwürdigen Gebiet iSd Anh III Z 2 lit c Pkt v UVP-Richtlinie bzw Anh 2 Kat A UVP-G 2000, das Risiko einer Gefährdung dieses Naturdenkmals und seiner Umgebung durch das gegenständliche Vorhaben und die sich daraus ableitende UVP-Pflicht des Vorhabens. (…)“auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Lage eines Teils der Projektliegenschaft innerhalb des Naturdenkmals Nr. ... „B.‘“ und damit in einem schutzwürdigen Gebiet iSd Anh römisch drei Ziffer 2, Litera c, Pkt v UVP-Richtlinie bzw Anh 2 Kat A UVP-G 2000, das Risiko einer Gefährdung dieses Naturdenkmals und seiner Umgebung durch das gegenständliche Vorhaben und die sich daraus ableitende UVP-Pflicht des Vorhabens. (…)“

Mit Urkundenvorlage vom 8.10.2025 legte der Antragsteller folgende Unterlagen vor:

?    Unterabteilungsplan vom 4.2.1937 samt markierter Grenze des Naturdenkmalls (grüne Linie), Beilage ./F

• Teilungsplan ... samt markierter Grenze des Naturdenkmals (blaue Linie), Beilage ./G

• Darstellung der Lage des Naturdenkmals Nr ... „B.‘ auf dem Grundstück Nr ... (Bestand), Beilage ./H

• Darstellung der Lage des Naturdenkmals Nr ... „B.‘ auf dem Grundstück Nr ... (Neubau), Beilage ./i

• Darstellung der Lage des Naturdenkmals Naturdenkmal Nr ... „B.‘ auf dem Grundstück Nr ... (Neubau samt Tiefgarage und Bauten im Naturdenkmal), Beilage ./J

• Auszug aus dem Einreichplan mit Darstellung des Kinderspielplatzes mitten im Naturdenkmal, Beilage ./K

Der Antragsteller bringt dazu vor, dass ihm diese Unterlagen erst am 29.9.2025 zugekommen seien und er sie daher nicht mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 15.9.2025 vorlegen habe können.

Er leitet aus den vorgelegten Unterlagen ab, dass die Fläche des Naturdenkmals Nr. ... „B.‘“ auf der gegenständlichen Projektliegenschaft mit dem Grundstück Nr. ... rund 1.618 m2 betrage und damit ca. 40% der gesamten Grundstücksfläche von 4.029 m2 einnehme sowie im Zuge des gegenständlichen Vorhabens Bauarbeiten im Naturdenkmal stattfinden sollen (Errichtung von Ablufteinrichtungen aus der Tiefgarage im Naturdenkmal bzw. die Errichtung eines Retentionstanks inmitten der Grenze zum Naturdenkmal; Errichtung eines Kinderspielplatzes im Naturdenkmal).

