TE Lvwg Erkenntnis 2026/1/20 VGW-141/086/15841/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

AVG §13 Abs3
MSG Wr 2010 §4 Abs1 Z4
MSG Wr 2010 §6 Abs1 Z6
MSG Wr 2010 §16
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum …, vom 03.09.2025, Zl. ..., wegen Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Leistung gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum …, vom 03.09.2025, Zl. ..., wegen Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Leistung gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 03.09.2025, Zl. ..., wurde der Antrag von C. B. und der nunmehrigen Beschwerdeführerin Mag. A. B. (kurz: BF) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 16 WMG abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 03.09.2025, Zl. ..., wurde der Antrag von C. B. und der nunmehrigen Beschwerdeführerin Mag. A. B. (kurz: BF) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 16, WMG abgewiesen.

Die Bedarfsgemeinschaft bezog in der Vergangenheit bereits Mindestsicherung. Am 5.3.2025 stellte die BF gemeinsam mit C. B. einen Antrag auf Mindestsicherung. C. B. beziehe demnach lediglich AMS-Leistungen, die BF sei ohne Einkommen.

Am 3.3.2025 gab die BF tel. an, das Haus krankheitsbedingt nicht verlassen zu können. Die MA 40 forderte sie daher mit Schreiben vom 12.3.2025 (erfolglos) auf diverse Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23.4.2025 wurde die BF zur ärztlichen Untersuchung für den 28.5.2025 vorgeladen. Die BF erscheinen nicht zur Untersuchung. Sie verwies auf ihre „aktuelle gesundheitliche Situation“.

Ermittlungen der MA 40 ergaben zwischenzeitig, dass die BF diverse Kurs (u.a. als „kosmische Energiemedizinerin“) mit Preisspannen von EUR 250,- bis EUR 2.900,- anbot. Auch „(Fern)heilungen mit Zauberenergie“, ein Basiskurs für Mamas gegen Schulstress oder ein „Info-Guide für den Weg in die finanzielle Freiheit“ finden sich in ihrem Repertoire. Zudem hegte die Behörde den Verdacht, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt nicht in Wien habe.

Mit Schreiben vom 3.6.2025 wurde die BF zur ärztlichen Untersuchung für den 24.6.2025 vorgeladen. Die BF weigerte sich neuerlich zur Untersuchung zu erscheinen. Sie verwies auf ihre „aktuelle gesundheitliche Situation“ und bot eine „digitale Alternative“ an.

Am 24.6.2025 erfolgte eine „telemedizinische Untersuchung“ der BF durch D. Österreich. Bei dieser gab die BF an „alle Befunde vor kurzem weggeschmissen“ zu haben, da sie keinen interessieren würden. Sie klagte über Schwindel und ein unsicheres Gefühl beim Gehen. Dies schränke ihren Alltag ein und sie sei hauptsächlich zuhause. In den letzten beiden Monaten sei sie nicht „draußen“ gewesen, ihr Gatte sei einkaufen gewesen. In der telemedizinischen Stellungnahme kam das D. zu folgendem Ergebnis: „Aus medizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde ist [die BF] für 6 Monate arbeitsunfähig.“. Was unter „Durchsicht der relevanten Befunde“ zu verstehen ist, erschließt sich hierbei dem Verwaltungsgericht nicht, wird doch auf Seite 3 der Stellungnahme aufgeführt, die BF könne keine Befunde beibringen.

Auf Grund des Verdachts auf Sozialbetrug führte die MD-OS im Juli und August 2025 zu unterschiedlichen Tageszeiten vier Hausbesuche durch. Bei keinem dieser Besuche konnte die BF angetroffen werden. Lediglich am 16.7.2025 konnte die Tochter der BF, welche sich aus Deutschland zu Besuch befunden habe, angetroffen werden. Diese habe angegeben, dass die BF derzeit einkaufen sei und in einigen Stunden zurückkehre.

Mit Schreiben vom 8.8.2025 wurden jeweils die BF und C. B. aufgefordert am 3.9.2025 bei der MA 40 zu erscheinen sowie diverse Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen beide nicht nach.

Mit Bescheid vom 3.9.2025 wurde der Antrag auf Mindestsicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 16 WMG abgewiesen. Die MA 40 führte hierzu aus:Mit Bescheid vom 3.9.2025 wurde der Antrag auf Mindestsicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 16, WMG abgewiesen. Die MA 40 führte hierzu aus:

„Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:

B. A. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 08:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung nicht nach.


B. C. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 10:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung nicht nach.

Sie wurden schriftlich belehrt, dass sollten Sie zum angeführten Termin nicht erscheinen, bei der persönlichen Vorsprache die verlangten Angaben nicht machen und die verlangten Unterlagen nicht vorlegen, die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und die Mietbeihilfe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt wird.

Es wurden keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegt, weshalb Sie, B. A. und B. C., den jeweiligen Termin nicht wahrnehmen konnten.

Ihr Antrag vom 05.03.2025 wird daher mangels Mitwirkung am Ermittlungsverfahren abgewiesen.

Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 08.08.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) zur persönlichen Vorsprache am 03.09.2025 vorgeladen, sowie die für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.
, B. C. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 10:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung nicht nach. , , Sie wurden schriftlich belehrt, dass sollten Sie zum angeführten Termin nicht erscheinen, bei der persönlichen Vorsprache die verlangten Angaben nicht machen und die verlangten Unterlagen nicht vorlegen, die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und die Mietbeihilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt wird. , , Es wurden keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegt, weshalb Sie, B. A. und B. C., den jeweiligen Termin nicht wahrnehmen konnten. , , Ihr Antrag vom 05.03.2025 wird daher mangels Mitwirkung am Ermittlungsverfahren abgewiesen. , , Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 08.08.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) zur persönlichen Vorsprache am 03.09.2025 vorgeladen, sowie die für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.

Dieser Aufforderung kamen Sie nicht bzw. nicht zur Gänze nach.

Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wurden nicht fristgerecht vorgelegt:

?    B. A. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 08:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nach.
B. A. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 08:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nach. ,

?    B. C. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 10:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nach.
B. C. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Schreiben vom 08.08.2025 für den 03.09.2025, 10:30 Uhr persönlich vorgeladen. Sie kamen dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nach. ,

?    Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 von folgenden Personen:

- B. E., geb. ... 

- B. F., geb. ...

- B. G., geb. ...

?    Kontoauszüge aller Bankkonten und Sparprodukten, welche auf Ihrem Auszug aus dem Kontenregister auf Finanzonline.at aufscheinen -> ab 20.06.2023 bis dato - die Kontoauszüge sind leserlich, vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln

?    Reisepässe aller im Haushalt lebenden Personen - auch bereits abgelaufene

?    Kontenregisterauszug über Finanzonline.at lautend auf Ihren Namen
Kontenregisterauszug über Finanzonline.at lautend auf Ihren Namen ,

Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG.“Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG.“

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser führt die BF aus:

„Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den mir am 19.09.2025 zugesandten Bescheid (zugesandt ohne Ausstellungsdatum).

Begehren:

Der Bescheid vom 19.09.2025 wird aufgehoben. Die beantragte Leistung gemäß Wiener Mindestsicherungsgesetz ist zuzuerkennen.

Begründung:

1.       Ich habe zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben über die persönliche Vorladung am 03.09.2025 erhalten. Mein Postkasten ist für die Behörde nachweislich nicht zugänglich. Sämtliche Kommunikation erfolgte in den letzten Jahren durchgehend per E-Mail. Es widerspricht daher der bisherigen Verwaltungspraxis und stellt eine unzulässige Härte dar, dass in diesem Fall eine abweichende Form gewählt wurde.

2.       Darüber hinaus bemängle ich ausdrücklich, dass der Bescheid kein Ausstellungsdatum enthält. Dadurch ist nicht nachvollziehbar, wann die Rechtsmittelfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Das Fehlen eines Datums beeinträchtigt die Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens in erheblicher Weise. Für mich maßgeblich ist daher der Tag des tatsächlichen E-Mail-Eingangs, nämlich der 19.09.2025.

3.       Meine Arbeitsunfähigkeit wurde von einem telemedizinischen Dienst, im Auftrag der Behörde, eindeutig festgestellt. Eine persönliche Vorsprache war mir aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht möglich und wäre unzumutbar gewesen.

4.       Alle geforderten Unterlagen habe ich laufend vorgelegt. Es wurde mir zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich mitgeteilt, dass weitere Nachweise notwendig seien. Telefonische Rückfragen meinerseits führten zu keiner Konkretisierung. Auch mein Mann war im ständigen telefonischen Austausch mit der Behörde. Dass dennoch von „mangelnder Mitwirkung“ gesprochen wird, entbehrt jeder Grundlage.

5.       Die Begründung des Bescheides, es läge mangelnde Mitwirkung vor, ist daher sachlich unzutreffend. Vielmehr habe ich stets kooperiert und war im ständigen Austausch mit der Behörde. Der Umstand, dass mein Postkasten derzeit nicht nutzbar ist, kann mir nicht zum Nachteil gereichen, da die Behörde in allen anderen Fällen ohnehin per E-Mail und telefonisch mit mir kommuniziert hat. Eine verlässliche Erreichbarkeit war und ist jederzeit gegeben.

6.       Alle verlangten Unterlagen wurden meinerseits mehrfach vorgelegt. Eine neuerliche Anforderung ist unbegründet, da die entsprechenden Daten – insbesondere die seit Jahren bestehende häusliche Beschulung meiner Kinder – längst aktenkundig sind.

