Entscheidungsdatum
09.01.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
IFG §11Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. NEUMANN über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmanns für Wien (Amt der Wiener Landesregierung, MA 59) vom 29.10.2025, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 7.1.2026
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1. Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 1.9.2025 beantragte dieser unter Bezugnahme auf Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu folgender Information: „Übermittlung einer Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59 im Restaurant C. D., E., Wien. Ich begehre diese Information als sogenannter „Public Watchdog“ …. Mit diesem Informationsbegehren soll also ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 EU-Grundrechtecharta geltend gemacht werden. Somit bitte ich – gemäß § 10 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – auf die Anhörung bzw. die Verständigung betroffener Personen über mein Informationsbegehren zu verzichten.“Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 1.9.2025 beantragte dieser unter Bezugnahme auf Artikel 22 a, B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu folgender Information: „Übermittlung einer Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59 im Restaurant C. D., E., Wien. Ich begehre diese Information als sogenannter „Public Watchdog“ …. Mit diesem Informationsbegehren soll also ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10, EMRK bzw. Artikel 11, EU-Grundrechtecharta geltend gemacht werden. Somit bitte ich – gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Informationsfreiheitsgesetz – auf die Anhörung bzw. die Verständigung betroffener Personen über mein Informationsbegehren zu verzichten.“
1.2. Mit Schreiben des Amts der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 59) vom 2.9.2025 im Namen des Landeshauptmanns wird dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt: „… In Beantwortung dieses Antrags weisen wir auf die veröffentlichten Lebensmittelsicherheitsberichte hin, die den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen umfassen. Da die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nur eine Momentaufnahme darstellen, liegt kein allgemeines Interesse an einer Veröffentlichung vor. Die begehrten Informationen können daher leider nicht mitgeteilt werden.“
1.3. Mit E-Mail vom 2.9.2025 teilt der Beschwerdeführer mit: „… Angesichts der Informationsverweigerung beantrage ich hierüber einen Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz.“Mit E-Mail vom 2.9.2025 teilt der Beschwerdeführer mit: „… Angesichts der Informationsverweigerung beantrage ich hierüber einen Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz.“
1.4. Der in weiterer Folge erlassene Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 29.10.2025 enthält folgenden Spruch:
„Gemäß § 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wird auf Antrag von Herrn A. B. vom 2. September 2025 festgestellt, dass der mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte Zugang zu Informationen betreffend Übermittlung der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen im Restaurant C. D., E., Wien, nicht gewährt wird.“„Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wird auf Antrag von Herrn A. B. vom 2. September 2025 festgestellt, dass der mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte Zugang zu Informationen betreffend Übermittlung der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen im Restaurant C. D., E., Wien, nicht gewährt wird.“
In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt:
„… Die vom Antragsteller begehrten Kontrollberichte betreffen die wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Interessen des Restaurantbetreibers. … Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff ‚erforderlich‘ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; …
Zusätzlich begehrte der Antragsteller die Information als ‚public watchdog‘, weshalb ihm im Sinn der Rechtsprechung des EGMR bei der Interessensabwägung grundsätzlich eine besondere Rolle zukommt ….
Da die Kontrollberichte in verschiedene Module unterteilt sind, enthalten sie neben potentiellen Reinigungs- oder Lebensmittellagerungsmängeln auch bauliche Beanstandungen, wie etwa beschädigte Fließen oder Türen, die in der Regel keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung haben.
