TE Lvwg Erkenntnis 2026/1/26 VGW-102/076/11721/2025, VGW-102/076/11722/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

PBStV 1998 §10
KFG 1967 §57 Abs8
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 B-VG vom 04.08.2025 des Herrn A. B. und Frau C. D., beide vertreten durch Rechtsanwalt in E., F.-gasse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins durch Organe der Landespolizeidirektion Wien gegen diese als belangte Behörde, nach mündlicher Verhandlung am 12.01.2026,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG vom 04.08.2025 des Herrn A. B. und Frau C. D., beide vertreten durch Rechtsanwalt in E., F.-gasse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins durch Organe der Landespolizeidirektion Wien gegen diese als belangte Behörde, nach mündlicher Verhandlung am 12.01.2026,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Abnahme der behördlichen Kennzeichen W-… des Fahrzeuges VW Polo am 26.06.2025, um 14:45 Uhr, in Wien, G.-Gürtel und des Zulassungsscheins am 26.06.2025, um 16:42 Uhr, in Wien, H.-straße, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Abnahme der behördlichen Kennzeichen W-… des Fahrzeuges VW Polo am 26.06.2025, um 14:45 Uhr, in Wien, G.-Gürtel und des Zulassungsscheins am 26.06.2025, um 16:42 Uhr, in Wien, H.-straße, für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, den Beschwerdeführern 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 50,- Euro für den Ersatz der Eingabegebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, den Beschwerdeführern 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 50,- Euro für den Ersatz der Eingabegebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. 1. Mit dem am 04.08.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme der behördlichen Kennzeichen W-… des Fahrzeuges VW Polo am 26.06.2025, um 14:45 Uhr, in Wien, G.-Gürtel und des Zulassungsscheins am 26.06.2025, um 16:42 Uhr, in Wien, H.-straße, nicht vorgelegen seien. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zu verpflichten, die abgenommenen Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein wieder auszufolgen und auf Vorschreibung des Kostenersatzes an die belangte Behörde.römisch eins. 1. Mit dem am 04.08.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme der behördlichen Kennzeichen W-… des Fahrzeuges VW Polo am 26.06.2025, um 14:45 Uhr, in Wien, G.-Gürtel und des Zulassungsscheins am 26.06.2025, um 16:42 Uhr, in Wien, H.-straße, nicht vorgelegen seien. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zu verpflichten, die abgenommenen Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein wieder auszufolgen und auf Vorschreibung des Kostenersatzes an die belangte Behörde.

2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 02.09.2025 eine Gegenschrift, in der sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und das Beschwerdevorbringen beider Beschwerdeführer bestreitet, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte den bezughabenden Verwaltungsakt zur Aktenzahl VStV/…, bestehend aus der Anzeige vom 26.06.2025, protokolliert zu PAD/…, der Lichtbildbeilage vom 26.06.2025, protokolliert zu PAD/…, die Strafverfügung vom 27.06.2025, Einspruch vom 10.07.2025 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.08.2025 sowie VStV/…, bestehend aus der Anzeige vom 26.06.2025, protokolliert zu PAD/…, die Strafverfügung vom 27.06.2025, Einspruch vom 10.07.2025 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.08.2025, vor.

3.1. Auf schriftliches Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.09.2025 übermittelte die Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten - Landesfahrzeugprüfstelle mit Vorlageschreiben vom 20.10.2025 das nachstehende amtssachverständige Gutachten vom 10.10.2025:

„B E F U N D

 

Das Gutachten erfolgt aufgrund der Aktenlage.

 

Zu 1.) Eine Nachschau in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) hat ergeben, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich am 05.09.2025 gem. §57a KFG 1967 positiv wiederkehrend begutachtet wurde.

Zu 2.) Es wird auf die Anlage 6 zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) verwiesen, die in den Mängelpositionen 3.1, 3.2 sowie 6.2.1. wie folgt lautet:

 

3.1 Sichtfeld

Behinderung des Sichtfelds des Fahrers (= innerhalb des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer), wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird: LM, SM, GV

 

3.2 Scheibenzustand

Windschutzscheibe innerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen: SM

Der Kommentar im vom zuständigen Bundesministerium approbierten Mängelkataloges führt dies noch genauer aus:

Im Sichtbereich des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer:

Schwerer Mangel: sichtbehindernd beschädigt, gesprungen oder unfertige Risse

Gefahr im Verzug: keine ausreichende Sicht gegeben

6.2.1. Karosserie Zustand

Korrosionsschäden an tragenden Teilen: LM, SM, GV

 