7.       Darüber hinaus weise ich ausdrücklich darauf hin, dass nach geltender Rechtslage die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht vom Nachweis eines Schulbesuchs abhängig ist. Das Gesetz knüpft den Anspruch an den Wohnsitz und Aufenthalt der Kinder im Haushalt, nicht jedoch an deren schulische Teilnahme. Tatsächlich war die häusliche Beschulung meiner Kinder seit über einem Jahrzehnt aktenkundig und über viele Jahre hinweg wurden die Leistungen auch ohne Schulbesuchsbestätigungen gewährt. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlage, die eine solche Voraussetzung schaffen würde, hat es nicht gegeben. Dass die Behörde nun neuerlich Schulbesuchsbestätigungen verlangt, ist daher sachlich unbegründet und willkürlich. Zudem habe ich die Behörde bereits aufgefordert, mir die konkrete gesetzliche Bestimmung zu nennen, die einen Schulbesuch als Voraussetzung vorsieht. Ein solcher Nachweis wurde mir nie erbracht, was nachvollziehbar ist, da es eine solche Rechtsgrundlage schlicht nicht gibt.

8.       Die Abweisung ist somit nicht nur rechtswidrig, sondern stellt sich auch als willkürlich dar. Sie widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Recht auf Parteiengehör und ein faires Verfahren.“

Die belangte Behörde nahm zur Beschwerde wie Folgt Stellung:

„Sachverhalt: Abweisung des Antrags vom 05.03.2025 mittels Bescheides vom 03.09.2025 (...).

Herr B. C. wurde mittels RSa-Schreiben vom 08.08.2025 für 03.09.2025, 10:30 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Abteilung für Sonderermittlungen persönlich vorgeladen.   Frau B. A. wurde mittels RSa-Schreiben vom 08.08.2025 für 03.09.2025, 08:30 Uhr im Rahmen des Ermittlungsverfahrens  durch die Abteilung für Sonderermittlungen persönlich vorgeladen.   

Zu den Ladungen wären jeweils folgende in den Schreiben angeführte Unterlagen mitzubringen gewesen:
Herr B. C. wurde mittels RSa-Schreiben vom 08.08.2025 für 03.09.2025, 10:30 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Abteilung für Sonderermittlungen persönlich vorgeladen.   Frau B. A. wurde mittels RSa-Schreiben vom 08.08.2025 für 03.09.2025, 08:30 Uhr im Rahmen des Ermittlungsverfahrens  durch die Abteilung für Sonderermittlungen persönlich vorgeladen.   , , Zu den Ladungen wären jeweils folgende in den Schreiben angeführte Unterlagen mitzubringen gewesen:

-Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 von  B. E., geb. ..., B. F., geb. ... und B. G., geb. ...

-Kontoauszüge (leserlich, vollständig und ungeschwärzt) aller Bankkonten und Sparprodukten ab 20.06.2023, welche auf dem Auszug aus dem Kontenregister auf Finanzonline.at aufscheinen

-Reisepässe aller im Haushalt lebenden Personen - auch bereits abgelaufene

-Kontenregisterauszug über Finanzonline.at lautend auf Ihren Namen

In den Ladungen wurden sowohl Frau H. als auch Herr. H. ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und belehrt, dass „Wenn Sie zum angeführten Termin nicht erscheinen, bei der persönlichen Vorsprache die verlangten Angaben nicht machen und die verlangten Unterlagen nicht vorlegen, […] die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und die Mietbeihilfe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt“ wird.
-Kontenregisterauszug über Finanzonline.at lautend auf Ihren Namen, , In den Ladungen wurden sowohl Frau H. als auch Herr. H. ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und belehrt, dass „Wenn Sie zum angeführten Termin nicht erscheinen, bei der persönlichen Vorsprache die verlangten Angaben nicht machen und die verlangten Unterlagen nicht vorlegen, […] die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und die Mietbeihilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt“ wird.

Sowohl Frau B. A. als auch Herr B. C. sind der Aufforderung nicht nachgekommen und sind zu den jeweiligen Terminen unentschuldigt nicht erschienen. Daher wurde der Antrag vom 05.03.2025 mittels Bescheides vom 03.09.2025 (...) auf Anweisung der zuständigen Kolleg*Innen der Abteilung für Sonderermittlungen mangels Mitwirkung abgewiesen.

Frau B. gibt in der Beschwerde folgendes an:

1. Sie habe kein Schreiben über eine persönliche Vorsprache erhalten, der Postkasten sei nachweislich nicht zugänglich, sämtliche Kommunikation der letzten Jahre sei durchgehend per Mail erfolgt und es widerspräche der bisherigen Verwaltungspraxis und stelle eine unzulässige Härte dar, dass in diesem Falle eine abweichende Form gewählt worden sei.
Frau B. gibt in der Beschwerde folgendes an:, , 1. Sie habe kein Schreiben über eine persönliche Vorsprache erhalten, der Postkasten sei nachweislich nicht zugänglich, sämtliche Kommunikation der letzten Jahre sei durchgehend per Mail erfolgt und es widerspräche der bisherigen Verwaltungspraxis und stelle eine unzulässige Härte dar, dass in diesem Falle eine abweichende Form gewählt worden sei.


