Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Ein Aufnahmegebäude eines Bahnhofes mit Reisezentrum, Kunden-Wartebereich, Personal- und Büroräume für Mitarbeiter von Bus und Bahn etc, sowie ein Aufzug (zu den Gleisen usw) samt Fahrradunterständen am unmittelbaren Bahnhofsgelände dienen unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs. Die Regelung dieser Einrichtungen fällt in die Bundeskompetenz unter den Kompetenztatbestand „Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen“ gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG. Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung kommt somit nicht zur Anwendung (vgl § 1 Abs 2 GNL).Ein Aufnahmegebäude eines Bahnhofes mit Reisezentrum, Kunden-Wartebereich, Personal- und Büroräume für Mitarbeiter von Bus und Bahn etc, sowie ein Aufzug (zu den Gleisen usw) samt Fahrradunterständen am unmittelbaren Bahnhofsgelände dienen unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs. Die Regelung dieser Einrichtungen fällt in die Bundeskompetenz unter den Kompetenztatbestand „Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG. Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung kommt somit nicht zur Anwendung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, GNL).
Schlagworte
Naturschutz, Anwendungsbereich, Eisenbahn, BundeskompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.327.22.2025.R12Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026