TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/5 LVwG-318-46/2025-R14

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Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

AVG §8
AVG §17 Abs1
AVG §42 Abs1
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. der A I und 2. des D I, beide T, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 23.04.2025, Zl, betreffend Nichterteilung einer Akteneinsicht in einer baurechtlichen Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde 1. der A römisch eins und 2. des D römisch eins, beide T, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 23.04.2025, Zl, betreffend Nichterteilung einer Akteneinsicht in einer baurechtlichen Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Rechtsnorm um „iVm § 26 Abs 1 lit b Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, zu ergänzen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Rechtsnorm um „iVm Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, zu ergänzen ist.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern beantragte Akteneinsicht in einen Bauakt betreffend die Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz auf der Liegenschaft GST-NR aaa/aa, KG T (T), gemäß §§ 8 und 17 AVG, idgF, abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern beantragte Akteneinsicht in einen Bauakt betreffend die Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz auf der Liegenschaft GST-NR aaa/aa, KG T (T), gemäß Paragraphen 8 und 17 AVG, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Verfahren betreffend die Bauwerber (D und M L) hinsichtlich der Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz abgeschlossen sowie in Rechtskraft erwachsen seien. Aus diesem Grund komme den Nachbarn keine Parteistellung zu, weshalb ihnen auch keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Ebenso sei gemäß Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2024 davon ausgegangen worden, dass den Beschwerdeführern im abgeschlossenen Verfahren keinerlei Parteistellung zugestanden habe.

2.   Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der verfehlten Rechtsauffassung den Beschwerdeführern sehr wohl das Recht zukomme, in den Bauakt zu Zl betreffend die Liegenschaft GST-NR aaa/aa (= Baugrundstück) Einsicht zu nehmen. Als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft GST-NR aaa/bb als auch als Miteigentümer der ebenfalls unmittelbar an das Baugrundstück GST-NR aaa/aa angrenzenden Liegenschaft GST-NR aaa/cc seien die Beschwerdeführer Nachbarn iSd Baugesetzes. Als Nachbarn hätten die Beschwerdeführer sohin in allen Bauverfahren betreffend das Baugrundstück Parteistellung, somit auch im Verfahren zu Zl betreffend die Errichtung eines Zubaus auf dem Baugrundstück.

Aufgrund dieser Parteistellung seien die Beschwerdeführer im Bauverfahren von der belangten Behörde auch miteinbezogen worden und es sei ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt worden, Einwendungen und in weiterer Folge eine Beschwerde zu erheben, was die Beschwerdeführer auch gemacht hätten. Da die Beschwerdeführer sohin ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zu Zl bis zuletzt nicht wegen Präklusion verloren hätten, sei die Frage, ob in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliege oder nicht, für die von den Beschwerdeführern begehrte Akteneinsicht in den dazu von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakt nicht relevant.

Da den Beschwerdeführern im Bauverfahren zu Zl von der belangten Behörde unzweifelhaft Parteistellung eingeräumt worden sei und ihnen diese Parteistellung als Nachbar iSd Baugesetzes auch tatsächlich zugekommen sei (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002) und sie diese auch nicht wegen Präklusion verloren hätten, bestehe auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Rechtssachen ein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl VwGH 27.11.2000, 99/17/0312; VwSlg 18.838 A/2014). Zu welchem Zweck die Akteneinsicht konkret begehrt werde sei iSd nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH unbeachtlich.Da den Beschwerdeführern im Bauverfahren zu Zl von der belangten Behörde unzweifelhaft Parteistellung eingeräumt worden sei und ihnen diese Parteistellung als Nachbar iSd Baugesetzes auch tatsächlich zugekommen sei vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002) und sie diese auch nicht wegen Präklusion verloren hätten, bestehe auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Rechtssachen ein Anspruch auf Akteneinsicht vergleiche VwGH 27.11.2000, 99/17/0312; VwSlg 18.838 A/2014). Zu welchem Zweck die Akteneinsicht konkret begehrt werde sei iSd nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH unbeachtlich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter ergänzend vorgebracht, dass am 21.02.2024 ein Feststellungsantrag nach dem Straßengesetz dahingehend gestellt worden sei, dass es sich beim gegenständlichen Straßengrundstück aaa/cc, KG T, um keine öffentliche Privatstraße handle und es keinen Gemeingebrauch gebe. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei die Frage, welche Rechtsqualität dem Straßengrundstück zukomme, ganz maßgebend für die Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung in diesem Bauverfahren zugekommen sei und damit auch das Recht auf Akteneinsicht einhergehe. Sollte das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass ein Recht auf Akteneinsicht nur dann bestehe, wenn das Straßengrundstück nicht als öffentliche Privatstraße eingestuft werde, werde angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu dieser Frage zu unterbrechen.