- Das Schreiben an Frau H. wurde mittels RSa versandt. Es erfolgt daher eine persönliche Zustellung oder sofern Frau H. für eine Zustellung nicht anzutreffen ist, eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstücks bei der nächsten Postfiliale. Laut bisheriger Angaben durch Frau H. (zuletzt im Gutachten vom 24.06.2025 im Rahmen der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch das D.), kann Frau H. Ihre Wohnung derzeit nicht verlassen. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass eine persönliche Zustellung an Frau H. aufgrund einer Abwesenheit nicht möglich gewesen sein sollte.
- Frau H. blieb bisher alle Nachweise, dass der Postkasten nicht zugänglich sei, schuldig. Zudem hat mit Beschluss vom 08.04.2025 (GZ: VGW-141/070/4341/2025-2) das VGW auf “§ 17 ZustellG. samt der diesbezüglichen Judikatur” verwiesen und festgehalten, es “[…] vermag die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen[…]”
- Die bisherige Kommunikation ist nicht ausschließlich per Mail erfolgt. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich schriftlich per Post. Diese Poststücke wurden in der Regel nicht behoben. Lediglich in Einzelfällen, zumeist nach telefonischer Bitte in Folge eines Rückruftickets, erfolgte die zusätzliche Übermittlung einer Kopie bereits expedierter Schriftstücke per Mail.
, - Das Schreiben an Frau H. wurde mittels RSa versandt. Es erfolgt daher eine persönliche Zustellung oder sofern Frau H. für eine Zustellung nicht anzutreffen ist, eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstücks bei der nächsten Postfiliale. Laut bisheriger Angaben durch Frau H. (zuletzt im Gutachten vom 24.06.2025 im Rahmen der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch das D.), kann Frau H. Ihre Wohnung derzeit nicht verlassen. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass eine persönliche Zustellung an Frau H. aufgrund einer Abwesenheit nicht möglich gewesen sein sollte. , - Frau H. blieb bisher alle Nachweise, dass der Postkasten nicht zugänglich sei, schuldig. Zudem hat mit Beschluss vom 08.04.2025 (GZ: VGW-141/070/4341/2025-2) das VGW auf “§ 17 ZustellG. samt der diesbezüglichen Judikatur” verwiesen und festgehalten, es “[…] vermag die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen[…]”, - Die bisherige Kommunikation ist nicht ausschließlich per Mail erfolgt. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich schriftlich per Post. Diese Poststücke wurden in der Regel nicht behoben. Lediglich in Einzelfällen, zumeist nach telefonischer Bitte in Folge eines Rückruftickets, erfolgte die zusätzliche Übermittlung einer Kopie bereits expedierter Schriftstücke per Mail.

2. Frau H. bemängelt, dass der Abweisungsbescheid kein Ausstellungsdatum enthalte.

-  Das Ausstellungsdatum des Abweisungsbescheides vom 03.09.2025 (...) findet sich auf der ersten Seite des Bescheids, rechts unterhalb des Briefkopfes, und ist mit 03.09.2025 datiert.

3. Frau H. gibt an, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit eindeutig festgestellt wurde und eine persönliche Vorsprache daher unzumutbar gewesen sei.
-  Das Ausstellungsdatum des Abweisungsbescheides vom 03.09.2025 (...) findet sich auf der ersten Seite des Bescheids, rechts unterhalb des Briefkopfes, und ist mit 03.09.2025 datiert., , 3. Frau H. gibt an, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit eindeutig festgestellt wurde und eine persönliche Vorsprache daher unzumutbar gewesen sei.


-  Das vorliegende Gutachten attestiert eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 6 Monaten. Aus Sicht der Behörde ist damit nicht nachweislich belegt, dass es Frau H. generell nicht möglich ist, die Wohnung zu verlassen. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit diverse Fahrtendienste in Anspruch zu nehmen, welche es auch körperlich-, oder gesundheitlich eingeschränkten Personen ermöglichen, Termine welche eine persönliche Vorsprache erfordern, wahrzunehmen. Des Weiteren wurde Frau H. im Schreiben vom 08.08.2025 belehrt, dass im Falle einer Verhinderung, dies rechtzeitig bekanntzugeben ist. Das Gutachten selbst rechtfertigt kein unentschuldigtes Fernbleiben.
, -  Das vorliegende Gutachten attestiert eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 6 Monaten. Aus Sicht der Behörde ist damit nicht nachweislich belegt, dass es Frau H. generell nicht möglich ist, die Wohnung zu verlassen. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit diverse Fahrtendienste in Anspruch zu nehmen, welche es auch körperlich-, oder gesundheitlich eingeschränkten Personen ermöglichen, Termine welche eine persönliche Vorsprache erfordern, wahrzunehmen. Des Weiteren wurde Frau H. im Schreiben vom 08.08.2025 belehrt, dass im Falle einer Verhinderung, dies rechtzeitig bekanntzugeben ist. Das Gutachten selbst rechtfertigt kein unentschuldigtes Fernbleiben.

