Entscheidungsdatum
11.02.2026Index
27/01 RechtsanwälteNorm
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §26 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 23.09.2025, Zl. ..., betreffend die Zuerkennung der Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer (geb. ..., österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Österreich) war seit dem 28.02.1984 bis jedenfalls zum 09.01.2026 (Schluss des Beweisverfahrens) als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Er betrieb in obigem Zeitraum eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien. Über Österreich hinaus hatte er keine Kanzleiniederlassung in einem anderen Land und war auch nicht als europäischer Rechtsanwalt eingetragen bzw tätig. Überwiegend war er in Österreich tätig, aber auch in Italien und Deutschland. In Deutschland vertrat er deutsche Unternehmen und in Italien Italiener, Österreicher und Schweizer, die in Italien eine Immobilie erwerben oder verkaufen wollten (Immobilientransaktionen und Vertragsgestaltung). Dabei verhandelte er mit Immobilienmaklern und anderen Interessenten. Er verfügte in Italien über keine Wohnung, hatte jedoch eine Aufenthaltsmöglichkeit im Haus von Verwandten. In Italien war der Beschwerdeführer seit 30 Jahren tätig, in Deutschland etwa seit acht Jahren. Er zahlte weder in Italien noch in Deutschland Kammerbeiträge oder andere Abgaben an die dortigen Rechtsanwaltskammern. Im Verhältnis zu seiner Arbeit in Österreich, war der Beschwerdeführer zu etwa 90 % in Österreich tätig und zu 10 % in Italien und Deutschland, wobei es sich im Vergleich zu seiner Tätigkeit in Österreich um sporadische Tätigkeiten handelte. Es ging dabei stets um reine Parteienvertretungsangelegenheiten und Vetragsgestaltungen. Vor Behörden oder Gerichten vertrat er nicht. Für diese Tätigkeiten war der Beschwerdeführer oftmals vor Ort, aber auch über elektronische Medien udgl (Email, Telefon) tätig. Dabei führte er kein A1-Formular der Rechtsanwaltskammer Wien mit bzw beantragte ein solches auch nicht. Eine Strafverteidigung vor einem Gericht in Neapel, übte der Beschwerdeführer einmalig vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bzw deren Vorgängern aus.
1.2. Seit dem 01.04.2021 war der Beschwerdeführer von der Leistung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung Teil A befreit. Im Zeitraum seiner beitragspflichtigen Eintragung erwarb der Beschwerdeführer 445 Beitragsmonate. Mit Schreiben vom 29.04.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Altersrente nach Teil A ab dem 01.05.2025. Gleichzeitig gab er in diesem Schreiben bekannt, dass er nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Liste der Verteidiger verzichten, sondern aus wirtschaftlichen Gründen die Rechtsanwaltschaft weiterhin ausüben wird. Dieses Begehren hielt er inhaltlich bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 09.01.2026 unverändert aufrecht.
2. Beweiswürdigung
Der obige Sachverhalt ergab sich zum einen aus dem behördlichen Akt und zum anderen im Wesentlichen aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Darin beschrieb der Beschwerdeführer umfassend seine Tätigkeiten. Diese wurden von der belangten Behörde weder bestritten noch kamen Beweismittel hervor, die Gegenteiliges beinhalteten. Somit konnten die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend bedenkenlos festgestellt werden, weil er diesbezüglich einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht machte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 26 Z 4 Satzung Teil A 2018 ist das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. In Z 8 leg cit wird nochmals ausdrücklich der Verzicht auf das Recht der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland genannt. Z 7 leg cit postuliert darüber hinaus den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste als weitere Voraussetzung. 3.1. Gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Satzung Teil A 2018 ist das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, RAO eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. In Ziffer 8, leg cit wird nochmals ausdrücklich der Verzicht auf das Recht der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland genannt. Ziffer 7, leg cit postuliert darüber hinaus den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste als weitere Voraussetzung.
3.2. Die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) setzt mit diesen Regelungen die Bestimmungen des § 50 Z 2 lit c) sublit aa) RAO sowie § 50 Z 2 lit c) sublit cc) RAO als gesetzliche Grundlagen um. 3.2. Die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) setzt mit diesen Regelungen die Bestimmungen des Paragraph 50, Ziffer 2, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) RAO sowie Paragraph 50, Ziffer 2, Litera c,) Sub-Litera, c, c,) RAO als gesetzliche Grundlagen um.
