Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2026Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §78cRechtssatz
Es findet keine analoge Anwendung des § 78c BDG im Bereich der DO 1994 statt, weil zwischen Bundes- und Landesbediensteten zu unterscheiden ist und das Fehlen einer Bestimmung in einem Gesetz, jedoch das Vorhandensein einer anderen Bestimmung im anderen Gesetz, nicht automatisch zu einer analogen Anwendung führt. Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist stets das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Der Landesgesetzgeber hat vereinzelt Bestimmungen zur Fortzahlung von Nebengebühren trotz des Nichtverrichten des Dienstes normiert. Damit kann ihm unterstellt werden, dass er grundsätzlich an solche Fälle dachte, jedoch keine allgemeine Bestimmung schaffen wollte, die derartiges ermöglicht.Es findet keine analoge Anwendung des Paragraph 78 c, BDG im Bereich der DO 1994 statt, weil zwischen Bundes- und Landesbediensteten zu unterscheiden ist und das Fehlen einer Bestimmung in einem Gesetz, jedoch das Vorhandensein einer anderen Bestimmung im anderen Gesetz, nicht automatisch zu einer analogen Anwendung führt. Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist stets das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Der Landesgesetzgeber hat vereinzelt Bestimmungen zur Fortzahlung von Nebengebühren trotz des Nichtverrichten des Dienstes normiert. Damit kann ihm unterstellt werden, dass er grundsätzlich an solche Fälle dachte, jedoch keine allgemeine Bestimmung schaffen wollte, die derartiges ermöglicht.
Schlagworte
Gebührlichkeit, Nebengebühren, Zustellung, Zustellverfügung, Heilung, Zustellmangel, Dienstfreistellung, Analogie, AuszahlungsbegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.171.101.15956.2025Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026