Zudem stellen Kontrollberichte stets bloß eine Momentaufnahme dar, die ohne entsprechende Kontextualisierung ein verzerrtes Bild vermitteln können, zumal daraus etwa nicht hervorgeht, ob der Betreiber die angeführten Mängel in der Zwischenzeit nicht bereits behoben hat. Eine Veröffentlichung dieser Berichte könnte daher leicht zu Fehlinterpretationen führen und das Risiko einer unangemessenen öffentlichen Bloßstellung („An-den-Pranger-Stellen“) des Betriebsinhabers erhöhen. Dies birgt die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Nachteile für den Betrieb, obwohl tatsächlich keine Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Im Ergebnis überwiegt das Interesse des Betriebsinhabers an der Geheimhaltung der begehrten Kontrollberichte. …“
1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.12.2025 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt zu der aus seiner Sicht gegebenen Rechtswidrigkeit des Bescheids zusammenfassend wiedergegeben aus, dass
– die belangte Behörde eine Begründung unterlasse habe, aus welchen Gründen der Zugang zu den begehrten Informationen unterlassen worden sei und auch keine Prüfung eines teilweisen Informationszugangs stattgefunden habe,
– ein erhebliches öffentliches Interesse bestünde und aufgrund von Berichterstattung eine breite öffentliche Diskussion über die Vorgänge im verfahrensgegenständlichen Restaurant die Folge gewesen sei,
– die Anfrage geeignet sei, Transparenz zu Art und Weise der Führung der Behördentätigkeit zu schaffen, nämlich dahingehend, ob in den Monaten nach dem Bekanntwerden der angesprochenen Vorwürfe weitere Prüfungen durchgeführt worden seien,
– Verbraucherschutzinteressen nicht berücksichtigt worden seien (das Interesse des Verbrauchers/der Verbraucherin, sich über mögliche Auffälligkeiten im Bereich der Lebensmittelkontrollen zu informieren),
– die in der RSp des EGMR zu Art 10 EMRK im Rahmen der Interessenabwägung genannten Voraussetzungen für den Zugang zur Information gegeben seien: 1. Ziel des Informationsbegehrens (Beitrag zur öffentlichen Debatte betreffend Arbeitsbedingungen in Gastronomiebetrieben, behördliche Kontrolltätigkeit und Konsequenzen), 2. Informationen im öffentlichen Interesse gelegen, 3. Verfügbarkeit der Informationen, 4. Rolle des Beschwerdeführers als Journalist („public watchdog“), 5. gesetzliche Grundlage für die Informationsverweigerung und 6. legitimes Ziel, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig,die in der RSp des EGMR zu Artikel 10, EMRK im Rahmen der Interessenabwägung genannten Voraussetzungen für den Zugang zur Information gegeben seien: 1. Ziel des Informationsbegehrens (Beitrag zur öffentlichen Debatte betreffend Arbeitsbedingungen in Gastronomiebetrieben, behördliche Kontrolltätigkeit und Konsequenzen), 2. Informationen im öffentlichen Interesse gelegen, 3. Verfügbarkeit der Informationen, 4. Rolle des Beschwerdeführers als Journalist („public watchdog“), 5. gesetzliche Grundlage für die Informationsverweigerung und 6. legitimes Ziel, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig,
– die belangte Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen habe, indem die Rolle des Beschwerdeführers als „public watchdog“ unter Berücksichtigung medienrechtlicher und presse-ethischer Bestimmungen nicht ausreichend gewürdigt werde.
Beantragt wurde schließlich im Beschwerdeschriftsatz, dass festgestellt werden möge, dass der Landeshauptmann von Wien den am 1.9.2025 beantragten Zugang (teilweise) verweigerte und sei ihm aufzutragen, den beantragten Zugang zu Informationen zu erteilen. Eventualiter wird die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids beantragt.
1.6. Am 7.1.2026 fand in gegenständlicher Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Rechtsstandpunkt der Verfahrensparteien erörtert wurde.
2. Dazu wurde erwogen:
2.1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte die Herausgabe von Informationen (Übermittlung von Berichten) wie unter 1.1. beschrieben.
Das davon betroffene Lokal ist das Restaurant „C. D.“ mit der Adresse E., Wien. Das Restaurant wird von der F. GmbH & Co KG mit der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ betrieben (GISA-Zahl ...). Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr A. B..
In der medialen Berichterstattung ist das Lokal in die Kritik geraten, die sich u. a. auch auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik im Zusammenhang mit der Zubereitung von Lebensmitteln („Dreck von der Baustelle“) bezieht (siehe etwa Schwere Vorwürfe gegen Sternekoch C. D. | G. vom 20.2.2025 oder Sternekoch B. weist Vorwürfe zurück - H. vom 21.2.2025).
2.2. Der in 2.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und den Informationen aus den öffentlichen Büchern sowie den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Soweit unter 2.1. auf die mediale Berichterstattung eingegangen wurde, sind die Quellen aus dem Internet im Klammerausdruck ersichtlich gemacht worden.