Im Hinblick darauf, dass die Behörde in ihrer Anfragebeantwortung vom 1.9.2025 (Umweltinformation) angegeben habe, dass das gegenständliche Naturdenkmal lediglich „einen schmalen Streifen am östlichen Rand des gegenständlichen Grundstücks“ in Anspruch nehmen soll, sei von einer Erschleichungsabsicht der belangten Behörde auszugehen, die durch die objektiv unrichtige Information an das Verwaltungsgericht Wien zur Lage des Naturdenkmals Nr. ... „B.‘“ angeblich außerhalb der gegenständlichen Projektliegenschaft mit dem GSt. Nr. ... offensichtlich Schadenersatzansprüche für die mangelnde Berücksichtigung dieser Fläche des Naturdenkmals auf dem GSt. Nr. ... im Zuge der Erlassung des PD ... (ein Naturdenkmal darf nicht als Bauland (!) [„G“ – gärtnerisch auszugestaltende Fläche] gewidmet werden; siehe auch die Bebauungsbestimmung 3.2. des PD ..., die entgegen § 2 Unterschutzstellungsverordnung vom 4.9.1941 die Bebauung dieser Fläche zulässt), im Online-Stadtplan der Stadt Wien (siehe Beilage ./C) bzw. im Grundbuch der Projektliegenschaft (keine Anmerkung des Naturdenkmals, siehe Beilage ./D) vermeiden wolle.Im Hinblick darauf, dass die Behörde in ihrer Anfragebeantwortung vom 1.9.2025 (Umweltinformation) angegeben habe, dass das gegenständliche Naturdenkmal lediglich „einen schmalen Streifen am östlichen Rand des gegenständlichen Grundstücks“ in Anspruch nehmen soll, sei von einer Erschleichungsabsicht der belangten Behörde auszugehen, die durch die objektiv unrichtige Information an das Verwaltungsgericht Wien zur Lage des Naturdenkmals Nr. ... „B.‘“ angeblich außerhalb der gegenständlichen Projektliegenschaft mit dem GSt. Nr. ... offensichtlich Schadenersatzansprüche für die mangelnde Berücksichtigung dieser Fläche des Naturdenkmals auf dem GSt. Nr. ... im Zuge der Erlassung des PD ... (ein Naturdenkmal darf nicht als Bauland (!) [„G“ – gärtnerisch auszugestaltende Fläche] gewidmet werden; siehe auch die Bebauungsbestimmung 3.2. des PD ..., die entgegen Paragraph 2, Unterschutzstellungsverordnung vom 4.9.1941 die Bebauung dieser Fläche zulässt), im Online-Stadtplan der Stadt Wien (siehe Beilage ./C) bzw. im Grundbuch der Projektliegenschaft (keine Anmerkung des Naturdenkmals, siehe Beilage ./D) vermeiden wolle.

Diese Unterlagen wurden der Behörde und der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 brachte die Behörde im Wesentlichen vor, dass naturschutzbehördliche Erwägungen nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien. Es gelte das Kumulationsprinzip, wonach alle für ein Projekt erforderlichen Bewilligungen vor dessen Umsetzung nebeneinander vorliegen müssten. Der Eingriff in ein Naturdenkmal sei in einem gesonderten Verfahren der Naturschutzbehörde zu prüfen.

Die Bauwerberin gab mit Schriftsatz vom 20.11.2025 eine Stellungnahme ab. Sie führt darin aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens selbst für den Fall, dass man den Ausführungen des Antragstellers folgen möchte, verspätet sei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei gemäß § 32 Abs 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlange (subjektive Frist). „Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes“ liege nach der ständigen Judikatur des VwGH vor, wenn der Antragsteller Kenntnis vom Sachverhalt erlange, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Entscheidend sei ausschließlich die Kenntnis des Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Wertung.Die Bauwerberin gab mit Schriftsatz vom 20.11.2025 eine Stellungnahme ab. Sie führt darin aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens selbst für den Fall, dass man den Ausführungen des Antragstellers folgen möchte, verspätet sei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlange (subjektive Frist). „Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes“ liege nach der ständigen Judikatur des VwGH vor, wenn der Antragsteller Kenntnis vom Sachverhalt erlange, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Entscheidend sei ausschließlich die Kenntnis des Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Wertung.

Als Wiederaufnahmegrund mache der Antragsteller geltend, dass eine Teilfläche des Bauplatzes – entgegen der ursprünglichen Auskunft des Magistrats vom 31.07.2024 – einen Bestandteil des Naturdenkmals „B.“ darstelle. Wie der Antragsteller selbst festhalten würde, hätten er dies bereits in seiner Beschwerde vorgebracht. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens habe der Antragsteller dieses Vorbringen mehrfach wiederholt.

Die den behaupteten Wiederaufnahmegrund tragende Tatsache – die (angebliche) Grenzziehung des Naturdenkmals bzw. die (angebliche) Qualifikation des Bauplatzes als Bestandteil des Naturdenkmals „B.“ – sei dem Antragsteller also bereits seit spätestens Mitte 2023 bekannt. Dass die Auskunft des Magistrats vom 31.07.2024 (ihres Erachtens) falsch sei, haben die Beschwerdeführer bereits im Dezember 2024 behauptet.

