Entscheidungsdatum
18.06.2025Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs3Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde 1. der S S, L, 2. des K, L, und 3. der J R, S, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.02.2025, Zl X, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung wasserpolizeilicher Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde 1. der S S, L, 2. des K, L, und 3. der J R, S, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.02.2025, Zl römisch zehn, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung wasserpolizeilicher Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der S S, L, des K, L, und der J R, S, vom 18.07.2024 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Eigentümer des Flussbetts der L zur Entfernung des S und der Aufladungen gemäß §§ 138 Abs 1 und 102 Abs 1 lit b WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idgF, mangels Parteistellung als unzulässig
zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgehalten, dass die Kosten des Verfahrens gesondert vorgeschrieben werden (Spruchpunkt II.). 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der S S, L, des K, L, und der J R, S, vom 18.07.2024 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Eigentümer des Flussbetts der L zur Entfernung des S und der Aufladungen gemäß Paragraphen 138, Absatz eins und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF, mangels Parteistellung als unzulässig, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgehalten, dass die Kosten des Verfahrens gesondert vorgeschrieben werden (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie zur Rechtsgrundlage und zum Sachverhalt im Wesentlichen vor, sie hätten ihren Antrag bei der Behörde auf jede in Betracht kommende Rechtsgrundlage des öffentlichen und des privaten Rechts gestellt. Es drohe Gefahr für Leib und Leben von Menschen und für vermögenswerte Sachen. Es seien daher alle Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Risiken oder Schäden zu setzen, seien sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, um die ganz konkret drohende nächste Überschwemmung zu vermeiden. Die Beseitigung von Auflandungen sei ein Schritt in die richtige Richtung, genüge aber bei weitem nicht. Es sei vor allem das Wehr selbst und sein Rückstau, der im Überschwemmungsfall für die Überschwemmungen maßgeblich sei und im Anlassfall auch gewesen sei. Nur durch die Beseitigung des Wehrs könne dieser Rückstau beseitigt werden. Es sei bereits seit mehreren Jahren fixiert, dass das S zurückgebaut werde.
In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass sich Lehre und Rechtsprechung immer wieder in eine Sackgasse verrennen würden und eines Tages die Fehlentwicklung sang- und klanglos beseitigt und konträr entschieden werde. Dies wurde anhand einiger Beispiele von Judikaturänderungen in den Bereichen Fremdenpolizeigesetz, im Notwege- und Enteigungsverfahren, bei der Grunderwerbssteuer sowie im Glücksspielrecht näher dargelegt. Nachdem die zu lösende Rechtsfrage sowohl das Völkerrecht als auch das Unionsrecht betreffe, sei es möglich, dass sich die österreichische Lehre und Rechtsprechung irren.