3.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt erklärte der Beschwerdeführer bis zuletzt weder den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch den Verzicht auf die Eintragung in die Liste der Verteidiger. Somit sind die gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die gegenständlich zur Anwendung kommenden Bestimmungen gegen nationales Verfassungsrecht bzw Grundrechte sowie gegen Unionsrecht verstoßen sollen. Diese Argumente gilt es in der Folge zu prüfen.
3.4. Zum nationalen Verfassungsrecht und nationalen Grundrechten
3.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfügt der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen (vgl VfSlg 10.030/1984) bzw von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen (vgl VfSlg 9551/1982, so auch VfSlg 20.565/2022 mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof zudem bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl VfSlg 18.786/2009 mwN), wird das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und das Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen (vgl VfSlg 7313/1974) nicht vom Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl VfGH 17.09.2024, E1707/2024). Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungspielraumes gehandelt.3.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfügt der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der unterschiedlichen Behandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen vergleiche VfSlg 10.030/1984) bzw von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen vergleiche VfSlg 9551/1982, so auch VfSlg 20.565/2022 mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof zudem bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche VfSlg 18.786/2009 mwN), wird das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und das Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen vergleiche VfSlg 7313/1974) nicht vom Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt vergleiche VfGH 17.09.2024, E1707/2024). Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungspielraumes gehandelt.
3.4.2. Ebenso kann kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen werden, weil dieser für jedes Rechtsinstitut für sich zu messen ist. Der Gesetzgeber ist also nicht etwa gehalten, bei der Regelung verschiedener Verwaltungsmaterien gleichartig vorzugehen (vgl VfSlg 8938/1980); insbesondere steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen – mögen diese auch eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl VfSlg 15.493/1999; 20.264/2018). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt folgt daraus, dass es zum einen nicht möglich ist, „verwandte“ Bestimmungen aus anderen Materien herauszugreifen und in ein anderes Rechtsinstitut zu implementieren (Rosinentheorie), als auch, dass innerhalb dieses Rechtsinstituts nach der Gesetzeslage keine derartige Bestimmung besteht.3.4.2. Ebenso kann kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen werden, weil dieser für jedes Rechtsinstitut für sich zu messen ist. Der Gesetzgeber ist also nicht etwa gehalten, bei der Regelung verschiedener Verwaltungsmaterien gleichartig vorzugehen vergleiche VfSlg 8938/1980); insbesondere steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen – mögen diese auch eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind vergleiche VfSlg 15.493/1999; 20.264/2018). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt folgt daraus, dass es zum einen nicht möglich ist, „verwandte“ Bestimmungen aus anderen Materien herauszugreifen und in ein anderes Rechtsinstitut zu implementieren (Rosinentheorie), als auch, dass innerhalb dieses Rechtsinstituts nach der Gesetzeslage keine derartige Bestimmung besteht.
3.4.3. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG. Diese Norm beinhaltet bereits einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt (arg unter den gesetzlichen Bestimmungen). So ist es naheliegend, dass nicht jedem österreichischen Staatsbürger ohne weiteres jegliche Erwerbsfreiheit offensteht, sondern dies nur im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen erfolgen kann. Gegenständlich wird ausdrücklich auf solche gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen (siehe Punkt 3.1. und 3.2. des Erkenntnisses). Diese Normen verbieten es dem Beschwerdeführer nicht neben einem Bezug der Altersrente auf sonstige Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern beschränken dies lediglich auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. § 30 Abs 1 Satzung Teil A 2018 differenziert hier zwischen klassischen rechtsanwaltlichen Tätigkeiten und solchen die lediglich Hilfstätigkeiten in Rechtsanwaltskanzleien darstellen. Derartige Hilfstätigkeiten lassen den Anspruch auf Altersrente nicht ruhen, sondern weiter aufrecht bestehen. 3.4.3. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG. Diese Norm beinhaltet bereits einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt (arg unter den gesetzlichen Bestimmungen). So ist es naheliegend, dass nicht jedem österreichischen Staatsbürger ohne weiteres jegliche Erwerbsfreiheit offensteht, sondern dies nur im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen erfolgen kann. Gegenständlich wird ausdrücklich auf solche gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen (siehe Punkt 3.1. und 3.2. des Erkenntnisses). Diese Normen verbieten es dem Beschwerdeführer nicht neben einem Bezug der Altersrente auf sonstige Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern beschränken dies lediglich auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Paragraph 30, Absatz eins, Satzung Teil A 2018 differenziert hier zwischen klassischen rechtsanwaltlichen Tätigkeiten und solchen die lediglich Hilfstätigkeiten in Rechtsanwaltskanzleien darstellen. Derartige Hilfstätigkeiten lassen den Anspruch auf Altersrente nicht ruhen, sondern weiter aufrecht bestehen.