4. Es wurde Frau H. zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich mitgeteilt, dass weitere Nachweise vorzulegen seien, alle geforderten Unterlagen habe Frau H. laufend vorgelegt.


-  Die Mitteilung ist schriftlich mittels Schreiben vom RSa-Schreiben vom 08.08.2025 sowohl an Frau H. also auch Herrn H. ergangen. Eine zusätzliche mündliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Die geforderten Unterlagen wurden bisher nicht durch die Beschwerdeführerin vorgelegt.

5. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liegt kein Mangel an Mitwirkung vor, die Bescheidbegründung sei daher unzutreffend. Der Umstand, dass der Postkasten „derzeit nicht nutzbar ist“ könne nicht zum Nachteil gereichen, da eine verlässliche Erreichbarkeit telefonisch und per Mail gegeben sei.
-  Siehe Stellungnahme Punkt 4. Darüber hinaus ist zu entgegnen, dass eine verlässliche Erreichbarkeit per Telefon nur eingeschränkt gegeben ist, da sowohl Frau H. als auch Herr H. in Folge der Bearbeitung von Rückruftickets wiederkehrend nicht erreichbar waren und auch Angaben gemacht wurden, dass Rückrufe erst ab 13:00 möglich seien, da davor das Telefon abgeschaltet sei.
, -  Die Mitteilung ist schriftlich mittels Schreiben vom RSa-Schreiben vom 08.08.2025 sowohl an Frau H. also auch Herrn H. ergangen. Eine zusätzliche mündliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Die geforderten Unterlagen wurden bisher nicht durch die Beschwerdeführerin vorgelegt., , 5. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liegt kein Mangel an Mitwirkung vor, die Bescheidbegründung sei daher unzutreffend. Der Umstand, dass der Postkasten „derzeit nicht nutzbar ist“ könne nicht zum Nachteil gereichen, da eine verlässliche Erreichbarkeit telefonisch und per Mail gegeben sei., -  Siehe Stellungnahme Punkt 4. Darüber hinaus ist zu entgegnen, dass eine verlässliche Erreichbarkeit per Telefon nur eingeschränkt gegeben ist, da sowohl Frau H. als auch Herr H. in Folge der Bearbeitung von Rückruftickets wiederkehrend nicht erreichbar waren und auch Angaben gemacht wurden, dass Rückrufe erst ab 13:00 möglich seien, da davor das Telefon abgeschaltet sei.


6. Die verlangten Unterlagen seien durch Frau H. bereits mehrfach vorgelegt worden. Eine neuerliche Anforderung sei unbegründet, da die Sachlage bereits aktenkundig sei.
, 6. Die verlangten Unterlagen seien durch Frau H. bereits mehrfach vorgelegt worden. Eine neuerliche Anforderung sei unbegründet, da die Sachlage bereits aktenkundig sei.


- Es obliegt der Behörde zu beurteilen, welche Unterlagen für das Ermittlungsverfahren von Relevanz sind. Die Behörde ist hier nicht an die persönliche Einschätzung der Kundin gebunden. Wenngleich in der Vergangenheit ein häuslicher Unterricht stattgefunden haben mag, liegt es im Ermessungsspielraum der Behörde, hier neuerliche Unterlagen aufzufordern, um den aktuellen Sachverhalt zu prüfen. Weiters ist hinzuzufügen, dass sowohl die derzeit in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen B. F., geb. ..., als auch B. G., geb. ..., seit zuletzt Oktober 2021 bis laufend nicht mitunterstützt wurden, da trotz Aufforderungen kein tatsächlicher Nachweis über Schulbesuchsbestätigungen oder eine Bestätigung der Bildungsdirektion, dass ein häuslicher Unterricht durch die zuständige Bildungsdirektion genehmigt bzw. nicht verwehrt wurde. Auch B. E. geb. ... wurde aus genannten Gründen im Zeitraum 10/21 bis 06/23 nicht mitunterstützt.
Eine Beschwerde hiergegen wurde zuletzt mittels Beschluss vom 01.08.2022 (Gz: VGW-141/035/2854/2022-17) als unbegründet abgewiesen, da Herr und Frau H. auch vor dem VGW zur fortgesetzten Verhandlung vom 06.07.2022 nicht erschienen sind und keine Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder im gemeinsamen Haushalt vorgelegt wurden.