2.3. Rechtsvorschriften
Art 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024, Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,,
„(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“„(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
§ 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:Paragraph 10, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, lautet:
„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
§ 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lautet:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
…“
§ 2 Abs. 1 IFG lautet: Paragraph 2, Absatz eins, IFG lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“
§ 3 Abs. 2 IFG lautet:Paragraph 3, Absatz 2, IFG lautet:
„Zuständigkeit§ 3. …Paragraph 3, …
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
…“
§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG lautet:
„Geheimhaltung§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
…
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
…“
§ 11 Abs. 1 IFG lautet: Paragraph 11, Absatz eins, IFG lautet:
„Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.“Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.“
§ 24 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023, lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, lautet:
Allgemeines§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.Paragraph 24, (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,.
§ 32 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023, lautet:Paragraph 32, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, lautet:
„Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
„§ 32 (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG fließen in den Bericht ein.„§ 32 (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG fließen in den Bericht ein.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.“(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 115, der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.“
§ 35 Abs. 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, lautet:Paragraph 35, Absatz eins, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet:
„Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
„§ 35 (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. …“„§ 35 (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. …“
§ 39 Abs. 2 u. 3. LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021, lauten:Paragraph 39, Absatz 2, u. 3. LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, lauten:
„Maßnahmen
§ 39 …Paragraph 39, …
(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, ausgenommen in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.“
2.4. Rechtlich folgt daraus:
Die auf Basis von § 2 IFG begehrten Informationen (Übermittlung der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen im Restaurant C. D.) sind von der belangten Behörde nicht zu veröffentlichen, weil diese nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind und die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs liegt (iSd § 6 Abs. 1 Z 7 IFG). Daran ändert auch nichts die Funktion des Antragstellers als „public watchdog“ (Art 10 EMRK), denn auch in einem solchen Fall braucht es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.Die auf Basis von Paragraph 2, IFG begehrten Informationen (Übermittlung der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen im Restaurant C. D.) sind von der belangten Behörde nicht zu veröffentlichen, weil diese nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind und die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs liegt (iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG). Daran ändert auch nichts die Funktion des Antragstellers als „public watchdog“ (Artikel 10, EMRK), denn auch in einem solchen Fall braucht es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Worin besteht nun das überwiegende, berechtigte Geheimhaltungsinteresse?
Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, Kontrollen über die erforderliche Einhaltung etwa von Hygienemaßnahmen u. a. in Gastgewerbebetrieben durchzuführen (§ 24 Abs. 1 LMSVG), die dadurch auch für die Erteilung von diesbezüglichen Auskünften zuständig ist (§ 3 Abs. 2 IFG). Sind Mängel festzustellen, hat die Behörde mit den gesetzlich vorgesehenen hoheitlichen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die festgestellten Mängel beseitigt werden (§ 39 Abs. 2 und 3 LMSVG). Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen (§ 25 LMSVG). Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, Kontrollen über die erforderliche Einhaltung etwa von Hygienemaßnahmen u. a. in Gastgewerbebetrieben durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, LMSVG), die dadurch auch für die Erteilung von diesbezüglichen Auskünften zuständig ist (Paragraph 3, Absatz 2, IFG). Sind Mängel festzustellen, hat die Behörde mit den gesetzlich vorgesehenen hoheitlichen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die festgestellten Mängel beseitigt werden (Paragraph 39, Absatz 2 und 3 LMSVG). Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen (Paragraph 25, LMSVG).
