Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.02.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art22a Abs2Rechtssatz
Bei der begehrten Information in welchen Bezirken die genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden und wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, handelt es sich um eine Information, die personenbezogene Daten enthält, da die Offenlegung jener Bezirke, in denen in Vorarlberg genehmigte Tierversuche durchgeführt werden, mit Zusatzwissen jedenfalls Rückschlüsse auf den Verwender, der Projekte iSd TVG durchführt, und somit auf (natürliche bzw juristische) Personen ermöglicht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Kreis jener Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, im Bundesland sehr überschaubar ist. Die begehrte Information enthält somit personenbezogene Daten, die dem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG unterliegen.Bei der begehrten Information in welchen Bezirken die genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden und wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, handelt es sich um eine Information, die personenbezogene Daten enthält, da die Offenlegung jener Bezirke, in denen in Vorarlberg genehmigte Tierversuche durchgeführt werden, mit Zusatzwissen jedenfalls Rückschlüsse auf den Verwender, der Projekte iSd TVG durchführt, und somit auf (natürliche bzw juristische) Personen ermöglicht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Kreis jener Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, im Bundesland sehr überschaubar ist. Die begehrte Information enthält somit personenbezogene Daten, die dem Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG unterliegen.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Datenschutz, TierversucheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.4.2025.R16Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026