Es gehe hier nicht um inhaltliche Fragen der Wiederherstellung des natürlichen Zustandes der L, da die angefochtene Entscheidung den Antrag mangels Parteistellung zurückweise. Dass Maßnahmen erforderlich seien, sei allseits unstreitig, aber welche, werde im nachfolgenden meritorischen Verfahren zu klären sein. Durch das S und die dadurch verursachten Auflandungen würden die Grundstücke der Beschwerdeführer überschwemmt, und zwar in einer Höhe, dass Lebensgefahr für Mensch und Tier bestanden habe. Aus dieser Gefährdung resultiere auch ein Anspruch auf Beseitigung des Gefährdungspotenzials, also auf Beseitigung der Ursache der Schädigung, also ein (präventiver) Immissionsabwehranspruch. Der Anspruch der Beschwerdeführer bestünde zu Recht, wenn die Grundstücke in Österreich lägen. Entscheidend solle im vorliegenden Fall aber sein, dass die Grundstücke auf deutscher Seite des Flusses liegen, denn die österreichische Rechtsordnung ende an der Grenze. Tatsächlich liege die Quelle der Gefährdung aber in Österreich und sei offenbar durch einen österreichischen Bescheid verursacht worden. Behördliches Handeln sei aber immer dort angesagt, wo das Problem bestehe, hier also auf österreichsicher Seite. Andernfalls käme man zum
Ergebnis, dass bei Grenzflüssen niemand für die Emissionsabwehr zu sorgen habe, was dem Anspruch auf Gerichtszugang in jeder zivilrechtlichen Angelegenheit nach Art 6 EMRK und Art 47 EUGRC zutiefst widerspreche. Es gehe also um die Immissionsabwehr, da das Gefährdungspotential zumindest auch von Österreich ausgehe und Österreich daher tätig werden müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher verfehlt und verletze die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten.Es gehe hier nicht um inhaltliche Fragen der Wiederherstellung des natürlichen Zustandes der L, da die angefochtene Entscheidung den Antrag mangels Parteistellung zurückweise. Dass Maßnahmen erforderlich seien, sei allseits unstreitig, aber welche, werde im nachfolgenden meritorischen Verfahren zu klären sein. Durch das S und die dadurch verursachten Auflandungen würden die Grundstücke der Beschwerdeführer überschwemmt, und zwar in einer Höhe, dass Lebensgefahr für Mensch und Tier bestanden habe. Aus dieser Gefährdung resultiere auch ein Anspruch auf Beseitigung des Gefährdungspotenzials, also auf Beseitigung der Ursache der Schädigung, also ein (präventiver) Immissionsabwehranspruch. Der Anspruch der Beschwerdeführer bestünde zu Recht, wenn die Grundstücke in Österreich lägen. Entscheidend solle im vorliegenden Fall aber sein, dass die Grundstücke auf deutscher Seite des Flusses liegen, denn die österreichische Rechtsordnung ende an der Grenze. Tatsächlich liege die Quelle der Gefährdung aber in Österreich und sei offenbar durch einen österreichischen Bescheid verursacht worden. Behördliches Handeln sei aber immer dort angesagt, wo das Problem bestehe, hier also auf österreichsicher Seite. Andernfalls käme man zum, Ergebnis, dass bei Grenzflüssen niemand für die Emissionsabwehr zu sorgen habe, was dem Anspruch auf Gerichtszugang in jeder zivilrechtlichen Angelegenheit nach Artikel 6, EMRK und Artikel 47, EUGRC zutiefst widerspreche. Es gehe also um die Immissionsabwehr, da das Gefährdungspotential zumindest auch von Österreich ausgehe und Österreich daher tätig werden müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher verfehlt und verletze die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten.
Es wurde der Antrag gestellt, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorzulegen: Es wurde der Antrag gestellt, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV vorzulegen:
Ist es mit den Grundsätzen und Rechtsnormen des Unionsrechts vereinbar, dass Immissionsabwehransprüche unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob das immissionsbelastete Grundstück im Verursacherstaat liegt oder im Nachbarstaat?
Macht es einen Unterschied aus, wenn beide Staaten Mitgliedsstaaten der Union sind? Besteht ein Rechtsanspruch auf Zugang zu einem Gericht zur Klärung derartiger Fragen, wenn beide Staaten Unionsmitgliedstaaten sind?
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und über den gestellten Antrag in meritu zu entscheiden.