3.4.4. Der Verfassungsgerichthof judiziert hierzu, dass es keine Bedenken gegen die in der RAO normierte Voraussetzung des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für den Anspruch auf Auszahlung einer Alterspension gibt. Hierzu kann weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit gesehen werden (VfGH 02.12.2008, B1989/06). Somit ist die Rechtslage national bereits hinreichend vom Verfassungsgerichtshof ausjudiziert. Aus diesem Grund ist eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nicht geboten.
3.5. Zum Unionsrecht
3.5.1. Berechtigte der Personenverkehrsfreiheiten sind Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige, sofern sie Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Union sind. Diese unterliegen dem persönlichen Anwendungsbereich (Streinz, Europarecht12 Rz 828f). Die Vorschriften über die Grundfreiheiten sind auf Rechtsbeziehungen anwendbar, die auf Grund des Ortes, an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Union aufweisen. Sie gelten nicht für interne Maßnahmen eines Mitgliedstaates bzw eines Selbstverwaltungskörpers eines Mitgliedstaates, die keinen Bezug zur Union aufweisen (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Art 56 Rz 41). Die Feststellung, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, ist bei der Dienstleistungsfreiheit schwieriger als bei den anderen Personenfreiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit), bei welchen grundsätzlich ein Inlandssachverhalt anzunehmen ist, wen sich jemand gegenüber seinem eigenen Staat auf die Freiheiten beruft. Entscheidend ist, ob die Dienstleistung selbst grenzüberschreitend erbracht wird (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union I, Art 56/57 AEUV Rz 50). In dem vom Wortlaut des Art 56 Abs 1 AEUV geregelten Normalfall überschreitet der Dienstleistungserbringer die Grenze, um in einem anderen Mitgliedstaat die Dienstleistung zu erbringen (aktive Dienstleistungsfreiheit). Dabei spielt es keine Rolle, ob Dienstleistungserbringer und -empfänger dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Entscheidend ist lediglich, dass der Dienstleistungserbringer nicht in dem Staat, in dem er die Dienstleistung erbringt, ansässig ist (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union I, Art 56/57 AEUV Rz 52). 3.5.1. Berechtigte der Personenverkehrsfreiheiten sind Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige, sofern sie Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Union sind. Diese unterliegen dem persönlichen Anwendungsbereich (Streinz, Europarecht12 Rz 828f). Die Vorschriften über die Grundfreiheiten sind auf Rechtsbeziehungen anwendbar, die auf Grund des Ortes, an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Union aufweisen. Sie gelten nicht für interne Maßnahmen eines Mitgliedstaates bzw eines Selbstverwaltungskörpers eines Mitgliedstaates, die keinen Bezug zur Union aufweisen (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Artikel 56, Rz 41). Die Feststellung, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, ist bei der Dienstleistungsfreiheit schwieriger als bei den anderen Personenfreiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit), bei welchen grundsätzlich ein Inlandssachverhalt anzunehmen ist, wen sich jemand gegenüber seinem eigenen Staat auf die Freiheiten beruft. Entscheidend ist, ob die Dienstleistung selbst grenzüberschreitend erbracht wird (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union römisch eins, Artikel 56 /, 57, AEUV Rz 50). In dem vom Wortlaut des Artikel 56, Absatz eins, AEUV geregelten Normalfall überschreitet der Dienstleistungserbringer die Grenze, um in einem anderen Mitgliedstaat die Dienstleistung zu erbringen (aktive Dienstleistungsfreiheit). Dabei spielt es keine Rolle, ob Dienstleistungserbringer und -empfänger dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Entscheidend ist lediglich, dass der Dienstleistungserbringer nicht in dem Staat, in dem er die Dienstleistung erbringt, ansässig ist (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union römisch eins, Artikel 56 /, 57, AEUV Rz 52).
