TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/27 93/01/1521

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des D in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1993, Zl. 4.342.415/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "ehemaligen SFRJ", ist am 24. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 25. November 1992 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 1992, mit dem der Asylantrag abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint und den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 als vorliegend angesehen hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Die belangte Behörde hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme am 7. Dezember 1992, er sei über Ungarn nach Österreich eingereist, angenommen, daß er bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland "bzw. in einen Verfolgerstaat" abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig, wenn dem Fremden "etwa im Falle eines Angriffs durch die Behörden dieses Landes entsprechende ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine Abschiebung in den Verfolgerstaat zu verhindern". Bei Ungarn, das der Genfer Flüchtlingskonvention mit Wirkung vom 14. März 1989 beigetreten sei, sei davon auszugehen, daß sich der Asylwerber dieses Schutzes entweder durch entsprechende Anträge oder aber durch Kontaktnahme mit einem Vertreter des Flüchtlingshochkommissariates bedienen könne.

Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Argumentation der belangten Behörde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, sondern geht darüber, daß die belangte Behörde diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und dem Umstand, daß Ungarn mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 im Hinblick auf Ereignisse in Europa Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0985 und BGBl. Nr. 260/1992), diesbezüglich nicht entgegenzutreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011521.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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