2.2. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, es gebe schon seit längerem ein Projekt an der L, um das S zurück zu bauen. Mit letztjährigem Hochwasserereignis seien sowohl dem K als auch S S beträchtliche Schäden entstanden; entsprechende Rechnungen werden vorgelegt. Der Schutz von Privateigentum und teilweise auch von Leben müssen auch einem allfälligen Interesse an einem A zurückstehen. Der Rückbau des S sei bei gutem Willen sehr wohl möglich. Aus dem Eigentumsrecht müsse sich auch die Parteistellung für wasserrechtliche Verfahren ergeben, denn die Emissionsabwehr zähle zum Kernbereich des Immissionsschutzes und letztlich des Eigentumsschutzes. Die Beschwerdeführer würden ihre Parteistellung daher auch aus Art 2 und 1 Zusatzprotokoll zur EMRK iVm Art 13 EMRK ableiten. 2.2. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, es gebe schon seit längerem ein Projekt an der L, um das S zurück zu bauen. Mit letztjährigem Hochwasserereignis seien sowohl dem K als auch S S beträchtliche Schäden entstanden; entsprechende Rechnungen werden vorgelegt. Der Schutz von Privateigentum und teilweise auch von Leben müssen auch einem allfälligen Interesse an einem A zurückstehen. Der Rückbau des S sei bei gutem Willen sehr wohl möglich. Aus dem Eigentumsrecht müsse sich auch die Parteistellung für wasserrechtliche Verfahren ergeben, denn die Emissionsabwehr zähle zum Kernbereich des Immissionsschutzes und letztlich des Eigentumsschutzes. Die Beschwerdeführer würden ihre Parteistellung daher auch aus Artikel 2 und eins Zusatzprotokoll zur EMRK in Verbindung mit Artikel 13, EMRK ableiten.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.10.2015, Zl X, wurde der Marktgemeinde H unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten an der L zwischen Fluss-km 3,40 bis Fluss-km 4,30 entlang der Staatsgrenze zu Deutschland erteilt.3.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.10.2015, Zl römisch zehn, wurde der Marktgemeinde H unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten an der L zwischen Fluss-km 3,40 bis Fluss-km 4,30 entlang der Staatsgrenze zu Deutschland erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde unter anderem von der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welche mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 02.02.2016, Zl LVwG-435-1/2015-R6, ua, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die Behandlung einer gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 10.06.2016, E 541/2016-6, abgelehnt. Nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die in der Folge erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.2016, Zl Ra 2016/07/0073 bis 0074-4, zurückgewiesen.
3.2. Mit Eingabe vom 18.07.2024 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer beantragt, die Bezirkshauptmannschaft B als Wasserrechtsbehörde möge den Eigentümern des Flussbettes der L die Entfernung des S sowie der auftretenden Aufladungen auftragen.
Die Liegenschaften der Beschwerdeführer, auf deren Hochwasserschutz sich der Antrag bezieht, liegen allesamt auf Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Beschwerdeführer auf die nach Ansicht der Behörde mangelnde Parteistellung und damit die fehlende Antragslegitimation hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
3.3. Ungeachtet der mangelnden Parteistellung der Antragsteller wurde zur Abklärung, ob allenfalls die von den Antragstellern behauptete Hochwassergefahr tatsächlich bestehe, von der Bezirkshauptmannschaft B eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz der Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingeholt. In der Stellungnahme vom 07.11.2024 teilte der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz mit, dass die Entfernung von Auflandungen im Gewässerbett der L ohnedies bereits regelmäßig durch das Wasserwirtschaftsamt K vorgenommen werde. Durch die begehrte Entfernung des S wären jedoch negative Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet A auf deutscher Seite zu erwarten. Auf österreichischer Seite würde es voraussichtlich zu starken Setzungsschäden an zahlreichen bestehenden Gebäuden kommen und wäre zudem mit negativen Auswirkungen auf bestehende Grundwassernutzungen wie Wärmepumpen zu rechnen. Auch diese Stellungnahme wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und der am 20.05.2025 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist insoweit auch unstrittig.
5.1. Gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 155/1999, ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. 5.1. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 1999,, ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Gemäß § 138 Abs 3 WRG hat bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gemäß Paragraph 138, Absatz 3, WRG hat bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Gemäß § 138 Abs 6 WRG sind als Betroffene im Sinne des Abs 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. Gemäß Paragraph 138, Absatz 6, WRG sind als Betroffene im Sinne des Absatz eins, die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959, BGBl Nr 115/1959, idF BGBl I Nr 173/2018, sind Parteien unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt würden. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 115 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 173 aus 2018,, sind Parteien unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt würden.
