Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2026Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litaRechtssatz
besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 99 Abs 2 lit c StVO: besonders gefährliche Verhältnisse iSd Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO:
Überholen eines Lkws mit Pkw vor einer Bahnunterführung mit einer relativ hohen Geschwindigkeit (ca 70 km/h), wobei der Lenker bereits beim Beginn des Überholvorganges nicht die gesamte Überholstrecke überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen konnte. Dadurch musste eine entgegenkommende Fahrzeuglenkerin in die neben der Fahrbahn befindliche Wiese ausweichen, um eine Kollision zu verhindern.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, besonders gefährliche Verhältnisse, ÜberholenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.365.2025.R6Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026