Der erst am 15.09.2025 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme sei schon deshalb – völlig unabhängig davon, dass er auch inhaltlich nicht berechtigt sei – unzulässig, weil jedenfalls verspätet. Der vom Antragsteller herangezogene Zustellungszeitpunkt des Schreibens des Magistrats vom 01.09.2025 könne schon deshalb nicht maßgeblich für den Fristenlauf nach § 32 Abs. 2 VwGVG sein, da es sich lediglich um eine rechtliche Bewertung des (bereits bekannten) Sachverhalts handle. Der erst am 15.09.2025 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme sei schon deshalb – völlig unabhängig davon, dass er auch inhaltlich nicht berechtigt sei – unzulässig, weil jedenfalls verspätet. Der vom Antragsteller herangezogene Zustellungszeitpunkt des Schreibens des Magistrats vom 01.09.2025 könne schon deshalb nicht maßgeblich für den Fristenlauf nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG sein, da es sich lediglich um eine rechtliche Bewertung des (bereits bekannten) Sachverhalts handle.

Auch würden sich die Stellungnahmen des Magistrats vom 31.07.2024 sowie vom 01.09.2025 nicht widersprechen. Der „B.“ sei ein Rest des ehemals bis an die W. Straße reichenden kaiserlichen Jagdgebiets „U.“. 1941 sei der …bestand des M. unter Schutz gestellt worden.

In den Beschwerdeverfahren sei seitens des Antragstellers – auf Grundlage des im GIS ausgewiesenen flächenmäßigen Schutzbereichs – behauptet worden, eine im östlichen Teil des Bauplatzes (Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG L.) gelegene Baumgruppe sei dem Naturdenkmal „B.“ zuzuordnen und der Bauplatz deshalb als dessen Bestandteil anzusehen.

Bereits in der Stellungnahme vom 31.05.2024 hätte die Bauwerberin dargelegt, dass zwar eine kleine Teilfläche des Bauplatzes innerhalb des im GIS ausgewiesenen flächenmäßigen Schutzbereichs liege (ob diese Ausweisung korrekt sei, könne dahingestellt bleiben, da das Plandokument Nr. ... jedenfalls untersage, diese als „Gartenfläche“ [G] ausgewiesene Fläche zu bebauen). Die Baumgruppe, auf welche sich der Antragsteller beziehe, sei aber jedenfalls außerhalb des flächenmäßigen Schutzbereichs gelegen und habe hauptsächlich aus Nadelbäumen bestanden.

Vor diesem Hintergrund habe die MA 22 in ihrem Schreiben vom 31.07.2024 zutreffend festgehalten, dass sich der Bauplatz bzw. die zu bebauende Fläche „im Nahbereich“ eines Naturdenkmals befinde.

In seinem Schreiben vom 01.09.2025 habe der Magistrat festgehalten, ein Teil des Naturdenkmals „B.“ würde sich auf dem Grundstück Nr ..., EZ ..., KG L., befinden. Diese Formulierung sei vielleicht missverständlich. Die weiteren Ausführungen – insbesondere der Verweis auf den „schmalen Streifen am östlichen Rand“ des Bauplatzes – machten jedoch deutlich, dass er sich auf die Ausweisung des flächenmäßigen Schutzbereichs laut GIS beziehe.

In ihrem Schreiben vom 31.07.2024 habe die MA 22 nicht dementiert, dass ein schmaler Streifen im Osten des Bauplatzes innerhalb des – im GIS ausgewiesenen – flächenmäßigen Schutzbereichs liege. Wie bereits in den Beschwerdeverfahren aufgezeigt, ändere diese Ersichtlichmachung im GIS aber nichts daran, dass das Bauvorhaben mit keinen negativen Auswirkungen auf den geschützten …bestand des Naturdenkmals „B.“ verbunden sei. Diese Rechtsansicht würde auch vom Magistrat geteilt.