7. Frau H. gibt an, dass nach geltender Rechtslage die Zuerkennung von Leistungen nicht vom Nachweis eines Schulbesuchs abhängig sind. Der häusliche Unterricht der Kinder sei aktenkundig und die Leistungen seien dennoch gewährt worden.
, - Es obliegt der Behörde zu beurteilen, welche Unterlagen für das Ermittlungsverfahren von Relevanz sind. Die Behörde ist hier nicht an die persönliche Einschätzung der Kundin gebunden. Wenngleich in der Vergangenheit ein häuslicher Unterricht stattgefunden haben mag, liegt es im Ermessungsspielraum der Behörde, hier neuerliche Unterlagen aufzufordern, um den aktuellen Sachverhalt zu prüfen. Weiters ist hinzuzufügen, dass sowohl die derzeit in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen B. F., geb. ..., als auch B. G., geb. ..., seit zuletzt Oktober 2021 bis laufend nicht mitunterstützt wurden, da trotz Aufforderungen kein tatsächlicher Nachweis über Schulbesuchsbestätigungen oder eine Bestätigung der Bildungsdirektion, dass ein häuslicher Unterricht durch die zuständige Bildungsdirektion genehmigt bzw. nicht verwehrt wurde. Auch B. E. geb. ... wurde aus genannten Gründen im Zeitraum 10/21 bis 06/23 nicht mitunterstützt., Eine Beschwerde hiergegen wurde zuletzt mittels Beschluss vom 01.08.2022 (Gz: VGW-141/035/2854/2022-17) als unbegründet abgewiesen, da Herr und Frau H. auch vor dem VGW zur fortgesetzten Verhandlung vom 06.07.2022 nicht erschienen sind und keine Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder im gemeinsamen Haushalt vorgelegt wurden., , 7. Frau H. gibt an, dass nach geltender Rechtslage die Zuerkennung von Leistungen nicht vom Nachweis eines Schulbesuchs abhängig sind. Der häusliche Unterricht der Kinder sei aktenkundig und die Leistungen seien dennoch gewährt worden.


-  Siehe Stellungnahme Punkt 6. Weiters ist anzuführen, dass die Abweisung des Antrags auf Verletzung der Mitwirkungspflicht generell erfolgt ist und nicht allein aufgrund nicht vorgelegter Schulbesuchsbestätigungen. Es wurden keine der geforderten (s.o.) Unterlagen vorgelegt und der Termin zur persönlichen Vorsprache wurde unentschuldigt nicht wahrgenommen.

8.Die Abweisung sei “rechtswidrig” und “willkürlich” erfolgt. Sie widerspräche “den Grundsätzen von Treu und Glauben”, dem “Gleichheitsgrundsatz sowie dem Recht auf Parteiengehör und ein faires Verfahren”.

- Die Abweisung ist nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung und entsprechend des zugrundeliegenden WMG erfolgt. Eine Prüfung obliegt dem VGW.
, -  Siehe Stellungnahme Punkt 6. Weiters ist anzuführen, dass die Abweisung des Antrags auf Verletzung der Mitwirkungspflicht generell erfolgt ist und nicht allein aufgrund nicht vorgelegter Schulbesuchsbestätigungen. Es wurden keine der geforderten (s.o.) Unterlagen vorgelegt und der Termin zur persönlichen Vorsprache wurde unentschuldigt nicht wahrgenommen., , 8.Die Abweisung sei “rechtswidrig” und “willkürlich” erfolgt. Sie widerspräche “den Grundsätzen von Treu und Glauben”, dem “Gleichheitsgrundsatz sowie dem Recht auf Parteiengehör und ein faires Verfahren”., , - Die Abweisung ist nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung und entsprechend des zugrundeliegenden WMG erfolgt. Eine Prüfung obliegt dem VGW.

Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Angaben bzgl. des an Herrn B. gerichteten Schreibens über eine persönliche Vorsprache sowie der ebenfalls von Herrn H. geforderten Unterlagen gemacht. Alleine der Mangel an Mitwirkung durch Herrn H. ist ausreichend, um den Antrag auf Gewährung einer Leistung der gesamten Bedarfsgemeinschaft abzuweisen. Die Beschwerde ist daher nicht gerechtfertigt.“

Zu den zahlreichen im Akt der MA 40 dokumentierten Zustellungen ist seitens des Verwaltungsgerichts zu bemerken: Wie auch in den Vorverfahren zu beobachten ist, wurden der BF und C. B. die behördlichen Schriftstücke an ihre Meldeadresse (Wien, H.-Weg) zugestellt. Durch die Post wurde hierbei stets ein erfolgloser Zustellversuch unternommen und die Sendung sodann zur Abholung hinterlegt, wobei diese von der BF bzw C. B. nicht abgeholt und in weiterer Folge unbehoben an die Behörde retourniert wurde. Kenntnis von den diversen Schreiben erhielt die BF regelmäßig durch ihre Anrufe bei der MA 40 bzw durch – auf ihren Wunsch – erfolgte Übermittlungen per E-Mail.

Am 16.1.2026 führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durch. Die BF und C. B. blieben dieser fern. Die Ladungen an die BF und C. B. wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und kamen unbehoben an das Verwaltungsgericht Wien zurück. Die BF wurde zudem per E-Mail (E-Mail Adresse lt. Beschwerdeeinbringung) von der Verhandlung verständigt.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Am 5.3.2025 stellten C. B. und die BF A. B. den Antrag auf Mindestsicherung.

