RS Lvwg 2025/7/30 LVwG-1-190/2025-R13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.07.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82008 Bauordnung Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

VStG §5 Abs2
BauG Vlbg §43 Abs2 idF 2001/52

Anmerkung

Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (07.10.2025, E 2798/2025) abgelehnt.

Rechtssatz

Eine baurechtliche Schlussüberprüfung ohne Beanstandung kann einer Auskunft durch die zuständige Behörde gleichgehalten werden.

(hier: Zwar hatte der Bauausführende ursprünglich Kenntnis von der Abweichung von der Baubewilligung. Jedoch konnte er aufgrund der nachgereichten Deckpläne, welche den Ist-Bestand darstellen und in der Bauausschusssitzung in Anwesenheit des Bürgermeister zur Kenntnis genommen wurden, dem Verweis im Protokoll der Schlussüberprüfung auf ebendiese Deckpläne, der Schlussüberprüfung ohne Beanstandungen, deren positives Ergebnis durch das Schreiben des Bürgermeisters noch einmal dokumentiert wurde, sowie der Nichterlassung eines Beseitigungsauftrages auf das Vorliegen eines Baukonsenses für die „Planabweichungen“ vertrauen, womit ab dem Zeitpunkt der Schlussüberprüfung aufgrund eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums das Verschulden weggefallen ist.)

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Verbotsirrtum, Positive Schlussüberprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.190.2025.R13

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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