TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/19 VGW-152/062/2767/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 Art1 §1 Abs2
Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 Art1 §1 Abs4
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ..., StA: USA), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 5.12.2025 zur GZ: ... betreffend I. die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung und II. die Feststellung, wonach die Erklärung vom 14.10.2025 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Art. I Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 geführt hat, Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ..., StA: USA), vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 5.12.2025 zur GZ: ... betreffend römisch eins. die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung und römisch zwei. die Feststellung, wonach die Erklärung vom 14.10.2025 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Artikel römisch eins, Absatz 4, des Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 geführt hat,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt II. des Bescheids es „Artikel I § 1 Abs. 4 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985“ zu lauten hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids es „Artikel römisch eins Paragraph eins, Absatz 4, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang

Am 14.10.2025 langte beim Amt der Wiener Landesregierung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Art. II des BGBl 1986/386 ein. Gleichzeitig wurde von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin iSd Art. II des BGBl 1983/71 und Art. II des BGBl 1986/386 erklärt, der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen.Am 14.10.2025 langte beim Amt der Wiener Landesregierung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel römisch zwei, des BGBl 1986/386 ein. Gleichzeitig wurde von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin iSd Artikel römisch zwei, des BGBl 1983/71 und Artikel römisch zwei, des BGBl 1986/386 erklärt, der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen.

Mit Bescheid vom 5.12.2025 zur GZ: ..., zugestellt an den Rechtsvertreter am 14.1.2026, wurde I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.10.2025 gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen und II. gemäß Art. I Abs. 4 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 festgestellt, dass das Einlangen der Erklärung vom 14.10.2025 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig sei, weil es sich bei der Frist nach Art. I § 1 Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 um eine materiell-rechtliche Frist handle, die nicht von § 71 AVG umfasst sei. Da die Erklärung nach dem 31.12.1988, nämlich am 14.10.2025, abgegeben worden sei, sei diese verspätet und führe bereits aus diesem Grund zu keinem Erwerb.Mit Bescheid vom 5.12.2025 zur GZ: ..., zugestellt an den Rechtsvertreter am 14.1.2026, wurde römisch eins. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.10.2025 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen und römisch zwei. gemäß Artikel römisch eins, Absatz 4, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 festgestellt, dass das Einlangen der Erklärung vom 14.10.2025 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig sei, weil es sich bei der Frist nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 um eine materiell-rechtliche Frist handle, die nicht von Paragraph 71, AVG umfasst sei. Da die Erklärung nach dem 31.12.1988, nämlich am 14.10.2025, abgegeben worden sei, sei diese verspätet und führe bereits aus diesem Grund zu keinem Erwerb.

Mit E-Mail vom 11.2.2026 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Tocher von C. D. (vormals E., geb. ..., US-Bürgerin und österreichische Staatsbürgerin) und von F. D. (US-Bürger) sei und erst am 1.10.2025 von ihrem Rechtsvertreter erfahren habe, dass ihre Großmutter und Mutter im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.10.2025 fristgerecht eingebracht worden und gleichzeitig die versäumte Handlung, die Erklärung nach Art. II des BGBl 1983/71, nachgeholt worden. Die Frist in Art. I § 1 Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 sei keine materiell-rechtliche Frist, da die Erklärung keine unmittelbaren Rechtwirkungen auslöse und das Verfahren erst durch seine bescheidmäßige Erledigung abgeschlossen werde. Auch verfahrensrechtliche Bestimmungen seien verfassungskonform auszulegen. Der VfGH vertrete zwar die Ansicht, dass zeitliche Begrenzungen einer Antragstellung gerechtfertigt sein können, dies könne jedoch nur für Fälle gelten, in denen der maßgebliche Sachverhalt bekannt sei oder bekannt gewesen sein hätte können. Gerade diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Durch § 64a Abs. 18 StbG komme auch zum Ausdruck, dass Härtefälle saniert werden sollten, wodurch Erklärungen nach dem 31.12.1988 beachtlich seien. Auch die in § 64a Abs. 18 StbG normierte Frist sei richtigerweise als verfahrensrechtliche Frist zu werten. Im Übrigen werde auf § 58c StbG verwiesen, der keine zeitliche Begrenzung enthalte, wodurch verdeutlicht sei, dass eine unsachliche Ungleichbehandlung vorliege. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Mit E-Mail vom 11.2.2026 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Tocher von C. D. (vormals E., geb. ..., US-Bürgerin und österreichische Staatsbürgerin) und von F. D. (US-Bürger) sei und erst am 1.10.2025 von ihrem Rechtsvertreter erfahren habe, dass ihre Großmutter und Mutter im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.10.2025 fristgerecht eingebracht worden und gleichzeitig die versäumte Handlung, die Erklärung nach Artikel römisch zwei, des BGBl 1983/71, nachgeholt worden. Die Frist in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 sei keine materiell-rechtliche Frist, da die Erklärung keine unmittelbaren Rechtwirkungen auslöse und das Verfahren erst durch seine bescheidmäßige Erledigung abgeschlossen werde. Auch verfahrensrechtliche Bestimmungen seien verfassungskonform auszulegen. Der VfGH vertrete zwar die Ansicht, dass zeitliche Begrenzungen einer Antragstellung gerechtfertigt sein können, dies könne jedoch nur für Fälle gelten, in denen der maßgebliche Sachverhalt bekannt sei oder bekannt gewesen sein hätte können. Gerade diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Durch Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG komme auch zum Ausdruck, dass Härtefälle saniert werden sollten, wodurch Erklärungen nach dem 31.12.1988 beachtlich seien. Auch die in Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG normierte Frist sei richtigerweise als verfahrensrechtliche Frist zu werten. Im Übrigen werde auf Paragraph 58 c, StbG verwiesen, der keine zeitliche Begrenzung enthalte, wodurch verdeutlicht sei, dass eine unsachliche Ungleichbehandlung vorliege. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 17.2.2026).

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin Dr. A. B. (geb. ... in G. als D., US-Staatsangehörige) stellte durch ihren Rechtsvertreter am 14.10.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Art. II des BGBl 1986/386. Gleichzeitig wurde von ihr nach Art. II des BGBl 1983/71 und Art. II des BGBl 1986/386 erklärt, der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen.Die Beschwerdeführerin Dr. A. B. (geb. ... in G. als D., US-Staatsangehörige) stellte durch ihren Rechtsvertreter am 14.10.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel römisch zwei, des BGBl 1986/386. Gleichzeitig wurde von ihr nach Artikel römisch zwei, des BGBl 1983/71 und Artikel römisch zwei, des BGBl 1986/386 erklärt, der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei darauf, dass sie als eheliches Kind eines Vaters mit US-Staatsangehörigkeit, F. D., und einer Mutter mit österreichischer Staatsbürgerschaft, C. D. (geb. ... als E. in den USA), geboren worden sei, jedoch erst durch ihren Rechtsvertreter am 1.10.2025 erfahren habe, dass ihre Mutter – neben der US-Staatsangehörigkeit – auch Inhaberin der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei (in Ableitung von deren Mutter H. E., geb. ... in I. als J.).Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei darauf, dass sie als eheliches Kind eines Vaters mit US-Staatsangehörigkeit, F. D., und einer Mutter mit österreichischer Staatsbürgerschaft, C. D. (geb. ... als E. in den USA), geboren worden sei, jedoch erst durch ihren Rechtsvertreter am 1.10.2025 erfahren habe, dass ihre Mutter – neben der US-Staatsangehörigkeit – auch Inhaberin der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei (in Ableitung von deren Mutter H. E., geb. ... in römisch eins. als J.).

Seit 13.8.1994 ist die Beschwerdeführerin mit K. B. verheiratet.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen beruhen unstrittig auf dem Akteninhalt, insbesondere den verfahrenseinleitenden Anträgen und dem Parteienvorbringen, wobei die behaupteten Staatsangehörigkeiten bzw. Verwandtschaftsverhältnisse nicht näher geprüft werden mussten (siehe unten Punkt V.).Die Feststellungen beruhen unstrittig auf dem Akteninhalt, insbesondere den verfahrenseinleitenden Anträgen und dem Parteienvorbringen, wobei die behaupteten Staatsangehörigkeiten bzw. Verwandtschaftsverhältnisse nicht näher geprüft werden mussten (siehe unten Punkt römisch fünf.).

IV. Rechtvorschriftenrömisch vier. Rechtvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Übergangsrechts anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. Nr. 505/1994, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Übergangsrechts anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel I„Artikel römisch eins

§ 1. (1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wennParagraph eins, (1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

         1.       sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

         2.       sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und

         3.       die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach Paragraph 39, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.

(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.“(4) Liegen die in den Absatz eins bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Paragraph 46, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.“

V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist auszuführen, dass nach § 3 Abs. 1 StbG 1949 eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erwarben. Diese Rechtslage wurde auch durch die Nachfolgeregelung des § 7 StbG 1965 aufrechterhalten. Erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde § 7 StbG 1965 insofern geändert, als nunmehr eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit Geburt erwarben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war. Dadurch sollten beide Elternteile bei der Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zum Durchbruch zu verhelfen (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 8 ff.).Zunächst ist auszuführen, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, StbG 1949 eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erwarben. Diese Rechtslage wurde auch durch die Nachfolgeregelung des Paragraph 7, StbG 1965 aufrechterhalten. Erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde Paragraph 7, StbG 1965 insofern geändert, als nunmehr eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit Geburt erwarben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war. Dadurch sollten beide Elternteile bei der Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zum Durchbruch zu verhelfen (siehe Regierungsvorlage 1272 BlgNR 15. GP, 8 ff.).

Der Gesetzgeber erkannte im Zuge dieser Reform des Staatsbürgerschaftsrechts auch, dass durch die Neuregelung ein Problem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern entstand. Er führte daher in Art. II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 entsprechende Übergangsvorschriften ein, mit denen ehelichen Kindern, falls sie noch ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine befristete Möglichkeit geboten wurde, bei Vorliegen der in § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG 1965 genannten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nach der Mutter durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 20). Der Gesetzgeber befristete die Geltendmachung dieses Erwerbsanspruchs der Staatsbürgerschaft zunächst auf drei Jahre. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 wurde diese Frist bis 31.12.1988 verlängert, um Härtefälle möglichst zu vermeiden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Regelung einer Reihe von im Ausland lebenden Österreichern, deren Kinder für diesen Erwerb in Frage kämen, unbekannt geblieben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei das Ende der Frist mit einem bestimmten Datum bezeichnet worden (RV 970 BlgNR 16. GP, 4).Der Gesetzgeber erkannte im Zuge dieser Reform des Staatsbürgerschaftsrechts auch, dass durch die Neuregelung ein Problem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern entstand. Er führte daher in Artikel römisch zwei, der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 entsprechende Übergangsvorschriften ein, mit denen ehelichen Kindern, falls sie noch ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine befristete Möglichkeit geboten wurde, bei Vorliegen der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG 1965 genannten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nach der Mutter durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben (siehe Regierungsvorlage 1272 BlgNR 15. GP, 20). Der Gesetzgeber befristete die Geltendmachung dieses Erwerbsanspruchs der Staatsbürgerschaft zunächst auf drei Jahre. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 wurde diese Frist bis 31.12.1988 verlängert, um Härtefälle möglichst zu vermeiden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Regelung einer Reihe von im Ausland lebenden Österreichern, deren Kinder für diesen Erwerb in Frage kämen, unbekannt geblieben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei das Ende der Frist mit einem bestimmten Datum bezeichnet worden Regierungsvorlage 970 BlgNR 16. GP, 4).

Der Verfassungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es im Hinblick auf Art. 8 iVm 14 EMRK gerechtfertigt war, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Gleichstellung von unter die alte Rechtslage fallenden Tatbeständen mit der neuen Rechtslage aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzt hat. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit eröffnet, die in der Regelung des § 3 StbG 1949 und § 7 StbG 1965 idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 aus heutiger Sicht gelegene Diskriminierung abzuwenden. Bei der Geltendmachung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter bestehen auch grundsätzlich keine Hindernisse, dies in einer bestimmten Frist geltend zu machen. Einzelne nicht vorhersehbare Härtefälle sind in Abwägung mit dem Ziel der Rechtssicherheit hinzunehmen (dazu VfGH 14.3.2013, G 63/12; VfGH 14.3.2013, G 65/12 ua.; siehe auch VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474, wonach es einer gesonderten Bedachtnahme auf „Härtefälle“ nicht bedurft hätte, wenn es sich bei der Frist um eine verfahrensrechtliche und daher restituierbare Frist handeln würde – siehe unten).Der Verfassungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es im Hinblick auf Artikel 8, in Verbindung mit 14 EMRK gerechtfertigt war, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Gleichstellung von unter die alte Rechtslage fallenden Tatbeständen mit der neuen Rechtslage aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzt hat. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit eröffnet, die in der Regelung des Paragraph 3, StbG 1949 und Paragraph 7, StbG 1965 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 aus heutiger Sicht gelegene Diskriminierung abzuwenden. Bei der Geltendmachung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter bestehen auch grundsätzlich keine Hindernisse, dies in einer bestimmten Frist geltend zu machen. Einzelne nicht vorhersehbare Härtefälle sind in Abwägung mit dem Ziel der Rechtssicherheit hinzunehmen (dazu VfGH 14.3.2013, G 63/12; VfGH 14.3.2013, G 65/12 ua.; siehe auch VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474, wonach es einer gesonderten Bedachtnahme auf „Härtefälle“ nicht bedurft hätte, wenn es sich bei der Frist um eine verfahrensrechtliche und daher restituierbare Frist handeln würde – siehe unten).

Mit § 64a Abs. 18 StbG 1985 hat der Gesetzgeber sich schließlich entschlossen – über 25 Jahre später – die normierten Voraussetzungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft im Wesentlichen die Regelungen der früheren Übergangsbestimmung des Art. II StbG-Novelle 1983 für eine kurze Periode zur Sanierung einiger weniger „Härtefälle“ wieder aufleben zu lassen (siehe RV 2303 BlgNR 24. GP, 13; vgl. § 64a Abs. 20 StbG mit 1.8.2013 in Kraft, wobei der Antrag binnen neun Monaten ab Inkrafttreten zu stellen war; siehe dazu auch VfGH 8.3.2017, G 399/2016).Mit Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG 1985 hat der Gesetzgeber sich schließlich entschlossen – über 25 Jahre später – die normierten Voraussetzungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft im Wesentlichen die Regelungen der früheren Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, StbG-Novelle 1983 für eine kurze Periode zur Sanierung einiger weniger „Härtefälle“ wieder aufleben zu lassen (siehe Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 13; vergleiche Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG mit 1.8.2013 in Kraft, wobei der Antrag binnen neun Monaten ab Inkrafttreten zu stellen war; siehe dazu auch VfGH 8.3.2017, G 399/2016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits judiziert, dass es sich bei der Frist nach Art. I § 1 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 um eine materiell-rechtliche Frist handelt, weil sie allein auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung, nämlich den (unmittelbaren) Staatsbürgerschaftserwerb durch Erklärung, gerichtet ist. Dass Art. I § 1 Abs. 4 leg. cit. die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorsieht, ändert daran nichts, weil der Staatsbürgerschaftserwerb ex lege mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem alle Voraussetzungen vorliegen; die Geltendmachung der Staatsbürgerschaft hängt damit nicht von der vorherigen Erlassung des Bescheides ab (vgl. VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474, mwN und Verweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 142; siehe auch VfGH 14.3.2013, G 63/12, wonach der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintritt; im Übrigen wirkt der Feststellungsbescheid hier nur deklarativ).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits judiziert, dass es sich bei der Frist nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 um eine materiell-rechtliche Frist handelt, weil sie allein auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung, nämlich den (unmittelbaren) Staatsbürgerschaftserwerb durch Erklärung, gerichtet ist. Dass Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorsieht, ändert daran nichts, weil der Staatsbürgerschaftserwerb ex lege mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem alle Voraussetzungen vorliegen; die Geltendmachung der Staatsbürgerschaft hängt damit nicht von der vorherigen Erlassung des Bescheides ab vergleiche VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474, mwN und Verweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 142; siehe auch VfGH 14.3.2013, G 63/12, wonach der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintritt; im Übrigen wirkt der Feststellungsbescheid hier nur deklarativ).

