Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus dem Vorarlberger Baugesetz lässt sich – mangels eines gesetzlich verankerten Anspruchs auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens oder auf Beseitigung eines konsenslosen Bauvorhabens – bei Personen, die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren infolge unterlassener oder unzulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben, kein rechtlich geschütztes Interesse ableiten, das eine (fortgesetzte) Gewährung eines Akteneinsichtsrechts, über das rechtskräftig abgeschlossene Bewilligungsverfahren hinaus, rechtfertigen würde.
Schlagworte
Baurecht, Akteneinsicht, präkludierte NachbarnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.318.46.2025.R14Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026