Die MA 22 habe sich aufgrund der vom Wiederaufnahmewerber gesetzten Verhinderungsversuchen mit der Bauwerberin in Verbindung gesetzt. Es gebe nur eine (möglicherweise) in den sachlichen Schutzbereich fallende Eiche an der östlichen Grenze der Grundstücke Nr. ..., EZ ..., und Nr ..., EZ ..., beide KG L.. Das im Westen (innerhalb der Baugrenzlinien) geplante Gebäude liege über 30 m von dieser Eiche entfernt. Auch die unterirdischen Einbauten (Tiefgarage 27,42 m bzw. 27,78 m; Kellerschächte 23,94 m 24,26 m; Fluchtweg Treppenaufgang 25,85 m bzw. 25,91 m; Retentionstank 19,80 m) seien allesamt rund 20 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt. In den Bestand dieser Eiche (und auch sonst in das benachbarte Naturdenkmal „B.“) greife das Bauvorhaben nicht ein.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen „Erschleichung“ nicht vor. Weder lägen objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung vor, noch bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen unrichtigen Angaben einer Partei und dem Entscheidungswillen des Verwaltungsgerichts, noch habe der Magistrat wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen und damit das Ziel verfolgte, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen.

Vielmehr habe das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass selbst für den Fall, dass ein Teil der Projektliegenschaft dem Naturdenkmal B. zuzurechnen sei, eine UVP-Pflicht des Projektes im Hinblick auf die geringe Größe des Bauprojekts und seine ausschließliche Nutzung zu Wohn- und Bürozwecken nicht indiziert sei. Diese Entscheidung habe sich keinesfalls ausschließlich auf das Schreiben der MA 22 vom 31.07.2024 gestützt, sondern habe das Gericht ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt und das Ergebnis dieses Beweisverfahrens der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wie das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung betont habe, sei die Frage, ob eine Teilfläche des Bauplatzes innerhalb/außerhalb des Naturdenkmals liege, nicht entscheidungsrelevant gewesen.

Die Stellungnahmen der Behörde und der Bauwerberin wurden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 erstattete der Antragsteller eine Stellungnahme und regte die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH an.

In seinem Schriftsatz führt der Antragsteller zunächst neuerlich allgemein zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Zur Stellungnahme der Behörde vom 12.11.2025 bringt er vor, dass diese Stellungnahme sich im Wesentlichen im pauschalen Hinweis darauf erschöpfe, dass „naturschutzbehördliche Erwägungen nicht Thema des Bauverfahrens“ seien bzw. ein Eingriff in ein Naturdenkmal „in einem gesonderten Verfahren der Naturschutzbehörde zu prüfen [sei], was auf das Baubewilligungsverfahren keine Auswirkungen hat“.

Damit habe die belangte Behörde lediglich zu einem der vier Tatbestandsmerkmale des Wiederaufnahmegrunds der Erschleichung eines Erkenntnisses nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG Stellung bezogen („Angaben von wesentlicher Bedeutung“) und offenkundig behauptet, ihre Angabe im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024, wonach sich das Naturdenkmal Nr ... „B.‘“ lediglich „im Nahbereich“ der Projektliegenschaft befinden würde, sei im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen. Damit habe die belangte Behörde lediglich zu einem der vier Tatbestandsmerkmale des Wiederaufnahmegrunds der Erschleichung eines Erkenntnisses nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG Stellung bezogen („Angaben von wesentlicher Bedeutung“) und offenkundig behauptet, ihre Angabe im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 31.7.2024, wonach sich das Naturdenkmal Nr ... „B.‘“ lediglich „im Nahbereich“ der Projektliegenschaft befinden würde, sei im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen.

Die Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale der objektiven Unrichtigkeit der Angaben, der Irreführungsabsicht sowie der Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei v

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten