Entscheidungsdatum
13.03.2026Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs1 Z6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26.11.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1 Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 26.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 01.04.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 26.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 01.04.2025 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.
2 Dies begründete die belangte Behörde – nachdem sie insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 bis 2024 begangen habe, festgestellt hatte – im Wesentlichen damit, er habe am 15.08.2020 den in § 9 Abs. 2 StVO unbedingten Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen missachtet und diesen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Kurz danach habe er am 14.10.2020 das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage missachtet und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Nach einem Wohlverhaltenszeitraum von ungefähr zwei Jahren habe er am 27.12.2022 ein KFZ im alkoholisierten Zustand gelenkt und dadurch einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienten, gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründet werden, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankomme. Da im konkreten Fall gravierende Verstöße aus den vergangenen fünf Jahren vorlägen, von denen der letzte schwerwiegende Vorfall weniger als drei Jahre zurückliege, müsse die Prognose aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verstöße und des derzeit noch zu kurzen Wohlverhaltenszeitraums negativ ausfallen.Dies begründete die belangte Behörde – nachdem sie insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 bis 2024 begangen habe, festgestellt hatte – im Wesentlichen damit, er habe am 15.08.2020 den in Paragraph 9, Absatz 2, StVO unbedingten Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen missachtet und diesen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Kurz danach habe er am 14.10.2020 das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage missachtet und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Nach einem Wohlverhaltenszeitraum von ungefähr zwei Jahren habe er am 27.12.2022 ein KFZ im alkoholisierten Zustand gelenkt und dadurch einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienten, gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründet werden, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankomme. Da im konkreten Fall gravierende Verstöße aus den vergangenen fünf Jahren vorlägen, von denen der letzte schwerwiegende Vorfall weniger als drei Jahre zurückliege, müsse die Prognose aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verstöße und des derzeit noch zu kurzen Wohlverhaltenszeitraums negativ ausfallen.
3 Dagegen wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben.
4 Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er übernehme die volle Verantwortung für alle angeführten Verwaltungsübertretungen, die jedoch keinesfalls vorsätzlich begangen worden seien. Die (zu jeder einzelnen Verwaltungsübertretung abgegebenen) Erklärungen dienten ausschließlich der Erläuterung der Umstände und nicht der Rechtfertigung der Fehler. Dabei müsse betont werden, dass die vier ersten Übertretungen (Parkvergehen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO [zweimal], Missachtung des Vorrangs von Fußgängern bei der Benützung von Schutzwegen nach § 9 Abs. 2 StVO und Missachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage nach § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO) bei Erlassung des Bescheids bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen seien und sich seither nicht wiederholt hätten. Dies sei ein klarer Beweis für das Lernen und die Weiterentwicklung im Verständnis und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Die lange Wohlverhaltensperiode nach den frühen Verstößen und die rund dreijährige Wohlverhaltensperiode seit dem Alkoholvorfall sowie die vollständige soziale und berufliche Integration in Österreich bewiesen hinreichend, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfülle. Der negative Schluss aus der Vielzahl und Schwere der Verstöße sei im Lichte der Erläuterungen und des bisherigen Integrationserfolgs rechtswidrig.Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er übernehme die volle Verantwortung für alle angeführten Verwaltungsübertretungen, die jedoch keinesfalls vorsätzlich begangen worden seien. Die (zu jeder einzelnen Verwaltungsübertretung abgegebenen) Erklärungen dienten ausschließlich der Erläuterung der Umstände und nicht der Rechtfertigung der Fehler. Dabei müsse betont werden, dass die vier ersten Übertretungen (Parkvergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO [zweimal], Missachtung des Vorrangs von Fußgängern bei der Benützung von Schutzwegen nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO und Missachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage nach Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO) bei Erlassung des Bescheids bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen seien und sich seither nicht wiederholt hätten. Dies sei ein klarer Beweis für das Lernen und die Weiterentwicklung im Verständnis und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Die lange Wohlverhaltensperiode nach den frühen Verstößen und die rund dreijährige Wohlverhaltensperiode seit dem Alkoholvorfall sowie die vollständige soziale und berufliche Integration in Österreich bewiesen hinreichend, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erfülle. Der negative Schluss aus der Vielzahl und Schwere der Verstöße sei im Lichte der Erläuterungen und des bisherigen Integrationserfolgs rechtswidrig.