5.2. Die Wasserrechtsbehörde hat den Antrag der Beschwerdeführer als einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 WRG 1959 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes qualifiziert. Die Behörde hat den Antrag mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen.5.2. Die Wasserrechtsbehörde hat den Antrag der Beschwerdeführer als einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes qualifiziert. Die Behörde hat den Antrag mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
5.3. Nach der einhelligen Lehre und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs umfasst die Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 nicht jene Rechte, die im Ausland gelegen sind. Dies deshalb, weil nach Art 49 Abs 1 B-VG sich die bindende Kraft von Bundesgesetzen grundsätzlich nicht über das Bundesgebiet hinaus erstreckt und das WRG – anders als etwa das AWG, das UVP-G und die GewO 1994 – keine abweichende Regelung enthält. Anderes ergibt sich auch nicht zB aus dem „Regensburger Vertrag“, BGBl 1991/17, aus allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, aus dem Unionsrecht oder aus der EMRK (VwGH 02.07.1998, 97/07/0152; mH auf Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht8, Rz 176, Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht², 191, Köhler/Schwarzer, UVP-G, 118, EuGH 15.04.1997, C-22/94, EuZW 22/1997, 693 ff). Der räumliche Geltungsbereich des WRG erstreckt sich (nur) auf das gesamte Bundesgebiet; auf fremdem Hoheitsgebiet in der Art des § 102 Abs 1 lit b und d berührten Personen und Gemeinden kommt daher keine Parteistellung zu (VwGH 29.01.1990, 90/07/174; siehe dazu Oberleitner/Berger, WRG-ON § 102, Rz 14).5.3. Nach der einhelligen Lehre und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs umfasst die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nicht jene Rechte, die im Ausland gelegen sind. Dies deshalb, weil nach Artikel 49, Absatz eins, B-VG sich die bindende Kraft von Bundesgesetzen grundsätzlich nicht über das Bundesgebiet hinaus erstreckt und das WRG – anders als etwa das AWG, das UVP-G und die GewO 1994 – keine abweichende Regelung enthält. Anderes ergibt sich auch nicht zB aus dem „Regensburger Vertrag“, BGBl 1991/17, aus allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, aus dem Unionsrecht oder aus der EMRK (VwGH 02.07.1998, 97/07/0152; mH auf Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht8, Rz 176, Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht², 191, Köhler/Schwarzer, UVP-G, 118, EuGH 15.04.1997, C-22/94, EuZW 22/1997, 693 ff). Der räumliche Geltungsbereich des WRG erstreckt sich (nur) auf das gesamte Bundesgebiet; auf fremdem Hoheitsgebiet in der Art des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und d berührten Personen und Gemeinden kommt daher keine Parteistellung zu (VwGH 29.01.1990, 90/07/174; siehe dazu Oberleitner/Berger, WRG-ON Paragraph 102,, Rz 14).
Den Beschwerdeführern kommt, soweit sie auf Rechte an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Liegenschaften berufen, im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Sie sind somit auch nicht als Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG 1959 anzusehen. Den Beschwerdeführern kommt, soweit sie auf Rechte an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Liegenschaften berufen, im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Sie sind somit auch nicht als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 anzusehen.
Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass von der antragsgegenständlichen Anlage eine
Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Tiere oder eine Gefahr für ihr Eigentum ausgehe, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass selbst einem Betroffenen im Sinne des § 138 Abs 6 WRG kein Antragsrecht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Antrages gemäß § 138 Abs 3 WRG zukäme (vgl VwGH 30.09.2010, 2007/07/0108). Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass von der antragsgegenständlichen Anlage eine, Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Tiere oder eine Gefahr für ihr Eigentum ausgehe, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass selbst einem Betroffenen im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG kein Antragsrecht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Antrages gemäß Paragraph 138, Absatz 3, WRG zukäme vergleiche VwGH 30.09.2010, 2007/07/0108).
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
6. Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.1998, 97/07/0152, ausgeführt hat, dass zu der betreffenden Rechtsfrage kein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten ist. Davon abgesehen besteht für das Landesverwaltungsgericht auch keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH, weil Verwaltungsgerichte nicht als letztinstanzliche Gerichte iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen sind, weil deren Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts beim VwGH angefochten werden können (vgl VfGH 26.09.2014, E 304/2014; VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003).6. Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.1998, 97/07/0152, ausgeführt hat, dass zu der betreffenden Rechtsfrage kein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten ist. Davon abgesehen besteht für das Landesverwaltungsgericht auch keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH, weil Verwaltungsgerichte nicht als letztinstanzliche Gerichte iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen sind, weil deren Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts beim VwGH angefochten werden können vergleiche VfGH 26.09.2014, E 304/2014; VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003).
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht, Beseitigung Gefährdung, Parteistellung, Grundstücke im AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.435.2.2025.R15Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025