Kommentar:

LM: z.B.: leichte Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteiles oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern

SM: z.B.: Karosserieteile soweit durchgerostet oder korrodiert, dass die Festigkeit beeinträchtigt ist oder

eine Verletzungsgefahr besteht

 

GV: z.B.: großflächige Durchrostungen im Bereich der Radaufhängungen, Stoßdämpferbefestigungen und der Motorbefestigung, die eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge haben

Zu 3.) Hierbei wird auf den gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 PBStV verwiesen:Zu 3.) Hierbei wird auf den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, PBStV verwiesen:

Schwere Mängel (SM): Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. … Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV): Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

S C H L U S S F O L G E R U N G

Zu 1.)

Da das Fahrzeug zwischenzeitlich am 05.09.2025 gem. §57a KFG 1967 positiv wiederkehrend begutachtet wurde, liegen diese Mängel nicht mehr vor.

Zu 2.)

Sprung in der Windschutzscheibe

Fahrerseitig ist auf den im Akt befindlichen Lichtbilder ein Sprung in der Windschutzscheibe erkennbar. Laut PBStV ist dies mit einem schweren Mangel zu beurteilen.

Durchrostung des Schwellers:

Auf den im Akt befindlichen Lichtbilder kann eine Durchrostung des Schwellers festgestellt werden. Da es sich hierbei um ein tragendes Teil der Karosseriestruktur handelt, wurde durch die Durchrostung die Festigkeit beeinträchtigt. Laut PBStV ist auch dies mit einem schweren Mangel zu beurteilen.

Zu 3.)

Durch eine weitere Verwendung des Fahrzeuges wird durch diese Mängel die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt, nicht jedoch gefährdet.“

3.2. Dieses Gutachten wurden den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Am 12.01.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt.3.2. Dieses Gutachten wurden den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Am 12.01.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt.

4.1. Es steht zusammengefasst folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind beide Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges VW Polo mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. Am 26.06.2025 wurde dieses Fahrzeug, in Wien, F.-Gürtel, durch Exekutivorgane der belangten Behörde angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Fahrzeug wurde zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer gelenkt. Bei der Kontrolle wurde insbesondere ein Sprung in der Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers festgestellt, wodurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen nicht ausgeschlossen gewesen sei, weshalb die behördlichen Kennzeichen vorläufig abgenommen wurden. Da der Beschwerdeführer den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat, wurde dieser nachträglich vom Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion … gebracht und ebenfalls vorläufig abgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde für die Abnahme der Kennzeichentafeln am 26.06.2025, um 14:45 Uhr und für die Abnahme des Zulassungsscheines am 26.06.2025, um 16:42 Uhr je eine Abnahmebescheinigung ausgehändigt. Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden zwischenzeitlich wieder ausgefolgt.

Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden aufgrund eines Sprunges in der Windschutzscheibe, der sich beginnend von der Fahrerseite weiter nach rechts zog und schließlich mittig der Windschutzscheibe durch den Sichtbereich des Lenkers nach oben in Richtung der Oberkante der Windschutzscheibe verlief.

Im Gutachten der Landesfahrzeugprüfstelle vom 10.10.2025 wurde festzuhalten, dass nach den vorliegenden Lichtbildaufnahmen der Sprung in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges einen schweren Mangel darstellt, weil dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt, aber nicht gefährdet wurde. Nach den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen ist von Gefahr im Verzug auszugehen, wenn keine ausreichende Sicht mehr gegeben ist (z.B. bei einem „spinnennetzartigen“ Sprung, weil eine Durchsicht nicht mehr möglich ist). Im vorliegenden Fall lag zwar eine Sichtbehinderung vor, aber eine Fahrt in die Werkstatt war möglich. Die Sachverständigenexpertise wurde unter Zugrundelegung des Mängelkataloges erstattet, wobei in diesem Katalog Mängel am Fahrzeug aufgelistet sind und die Sonneneinstrahlung in diesem Zusammenhang nicht releviert wird. Die Sachverständigenexpertise hat weiters ergeben, dass der bloße Sprung in einer Windschutzscheibe nicht zwangsläufig eine Spiegelung zur Folge hat und eine Sichtbeeinträchtigung durch die Sonneneinstrahlung nicht dauerhaft gegeben ist. Als weiteres Beurteilungskriterium ob der Frage einer denkmöglichen Blendung des Lenkers ist die Größe des Fahrzeuglenkers zu berücksichtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch den Sprung in der Windschutzscheibe geblendet wurde.