3.5.2. Der Europäische Gerichtshof hat die Dienstleistungsfreiheit rechtsfortbildend auch auf die Fälle erstreckt, in denen sich Dienstleistungserbringer und -empfänger nicht als Gebietsfremde gegenüberstehen, sondern lediglich die Dienstleistung grenzüberschreitend in einem anderen Staat erbracht wird (EuGH, Rs C-55/98. Vestergaard, Slg 1999, I-7641). Die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ist – entgegen der Rechtssache Vestergaard – in Fällen, in denen sich nicht Gebietsfremde gegenüberstehen, nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Dienstleistungserbringer oder -empfänger nicht gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union I, Art 56/57 AEUV Rz 56). Die Anwendung der Freiheiten ist nur dann gerechtfertigt, wenn neben die Regelung des Ansässigkeitsstaates die Regelungen des Mitgliedstaats treten, in dem die Dienstleistung erbracht wird und es so zu einer Kumulierung der Rechtsvorschriften kommt, sog. dual burden (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union I, Art 56/57 AEUV Rz 60). 3.5.2. Der Europäische Gerichtshof hat die Dienstleistungsfreiheit rechtsfortbildend auch auf die Fälle erstreckt, in denen sich Dienstleistungserbringer und -empfänger nicht als Gebietsfremde gegenüberstehen, sondern lediglich die Dienstleistung grenzüberschreitend in einem anderen Staat erbracht wird (EuGH, Rs C-55/98. Vestergaard, Slg 1999, I-7641). Die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ist – entgegen der Rechtssache Vestergaard – in Fällen, in denen sich nicht Gebietsfremde gegenüberstehen, nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Dienstleistungserbringer oder -empfänger nicht gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union römisch eins, Artikel 56 /, 57, AEUV Rz 56). Die Anwendung der Freiheiten ist nur dann gerechtfertigt, wenn neben die Regelung des Ansässigkeitsstaates die Regelungen des Mitgliedstaats treten, in dem die Dienstleistung erbracht wird und es so zu einer Kumulierung der Rechtsvorschriften kommt, sog. dual burden (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union römisch eins, Artikel 56 /, 57, AEUV Rz 60).
3.5.3. Allein durch die Reise in einen anderen Mitgliedstaat wird ein im Übrigen rein inländischer Sachverhalt nicht zu einem grenzüberschreitenden, der die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erfordert (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union I, Art 56/57 AEUV Rz 60). Der EuGH bejaht zunehmen das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs auch dann, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale im Inland angesiedelt sind (Lippert, Der grenzüberschreitende Sachverhalt im Unionsrecht, 26). Gegenständlich liegt jedoch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weil die Anwendung der Grundfreiheiten nicht durch die Kumulierung der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten eröffnet ist. Dies brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor. 3.5.3. Allein durch die Reise in einen anderen Mitgliedstaat wird ein im Übrigen rein inländischer Sachverhalt nicht zu einem grenzüberschreitenden, der die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erfordert (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union römisch eins, Artikel 56 /, 57, AEUV Rz 60). Der EuGH bejaht zunehmen das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs auch dann, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale im Inland angesiedelt sind (Lippert, Der grenzüberschreitende Sachverhalt im Unionsrecht, 26). Gegenständlich liegt jedoch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weil die Anwendung der Grundfreiheiten nicht durch die Kumulierung der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten eröffnet ist. Dies brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor.
3.5.4. Selbst wenn man zur Anwendung der Dienstleistungsfreiheit käme, ist diese nicht eingeschränkt. Die Grundfreiheiten gewährleisten Mobilität, verpflichten Mitgliedstaaten aber nicht zur Schaffung von Zuständen, die diese Mobilität fördern (Streinz, Europarecht12, Rz 849). Dahingegen erfasst die Dienstleistungsfreiheit auch Beschränkungen, die sich aus Umfeldregelungen ergeben und von unmittelbarem oder mittelbarem Einfluss auf die Tätigkeit sind. Allerdings legt der EuGH die Freiheiten bezüglich der Umfeldregelungen nicht als Beschränkungsverbot aus (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union I, Art 56/57 AEUV Rz 64). Nur wenn eine Regelung in spezifischer Weise die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit beschränkt, ist sie tatbestandlich als Eingriff anzusehen und bedarf der Rechtfertigung (Streinz, Europarecht12, Rz 849). Beschränkungen, die einen Bestandteil eines offenen wirtschaftlichen Ordnungsrahmens bilden (zB Ladenöffnungszeiten, Verkaufsmodalitäten, allgemeine Standortbestimmungen) werden von den Grundverkehrsfreiheiten nicht erfasst. 3.5.4. Selbst wenn man zur Anwendung der Dienstleistungsfreiheit käme, ist diese nicht eingeschränkt. Die Grundfreiheiten gewährleisten Mobilität, verpflichten Mitgliedstaaten aber nicht zur Schaffung von Zuständen, die diese Mobilität fördern (Streinz, Europarecht12, Rz 849). Dahingegen erfasst die Dienstleistungsfreiheit auch Beschränkungen, die sich aus Umfeldregelungen ergeben und von unmittelbarem oder mittelbarem Einfluss auf die Tätigkeit sind. Allerdings legt der EuGH die Freiheiten bezüglich der Umfeldregelungen nicht als Beschränkungsverbot aus (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union römisch eins, Artikel 56 /, 57, AEUV Rz 64). Nur wenn eine Regelung in spezifischer Weise die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit beschränkt, ist sie tatbestandlich als Eingriff anzusehen und bedarf der Rechtfertigung (Streinz, Europarecht12, Rz 849). Beschränkungen, die einen Bestandteil eines offenen wirtschaftlichen Ordnungsrahmens bilden (zB Ladenöffnungszeiten, Verkaufsmodalitäten, allgemeine Standortbestimmungen) werden von den Grundverkehrsfreiheiten nicht erfasst.
3.5.5. Ein tatbestandlicher Eingriff in eine Grundfreiheit durch nationales Recht setzt voraus, dass sie grenzüberschreitende Vorgänge stärker als rein inländische Vorgänge belasten (Streinz, Europarecht12, Rz 849). Entscheidendes Kriterium in der Dogmatik aller Grundfreiheiten ist die Verhinderung des Marktzutritts. Der EuGH hat das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der mitgliedstaatlichen Regelung und der Beeinträchtigung des unionsrechtlichen Handelsverkehrs bestätigt (Streinz, Europarecht12, Rz 851 mwN). § 34 RAO schränkt jedoch den grenzüberschreitenden Marktzutritt des Beschwerdeführers nicht in spezifischer Weise ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 26 Z 5 der Satzung Teil A 2018 auch bei Europäischen Rechtsanwälten – deren Tätigkeit regelmäßig grenzüberschreitende Bezüge aufweisen – die Löschung der Eintragung aus der Liste der Rechtsanwälte voraussetzt. Schließlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen weiterhin als Rechtsanwalt tätig zu sein oder sich für die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen zu entscheiden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, worin die Beschränkung oder gar Diskriminierung liegen soll. 3.5.5. Ein tatbestandlicher Eingriff in eine Grundfreiheit durch nationales Recht setzt voraus, dass sie grenzüberschreitende Vorgänge stärker als rein inländische Vorgänge belasten (Streinz, Europarecht12, Rz 849). Entscheidendes Kriterium in der Dogmatik aller Grundfreiheiten ist die Verhinderung des Marktzutritts. Der EuGH hat das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der mitgliedstaatlichen Regelung und der Beeinträchtigung des unionsrechtlichen Handelsverkehrs bestätigt (Streinz, Europarecht12, Rz 851 mwN). Paragraph 34, RAO schränkt jedoch den grenzüberschreitenden Marktzutritt des Beschwerdeführers nicht in spezifischer Weise ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, der Satzung Teil A 2018 auch bei Europäischen Rechtsanwälten – deren Tätigkeit regelmäßig grenzüberschreitende Bezüge aufweisen – die Löschung der Eintragung aus der Liste der Rechtsanwälte voraussetzt. Schließlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen weiterhin als Rechtsanwalt tätig zu sein oder sich für die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen zu entscheiden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, worin die Beschränkung oder gar Diskriminierung liegen soll.
3.5.6. Die Ausübung der Dienstleistungs- bzw Niederlassungsfreiheit setzt regelmäßig eine Berufsausübungsberechtigung im Herkunftsstaat voraus. So darf die Dienstleistungsfreiheit bei reglementierten Berufen nach der in Art 5 Abs 1 AEUV statuierten Grundregel durch die Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Art 59 Rz 37). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt nicht vor, wenn der Dienstleistende die Voraussetzungen der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsland nicht erfüllt. Dasselbe muss für den gegenständlichen Fall gelten.3.5.6. Die Ausübung der Dienstleistungs- bzw Niederlassungsfreiheit setzt regelmäßig eine Berufsausübungsberechtigung im Herkunftsstaat voraus. So darf die Dienstleistungsfreiheit bei reglementierten Berufen nach der in Artikel 5, Absatz eins, AEUV statuierten Grundregel durch die Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Artikel 59, Rz 37). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt nicht vor, wenn der Dienstleistende die Voraussetzungen der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsland nicht erfüllt. Dasselbe muss für den gegenständlichen Fall gelten.
3.5.7. Die Ausgestaltung der Richtlinien zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Rechtsanwälten, der Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und der auf Grundlage des Art 48 AEUV erlassenen VO EG 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme soll primär verhindern, dass Personen, die von Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen, durch die Rechtsordnungen zweier Mitgliedstaaten belastet sind (dual burden). Für die Gestaltung der Sozialsysteme und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung (dazu gehören auch Renten, Pensionsversicherungen etc) sind die Mitgliedstaaten zuständig.3.5.7. Die Ausgestaltung der Richtlinien zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Rechtsanwälten, der Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und der auf Grundlage des Artikel 48, AEUV erlassenen VO EG 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme soll primär verhindern, dass Personen, die von Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen, durch die Rechtsordnungen zweier Mitgliedstaaten belastet sind (dual burden). Für die Gestaltung der Sozialsysteme und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung (dazu gehören auch Renten, Pensionsversicherungen etc) sind die Mitgliedstaaten zuständig.
3.5.8. Nach Art 48 AEUV soll durch die Koordinierung der nationalen Sozialsysteme gewährleistet werden, dass die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger keine Nachteile für sich bringt. Es bleibt weiterhin Sache jedes Mitgliedstaates (Selbstverwaltungskörpers) zu entscheiden, welche sozialen Leistungen er unter welchen Voraussetzungen anbieten möchte (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Art 48 AEUV Rz 1, AB L 255/26 RL zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (38). Das gilt insbesondere auch für Sozialleistungen wegen Alters (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Art 48 AEUV Rz 1 und 3). Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, dass die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (Beiser, österreichische Pflichtversicherung eines in Österreich ansässigen für eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland, ÖStZ 2023/268). Bei der Ausgestaltung ihrer sozialen Systeme sind die Mitgliedstaaten an Sekundärrecht gebunden, vor allem an die Bestimmungen der Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Demgegenüber garantiert das Unionsrecht nicht, dass die Ausübung von Freizügigkeitsrechten keine negative Auswirkung hinsichtlich der Leistungen der sozialen Sicherheit haben kann (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Art 48 AEUV Rz 16). 3.5.8. Nach Artikel 48, AEUV soll durch die Koordinierung der nationalen Sozialsysteme gewährleistet werden, dass die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger keine Nachteile für sich bringt. Es bleibt weiterhin Sache jedes Mitgliedstaates (Selbstverwaltungskörpers) zu entscheiden, welche sozialen Leistungen er unter welchen Voraussetzungen anbieten möchte (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Artikel 48, AEUV Rz 1, Ausschussbericht L 255/26 RL zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (38). Das gilt insbesondere auch für Sozialleistungen wegen Alters (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Artikel 48, AEUV Rz 1 und 3). Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, dass die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (Beiser, österreichische Pflichtversicherung eines in Österreich ansässigen für eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland, ÖStZ 2023/268). Bei der Ausgestaltung ihrer sozialen Systeme sind die Mitgliedstaaten an Sekundärrecht gebunden, vor allem an die Bestimmungen der Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Demgegenüber garantiert das Unionsrecht nicht, dass die Ausübung von Freizügigkeitsrechten keine negative Auswirkung hinsichtlich der Leistungen der sozialen Sicherheit haben kann (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Artikel 48, AEUV Rz 16).