Dem folgend wurde auch die vergleichbare Frist des § 64a Abs. 18 zweiter Satz StbG als materiell-rechtliche Frist gewertet, weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, gerichtet ist. Bei Versäumung dieser Frist kommt daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht in Betracht (zur Abgrenzung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Fristen etwa VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; siehe allgemein auch VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; VwGH 30.8.2011, 2008/21/0538). Die Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag vom 14.10.2025 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. VwGH 4.10.2017, Ra 2017/01/0306).Dem folgend wurde auch die vergleichbare Frist des Paragraph 64 a, Absatz 18, zweiter Satz StbG als materiell-rechtliche Frist gewertet, weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, gerichtet ist. Bei Versäumung dieser Frist kommt daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht in Betracht (zur Abgrenzung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Fristen etwa VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; siehe allgemein auch VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; VwGH 30.8.2011, 2008/21/0538). Die Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag vom 14.10.2025 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen vergleiche VwGH 4.10.2017, Ra 2017/01/0306).

Infolgedessen hat die Behörde auch zu Recht festgestellt, dass die (verspätete) Anzeige vom 14.10.2025 – nach Ablauf der Frist in Art. I § 1 Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 (zudem auch nach Ablauf der Frist in § 64a Abs. 18 iVm Abs. 20 StbG) – nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. VwGH 4.10.2017, Ra 2017/01/0306).Infolgedessen hat die Behörde auch zu Recht festgestellt, dass die (verspätete) Anzeige vom 14.10.2025 – nach Ablauf der Frist in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 (zudem auch nach Ablauf der Frist in Paragraph 64 a, Absatz 18, in Verbindung mit Absatz 20, StbG) – nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin geführt hat vergleiche VwGH 4.10.2017, Ra 2017/01/0306).