3.   Beweis wurde aufgenommen,

durch Einsichtnahme

-     in den vorgelegten behördlichen Bauakt betreffend das Bauvorhaben „Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz und eines Schwimmbeckens“, auf GST-NR aaa/aa, KG T, insbesondere in den Bauantrag, in den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 28.07.2023, Zl , mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2024 sowie in den Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht vom 15.07.2024, ergänzt mit Schreiben vom 07.08.2024;

-     in das Grundbuch und in den Vorarlberg Atlas, weiter

durch Einvernahme

-     der Erstbeschwerdeführerin im Beisein der Rechtsvertretung und der Vertreter der belangten Behörde als Parteien

im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.02.2026.

4.   Folgender Sachverhalt steht fest (alle Grundstücksnummern beziehen sich auf die KG T):

4.1 Mit Eingabe vom 13.04.2021 haben die Bauwerber (M und D L) bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz auf dem Baugrundstück GST-NR aaa/aa angesucht.

Das Baugrundstück grenzt unmittelbar östlich an das Grundstück der Beschwerdeführer (GST-NR aaa/bb) an. Auf der nördlichen Seite grenzt das Baugrundstück unmittelbar an die Zufahrtsstraße (GST-NR aaa/cc) an, die im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer - darunter die Beschwerdeführer - der acht über diese Zufahrtsstraße erschlossenen Baugrundstücke steht.

4.2 Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde nachträglich als Nachbarn im Sinne des § § 2 Abs 1 lit k BauG in das Bauverfahren einbezogen.4.2 Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde nachträglich als Nachbarn im Sinne des Paragraph Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG in das Bauverfahren einbezogen.

Als solche haben die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Gartenhaus mit überdachtem Sitzplatz um einen Zubau handle, für welchen ein Mindestabstand von drei Metern (anstelle der eingehaltenen zwei Meter) zur Zufahrtsstraße (GST-NR aaa/cc) gelte.

4.3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 28.07.2023 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz auf GST-NR aaa/aa nach Maßgabe des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes und der diesem Bescheid zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen und gleichzeitiger Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit a BauG gegenüber der (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) westlich an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft GST-NR bbb/b, erteilt. 4.3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 28.07.2023 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz auf GST-NR aaa/aa nach Maßgabe des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes und der diesem Bescheid zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen und gleichzeitiger Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauG gegenüber der (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) westlich an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft GST-NR bbb/b, erteilt.

4.4 Die gegen die erteilte Baubewilligung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024 als unzulässig, mangels Parteistellung, zurückgewiesen. Dies, da den Beschwerdeführern als Miteigentümer der eine öffentliche Privatstraße darstellenden Zufahrtsstraße nach der (zitierten) höchstgerichtlichen Judikatur - VwGH 20.09.2001, 99/06/0033; 26.04.2002, 2000/06/0060 - kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht nach den §§ 5 bis 7 iVm § 26 Abs 1 lit b BauG zusteht und die Abstandsflächen nicht im Hinblick auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer verletzt werden, sondern gegenüber dem westlich an das Baugrundstück angrenzenden GST-NR bbb/b, woraus die Beschwerdeführer (ebenso) kein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 BauG ableiten können.4.4 Die gegen die erteilte Baubewilligung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024 als unzulässig, mangels Parteistellung, zurückgewiesen. Dies, da den Beschwerdeführern als Miteigentümer der eine öffentliche Privatstraße darstellenden Zufahrtsstraße nach der (zitierten) höchstgerichtlichen Judikatur - VwGH 20.09.2001, 99/06/0033; 26.04.2002, 2000/06/0060 - kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht nach den Paragraphen 5 bis 7 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, BauG zusteht und die Abstandsflächen nicht im Hinblick auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer verletzt werden, sondern gegenüber dem westlich an das Baugrundstück angrenzenden GST-NR bbb/b, woraus die Beschwerdeführer (ebenso) kein Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz eins, BauG ableiten können.