3.5.9. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Personen, die von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterworfen werden. Durch die Kumulierung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften wird vermieden, dass sich Benachteiligungen oder auch Vergünstigungen ergeben (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Art 48 AEUV Rz 17). Eine solche Vergünstigung wäre für den Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde ausführt – darin zu sehen, dass das Erwirtschaften von Einkünften aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit und die Befreiung von der Leistung der Umlage zu einer entsprechenden Begünstigung bzw Vergünstigung im Gegensatz zu anderen Rechtsanwälten führen würde, die nicht von der Leistung der Umlage befreit sind. Eine Europarechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Freizügigkeitsrechte kann neben einer Ausländerdiskriminierung dadurch auftreten, dass eine im Herkunftsmitgliedstaat geltende (sozialrechtliche) Regelung geeignet ist, den Unionsbürger davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, weil er im Vergleich zum Verbleib im Inland Nachteile zu erwarten hat (Karl, Sozialversicherung und Auslandsbezug, DrdA, 2018, 371). Dies liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Schließlich ist es äußerst fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte überhaupt benötigt um die von ihm beschriebenen Tätigkeiten im Ausland auszuüben, zumal er dort kein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist und auch nicht als europäischer Rechtsanwalt auftritt.3.5.9. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Personen, die von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterworfen werden. Durch die Kumulierung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften wird vermieden, dass sich Benachteiligungen oder auch Vergünstigungen ergeben (Callies/Ruppert, AEUV EUV4, Artikel 48, AEUV Rz 17). Eine solche Vergünstigung wäre für den Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde ausführt – darin zu sehen, dass das Erwirtschaften von Einkünften aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit und die Befreiung von der Leistung der Umlage zu einer entsprechenden Begünstigung bzw Vergünstigung im Gegensatz zu anderen Rechtsanwälten führen würde, die nicht von der Leistung der Umlage befreit sind. Eine Europarechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Freizügigkeitsrechte kann neben einer Ausländerdiskriminierung dadurch auftreten, dass eine im Herkunftsmitgliedstaat geltende (sozialrechtliche) Regelung geeignet ist, den Unionsbürger davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, weil er im Vergleich zum Verbleib im Inland Nachteile zu erwarten hat (Karl, Sozialversicherung und Auslandsbezug, DrdA, 2018, 371). Dies liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Schließlich ist es äußerst fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte überhaupt benötigt um die von ihm beschriebenen Tätigkeiten im Ausland auszuüben, zumal er dort kein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist und auch nicht als europäischer Rechtsanwalt auftritt.
3.5.10. Ein Vergleich zur Sach- und Rechtslage der Entscheidung des EUGH vom 15.09.2022, C-58 21 ist insofern nur ansatzweise möglich, da der dortige Rechtsanwalt polnischer und deutscher Staatsbürger war, in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Köln (Deutschland) eingetragen war und in das Nordrhein-Westfälische Versorgungssystem Beiträge einbezahlte. Zusätzlich trug sich dieser Rechtsanwalt als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien ein und entrichtete an diese Beiträge zur österreichischen Versorgungseinrichtung, zumal er dort einen Kanzleisitz unterhielt. Der Mittelpunkt der rechtsanwaltlichen Tätigkeit blieb in Deutschland, und wurde der Wohnsitz von Deutschland in der Folge in die Schweiz verlegt und damit auch sein Wohnsitz. Zudem leistete dieser Rechtsanwalt in der Schweiz allgemeine Versorgungsbeiträge. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich vom gegenständlich vorliegenden, sodass für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen ist.
3.6. Im Ergebnis verstößt der angefochtene Bescheid und die damit anzuwendenden Normen weder gegen nationale noch gegen unionsrechtliche Grundrechte bzw Verfassungsbestimmungen noch gegen sonstige Rechte. Der Bescheid der belangten Behörde ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Angelegenheit ist national durch den Verfassungsgerichthof bereits abschließend judiziert und führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, um sowohl das Rechtsgespräch zu führen, als auch den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, der sich aus dem behördlichen Akt nicht ausreichend ergab. Da auch keine Unionswidrigkeit vorliegt ist auch eine Anrufung des EuGH nicht geboten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Angelegenheit ist national durch den Verfassungsgerichthof bereits abschließend judiziert und führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, um sowohl das Rechtsgespräch zu führen, als auch den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, der sich aus dem behördlichen Akt nicht ausreichend ergab. Da auch keine Unionswidrigkeit vorliegt ist auch eine Anrufung des EuGH nicht geboten.
Schlagworte
Versorgungseinrichtung, Rechtsanwaltskammer, Alterspension, Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Gleichheitsgrundsatz, Eigentumsrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, DienstleistungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.162.101.18636.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026