5 Mit Schreiben vom 12.12.2025 legte die belangte Behörde diese Beschwerde und den angefochtenen Bescheid dem Verwaltungsgericht vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Verwaltungsakt (ELAK-Zl. ...).
6 Das Verwaltungsgericht führte am 24.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei – unter Beiziehung des von ihm zur Verhandlung mitgenommenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die arabische Sprache – einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete bereits zuvor auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Im Anschluss an diese wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet und dem Beschwerdeführer eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.
7 Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 beantragte der (nunmehr rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Feststellungen
8 Der Beschwerdeführer ist ein am ... in C. geborener syrische Staatsangehöriger.
9 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10.09.2020, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 78,00 verhängt, weil er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 am 18.05.2020 in 1130 Wien, Tuersgasse 2 von 05:00 Uhr bis 09:30 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „von 5-12 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit“ gehalten und während der angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt hat.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10.09.2020, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 78,00 verhängt, weil er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 am 18.05.2020 in 1130 Wien, Tuersgasse 2 von 05:00 Uhr bis 09:30 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „von 5-12 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit“ gehalten und während der angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt hat.
10 Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31.08.2020, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 78,00 verhängt, weil er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 (welches kein Lastfahrzeug war) am 17.07.2020 um 08:48 Uhr in 1130 Wien, Testarellogasse 29 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt hat.Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31.08.2020, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 78,00 verhängt, weil er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 (welches kein Lastfahrzeug war) am 17.07.2020 um 08:48 Uhr in 1130 Wien, Testarellogasse 29 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt hat.
11 Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 20.10.2020, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 120,00 verhängt, weil er sich am 15.08.2020 um 16:27 Uhr in 1010 Wien, Albertinaplatz 1 als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-3 einem Schutzweg nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert hat, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg hätte anhalten können, um einem Fußgänger, der diesen erkennbar benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 20.10.2020, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 120,00 verhängt, weil er sich am 15.08.2020 um 16:27 Uhr in 1010 Wien, Albertinaplatz 1 als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-3 einem Schutzweg nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert hat, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg hätte anhalten können, um einem Fußgänger, der diesen erkennbar benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
12 Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 04.02.2021, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 140,00 verhängt, weil er am 14.10.2020 um 00:29 Uhr in 1010 Wien am Schottenring auf der Kreuzung mit dem Franz Josefs-Kai in Richtung Salztorbrücke bei der dortigen Rotlichtkamera mit dem PKW des Kennzeichens W-4 trotz Rotlichts der Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 04.02.2021, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 140,00 verhängt, weil er am 14.10.2020 um 00:29 Uhr in 1010 Wien am Schottenring auf der Kreuzung mit dem Franz Josefs-Kai in Richtung Salztorbrücke bei der dortigen Rotlichtkamera mit dem PKW des Kennzeichens W-4 trotz Rotlichts der Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.
