Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.07.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Anmerkung
Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (07.10.2025, E 2798/2025) abgelehnt.Rechtssatz
Eine baurechtliche Schlussüberprüfung ohne Beanstandung kann einer Auskunft durch die zuständige Behörde gleichgehalten werden.
(hier: Zwar hatte der Bauausführende ursprünglich Kenntnis von der Abweichung von der Baubewilligung. Jedoch konnte er aufgrund der nachgereichten Deckpläne, welche den Ist-Bestand darstellen und in der Bauausschusssitzung in Anwesenheit des Bürgermeister zur Kenntnis genommen wurden, dem Verweis im Protokoll der Schlussüberprüfung auf ebendiese Deckpläne, der Schlussüberprüfung ohne Beanstandungen, deren positives Ergebnis durch das Schreiben des Bürgermeisters noch einmal dokumentiert wurde, sowie der Nichterlassung eines Beseitigungsauftrages auf das Vorliegen eines Baukonsenses für die „Planabweichungen“ vertrauen, womit ab dem Zeitpunkt der Schlussüberprüfung aufgrund eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums das Verschulden weggefallen ist.)
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Verbotsirrtum, Positive SchlussüberprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.190.2025.R13Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026