4.2. Strittig war, ob die Exekutivorgane der belangten Behörde vertretbar davon ausgegangen sind, dass durch den Sprung in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges die Verkehrs- und Betriebssicherheit gefährdet war, weil keine ausreichende Sicht für den Beschwerdeführer gegeben war.

Zunächst ist hierzu auf die vorgelegte Anzeige vom 26.06.2025 einzugehen, wonach eine Beschädigung der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges dokumentiert wurde, die „Gegenstände verzerrt erscheinen lasse“, obwohl „Windschutzschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen dürfen und auch bei Bruch so weit Sicht lassen müssen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann. Art und Ort der Beschädigung: Sprung vom linken Scheibenrand anfangend, verlaufend über das Sichtfeld des Lenkers in Richtung Scheibenoberkante Sichtfeld Lenker.“ „Weitere Mängel waren eine Durchrostung des rechten Schwellers (Fahrgestell) sowie der fehlende Scheibenwischer der Heckscheibe. Aufgrund der genannten Mängel, insbesondere der gesprungenen Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers, wurden dem Angezeigten an Ort und Stelle die Weiterfahrt untersagt und die Kennzeichentafeln vorläufig abgenommen.“ Aufgrund dieser Dokumentation und der darin gewählten Formulierung war zu Beginn des Beweisverfahrens nicht eindeutig erkennbar, ob die Maßnahme der vorläufigen Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins ausschließlich aufgrund des Sprunges in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges und/oder ebenso im Hinblick auf den angeführten Mangel der Durchrostung des Schwellers erfolgte.

Aus diesem Grund wurde die Landesfahrzeugprüfstelle der Magistratsabteilung 46 vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 09.09.2025 noch zur Erstellung eines technischen Gutachten zum Sprung der Windschutzscheibe und zur Durchrostung des Schwellers ersucht.

Erst die von den Beschwerdeführern vor der mündlichen Verhandlung mit ergänzendem Schriftsatz vom 20.11.2025 vorgelegte Meldung vom 08.11.2025, PAD/…, enthält eine eingehendere Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers, die dem erkennenden Gericht von der belangten Behörde indes nicht vorgelegt und somit vorenthalten wurde und für das Beweisverfahren die vom Meldungsleger wesentliche Klarstellung enthält, dass die Durchrostung des Schwellers als schwerer Mangel angesehen und nicht als die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Mangel gewertet wurde. Weiters enthält diese Meldung erstmals – und somit nicht in der Anzeige festgehaltene – Ausführungen, aus welchem Grund der Meldungsleger meinte, dass eine deutliche Verzerrung der Sicht auf den Außenbereich und Straßenverkehr von ihm festgestellt worden sei: „Insbesondere brach und streute das einfallende Licht der Sonne durch den Sprung ungewöhnlich stark in den Fahrerraum. Aufgrund dieser Feststellung war die Verkehrssicherheit bzw. eine sichere Weiterfahrt mit dem gegenständlichen KFZ nicht mehr gegeben und eine Abnahme der Kennzeichen vorgesehen“.

Die belangte Behörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.01.2026, dass der Schweller nicht Grund für die getroffene Maßnahme der Exekutivorgane war. In der Gegenschrift der belangten Behörde geht dieser Umstand noch nicht eindeutig hervor, zumal im Wesentlichen auf Blendungen, Lichtstreuungen und Verzerrungen der Sicht durch den Sprung in der Windschutzscheibe hingewiesen, aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass „zusätzlich eine Durchrostung des Schwellers rechts vorne, sowie eine abgelaufene Begutachtungsplakette (Lochung 05/2024) festgestellt und zur Anzeige gebracht wurden.“