Mit Schreiben der MA 40 vom 8.8.2025 wurden sowohl die BF als auch C. B., jeweils mit gesonderten Schreiben, wie folgt zum Erscheinen vor der Behörde und zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert, wobei sie auf die Rechtsfolgen bei unterlassener Mitwirkung iS des § 16 Abs. 1 WMG hingewiesen wurden:Mit Schreiben der MA 40 vom 8.8.2025 wurden sowohl die BF als auch C. B., jeweils mit gesonderten Schreiben, wie folgt zum Erscheinen vor der Behörde und zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert, wobei sie auf die Rechtsfolgen bei unterlassener Mitwirkung iS des Paragraph 16, Absatz eins, WMG hingewiesen wurden:

„Prüfung von vergangenen und aktuellen Leistungsansprüchen nach dem WMG

Ihr persönliches Erscheinen in unserem Amt in diesem Zusammenhang ist unabdingbar. Ein Fernbleiben würde, ebenso wie das Nichterfüllen der vorzulegenden Dokumente, zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht führen.

Datum:

03.09.2025

Zeit/Ort:

10:30 Uhr bei Herrn I.10:30 Uhr bei Herrn römisch eins.

1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2

Anmeldung:

Schalter MA 40

Bitte bringen Sie (bzw. die Person, die Sie vertritt) dieses Schreiben und Folgendes mit:

.) Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 von folgenden Personen:

B. E., geb. ... 

B. F., geb. ...

B. G., geb. ...

.) Kontoauszüge aller Bankkonten und Sparprodukten, welche auf Ihrem Auszug aus dem Kontenregister auf Finanzonline.at aufscheinen -> ab 20.06.2023 bis dato

.) die Kontoauszüge sind leserlich, vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln (gerne können diese vorab in PDF-Form per E-Mail an rechtliche.se@ma40.wien.gv.at übermittelt werden)

.) Reisepässe aller im Haushalt lebenden Personen - auch bereits abgelaufene

.) Kontenregisterauszug über Finanzonline.at lautend auf Ihren Namen (weitere Services -> hinunterscrollen bis zu „Abfrage Kontenregister“ und anklicken -> diese Seite drucken oder als PDF speichern) bei Fragen können Sie sich gerne unter 01 4000 … melden

Wir weisen Sie ausdrücklich auf Ihre Mitwirkungspflicht hin und machen Sie auf Folgendes aufmerksam:

Wenn Sie zum angeführten Termin nicht erscheinen, bei der persönlichen Vorsprache die verlangten Angaben nicht machen und die verlangten Unterlagen nicht vorlegen, wird die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und die Mietbeihilfe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt.Wenn Sie zum angeführten Termin nicht erscheinen, bei der persönlichen Vorsprache die verlangten Angaben nicht machen und die verlangten Unterlagen nicht vorlegen, wird die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und die Mietbeihilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt.

Gemäß § 16 Abs. 1 WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, 3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt.

Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“

Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurden beide Sendungen an der Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Es wurde jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 14.8.2025. Die entsprechenden „Hybrid Rückscheinbriefe für Ämter und Behörden Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“ wurden jeweils vollständig ausgefüllt. Da die Sendungen nicht abgeholt wurden, wurden sie an die Behörde retourniert. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurden beide Sendungen an der Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Es wurde jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 14.8.2025. Die entsprechenden „Hybrid Rückscheinbriefe für Ämter und Behörden Adaptiertes Formular zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes“ wurden jeweils vollständig ausgefüllt. Da die Sendungen nicht abgeholt wurden, wurden sie an die Behörde retourniert.

Weder die BF noch C. B. erschienen am 3.9.2025 bei der Behörde. Sie legten auch die geforderten Unterlagen nicht vor.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde).

Die Zustellung der Schreiben vom 8.8.2025 wurde in den entsprechenden Zustellnachweisen dokumentiert.

Rechtlich folgt daraus:

§ 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG lautet:Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG lautet:

„Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16, (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

       1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

       2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

       3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz geht von einer grundsätzlichen Mitwirkungspflicht aus. So stellt es gem. § 4 Abs. 1 Z 4 WMG eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung dar, dass der Antragsteller am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. § 6 Abs. 1 Z 6 WMG normiert darüber hinaus als Pflicht der „Hilfe suchenden oder empfangenden Personen“ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. An diese Mitwirkungspflichten knüpft § 16 WMG an, indem er vorsieht, dass, wenn eine „Hilfe suchende oder empfangende“ Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie u.a. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt, die Leistung einzustellen oder abzulehnen ist. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz geht von einer grundsätzlichen Mitwirkungspflicht aus. So stellt es gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung dar, dass der Antragsteller am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, WMG normiert darüber hinaus als Pflicht der „Hilfe suchenden oder empfangenden Personen“ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. An diese Mitwirkungspflichten knüpft Paragraph 16, WMG an, indem er vorsieht, dass, wenn eine „Hilfe suchende oder empfangende“ Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie u.a. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt, die Leistung einzustellen oder abzulehnen ist.