Durch die vorzunehmenden Kontrollen und allenfalls durchzuführenden hoheitlichen Reaktionen auf festgestellte Mängel ist dem Konsumentenschutz (öffentliches Interesse) Rechnung getragen. Aufgrund dessen, dass mit der behördlichen Aufsicht und erforderlichenfalls mit einer durchzuführenden Beseitigung von Mängeln (siehe oben) dem öffentlichen Interesse bereits Rechnung getragen wurde, kommt dem Interesse an einer öffentlichen Diskussion im Rahmen einer Abwägung mit den berechtigten Interessen des Restaurantbetreibers kein so großes Gewicht mehr zu, dass es überwiegen würde. Denn auch wenn der Restaurantbetreiber seine Mängel zwischenzeitig behoben hätte und somit keinerlei Bedenken mehr erhoben werden könnten, wären nicht unbedeutende wirtschaftliche Nachteile aufgrund einer fortgesetzten Diskussion mit unter Umständen sogar bislang unbekannten Informationen nicht auszuschließen (zur rechtlichen Beurteilung von bereits medial bekannt gewordenen Informationen über Mängel im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen siehe nachstehende Ausführungen). Auch ist auf den Lebensmittelsicherheitsbericht gemäß § 32 LMSVG als Basisinformation hinzuweisen.Durch die vorzunehmenden Kontrollen und allenfalls durchzuführenden hoheitlichen Reaktionen auf festgestellte Mängel ist dem Konsumentenschutz (öffentliches Interesse) Rechnung getragen. Aufgrund dessen, dass mit der behördlichen Aufsicht und erforderlichenfalls mit einer durchzuführenden Beseitigung von Mängeln (siehe oben) dem öffentlichen Interesse bereits Rechnung getragen wurde, kommt dem Interesse an einer öffentlichen Diskussion im Rahmen einer Abwägung mit den berechtigten Interessen des Restaurantbetreibers kein so großes Gewicht mehr zu, dass es überwiegen würde. Denn auch wenn der Restaurantbetreiber seine Mängel zwischenzeitig behoben hätte und somit keinerlei Bedenken mehr erhoben werden könnten, wären nicht unbedeutende wirtschaftliche Nachteile aufgrund einer fortgesetzten Diskussion mit unter Umständen sogar bislang unbekannten Informationen nicht auszuschließen (zur rechtlichen Beurteilung von bereits medial bekannt gewordenen Informationen über Mängel im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen siehe nachstehende Ausführungen). Auch ist auf den Lebensmittelsicherheitsbericht gemäß Paragraph 32, LMSVG als Basisinformation hinzuweisen.
Das Ergebnis der Güterabwägung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Antrag personenbezogen ist und mit dem aufgezeigten Nachteil für den betroffenen Betreiber verbunden sein kann (siehe § 6 Abs. 1 Z 7 IFG). Allgemeine (nicht personenbezogene) Informationen über die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Hygienekontrollen von Gastgewerbebetrieben (etwa die Häufigkeit von Beanstandungen und die verwaltungsbehördlichen Reaktionen sowie Reaktionen von betroffenen Unternehmern) zum Zwecke einer öffentlichen Diskussion wurden aber gerade nicht gestellt, weswegen eine diesbezügliche Beurteilung im Lichte des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorzunehmen war.Das Ergebnis der Güterabwägung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Antrag personenbezogen ist und mit dem aufgezeigten Nachteil für den betroffenen Betreiber verbunden sein kann (siehe Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG). Allgemeine (nicht personenbezogene) Informationen über die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Hygienekontrollen von Gastgewerbebetrieben (etwa die Häufigkeit von Beanstandungen und die verwaltungsbehördlichen Reaktionen sowie Reaktionen von betroffenen Unternehmern) zum Zwecke einer öffentlichen Diskussion wurden aber gerade nicht gestellt, weswegen eine diesbezügliche Beurteilung im Lichte des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorzunehmen war.
Soweit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf bereits erfolgte mediale Berichterstattung Bezug genommen wurde, ist festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständlich beantragte Auskunft nicht spezifisch auf konkrete Mängel bezieht. Das Informationsbegehren (§ 7 Abs. 2 1. Satz IFG) erweist sich insoweit im Umfang als überschießend. Mit einer Herausgabe der begehrten Information würde dem Geheimhaltungsinteresse nicht Genüge getan werden. Soweit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf bereits erfolgte mediale Berichterstattung Bezug genommen wurde, ist festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständlich beantragte Auskunft nicht spezifisch auf konkrete Mängel bezieht. Das Informationsbegehren (Paragraph 7, Absatz 2, 1. Satz IFG) erweist sich insoweit im Umfang als überschießend. Mit einer Herausgabe der begehrten Information würde dem Geheimhaltungsinteresse nicht Genüge getan werden.
Im Ergebnis hält eine Veröffentlichung der beantragten Berichte über die erfolgten Lebensmittel- und Hygienekontrollen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Informationsfreiheitsgesetz, Bescheidbeschwerde, Informationsbegehren, public watchdog, öffentliches Interesse, Konsumentenschutz, Einhaltung von Hygienemaßnahmen, behördliche Aufsicht, öffentliche Diskussion, Geheimhaltungsinteresse, überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen, Interessensabwägung, Verhältnismäßigkeitsprüfung, nicht unbedeutende wirtschaftliche Nachteile, Geheimhaltung, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.060.18731.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026