RS Lvwg 2026/2/18 VGW-171/101/15956/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BDG 1979 §78c
RVZG Wr 1995 §2 Abs1
ZustG §7
  1. BDG 1979 § 78c heute
  2. BDG 1979 § 78c gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 78c gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 78c gültig von 01.09.2002 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es findet keine analoge Anwendung des § 78c BDG im Bereich der DO 1994 statt, weil zwischen Bundes- und Landesbediensteten zu unterscheiden ist und das Fehlen einer Bestimmung in einem Gesetz, jedoch das Vorhandensein einer anderen Bestimmung im anderen Gesetz, nicht automatisch zu einer analogen Anwendung führt. Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist stets das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Der Landesgesetzgeber hat vereinzelt Bestimmungen zur Fortzahlung von Nebengebühren trotz des Nichtverrichten des Dienstes normiert. Damit kann ihm unterstellt werden, dass er grundsätzlich an solche Fälle dachte, jedoch keine allgemeine Bestimmung schaffen wollte, die derartiges ermöglicht.Es findet keine analoge Anwendung des Paragraph 78 c, BDG im Bereich der DO 1994 statt, weil zwischen Bundes- und Landesbediensteten zu unterscheiden ist und das Fehlen einer Bestimmung in einem Gesetz, jedoch das Vorhandensein einer anderen Bestimmung im anderen Gesetz, nicht automatisch zu einer analogen Anwendung führt. Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist stets das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Der Landesgesetzgeber hat vereinzelt Bestimmungen zur Fortzahlung von Nebengebühren trotz des Nichtverrichten des Dienstes normiert. Damit kann ihm unterstellt werden, dass er grundsätzlich an solche Fälle dachte, jedoch keine allgemeine Bestimmung schaffen wollte, die derartiges ermöglicht.

Schlagworte

Gebührlichkeit, Nebengebühren, Zustellung, Zustellverfügung, Heilung, Zustellmangel, Dienstfreistellung, Analogie, Auszahlungsbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.171.101.15956.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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