13 Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 27.12.2022, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt, weil er am 27.12.2022 um 00:24 Uhr in 1060 Wien, Linke Wienzeile 172 das KFZ mit dem Kennzeichen W-5 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 27.12.2022, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt, weil er am 27.12.2022 um 00:24 Uhr in 1060 Wien, Linke Wienzeile 172 das KFZ mit dem Kennzeichen W-5 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
14 Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 17.07.2024, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung iVm. § 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, weil er am 16.05.2024 um 21:20 Uhr in 1130 Wien, gegenüber der Auhofstraße 132 das mehrspurige KFZ mit dem Kennzeichen KO-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 17.07.2024, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Wr. Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Wr. Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, weil er am 16.05.2024 um 21:20 Uhr in 1130 Wien, gegenüber der Auhofstraße 132 das mehrspurige KFZ mit dem Kennzeichen KO-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
15 Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 18.07.2024, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer abermals eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung iVm. § 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, weil er am 15.05.2024 um 21:41 Uhr in 1130 Wien, gegenüber der Auhofstraße 134 erneut das mehrspurige KFZ mit dem Kennzeichen KO-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, weshalb er auch dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 18.07.2024, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer abermals eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Wr. Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Wr. Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, weil er am 15.05.2024 um 21:41 Uhr in 1130 Wien, gegenüber der Auhofstraße 134 erneut das mehrspurige KFZ mit dem Kennzeichen KO-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, weshalb er auch dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Beweiswürdigung
16 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, (unter anderen) Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien (OZ 10 Gerichtsakt) und bei der LPD Wien (OZ 12 Gerichtsakt) hinsichtlich verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2026.
17 Die festgestellten Strafbescheide, denen Tatzeit, Tatort und Tathandlung in präziser Weise zu entnehmen sind, lagen bereits dem Behördenakt ein. Wie schon in der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung die Rechtskraft dieser Bescheide nicht, sondern gab ergänzend zur Beschwerde aus eigenem an, die Verwaltungsstrafen nicht rechtfertigen zu wollen. Er gestehe ein, „einige Fehler“ gemacht zu haben, die ihm leidtäten. Diese Fehler seien „leider passiert“. Er könne nur sagen, dass er heute eine „völlig andere Person“ sei. Er habe mittlerweile einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen, das mit dem AMS zusammenarbeite.
18 Nachdem ihm die einzelnen Tathandlungen der Strafbescheide vorgehalten wurden, führte der Beschwerdeführer zwar aus, er sehe ein, bestraft worden zu sein, und er habe aus seinen Fehlern gelernt, die er „nicht nochmal erklären“ wolle. Jedoch ließ er es sich im Anschluss daran – wie auch schon in der Beschwerde – nicht nehmen, jede einzelne Tathandlung, wie sie sich aus seiner Sicht tatsächlich zugetragen habe, vorzutragen und zu relativieren. Insbesondere hinsichtlich der Übertretung des FSG, die ihm „sehr Leid“ tue und „nie wieder vorkommen“ werde, suchte er nicht gerade die Schuld an seinem Fehlverhalten bei sich selbst, sondern schilderte, er sei damals mit einer Begleitung im Auto gesessen und von einer Geburtstagfeier gekommen. Seine Begleitung habe Stöckelschuhe angehabt, weshalb er die Idee gehabt habe, das nächste „Share-Now-Auto“ zu nehmen, damit die Begleitung „nicht so weit laufen“ müsse. Für die Alkoholisierung gebe es absolut keine Rechtfertigung. Jedoch sei die Polizeikontrolle nicht auf sein Fahrverhalten zurückzuführen, sondern sei „ad-hoc“ erfolgt. Er sei kein Alkoholiker, dies sei eine einmalige Übertretung gewesen.
19 Auch dieses Vorbringen vermochte an der Rechtskraft der Strafbescheide nichts zu ändern. Vielmehr zeigte es, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht entsprechend kritisch mit den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen auseinandergesetzt hat.
Rechtliche Beurteilung
20 Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Dabei ist auf dessen Gesamtverhalten, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN). Daher sind auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Verleihungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist (vgl. 28.2.2019, Ra 2018/01/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Dabei ist auf dessen Gesamtverhalten, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN). Daher sind auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Verleihungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist vergleiche 28.2.2019, Ra 2018/01/0095).
22 Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, das Nichtanhalten vor einem Schutzweg, auf dem sich Personen (Fußgänger) befinden, und das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren sind, die grundsätzlich geeignet sind, das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu begründen (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115, mwN). Das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand ist als derart gravierender Verstoß gegen solche Schutznormen zu werten, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, mwN).Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, das Nichtanhalten vor einem Schutzweg, auf dem sich Personen (Fußgänger) befinden, und das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren sind, die grundsätzlich geeignet sind, das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu begründen vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115, mwN). Das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand ist als derart gravierender Verstoß gegen solche Schutznormen zu werten, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, mwN).
23 Der Beschwerdeführer hat vor mehr als fünfeinhalb Jahren zwei Parkvergehen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO verwirklicht und aufgrund seiner Fahrgeschwindigkeit einem Fußgänger nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren des Schutzwegs im Sinn des § 9 Abs. 2 StVO ermöglicht. Zudem hat er vor mehr als fünf Jahren das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nach § 38 Abs. 5 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO missachtet. Diese teils gravierenden Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer innerhalb des kurzen Zeitraums von weniger als fünf Monaten des Jahres 2020 begangen hat, lagen im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts lange Zeit zurück (und sind bereits getilgt), weshalb diese für sich betrachtet bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr tragend ins Gewicht fielen.Der Beschwerdeführer hat vor mehr als fünfeinhalb Jahren zwei Parkvergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verwirklicht und aufgrund seiner Fahrgeschwindigkeit einem Fußgänger nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren des Schutzwegs im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StVO ermöglicht. Zudem hat er vor mehr als fünf Jahren das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nach Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO missachtet. Diese teils gravierenden Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer innerhalb des kurzen Zeitraums von weniger als fünf Monaten des Jahres 2020 begangen hat, lagen im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts lange Zeit zurück (und sind bereits getilgt), weshalb diese für sich betrachtet bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr tragend ins Gewicht fielen.
24 Zu diesen Verwaltungsübertretungen tritt jedoch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG vor etwas mehr als drei Jahren hinzu. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l habe den Grenzwert von 0,25 mg/l lediglich um 0,04 mg/l überschritten, ist entgegenzuhalten, dass es bei einem solchen Fehlverhalten nicht entscheidend auf den Grad der Alkoholisierung ankommt. Angesichts der verhängten Geldstrafe von EUR 500,00 kann – ungeachtet der Frage, ob ein derartiges Fehlverhalten in Österreich als „nicht untypisch“ zu betrachten ist – auch nicht von einer „minderschweren Verwaltungsübertretung“ gesprochen werden (vgl. VfGH 24.2.2025, E 3986/2024). Daher ist schon aufgrund dieser Verwaltungsübertretung allein, jedenfalls aber in Kombination mit den vorgenannten gravierenden Verwaltungsübertretungen nach der StVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung Sicherheit des Verkehrs dienen, missachten wird. Schließlich hat er auch danach nicht gezeigt, dass er gewillt ist, Verwaltungsvorschriften einzuhalten, hat er doch vor etwas mehr als eineinhalb Jahren an zwei aufeinanderfolgenden Tagen des Jahres 2024 die Wiener Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.Zu diesen Verwaltungsübertretungen tritt jedoch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG vor etwas mehr als drei Jahren hinzu. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l habe den Grenzwert von 0,25 mg/l lediglich um 0,04 mg/l überschritten, ist entgegenzuhalten, dass es bei einem solchen Fehlverhalten nicht entscheidend auf den Grad der Alkoholisierung ankommt. Angesichts der verhängten Geldstrafe von EUR 500,00 kann – ungeachtet der Frage, ob ein derartiges Fehlverhalten in Österreich als „nicht untypisch“ zu betrachten ist – auch nicht von einer „minderschweren Verwaltungsübertretung“ gesprochen werden vergleiche VfGH 24.2.2025, E 3986/2024). Daher ist schon aufgrund dieser Verwaltungsübertretung allein, jedenfalls aber in Kombination mit den vorgenannten gravierenden Verwaltungsübertretungen nach der StVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung Sicherheit des Verkehrs dienen, missachten wird. Schließlich hat er auch danach nicht gezeigt, dass er gewillt ist, Verwaltungsvorschriften einzuhalten, hat er doch vor etwas mehr als eineinhalb Jahren an zwei aufeinanderfolgenden Tagen des Jahres 2024 die Wiener Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
25 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen „keinesfalls vorsätzlich“ begangen habe, ist zu entgegnen, dass auch fahrlässig begangene Delikte im Straßenverkehr in die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0323), weshalb die „bloß fahrlässige“ Begehung dieser Übertretungen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen „keinesfalls vorsätzlich“ begangen habe, ist zu entgegnen, dass auch fahrlässig begangene Delikte im Straßenverkehr in die Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0323), weshalb die „bloß fahrlässige“ Begehung dieser Übertretungen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.
26 Da das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht und von dieser Bindungswirkung auch Strafverfügungen erfasst sind (vgl. VwGH 15.5.2017, Ra 2017/02/0090; 10.5.2024, Ra 2024/01/0133; jeweils mwN), konnten auch die Schilderungen der Tathandlungen, wie sie sich nach Ansicht des Beschwerdeführers zugetragen hätten, nichts an der Rechtskraft der Strafbescheide ändern.Da das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht und von dieser Bindungswirkung auch Strafverfügungen erfasst sind vergleiche VwGH 15.5.2017, Ra 2017/02/0090; 10.5.2024, Ra 2024/01/0133; jeweils mwN), konnten auch die Schilderungen der Tathandlungen, wie sie sich nach Ansicht des Beschwerdeführers zugetragen hätten, nichts an der Rechtskraft der Strafbescheide ändern.
27 Für die Einschätzung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, ist auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2024/01/0131; jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hinterließ in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass er für seine Fehlverhalten, insbesondere die vor etwas mehr als drei Jahren begangene Verwaltungsübertretung nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG, Verantwortung übernommen hat. Obwohl er zunächst angab, dass er die Verwaltungsübertretungen nicht rechtfertigen wolle, versuchte er durch Schilderung der Tathandlungen, wie sie sich seiner Meinung nach zugetragen hätten, und der näheren Umstände etwa seiner Anhaltung zu relativieren. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich mit diesem gravierenden Fehlverhalten auch mehr als drei Jahre danach noch nicht entsprechend kritisch auseinandergesetzt hat.Für die Einschätzung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, ist auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung vergleiche VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2024/01/0131; jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hinterließ in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass er für seine Fehlverhalten, insbesondere die vor etwas mehr als drei Jahren begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG, Verantwortung übernommen hat. Obwohl er zunächst angab, dass er die Verwaltungsübertretungen nicht rechtfertigen wolle, versuchte er durch Schilderung der Tathandlungen, wie sie sich seiner Meinung nach zugetragen hätten, und der näheren Umstände etwa seiner Anhaltung zu relativieren. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich mit diesem gravierenden Fehlverhalten auch mehr als drei Jahre danach noch nicht entsprechend kritisch auseinandergesetzt hat.
28 Ausgehend von diesen Erwägungen kann dem Beschwerdeführer erst nach Tilgung der Verwaltungsübertretung nach § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, vorausgesetzt, bis zu diesem Zeitpunkt kämen keine weiteren gravierenden Fehlverhalten im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG hinzu (vgl. zu einer solchen Begründung VfGH 24.9.2025, E1925/2025).Ausgehend von diesen Erwägungen kann dem Beschwerdeführer erst nach Tilgung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, vorausgesetzt, bis zu diesem Zeitpunkt kämen keine weiteren gravierenden Fehlverhalten im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG hinzu vergleiche zu einer solchen Begründung VfGH 24.9.2025, E1925/2025).
29 Daher war der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen.
30 Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise zu erkennen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Bei der Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise zu erkennen.
Schlagworte
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Verleihungsvoraussetzung, Gesamtverhalten, Prognose, Fehlverhalten, VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.V.005.19178.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026