Zum Beschwerdevorbringen, wonach im Vergleich zu § 58c StbG, der keine zeitliche Begrenzung kenne, eine unsachliche Ungleichbehandlung vorliege, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht teilt. Denn es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er Erwerbstatbestände für die österreichische Staatsbürgerschaft regelt und welche allfälligen Fristen er hierfür vorsieht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die angesprochenen beiden Konstellationen – im Hinblick auf die Materialien – auch nicht vergleichbar. Die Regelung des § 7 Abs. 1 StbG 1965, der zu Folge eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erworben haben, ist nur vor dem Hintergrund des damals geltenden Rechts verständlich, das Statusfragen des ehelichen Kindes grundsätzlich vom Vater ableitete (vgl. § 146 ABGB idF vor dem BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl 403/1977). Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 verhalf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (auch bedingt durch einen gesellschaftlichen Wandel) zum Durchbruch, zumal beide Elternteile bei Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden sollten. Der Gesetzgeber versuchte mit den oben beschriebenen Übergangsvorschriften eine Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern zu erreichen (vgl. VfGH 14.3.2013, G 65/12 ua.).Zum Beschwerdevorbringen, wonach im Vergleich zu Paragraph 58 c, StbG, der keine zeitliche Begrenzung kenne, eine unsachliche Ungleichbehandlung vorliege, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht teilt. Denn es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er Erwerbstatbestände für die österreichische Staatsbürgerschaft regelt und welche allfälligen Fristen er hierfür vorsieht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die angesprochenen beiden Konstellationen – im Hinblick auf die Materialien – auch nicht vergleichbar. Die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, StbG 1965, der zu Folge eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erworben haben, ist nur vor dem Hintergrund des damals geltenden Rechts verständlich, das Statusfragen des ehelichen Kindes grundsätzlich vom Vater ableitete vergleiche Paragraph 146, ABGB in der Fassung vor dem BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,). Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 verhalf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (auch bedingt durch einen gesellschaftlichen Wandel) zum Durchbruch, zumal beide Elternteile bei Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden sollten. Der Gesetzgeber versuchte mit den oben beschriebenen Übergangsvorschriften eine Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern zu erreichen vergleiche VfGH 14.3.2013, G 65/12 ua.).

Die Neufassung des § 58c StbG hatte hingegen eine andere Zielsetzung vor Augen, weil sich Österreich zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit bekenne und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause holen“ wolle. Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung des § 58c StbG aus Gründen der Wiedergutmachung für die Verbrechen des NS-Regimes, der Versöhnung und Verständigung zukünftiger Generationen sowie der historischen Verantwortung Österreichs den Nachkommen von NS-Opfern die österreichische Staatsbürgerschaft sichern (siehe IA 536/A 26. GP). Eine Privilegierung besteht auch darin, dass bspw. die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG (Lebensunterhalt) – im Gegensatz zu Art. I § 1 Abs. 1 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 – nicht erfüllt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Übrigen ausgesprochen, dass bei solchen Personen ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ iSd § 28 StbG, der jedenfalls (auch) „im Interesse der Republik“ (§ 28 Abs. 1 Z 1 StbG) liegt, gegeben ist (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).Die Neufassung des Paragraph 58 c, StbG hatte hingegen eine andere Zielsetzung vor Augen, weil sich Österreich zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit bekenne und alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause holen“ wolle. Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung des Paragraph 58 c, StbG aus Gründen der Wiedergutmachung für die Verbrechen des NS-Regimes, der Versöhnung und Verständigung zukünftiger Generationen sowie der historischen Verantwortung Österreichs den Nachkommen von NS-Opfern die österreichische Staatsbürgerschaft sichern (siehe IA 536/A 26. Gesetzgebungsperiode Eine Privilegierung besteht auch darin, dass bspw. die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG (Lebensunterhalt) – im Gegensatz zu Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 – nicht erfüllt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Übrigen ausgesprochen, dass bei solchen Personen ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ iSd Paragraph 28, StbG, der jedenfalls (auch) „im Interesse der Republik“ (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG) liegt, gegeben ist vergleiche VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).

Daher ist die Beschwerde – mit der obigen Maßgabenbestätigung betreffend Spruchpunkt II. des Bescheids (versehentliches Weglassen des § 1 in Art. I Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985) – abzuweisen.Daher ist die Beschwerde – mit der obigen Maßgabenbestätigung betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids (versehentliches Weglassen des Paragraph eins, in Artikel römisch eins, Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985) – abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (ein diesbezüglicher Antrag wurde auch nicht gestellt), weil nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage feststand. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC fallen).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (ein diesbezüglicher Antrag wurde auch nicht gestellt), weil nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage feststand. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC fallen).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaftserwerb durch Erklärung, ex lege, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, materiell-rechtliche Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.062.2767.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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