Die Behörde darf dann gem. § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Die Behörde darf dann gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Dies bedeutet, dass – soweit, wie gegenständlich, kein Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt – im Falle der schlichten Verletzung der Mitwirkungspflicht der verfahrensanleitende Antrag abzuweisen ist. Dies bedeutet, dass – soweit, wie gegenständlich, kein Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt – im Falle der schlichten Verletzung der Mitwirkungspflicht der verfahrensanleitende Antrag abzuweisen ist.

Die BF und C. B. wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.8.2025 zum Erscheinen vor der Behörde und zur Vorlage der oben aufgezählten Unterlagen aufgefordert. Beide kamen der Aufforderung nicht nach. Sowohl deren Erscheinen als auch die geforderten Unterlagen waren zur Prüfung des Antrages erforderlich. Gegenständlich stand der begründete Verdacht des Sozialmissbrauchs im Raum, weshalb eine persönliche Befragung der Antragsteller angezeigt war. Darüber hinaus obliegt es der Behörde die finanzielle Situation der Antragsteller zu durchleuchten, dies umso mehr, wenn Betrugsverdacht besteht. Es wäre den Antragstellern daher oblegen, die geforderten Auszüge vorzulegen. Ebenso wären die Reisepässe und Schulbesuchsbestätigungen vorzulegen gewesen, um den Aufenthalt der Bedarfsgemeinschaft in Wien bzw Österreich zu verifizieren. Sofern die Behauptung der BF, ihre Kinder würden „häuslich beschult“ richtig sein sollte, wäre es ihr offen gestanden dies entsprechend unter Beweis zu stellen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dies hat sie bis dato unterlassen und hat sie am Verfahren nicht mitgewirkt.

Die BF und C. B. sind daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. § 16 Abs. 1 WMG sieht ausdrücklich vor, dass, wenn einer Aufforderung nicht nachgekommen wird, dies die Ablehnung der Leistung zur Folge hat. Hierdurch wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht mit dem Anspruchsverlust verknüpft. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die nicht fristgerechte Mitwirkung nur im Falle eines „triftigen Grundes“ nachgesehen werden kann. Dieser ist von der „Hilfe suchenden oder empfangende Person“ glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen, was gegenständlich nicht der Fall war.Die BF und C. B. sind daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Paragraph 16, Absatz eins, WMG sieht ausdrücklich vor, dass, wenn einer Aufforderung nicht nachgekommen wird, dies die Ablehnung der Leistung zur Folge hat. Hierdurch wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht mit dem Anspruchsverlust verknüpft. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die nicht fristgerechte Mitwirkung nur im Falle eines „triftigen Grundes“ nachgesehen werden kann. Dieser ist von der „Hilfe suchenden oder empfangende Person“ glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen, was gegenständlich nicht der Fall war.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde behauptete, ihr „Postkasten sei nachweislich nicht zugänglich bzw nicht nutzbar“ unterlässt sie es, dies zu konkretisieren. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor. Für das Verwaltungsgericht ist nicht zu erkennen, weshalb die BF ihren Postkasten nicht nützten könnte. Hierbei fällt im Akt der MA 40 (dieser wurde beginnend mit April 2024 vorgelegt) auf, dass die BF und C. B. im gesamten Zeitraum hinterlegte Sendungen nicht behoben haben. Gleiches gilt für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VGW 141/070/4341/2025 und 141/086/15841/2025). Eine nachvollziehbare Begründung hierfür lieferte die BF nicht.

Soweit die BF weiters moniert, es würde eine unzulässige Härte darstellen, wenn ihr die Behörde per Post – und nicht per E-Mail – Sendungen zustellt, ist dies sachlich nicht nachvollziehbar.

Zum Einwand, der Bescheid enthalte kein Ausstellungsdatum, ist zu bemerken, dass derartiges keine Auswirkung auf dessen Rechtmäßigkeit hat. Im Übrigen ist das Datum aus Seite 1 (oben) des Bescheides zu finden.

Dem Hinweis der BF auf ihre Arbeitsunfähigkeit ist entgegenzuhalten, dass diese nicht der Grund für die Abweisung ihres Antrages war. Hierzu wird auf die Bescheidbegründung verwiesen. Dass es der BF am 3.9.2025 nicht möglich gewesen wäre, bei der MA 40 zu erscheinen, hat diese nicht belegt. Sie hat hierzu im gesamten Verfahren keine relevanten Unterlagen vorgelegt. Gegenüber dem D. gab sie an „alle Befunde weggeschmissen“ zu haben, da diese keinen interessieren würden. Dies erscheint völlig unglaubwürdig, werden medizinische Befunde doch in der Regel aufbewahrt, dies umso mehr, als dies in einem anhängigen Verfahren von Relevanz ist. Soweit das D. zum Ergebnis kommt, es liege eine 6-monatige Arbeitsunfähigkeit vor, belegt dies noch nicht, dass es der BF nicht möglich war am 3.9.2025 bei der MA 40 zu erscheinen. Eine Arbeitsunfähigkeit schließt nicht zwingend ein, dass ein Behördentermin nicht wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus hat die Behörde ein Guta

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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