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 05.03.2024 zugestellt.

Die dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2024, Zl, zurückgewiesen.

Der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 28.07.2023 erwuchs mit der Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024 in Rechtskraft.

4.5 Mit Antrag vom 15.07.2024, ergänzt durch das Schreiben vom 07.08.2024, begehrten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Gewährung der Akteneinsicht ua „1. in den Bauakt zur Zl betreffend den Zubau der Familie L“ bzw im Falle der Nichtgewährung auf bescheidmäßigen Abspruch.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

5.   Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und ist in der festgestellten Form unstrittig.

6.1 Gemäß § 8 AVG, BGBl Nr 51/1991, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. 6.1 Gemäß Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 17 Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, können soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, können soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit k BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist Nachbar im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, ist Nachbar im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt.

Gemäß § 26 Abs 1 BauG, idF LGBl Nr 58/2023, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a) […];

b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;

[…].

6.2  Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl zum Ganzen VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, sowie VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, jeweils mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten (vgl VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106, mwN). 6.2 Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche , zum Ganzen VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, sowie VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, jeweils mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten vergleiche VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106, mwN).

Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl ua VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche ua VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).

Die Beschwerdeführer sind unstrittig Nachbarn iSd § 2 Abs 1 lit k BauG.Die Beschwerdeführer sind unstrittig Nachbarn iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl § 26 Abs 1 lit a bis f BauG) geltend machen (vgl VwGH 12.06.2012, 2009/05/0105 mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146 mwN). (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).An dieser Stelle ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis f BauG) geltend machen vergleiche VwGH 12.06.2012, 2009/05/0105 mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche , VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146 mwN). (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).

Wie unter Punkt 4.2 festgestellt, haben die Beschwerdeführer als Nachbarn im behördlichen Bauverfahren Einwendungen erhoben und im Wesentlichen die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften durch das Bauvorhaben als Zubau zu der in ihrem Miteigentum stehenden Zufahrtsstraße (GST-NR aaa/cc, KG T) geltend gemacht.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024, LVwG 318-115/2023-R9, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Baubescheid deswegen als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei den Einwendungen der Beschwerdeführer um untaugliche Einwendungen handelt, für welche im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt ist. Einerseits, weil den Beschwerdeführern als Miteigentümer eines Straßengrundes einer öffentlichen Privatstraße kein subjektives Nachbarrecht zukommt, andererseits, weil sie die Verletzung von Abstandsvorschriften gegenüber der (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden, ihrem Grundstück abgewandten) Liegenschaft GST-NR bbb/b nicht gemäß § 26 Abs 1 lit b BauG geltend gemacht werden kann.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024, LVwG 318-115/2023-R9, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Baubescheid deswegen als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei den Einwendungen der Beschwerdeführer um untaugliche Einwendungen handelt, für welche im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt ist. Einerseits, weil den Beschwerdeführern als Miteigentümer eines Straßengrundes einer öffentlichen Privatstraße kein subjektives Nachbarrecht zukommt, andererseits, weil sie die Verletzung von Abstandsvorschriften gegenüber der (nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden, ihrem Grundstück abgewandten) Liegenschaft GST-NR bbb/b nicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, BauG geltend gemacht werden kann.

Die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen (Punkt 4.4).

Mit der Erhebung ausschließlich untauglicher Einwendungen, haben die Beschwerdeführer nach der oben zitierten Rechtsprechung ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren aber - mangels Erhebung von Einwendungen im Rechtssinn - verloren, was das Verwaltungsgericht unter Beachtung der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat.

6.3 Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in § 42 Abs 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (vgl etwa VwGH 17.09.2014, Ra 2014/04/0025, mit Hinweis auf VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). 6.3 Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in Paragraph 42, Absatz 3, AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu vergleiche , etwa VwGH 17.09.2014, Ra 2014/04/0025, mit Hinweis auf VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).