Es fällt somit auf, dass die belangte Behörde nicht alle relevanten Aktenbestandteile vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat und die Meldung vom 08.11.2025, PAD/…, nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde durch die Beschwerdeführer von Insp. I. (Meldungsleger) erstattet wurde, wobei darin der von ihm in der Anzeige vom 26.06.2025, PAD/…, festgehaltene Inhalt ergänzt wurde. In der Anzeige ging der Meldungsleger noch davon aus, dass die Beschädigung der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges „Gegenstände verzerrt erscheinen lasse“, also noch nicht von einer Blendung ausgegangen wurde. In seiner Meldung kam hinzu, dass insbesondere das einfallende Licht der Sonne durch den Sprung ungewöhnlich stark in den Fahrerraum brach und streute. Zur Verzerrung im Außenbereich kam nun eine Blendung durch Lichtstreuung im Innenbereich des Fahrzeuges hinzu. In der mündlichen Verhandlung kam ein weiterer Aspekt hinzu, wonach der Meldungsleger zur besagten Lichtstreuung ausführte, dass sich dieser in Regenbogenfarben durch den Sprung dargestellt habe. Nicht der Sprung an sich, sondern durch die starke Sonneneinstrahlung an diesem Tag habe sich die Sichtbeeinträchtigung für den Beschwerdeführer ergeben. Sein Kollege, der ebenfalls als Zeuge befragt wurde, gab dazu hingegen ausschließlich an, dass die Abnahme erfolgte, weil „wir übereingekommen sind, dass durch diesen Sprung, so wie er hier sichtbar ist (Anmerkung: gemeint sind hier die der Beschwerde beigelegten Lichtbilder und die Lichtbildbeilage der belangten Behörde, die dem Zeuge vorgehalten wurden), den Sichtbereich des Fahrers beeinträchtigt“ hat. Aus diesem Grund sei Gefahr im Verzug vorgelegen.Es fällt somit auf, dass die belangte Behörde nicht alle relevanten Aktenbestandteile vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat und die Meldung vom 08.11.2025, PAD/…, nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde durch die Beschwerdeführer von Insp. römisch eins. (Meldungsleger) erstattet wurde, wobei darin der von ihm in der Anzeige vom 26.06.2025, PAD/…, festgehaltene Inhalt ergänzt wurde. In der Anzeige ging der Meldungsleger noch davon aus, dass die Beschädigung der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges „Gegenstände verzerrt erscheinen lasse“, also noch nicht von einer Blendung ausgegangen wurde. In seiner Meldung kam hinzu, dass insbesondere das einfallende Licht der Sonne durch den Sprung ungewöhnlich stark in den Fahrerraum brach und streute. Zur Verzerrung im Außenbereich kam nun eine Blendung durch Lichtstreuung im Innenbereich des Fahrzeuges hinzu. In der mündlichen Verhandlung kam ein weiterer Aspekt hinzu, wonach der Meldungsleger zur besagten Lichtstreuung ausführte, dass sich dieser in Regenbogenfarben durch den Sprung dargestellt habe. Nicht der Sprung an sich, sondern durch die starke Sonneneinstrahlung an diesem Tag habe sich die Sichtbeeinträchtigung für den Beschwerdeführer ergeben. Sein Kollege, der ebenfalls als Zeuge befragt wurde, gab dazu hingegen ausschließlich an, dass die Abnahme erfolgte, weil „wir übereingekommen sind, dass durch diesen Sprung, so wie er hier sichtbar ist (Anmerkung: gemeint sind hier die der Beschwerde beigelegten Lichtbilder und die Lichtbildbeilage der belangten Behörde, die dem Zeuge vorgehalten wurden), den Sichtbereich des Fahrers beeinträchtigt“ hat. Aus diesem Grund sei Gefahr im Verzug vorgelegen.