Den Beschwerdeführern stand daher das Recht auf Akteneinsicht nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Sache zu, die im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 04.03.2024 (= rechtskräftiger Abschluss des Baubewilligungsverfahrens) eintrat (vgl Punkt 4.4).Den Beschwerdeführern stand daher das Recht auf Akteneinsicht nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Sache zu, die im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 04.03.2024 (= rechtskräftiger Abschluss des Baubewilligungsverfahrens) eintrat vergleiche Punkt 4.4).

6.4 In bestimmten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof das Recht auf Akteneinsicht allerdings auch Personen zuerkannt, die ihre Parteistellung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren infolge unterlassener tauglicher Einwendungen verloren hatten. Maßgeblich hat der VwGH bei seiner Beurteilung stets berücksichtigt, ob den Nachbarn aufgrund nachgelagerter Rechte – wie der Befugnis zur Überwachung der Umsetzung eines Bauvorhabens oder zur Beantragung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens – ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt, das die Ausübung eines Akteneinsichtsrechts erforderlich macht.

So hat der Verwaltungsgerichthof zur Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), wonach Anrainern die Befugnis zukommt, die konsenskonforme Umsetzung eines Bauvorhabens zu überwachen und die Erlassung baubehördlicher Aufträge zu beantragen (vgl § 34 Abs 3 K-BO), ausgesprochen, dass das Akteneinsichtsrecht des Anrainers in den Bauakt zur Wahrung dieses Rechts unabhängig davon anzuerkennen ist, ob dieser infolge unterlassener Erhebung tauglicher Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat (vgl VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236, mit Hinweis auf VwGH 29.08.2000, 97/05/0334). So hat der Verwaltungsgerichthof zur Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), wonach Anrainern die Befugnis zukommt, die konsenskonforme Umsetzung eines Bauvorhabens zu überwachen und die Erlassung baubehördlicher Aufträge zu beantragen vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, K-BO), ausgesprochen, dass das Akteneinsichtsrecht des Anrainers in den Bauakt zur Wahrung dieses Rechts unabhängig davon anzuerkennen ist, ob dieser infolge unterlassener Erhebung tauglicher Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH 22.04.2022, Ra 2019/06/0236, mit Hinweis auf VwGH 29.08.2000, 97/05/0334).

In gleicher Weise hat der VwGH zum Steiermärkischen Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995), das Nachbarn ebenfalls die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge einräumt (vgl § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995), festgehalten, dass das Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt auch für jene Nachbarn gelte, die infolge Unterlassung der tauglichen Einwendung in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben. Dies deshalb, weil das Stmk BauG 1995 das in § 41 Abs 6 leg cit normierte Recht nicht auf jenen Personenkreis beschränkt, dem bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam (VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121). In gleicher Weise hat der VwGH zum Steiermärkischen Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995), das Nachbarn ebenfalls die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge einräumt vergleiche Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995), festgehalten, dass das Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt auch für jene Nachbarn gelte, die infolge Unterlassung der tauglichen Einwendung in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben. Dies deshalb, weil das Stmk BauG 1995 das in Paragraph 41, Absatz 6, leg cit normierte Recht nicht auf jenen Personenkreis beschränkt, dem bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam (VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121).

Demgegenüber hat der VwGH zur Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994) eine abweichende Auffassung vertreten und dies damit begründet, dass Nachbarn nach der Oö BauO 1994 weder ein Anspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens noch auf Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages oder auf Beseitigung eines konsenslosen Bauvorhabens zukommt, weshalb einem Nachbarn, der mangels zulässiger Einwendungen seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren hat, kein Recht auf Akteneinsicht zuzuerkennen ist (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0032).

Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 BauG hat der Nachbar „im Verfahren über den Bauantrag“ das Recht Einwendungen zu erheben. Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz in der Stammfassung Blg 45/2001 27. LT, ergibt dazu Folgendes: „Nachbarn (siehe zum Begriff § 2 Abs 1 lit k BauG) haben nach dem Vorarlberger Baugesetz lediglich im Verfahren zur Entscheidung über den Bauantrag (Bauantrag für eine „normale“ Baubewilligung sowie Bauantrag für eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke) Parteistellung und Mitspracherechte. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Einleitung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens, keinen Anspruch darauf, dass in einem Feststellungsbescheid die Frage der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht eines bestimmten Bauvorhabens geklärt wird, keine Parteistellung im Verfahren auf Baugrundlagenbestimmung, im Vorprüfungsverfahren und im Anzeigeverfahren und keinen Anspruch auf Einleitung eines Auftragsverfahrens (vgl VwGH 09.06.1994, 92/06/0231).“Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, BauG hat der Nachbar „im Verfahren über den Bauantrag“ das Recht Einwendungen zu erheben. Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz in der Stammfassung Blg 45/2001 27. LT, ergibt dazu Folgendes: „Nachbarn (siehe zum Begriff Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG) haben nach dem Vorarlberger Baugesetz lediglich im Verfahren zur Entscheidung über den Bauantrag (Bauantrag für eine „normale“ Baubewilligung sowie Bauantrag für eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke) Parteistellung und Mitspracherechte. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Einleitung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens, keinen Anspruch darauf, dass in einem Feststellungsbescheid die Frage der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht eines bestimmten Bauvorhabens geklärt wird, keine Parteistellung im Verfahren auf Baugrundlagenbestimmung, im Vorprüfungsverfahren und im Anzeigeverfahren und keinen Anspruch auf Einleitung eines Auftragsverfahrens vergleiche VwGH 09.06.1994, 92/06/0231).“

Wie bereits ausgeführt, wurde das Baubewilligungsverfahren mit Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 04.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen (vgl Punkt 4.4). Wie sich aus Punkt 6.2 ergibt, haben die Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren.Wie bereits ausgeführt, wurde das Baubewilligungsverfahren mit Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 04.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen vergleiche Punkt 4.4). Wie sich aus Punkt 6.2 ergibt, haben die Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren.

Aus dem Vorarlberger Baugesetz lässt sich - mangels eines gesetzlich verankerten Anspruchs auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens oder auf Beseitigung eines konsenslosen Bauvorhabens - bei Personen, die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren infolge unzulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben, kein rechtlich geschütztes Interesse ableiten, das eine (fortgesetzte) Gewährung eines Akteneinsichtsrechts, über das rechtskräftig abgeschlossene Bewilligungsverfahren hinaus, rechtfertigen würde.

Vor diesem Hintergrund endete mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit überdachtem Sitzplatz auf GST-NR aaa/aa, KG T (= Erlassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024), der Anspruch der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in den bezughabenden behördlichen Bauakt, weshalb der gegenständliche Antrag zurecht abgewiesen wurde.

6.5 Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung nur für den Fall, dass die Ansicht vertreten werde, ein Recht auf Akteneinsicht bestehe nur dann, wenn das Straßengrundstück nicht als öffentliche Privatstraße eingestuft werde, angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des (anhängigen) Feststellungsverfahrens nach dem Straßengesetz zur Frage, ob es sich bei der Zufahrtsstraße um eine öffentliche Privatstraße handelt, zu unterbrechen.

Zu dieser Anregung wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Zulässigkeit der Einwendungen bereits im Beschwerdeverfahren gegen den Baubescheid, Zl, abschließend überprüft wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellte sich die Vorfrage (ob es sich bei der Zufahrtsstraße GST-NR aaa/cc, KG T, um eine öffentliche oder um eine nichtöffentliche Privatstraße handelt). Diese Vorfrage wurde dort vom Landesverwaltungsgericht nach eigener Überzeugung selbst beurteilt. Diese Vorfragenbeurteilung lag dem rechtskräftigen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 04.03.2024 zugrunde.

Im vorliegenden Verfahren (dem Verfahren über den Antrag auf Akteneinsicht der Beschwerdeführer) ist diese Frage aber keine Vorfrage, die als Hauptfrage im anderen Verfahren (= Feststellungsverfahren nach dem Straßengesetz) entschieden wird und eine „Unterbrechung des Verfahrens“ nach § 38 AVG rechtfertigen könnte.Im vorliegenden Verfahren (dem Verfahren über den Antrag auf Akteneinsicht der Beschwerdeführer) ist diese Frage aber keine Vorfrage, die als Hauptfrage im anderen Verfahren (= Feststellungsverfahren nach dem Straßengesetz) entschieden wird und eine „Unterbrechung des Verfahrens“ nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.              Die Ergänzung der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften dient lediglich der Präzisierung.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baurecht, Akteneinsicht, präkludierte Nachbarn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.318.46.2025.R14

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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