Die Aussagen der einschreitenden Exekutivorgane stehen somit inhaltlich nicht im Einklang und der Meldungsleger fügte bei jeder weiteren Schilderung des Sachverhaltes (Anzeige/Meldung/Verhandlung) ein Begründungselement für die getroffene Maßnahme hinzu. Die Qualität der Anzeige ist gering, weil keine ausreichende Angaben enthalten sind, aufgrund welcher Anhaltspunkte nun konkret von einer Gefährdung durch den Sprung in der Windschutzscheibe ausgegangen wurde bzw. inwiefern keine ausreichende Sicht für den Lenker gegeben war. Diese Begründung wurde stattdessen – wie dargelegt – nach und nach präzisiert und ergänzt, wobei die Angaben damit ausführlicher, aber - wie erwähnt - nicht konsistent wurden. Daher wird hinsichtlich den über die Anzeige ausgehenden Angaben nicht von einer tatsächlich lebensbasierten Aussage des Meldungslegers ausgegangen.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen lassen demgegenüber aufgrund der vorliegenden Lichtbilder und Angaben der Exekutivorgane der belangten Behörde in der Anzeige nachvollziehbar und schlüssig erkennen, dass durch den Sprung in der Windschutzscheibe, der sich beginnend von der Fahrerseite weiter nach rechts zog und schließlich mittig der Windschutzscheibe durch den Sichtbereich des Lenkers nach oben in Richtung der Oberkante der Windschutzscheibe verlief, die Möglichkeit von Lichtreflexionen bestand und dadurch Blendungen des Beschwerdeführers denkmöglich waren, aber im Ergebnis der durch die Lichtbilder dokumentierte Sprung in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges einen schweren Mangel darstellte, da eine Sichtbehinderung vorlag, die eine Fahrt in die Werkstatt notwendig und möglich macht, aber keine Gefahr im Verzug angenommen werden konnte, da eine solcher erst bei fehlender ausreichender Sicht (z.B. bei einem „spinnennetzartigen“ Sprung, weil eine Durchsicht nicht mehr möglich ist) angenommen werden darf. Diese hat sich aus den zuvor dargelegten Gründen im Beweisverfahren nicht vertretbar ergeben.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angab, nicht geblendet worden zu sein, seine Körpergröße und die Höhe bzw. der Verlauf des Sprungs in der Windschutzscheibe von den Organen offensichtlich nicht in die Überlegungen hinsichtlich der getroffenen Maßnahme der vorläufigen Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins einbezogen wurden, zumal die ins Treffen geführte ungewöhnliche Brechung der Sonnenstrahlen infolge des Sprunges in der Windschutzscheibe ausschließlich durch einen Blick des Meldungslegers ins Fahrzeuginnere festgestellt worden sei und als nähere Begründung erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkam, nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch den Sprung in der Windschutzscheibe tatsächlich derart geblendet wurde, sodass keine ausreichende Sicht für ihn gegeben war.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 lauten wie folgt:

„§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen

  1. (1)Absatz eins,Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

§ 57. Verfahren bei der ÜberprüfungParagraph 57, Verfahren bei der Überprüfung
  1. (1)Absatz eins,bis (7) […]
  2. (8)Absatz 8,Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
  3. (9)Absatz 9,Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.“Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Absatz eins,) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.“

2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV, lautet:

„Mängelgruppen

§ 10.Paragraph 10,
  1. (1)Absatz eins,Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.Für die Überprüfung gemäß Paragraphen 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
    1. 1.Ziffer eins
      Ohne Mängel:
      Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2
      Leichte Mängel (LM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.
    3. 3.Ziffer 3
      Schwere Mängel (SM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.
    4. 4.Ziffer 4
      Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß § 58a KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen. Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß Paragraph 58 a, KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
    5. 5.Ziffer 5
      Vorschriftsmangel (VM):
      Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß Paragraph 33, KFG 1967 anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
  4. (3a)Absatz 3 a,Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
  5. (4)Absatz 4,Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
  6. (5)Absatz 5,Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.“Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Absatz 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.“

2.3. Anlage 6 PBStV, BGBl. II Nr. 78/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2022:2.3. Anlage 6 PBStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 258/2022:

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

       1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

       2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

       3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

       1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

       2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   922,00 Euro

       3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …..  57,40 Euro

       4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

       5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   461,00 Euro

       6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)            553,20 Euro

       7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)          276,60 Euro“

III. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs.1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 26.06.2025, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 04.08.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.

2. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert sind, da beide Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sind (z.B. VwGH vom 19.06.2024, Ro 2023/11/0001).

3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 8 KFG 1967 sind bei Gefahr im Verzug die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein unverzüglich abzunehmen, wenn die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 4 PBStV sind Mängel mit Gefahr im Verzug solche, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Demgegenüber liegen schwere Mängel eines Fahrzeuges vor, wenn dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt wird (vgl. § 10 Abs. 2 Z 3 PBStV).3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 57, Absatz 8, KFG 1967 sind bei Gefahr im Verzug die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein unverzüglich abzunehmen, wenn die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. Nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, PBStV sind Mängel mit Gefahr im Verzug solche, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Demgegenüber liegen schwere Mängel eines Fahrzeuges vor, wenn dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt wird vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, PBStV).

Nach dem festgestellten Sachverhalt reichte der Sprung in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges von der Fahrerseite, zog sich weiter nach rechts und verlief schließlich mittig der Windschutzscheibe nach oben in Richtung der Oberkante der Windschutzscheibe durch den Sichtbereich des Lenkers. Nach dem festgestellten Sachverhalt lag eine sichtbehindernde Beschädigung vor. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges war durch diesen schweren Mangel zwar beeinträchtigt, da die Möglichkeit von Lichtreflexionen bestand und dadurch Blendungen des Beschwerdeführers denkmöglich waren, jedoch war eine Wei

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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